Europäische Union

Beschluss (GASP) 2024/1744 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/1744 24.6.2024 BESCHLUSS (GASP) 2024/1744 DES RATES vom 24. Juni 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP (1) angenommen. (2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine. (3) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. und 15. Dezember 2023 erneut entschieden den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, verurteilt und die unverbrüchliche Unterstützung der Union für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen und das naturgegebene Recht der Ukraine auf Selbstverteidigung gegen Russlands Aggression bekräftigt. Der Europäische Rat hat ferner erklärt, dass die Fähigkeit Russlands zur Führung seines Angriffskriegs in enger Zusammenarbeit mit Partnern und Verbündeten weiter geschwächt werden muss, einschließlich durch die weitere Verschärfung der Sanktionen und durch deren vollständige und wirksame Umsetzung und die Verhinderung ihrer Umgehung, insbesondere im Fall von Hochrisikogütern. (4) Angesichts der sehr ernsten Lage ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen. (5) Es ist angezeigt, das Verbot, im Gebiet der Union zu landen, vom Gebiet der Union zu starten oder das Gebiet der Union zu überfliegen, dahin gehend zu ändern, dass es auch für alle Luftfahrzeuge gilt, die für Nichtlinienflüge genutzt werden und bei denen eine russische natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in der Lage ist, den Ort oder die Uhrzeit des Starts oder der Landung tatsächlich zu bestimmen, wie beispielsweise, um dem Ersuchen russischer natürlicher Personen, zu bestimmten Urlaubszielen befördert zu werden, oder dem Ersuchen russischer juristischer Personen, ihre Mitarbeiter zu Geschäftssitzungen in der Union oder ihre Kunden an Tourismusziele zu befördern, nachzukommen. Diese Änderung zielt darauf ab, Umgehungen des Verbots, im Gebiet der Union zu landen, vom Gebiet der Union zu starten oder das Gebiet der Union zu überfliegen, zu verhindern und das Ziel weiter zu verfolgen, mittelbar größtmöglichen Druck auf die russische Regierung auszuüben, damit diese ihre Handlungen und politischen Maßnahmen, die die Ukraine destabilisieren, und die militärische Aggression gegen dieses Land einstellt. Das Verbot gilt nicht für Luftfahrzeuge, die von einer russischen Person lediglich gesteuert wird, ohne dass sie in der Lage ist, den Ort oder die Uhrzeit des Starts oder der Landung tatsächlich zu bestimmen, wie etwa bei Piloten, die von nichtrussischen Luftfahrtunternehmen beschäftigt werden. Es ist angezeigt, eine Ausnahme für bestimmte Luftfahrzeuge einzuführen, wenn sie für private, nichtgewerbliche Flüge, die zu Freizeit- oder Ausbildungszwecken in Gebiet und Luftraum der Union eingesetzt werden. (6) Mit dem Ziel, über ein einheitliches Regelwerk in der gesamten Union zu verfügen und die Umgehung des Flugverbots zu verhindern, ist es angezeigt, auch eine Verpflichtung für Betreiber einzuführen, für Nichtlinienflüge auf Antrag der zuständigen Behörden des Abgangs-, Ziel- oder Überflugmitgliedstaats die zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung des Flugverbots erforderlichen Informationen bereitzustellen, einschließlich Angaben zum Eigentum an dem Luftfahrzeug und, wenn der begründete Verdacht einer Umgehung des Flugverbots besteht, zu den Fluggästen. Diese Informationen sollten innerhalb einer von den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats bzw. der betroffenen Mitgliedstaaten festgelegten Frist zur Verfügung gestellt werden. (7) Um das Risiko einer Umgehung so gering wie möglich zu halten, ist es angezeigt, das Verbot zu ändern, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern. Wirtschaftsteilnehmer aus der Union, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person befinden, sollte es