Europäische Union

2006/620/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe, die Italien, Region Sizilien, zugunsten des Agrarsektors gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1633)

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Quellenkennung: 32006D0620. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er Tat für die Schäden, die sie den Landwirten zugefügt haben, verantwortlich gehalten werden könnten, hat die Kommission Zweifel an dem Wesen der tatsächlichen Begünstigten der Beihilfe bekundet, die man daher auch als eine Betriebsbeihilfe zu Gunsten der Fuhrunternehmer selbst oder einiger von ihnen darstellen könnte. (29) Angesichts der Rechtsvorschriften, die für staatliche Beihilfen anwendbar sind, hat die Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens sowohl Zweifel daran bekundet, dass das angemeldete Ereignis als „außergewöhnliches Ereignis“ eingestuft werden könne, worauf die Freistellung nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag angewendet wird, als auch an einigen Bestandteilen der Beihilfemaßnahme, die es ihr nicht gestattet haben, die Schlussfolgerung zu treffen, dass die vorgeschlagene Maßnahme tatsächlich das Ziel verfolgt, eine Entschädigung für die durch das Ereignis erlittenen Schäden zu leisten und nicht stattdessen eine bloße Betriebsbeihilfe darstellt. (30) Daher gelangt für die Beihilfe nach Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 27/2000 keine der in Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag genannten Freistellungsmöglichkeiten zur Anwendung. III.   STELLUNGNAHME VON BETEILIGTEN (31) Es ist keine Stellungnahme von Beteiligten eingegangen. IV.   BEMERKUNGEN ITALIENS (32) Mit Schreiben vom 13. August 2003, eingetragen am 18. August 2003, sind bei der Kommission die Bemerkungen Italiens seitens der Region Sizilien eingegangen. (33) In diesem Schreiben teilten die italienischen Behörden mit, dass sie über keine weiteren, außer den bereits bei der Anmeldung der Beihilfe übermittelten Informationen verfügten, und bestätigten, dass die Beihilferegelung noch nicht umgesetzt worden sei. Die italienischen Behörden setzten die Kommission auch von ihrer Absicht in Kenntnis, den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens im Hinblick auf die vorliegenden Maßnahmen durch eine Mitteilung im regionalen Amtsblatt mit Verweis auf das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 127 vom 29. Mai 2003 zu veröffentlichen. V.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (34) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (35) Die fragliche Maßnahme sieht die Gewährung von Beihilfen aus regionalen öffentlichen Mitteln für bestimmte Agrarunternehmen in Sizilien vor, die unbestreitbar einen unrechtmäßigen wirtschaftlichen und finanziellen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen erhalten würden, die diesen Beitrag nicht erhalten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann die Stärkung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens durch eine staatliche Finanzhilfe den Wettbewerb im Verhältnis zu anderen Unternehmen verfälschen, die diese Unterstützung nicht erhalten (5). (36) Die Maßnahme beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten in dem Moment, wo es einen bedeutenden innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf Agrarerzeugnisse gibt, wie in der Tabelle unten aufgeführt (6), die den Gesamtwert der Einfuhren und Ausfuhren zwischen Italien und der EU im Zeitraum 1997-2001 aufführt (7). Es ist zu beachten, dass innerhalb Italiens Sizilien ein wesentlicher Erzeuger von Agrarerzeugnissen ist. Landwirtschaft gesamt   AUSFUHR Mio. ECU EUR EINFUHR Mio ECU-EUR 1997 9 459 15 370 1998 9 997 15 645 1999 10 666 15 938 2000 10 939 16 804 2001 11 467 16 681 (37) Es wird ferner daran erinnert, dass dem Gerichtshof zufolge eine Beihilfe für ein Unternehmen selbst dann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen kann, wenn dieses Unternehmen im Wettbewerb mit Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten steht, ohne selbst an den Ausfuhren teilzunehmen. Eine solche Situation kann auch vorliegen, wenn auf dem betreffenden Sektor keine Überkapazität besteht. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so dass sich unter Bedingungen, wie sie die Kommission festgestellt hat, die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern. Eine solche Beihilfe kann somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen (8). (38) Die Kommission folgert daher, dass die Maßnahme unter das Verbot laut Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt. Die italienischen Behörden haben diesem Punkt nie widersprochen. (39) Auf das Verbot laut Artikel 87 Absatz 1 folgen die Freistellungsmöglichkeiten in Artikel 87 Absatz 2 und Absatz 3. (40) Die Freistellungsmöglichkeiten nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a) und c) sind offensichtlich nicht anwendbar, angesichts der Art und des Zwecks der fraglichen Beihilfe. In der Tat hat Italien weder die Anwendung von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a) noch von Buchstabe c) beantragt. (41) Auch Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) ist nicht