Europäische Union

74/296/Euratom: Entscheidung des Rates vom 4. Juni 1974 über die Gewährung von Vergünstigungen an das gemeinsame Unternehmen Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG)

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Avis juridique important | 31974D0296 74/296/Euratom: Entscheidung des Rates vom 4. Juni 1974 über die Gewährung von Vergünstigungen an das gemeinsame Unternehmen Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) Amtsblatt Nr. L 165 vom 20/06/1974 S. 0014 - 0015 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0014 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0014 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 4. Juni 1974 über die Gewährung von Vergünstigungen an das gemeinsame Unternehmen Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) (74/296/Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 48 und 124, nach Stellungnahme der Kommission, nach Kenntnisnahme von dem Bericht der Kommission, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Zweck der Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG), die durch Entscheidung des Rates vom 4. Juni 1974 für die Dauer von 25 Jahren als gemeinsames Unternehmen errichtet worden ist, ist es, in Üntrop (Landkreis Unna) in der Bundesrepublik Deutschland ein Kernkraftwerk mit einer elektrischen Leistung von 300 MW zu bauen, einzurichten und zu betreiben. Zur Erfuellung dieses Zwecks hat die HKG die Gewährung bestimmter Vergünstigungen nach Anhang III des Vertrages beantragt. Das Kernkraftwerk wird von einem Konsortium von Unternehmen der Gemeinschaft und unter Verwendung von Komponenten errichtet, die fast ausschließlich aus der Gemeinschaft stammen. Die Erstellung dieses Kraftwerks wird die Möglichkeit bieten, die technischen Verfahren der industriellen Elektrizitätserzeugung erheblich zu verbessern. Durch die Gewährung von Vergünstigungen nach Anhang III des Vertrages an die HKG während der Bau- und Betriebszeit des Kernkraftwerks können die mit einem solchen Vorhaben verbundenen wirtschaftlichen Risiken durch Verringerung der finanziellen Lasten eingeschränkt werden. Es erscheint angezeigt, die Vergünstigungen nur unter der Voraussetzung zu gewähren, daß die HKG die nicht patentfähigen Kenntnisse, die sie bei der Realisierung des Kernkraftwerks erlangt, der Gemeinschaft zur Verfügung stellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten gewähren dem gemeinsamen Unternehmen Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) zunächst bis zum Ablauf von drei Jahren nach endgültiger Übernahme des Kraftwerks durch das Unternehmen folgende Vergünstigungen nach Anhang III des Vertrages: 1. gemäß Punkt 3 dieses Anhangs Befreiung von der Kapitalverkehrsteuer (Gesellschaftsteuer) für die in die HKG eingebrachten Gesellschaftereinlagen (Stammeinlagen) bis zu einem Gesamtbetrag von 50 Millionen DM; 2. gemäß Punkt 4 dieses Anhangs Befreiung von der Grunderwerbsteuer; 3. gemäß Punkt 5 dieses Anhangs Befreiung - von der Vermögensteuer, - von der Befristung für den Abzug des Verlustes gemäß § 10 d EStG, - von dem gemäß § 8 Ziffer 1 GewStG auf die Dauerschuldzinsen entfallenden Teil der Gewerbeertragsteuer, - von der Befristung für den Abzug des Gewerbeverlustes gemäß § 10 a GewStG, - von dem gemäß § 12 Absatz 2 Ziffer 1 GewStG auf die Dauerschulden entfallenden Teil der Gewerbekapitalsteuer, - von dem Teil der Gewerbekapitalsteuer, der auf den durch staatliche Zuschüsse finanzierten anteiligen Wert des Kraftwerks entfällt, - von der Grundsteuer. Artikel 2 Die der HKG auf Grund dieser Entscheidung gewährten Vergünstigungen erstrecken sich auf die Rechte und Pflichten der HKG, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung als gemeinsames Unternehmen bestehen. Artikel 3 Die in Artikel 1 genannten Vergünstigungen werden der HKG unter der Bedingung erteilt, daß die Kommission zu allen bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb des Kernkraftwerks von der HKG gewonnenen Kenntnissen industrieller, technischer und wirtschaftlicher Art, einschließlich des sicherheitstechnischen Informationsguts, Zugang erhält. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle Informationen, die die HKG von ihrem Hauptlieferanten verlangen kann und zu deren Weitergabe sie auf Grund der mit diesem geschlossenen Verträge berechtigt ist. Die Kommission bestimmt, welche Kenntnisse ihr mitzuteilen sind und auf welche Art und Weise die Mitteilungen zu erfolgen haben ; sie sorgt für die Verbreitung dieser Kenntnisse. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten und an das gemeinsame Unternehmen HKG gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 4. Juni 1974. Im Namen des Rates Der Präsident H.D. GENSCHER

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.