untersagt werden, ein Kraftfahrzeugunternehmen zu werden oder in der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu transportieren. Dieses Verbot gilt nicht für Kraftfahrzeugunternehmen im Eigentum von Menschen mit zwei Staatsangehörigkeiten oder von russischen Staatsangehörigen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat. Kraftfahrzeugunternehmen sollten den zuständigen nationalen Behörden auf deren Aufforderung ihre Eigentumsstruktur offenlegen. (8) Da es erhebliche Bestände an Diamanten außerhalb Russlands gibt, die Russland keine Einnahmen mehr bringen, die aber möglicherweise zur Verarbeitung ausgeführt oder nach der Verarbeitung eingeführt werden müssen, ist es angezeigt, klarzustellen, dass Rohdiamanten, die vor dem 1. Januar 2024 aus Russland eingeführt wurden, und polierte Diamanten, die — je nach Gewicht des Diamanten — vor dem 1. März 2024 bzw. dem 1. September 2024 aus Russland eingeführt oder hergestellt wurden, nicht unter das Diamantenverbot fallen. Es ist ferner angezeigt, das Verbot in Bezug auf russische Diamanten auch dahin gehend zu ändern, dass die vorübergehende Einfuhr oder Ausfuhr von Schmuck für Reparaturen, Auktionen und Messen ermöglicht wird. Außerdem ist es angezeigt, den Anwendungsbereich und den Tag des Inkrafttretens der Verpflichtung zur Vorlage von auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweisen zu ändern (9) Der Markt für Schmuckwaren mit Diamanten ist global und eng vernetzt. Restriktive Maßnahmen in Bezug auf solche Schmuckwaren sind wirksamer und werden mit geringerer Wahrscheinlichkeit umgangen, wenn sie in Abstimmung mit den wichtigsten Partnern der Union, wie etwa den G7, ergriffen werden. Folglich gilt das indirekte Einfuhrverbot für russische Diamanten, die in anderen Drittländern als Russland verarbeitet werden, vorübergehend nicht für Schmuckwaren mit solchen Diamanten, bis der Rat im Hinblick auf ein Tätigwerden im Rahmen der G7 zur Verfolgung dieser Maßnahme etwas anderes beschließt. (10) Russland erzielt erhebliche Einnahmen aus dem Verkauf und der Beförderung von Flüssigerdgas (LNG). Es ist angezeigt, die Erbringung von einzelnen Wiederverladedienste im Gebiet der Union zum Zwecke der Umladung zu verbieten, wenn diese Dienste zur Umladung von russischem LNG genutzt werden, es sei denn die Umladungen erfolgen für Mitgliedstaaten. Das Verbot sollte sowohl für Umladungen zwischen Schiffen sowie zwischen Schiff und Land als auch für Wiederverladungen gelten. Akzessorische Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Umladungen werden ebenfalls verboten. Das Verbot lässt Einfuhren in die Union oder die Versorgungssicherheit der Mitgliedstaaten unberührt. Die Kommission sollte die LNG-Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Verbot überwachen, dem Rat darüber Bericht erstatten und im Falle bedeutender Entwicklungen im Zusammenhang damit Minderungsmaßnahmen vorschlagen. (11) Es ist auch angezeigt, neue Investitionen und die Bereitstellung von Gütern, Technologien und Dienstleistungen für die Fertigstellung von LNG-Projekten wie „Arctic LNG 2“ und „Murmansk LNG“ zu verbieten. Dieses Verbot sollte sich nicht auf den Kauf und die Einfuhr von LNG aus russischen Terminals und auf Finanzdienstleistungen für solche LNG-Projekte auswirken. Eine solche Maßnahme schränkt den Ausbau der LNG-Kapazität Russlands ein und begrenzt damit seine Einnahmen. (12) Es ist angezeigt, Einfuhrbeschränkungen für russisches LNG über nicht an das verbundene Erdgasnetz angeschlossene Terminals der Union einzuführen. Dabei handelt es sich um eine gezielte Maßnahme, die nur spezifische Einrichtungen in bestimmten Mitgliedstaaten betrifft. Sie verhindert in keiner Weise die Einfuhr von russischem LNG über andere Einrichtungen in der Union und hat keine nachteiligen Auswirkungen auf den Gasmarkt der Union und deren