Europäische Union

2006/620/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe, die Italien, Region Sizilien, zugunsten des Agrarsektors gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1633)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0620. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

n das Gemeinschaftsrecht bzw. die vorliegende Rahmenregelung Ausnahmen nicht ausdrücklich vorsieht, sind einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, die aber nicht in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors insgesamt beitragen, als Betriebsbeihilfen anzusehen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. (70) Die fraglichen Beihilfen enthalten kein Anreizelement und verpflichten die Begünstigten zu keiner Gegenleistung. Wie weiter oben dargelegt, erfüllen sie auch nicht die Anforderungen nach Randnummer 11 des Gemeinschaftsrahmens, damit sie als Entschädigungsbeihilfen angesehen werden können, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Die fraglichen Beihilfen verbessern lediglich die finanzielle Lage der Erzeuger, tragen aber in keiner Weise zur Entwicklung des Sektors bei und insbesondere vermitteln sie Betriebsbeihilfen, durch die die Begünstigten ihrer Betriebskosten enthoben werden, die mit dem normalen Unternehmensrisiko verbunden sind. (71) Daraus folgt, dass es im Rahmen der Rechtsvorschriften für die auf die Landwirtschaft anwendbaren Beihilfen keine Rechtfertigung für die Beihilfemaßnahme gemäß Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 27/2000 zu Gunsten der Unternehmen, die im Bereich der Produktion, der Verarbeitung oder der Vermarktung von Agrarerzeugnissen gemäß Anhang I EG-Vertrag tätig sind, gibt. Die Kommission stuft daher diese Art Beihilfe als Betriebsbeihilfe ein, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Diese Art Beihilfe, welche die Begünstigten eines Teils der ihnen obliegenden Betriebskosten enthebt, hat keine nachhaltige und strukturelle Auswirkung auf die betreffenden Sektoren und beschränkt sich darauf, den sizilianischen Erzeugnissen einen Vorteil gegenüber den Erzeugnissen zu geben, die in Italien oder in anderen Mitgliedstaaten nicht in den Genuss analoger Maßnahmen kommen. (72) Für die Beihilfe nach Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 27/2000 kann daher keine Freistellungsmöglichkeit nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) oder nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag noch nach einer anderen im Vertrag vorgesehenen Freistellungsmöglichkeit in Anspruch genommen werden. VI.   SCHLUSSFOLGERUNG (73) Aus allen Erwägungen ergibt sich, dass die Beihilfemaßnahme gemäß Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 27/2000 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist und dass diese nicht gewährt werden darf. (74) Gemäß Artikel 2 des Regionalgesetzes Nr. 27/2000 unterliegt die Durchführung der vom Gesetz vorgesehenen Beihilfemaßnahmen der jeweiligen Genehmigung seitens der Kommission. In ihren Bemerkungen haben die zuständigen Behörden bestätigt, dass die Beihilfen noch nicht umgesetzt wurden. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen, die in Artikel 1 des Gesetzes Nr. 27/2000 der Region Sizilien vom 23.12.2000 vorgesehen sind und die Italien zu Gunsten der Unternehmen gewähren möchte, die im Bereich der Produktion, Verarbeitung oder Vermarktung von Agrarerzeugnissen gemäß Anlage I EG-Vertrag tätig sind, um sie für die durch den Streik der Fuhrunternehmer und durch die Straßenblockaden in Sizilien vom 30. September bis 8. Oktober 2000 verursachten Nachteile zu entschädigen, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar Aus diesem Grunde darf diese Beihilfe nicht gewährt werden. Artikel 2 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Republik Italien gerichtet. Brüssel, den 7. Mai 2004. Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 127 vom 29.5.2003. (2)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Durch die Beitrittsurkunde von 2003 geänderte Verordnung. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Randpunkt 11.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 19). (5)  Siehe Rechtssache C-730/79 Slg. 1980, S. 2671, Randpunkte 11 und 12. (6)  Quelle: Eurostat. (7)  Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bedingung hinsichtlich der Auswirkung auf den Handel erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die Gegenstand des Handels unter Mitgliedstaaten ist. Die einfache Tatsache, dass die Beihilfe die Stellung dieses Unternehmens im Vergleich zu anderen im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels stärkt, lässt die Auffassung zu, dass die Beihilfe den Handel beeinträchtigt. Nach gefestigter Rechtssprechung hinsichtlich der Beihilfen im Agrarsektor werden der Handel zwischen den Mitgliedstaaten und der Wettbewerb beeinträchtigt, auch wenn der Gesamtbetrag der Beihilfen nur gering ist und diese unter zahlreichen Landwirten aufgeteilt werden (siehe Rechtssache C-113/2000 Slg. 2002, S. 7601, Randnr. 30 bis 36 und 54 bis 56 der Entscheidungsgründe; Rechtssache C-114/2000, Slg. 2002, S. 7657, Randnr. 46 bis 52 und 68 bis 69 der Entscheidungsgründe). (8)  Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1988, Rechtssache 102/87 Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1988, S. 4067. (9)   ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 19. (10)  Da in der Anmeldung nicht angegeben ist, dass die fragliche Beihilferegelung nur auf kleine und mittlere Unternehmen anwendbar ist, lässt sich in dieser Sache nicht die Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen anwenden, ABl. L 1 vom 3.1.2004, S. 1.). (11)  Siehe Fußnote 2. (12)  Artikel 2 lautet: „1. Gli interventi di cui alla presente legge sono subordinati al rispetto delle vigenti normative comunitarie in materia di aiuti di Stato, nonché alla definizione delle procedure di cui all'articolo 88, paragrafi 2 e 3, del Trattato istitutivo della Comunità europea“. (13)  Siehe Fußnote 9. (14)  Siehe Randnr. 92 der Entscheidung der Kommission 2000/625/EG vom 13. Juni 2000 über die von Irland angewandte Beihilferegelung zur Förderung des Seetransports von irischem Vieh nach Kontinentaleuropa (ABl. L 263 vom 18.10.2000, S. 17). Siehe auch Randnr. 33 der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat — Konsequenzen der Attentate in den USA auf die Flugverkehrindustrie/* KOM/2001/0574 endg.*/. (15)  Siehe Entscheidung 96/148/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 betreffend die von Frankreich im Zusammenhang mit der Straßenverkehrsblockade von 1992 in Frankreich getroffenen Maßnahmen (ABl. L 34 vom 13.02.1996, S. 38). (16)  Siehe Fußnote 15. (17)  Siehe Fußnote 15.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.