Versorgungssicherheit, einschließlich der verfügbaren Mengen und Preise. Diese Beschränkungen sollten die Lieferung von LNG russischen Ursprungs vom Festland eines Mitgliedstaats an seine Gebiete in äußerster Randlage unberührt lassen. (13) Es ist angezeigt, für Schiffe, die dazu beitragen, dass Russland Krieg gegen die Ukraine führen kann, ein sektorales Verbot des Zugangs zu Häfen und Schleusen der Mitgliedstaaten sowie zu einem breiten Spektrum von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr einzuführen. Diese Maßnahme sollte die Tätigkeit von Schiffen, die an der Beförderung von Gütern beteiligt sind, die Einnahmen für die russische Kriegsführung generieren, oder von Schiffen, die betrieben werden, um Maßnahmen oder Strategien zur Unterstützung der Handlungen Russlands gegen die Ukraine beizutragen oder zu unterstützen, einschränken. Schiffe, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, sind in Anhang XVI des Beschlusses (EU) 2024/512/GASP aufgeführt. Restriktive Maßnahmen der Union als wesentliches Instrument der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union gegen den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine richten sich nicht gegen Schiffe unter einer Flagge der Union. Diese Schiffe werden nach Unionsrecht und nationalem Recht betrieben und müssen ihren Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht nachkommen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die restriktiven Maßnahmen der Union in Bezug auf Schiffe unter einer Flagge der Union in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet umsetzen und durchsetzen. Darüber hinaus ist es angezeigt, den Anwendungsbereich des Zugangsverbots zu Häfen für Schiffe unter russischer Flagge zu präzisieren und eine Ausnahmeregelung hinzuzufügen. (14) Es ist angezeigt, ein Verbot einzuführen, Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum der Ukraine gehören, sowie sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher oder von religiöser Bedeutung zu kaufen, einzuführen, zu verbringen oder auszuführen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Güter unrechtmäßig aus der Ukraine entfernt wurden. Ferner ist es angezeigt, ein Verbot damit verbundener Dienstleistungen einzuführen. (15) Im Jahr 2020 hat Russland neue Bestimmungen in seine Schiedsgerichtsordnung aufgenommen, um sicherzustellen, dass — sofern in einem internationalen Vertrag Russlands oder im Einvernehmen der Parteien nichts anderes festgelegt ist — ausschließlich Gerichte in Russland für Streitigkeiten zuständig sind, an denen Personen beteiligt sind, gegen die restriktive Maßnahmen angewandt werden, sowie für Streitigkeiten einer russischen oder ausländischen Person mit einer anderen russischen oder ausländischen Person, sicherzustellen, wenn diese Streitigkeiten auf restriktiven Maßnahmen beruhen. Diese Rechtsvorschriften, die von russischen Gerichten umfassend angewandt werden, haben eindeutig das Ziel oder die Wirkung, die Befriedigung von Ansprüchen auf Vermögenswerte von Unternehmen aus der Union in einem ausländischen Hoheitsgebiet zu erzwingen, deren Befriedigung andernfalls gemäß dem Beschluss 2014/512/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (2) oder dem Beschluss 2014/145/GASP (3) und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (4) untersagt wäre. Um die Kosten zu erhöhen, die der Russischen Föderation durch ihre rechtswidrigen Handlungen in der Ukraine entstehen, und sie dazu zu bringen, diese Handlungen einzustellen, ist es daher angezeigt, dass Unternehmen, die von diesen Bestimmungen des russischen Rechts Gebrauch machen, einem Transaktionsverbot unterworfen werden können. (16) Die russische Zentralbank hat das System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen (SPFS) entwickelt, einen spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdienst für den Zahlungsverkehr, mit dem die Auswirkungen der in dem Beschluss 2014/512/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf den Banken- und Finanzsektor, neutralisiert werden sollen. Um den weiteren Ausbau des SPFS einzudämmen, die Fähigkeit Russlands, Krieg zu führen, zu verringern, und um zu verhindern, dass die mit dem Beschluss 2014/512/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingeführten Maßnahmen unterlaufen werden, ist es angezeigt, Rechtsträgern aus der Union, die außerhalb Russlands tätig sind, zu verbieten, sich direkt mit dem SPFS oder mit durch die russische Zentralbank eingerichteten gleichwertigen spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr zu verbinden und ein für Wirtschaftsteilnehmer aus der Union ein Transaktionsverbot für speziell gelistete Organisationen, die dieses System außerhalb Russlands nutzen, einzuführen. Diese Maßnahmen betreffen keine in Russland niedergelassenen und dort tätigen Rechtsträger, einschließlich Tochterunternehmen von Rechtsträgern aus der Union. Es sollte Rechtsträgern aus der Union nicht verboten sein, mit russischen Rechtsträgern zu handeln, die das SPFS verwenden, sofern diese Rechtsträger aus der Union sich nicht selber mit dem SPFS verbinden. Um unbeabsichtigte Konsequenzen auf die Finanzierung und Bezahlung von rechtmäßigen geschäftlichen Transaktionen sowie Transaktionen für sonstige gerechtfertigte Zwecke zu verhindern, sollten darüber hinaus gezielte Ausnahmen eingeführt werden, die es Rechtsträgern aus der Union gestatten, sich mit dem SPFS zu verbinden. (17) Bestimmte Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz außerhalb Russlands könnten Transaktionen ermöglichen, durch die die in dem Beschluss 2014/512/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Maßnahmen unterlaufen werden. Daher ist es angezeigt, Wirtschaftsteilnehmern aus der Union ein Transaktionsverbot für Kredit- und Finanzinstitute sowie für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit Sitz außerhalb der Union aufzuerlegen, wenn der Rat festgestellt hat, dass diese Organisationen Transaktionen erleichtern, mittels derer Russlands verteidigungsindustrielle Basis durch die Ausfuhr, die Lieferung, den Verkauf, die Verbringung oder die Beförderung von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, sensiblen Gütern und Technologien, gemeinsamen vorrangigen Gütern oder Feuerwaffen und Munition nach Russland unterstützt wird. (18) Es ist angezeigt, das bestehende Verbot der Bereitstellung von Unterstützung, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfen oder sonstiger Vorteile im Rahmen eines Unions- oder Euratom-Programms oder eines Programms eines Mitgliedstaats auf alle in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und auf alle mehrheitlich in deren Eigentum stehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auszuweiten. Gezielte Ausnahmen sollten ebenfalls eingeführt werden. (19) Um das Recht von Staatsangehörigen der Union, die vor der Invasion der Ukraine im Februar 2022 in Russland wohnhaft waren und die von Tochterunternehmen von Rechtsträgern aus der Union sowie aus Partnerländern beschäftigt werden, nicht ungebührlich zu beschränken, sollte eine Ausnahme von dem Verbot eingeführt werden, der russischen Regierung oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmte Dienstleistungen zu erbringen. (20) Die russische Regierung und russische Gerichte haben Maßnahmen ergriffen, um aus den Mitgliedstaaten stammenden Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums in Russland unrechtmäßig ihren Schutz zu entziehen. Dies hat zu einem ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil für die russische Industrie geführt und zu den Einnahmen Russlands beigetragen, wodurch Russland weiter in die Lage versetzt wurde, in der Ukraine Krieg zu führen. Um dies zu neutralisieren, ist es angezeigt, Beschränkungen für die Annahme von Anträgen auf Eintragung bestimmter Rechte des geistigen Eigentums in der Union durch russische Staatsangehörige, natürliche Personen mit Wohnsitz in Russland und russische Unternehmen einzuführen. Insbesondere sollten die Ämter für geistiges Eigentum und andere zuständige Einrichtungen unbeschadet ihrer Verfahrensvorschriften die Einreichung solcher Anträge nicht zulassen. Darüber hinaus sollten die Ämter für geistiges Eigentum und andere zuständige Einrichtungen zur Erfüllung dieser Verpflichtung im Falle der Einreichung solcher Anträge nicht verpflichtet sein, eine förmliche Ablehnungsentscheidung zu erlassen, sodass eine erneute Einreichung möglich ist, sobald die derzeitige Beschränkung aufgehoben wird. Zur Umsetzung dieser Beschränkung sollten die Ämter für geistiges Eigentum und andere zuständige Einrichtungen in der Lage sein, die erforderlichen Informationen von natürlichen Personen und Unternehmen anzufordern, die die Eintragung der betreffenden Rechte des geistigen Eigentums beantragen. (21) Es ist angezeigt, politischen Parteien, Stiftungen, Bündnisse, Nichtregierungsorganisationen, einschließlich Denkfabriken, und Mediendiensteanbietern in der Union zu verbieten, Finanzmittel, Zuwendungen oder sonstige wirtschaftliche Vorteile oder Unterstützung vonseiten Russlands unmittelbar oder mittelbar anzunehmen. Angesichts der anhaltenden konzertierten Bemühungen Russlands, sich in die demokratischen Prozesse in der Union einzumischen und ihre demokratischen Grundlagen zu untergraben, etwa durch Kampagnen zur Einflussnahme und die Förderung von Desinformationen, die darauf abzielen, die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben, und durch die Förderung prorussischer Propaganda, die darauf abzielt, Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine zu rechtfertigen und zu unterstützen, ist es angemessen, finanzielle Unterstützung durch den russischen Staat und seine Stellvertreter für Akteure in der Union, die Teil des öffentlichen Meinungsbildungsprozesses sind, zu verbieten. Diese Propaganda- und Desinformationskampagnen sind geeignet, die Grundlagen demokratischer Gesellschaften zu untergraben, und sind integraler Bestandteil des Arsenals moderner hybrider Angriffe. Die Einschränkung dieser finanziellen Unterstützung zielt darauf ab, die Integrität der politischen Prozesse der Union zu wahren, die Unionsbürgerinnen und -bürger vor Manipulation zu schützen und die inneren Angelegenheiten der Union gegen böswillige Einflussnahme zu verteidigen, indem der Schutz der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und des Medienpluralismus sichergestellt wird. Die Mitgliedstaaten können einer solchen Einmischung in demokratische Prozesse und einer solchen Untergrabung demokratischer Grundlagen innerhalb der Grenzen bestehender nationaler Rahmen für die Einhaltung von Rechten entsprechend entgegenwirken. Im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta anerkannt sind, insbesondere dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, dem Recht auf unternehmerische Freiheit und dem Recht auf Eigentum nach den Artikeln 11, 16 beziehungsweise 17 der Charta hindert diese Einschränkung Mediendiensteanbieter und ihr Personal nicht daran, andere Tätigkeiten in der Union auszuführen, wie Recherche und Interviews. Darüber hinaus ändert diese Einschränkung nicht die Pflicht zur Achtung der Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich der Charta, sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten genannt werden, in deren jeweiligen Anwendungsbereichen. (22) Um die Sichtbarkeit der Durchsetzungsmaßnahmen zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten Sanktionen, die im Zusammenhang mit Verstößen gegen die restriktiven Maßnahmen verhängt wurden, melden. (23) Es ist angezeigt, eine Ausnahmeregelung einzuführen, um die Befriedigung bestimmter Ansprüche, die von russischen Personen, Organisationen und Einrichtungen vorgebracht werden, zu ermöglichen, wenn dies für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich ist. (24) Um zur Bekämpfung der Wiederausfuhr der in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Güter, die auf dem Schlachtfeld in der Ukraine gefunden wurden oder die für die Entwicklung, Herstellung oder Nutzung russischer Militärsysteme von entscheidender Bedeutung sind, beizutragen, ist es angezeigt, Wirtschaftsteilnehmer aus der Union, die gemeinsame vorrangige Güter in andere als die in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Drittländer verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, dazu zu verpflichten, Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuführen, mit denen die Risiken der Wiederausfuhr nach Russland ermittelt, bewertet und gemindert werden können. Darüber hinaus sollten Wirtschaftsteilnehmer aus der Union dazu verpflichtet werden, sicherzustellen, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, diesen Verpflichtungen ebenfalls nachkommen. (25) Der Beschluss 2014/512/GASP verpflichtet Wirtschaftsteilnehmer aus der Union dazu, die Wiederausfuhr — nach Russland oder zur Verwendung in Russland — von sensiblen Gütern und Technologien, bestimmten gemeinsamen vorrangigen Gütern oder Feuerwaffen und Munition (im Folgenden „Verbot der Wiederausfuhr nach Russland“) vertraglich zu verbieten. Bei Verträgen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 5b des Beschlusses 2014/512/GASP fallen und vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, sollte die Verpflichtung nach jenem Artikel als erfüllt gelten, wenn der Vertrag eine allgemeine Klausel enthält, die die Ausfuhr und Wiederausfuhr der betreffenden Güter und Technologien in Länder und Gebiete, gegen die restriktive Maßnahmen der Union verhängt wurden, verbietet und angemessene Abhilfemaßnahmen für den Fall eines Verstoßes gegen diese Klausel vorsieht. (26) Die Kommission wird bewerten, inwiefern sich das Inkrafttreten der bestehenden Verpflichtung nach Artikel 5b des Beschlusses 2014/512/GASP zur Anwendung einer Klausel zum Verbot der Wiederausfuhr nach Russland auf die Abschreckung von Umgehungen auswirkt. Sie wird auch die Handelsdaten, Ausfuhrstatistiken und sonstige Informationen über Umgehungsmuster in Bezug auf die in jenem Artikel genannten Waren sehr genau bewerten, einschließlich der Rolle, die Tochtergesellschaften von Wirtschaftsbeteiligten aus der Union in Drittländern in solchen Mustern spielen können. Auf dieser Grundlage wird die Kommission prüfen, ob die Klausel zum Verbot der Wiederausfuhr nach Russland ihrem Zweck entsprechend ist, und jegliche sonstigen geeigneten Maßnahmen zur Einschränkung des Zugangs Russlands zu sensiblen Gütern, die es Russland ermöglichen, den Krieg in der Ukraine zu führen, in Betracht ziehen, einschließlich der Möglichkeit, von Wirtschaftsbeteiligten aus der Union zu verlangen, dafür zu sorgen, dass ihre Tochtergesellschaften in Drittländern auch die Klausel zum Verbot der Wiederausfuhr nach Russland anwenden. (27) Es ist angezeigt, dass Wirtschaftsteilnehmer ihren Geschäftspartnern aus Drittländern vertraglich untersagen müssen, die Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse oder Material oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums oder als Geschäftsgeheimnis geschützt sind, zu nutzen oder deren Nutzung zu gestatten, die ihnen im Zusammenhang mit gemeinsamen vorrangigen Gütern, die nach Russland oder zur Verwendung in Russland verkauft, geliefert oder ausgeführt werden sollen, übertragen werden. Um die Einhaltung dieser Verpflichtung zu gewährleisten, sollten die Wirtschaftsteilnehmer in solche Verein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.