anwendbar, da die Beihilfen nicht die Entwicklung der Regionen zum Ziel hat, wo der Lebensstandard ungewöhnlich niedrig ist oder wo starke Kurzarbeit herrscht. Italien hat außerdem nicht die Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) vorgebracht. (42) Ebenfalls nicht anwendbar ist Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b), da die fraglichen Beihilfen nicht dazu dienen, die Realisierung eines bedeutenden Projekts von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern noch der italienischen Wirtschaft aus einer schweren Krise herauszuhelfen. Italien hat außerdem die Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) nicht vorgebracht. (43) Die Beihilfen dienen nicht dem Zweck, die Kultur und die Erhaltung des Kulturguts zu fördern, oder sind diesem Ziel angepasst, wie es in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d), dargelegt ist, noch hat Italien die Anwendbarkeit dieses Artikels genannt. (44) Da die Beihilfen nicht die Entwicklung einiger wirtschaftlicher Tätigkeiten oder Regionen fördern, dienen die Beihilfen nicht einmal dem Zweck oder sind dem Zweck angepasst, der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) dargelegt ist, noch hat Italien die Anwendbarkeit dieses Artikels vertreten. (45) Angesichts des speziellen Verweises der italienischen Behörden auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) und angesichts der Natur der fraglichen Beihilfen, auf die sich keine der anderen Freistellungsmöglichkeiten nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anwenden lassen, bleibt als einzige anwendbare Freistellungsmöglichkeit die gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b). Anwendbare Vorschriften (46) Die Anwendbarkeit der oben genannten Freistellungsmöglichkeit ist nach den für die Gewährung von öffentlichen Beihilfen im Agrarsektor anwendbaren Vorschriften zu bewerten, d. h. nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (9) (nachfolgend „Gemeinschaftsrahmen“), der am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist (10). (47) Im Sinne von Randnummer 23.3 des Gemeinschaftsrahmens wird die Kommission diesen mit Wirkung vom 1. Januar 2000 auf neue Anmeldungen staatlicher Beihilfen und auf die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Anmeldungen anwenden. Rechtswidrige Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (11) werden nach den zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in Kraft stehenden Vorschriften und Leitlinien bewertet. (48) Das Regionalgesetz Nr. 27/2000 wurde bei der Kommission mit Schreiben vom 2. März 2001, eingetragen am 5. März 2001, angemeldet. Artikel 2 des Gesetzes enthält eine aufschiebende Klausel, die die Umsetzung der Beihilfemaßnahmen von der Genehmigung seitens der Kommission abhängig macht. (12) In ihren Bemerkungen haben die italienischen Behörden bestätigt, dass die Beihilfemaßnahmen noch nicht umgesetzt wurden. (49) Die Prüfung der Beihilfemaßnahme fällt daher unter den Gemeinschaftsrahmen (13), insbesondere unter Randnummer 11.2 (Beihilfen zur Beseitigung der durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden). (50) Randnummer 11.2 des Gemeinschaftsrahmens legt fest, dass, da die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag genannten Begriffe „Naturkatastrophen“ und „außergewöhnliche Ereignisse“ eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, die Kommission stets die Ansicht vertreten hat, dass diese Begriffe restriktiv auszulegen sind. Ferner ist die Kommission bisher der Auffassung gewesen, dass Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche und Überschwemmungen Naturkatastrophen sein können. Als außergewöhnliche Ereignisse hat die Kommission bisher Kriege, interne Unruhen oder Streiks sowie unter Vorbehalt und in Abhängigkeit von dem Ausmaß des Ereignisses auch größere nukleare Unfälle oder betriebliche Unfälle sowie Brände angesehen, die umfangreiche Verluste verursacht haben. Andererseits hat die Kommission jedoch einen Brand in einem einzelnen Verarbeitungsbetrieb, für den eine übliche Feuerversicherung bestand, nicht als außergewöhnliches Ereignis anerkannt. Im Allgemeinen erkennt die Kommission auch nicht das Auftreten einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit als Naturkatastrophe oder außergewöhnliches Ereignis an. In einem Fall allerdings hat die Kommission das sehr weit verbreitete Auftreten einer völlig neuen Tierseuche als außergewöhnliches Ereignis anerkannt. Da solche Ereignisse naturgemäß nur sehr schwierig vorhersehbar sind, wird die Kommission auch weiterhin die Vorschläge zur Gewährung entsprechender Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag und unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Praxis von Fall zu Fall prüfen. Ist schlüssig dargelegt worden, dass eine Naturkatastrophe oder ein außergewöhnliches Ereignis eingetreten ist, wird die Kommission Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % als Ausgleich für materielle Schäden genehmigen. Der Ausgleich sollte in der Regel für den einzelnen Begünstigten berechnet werden, und um eine Überkompensation zu vermeiden, sollten sonstige fällige Zahlungen, zum Beispiel aus Versicherungen, von dem Beihilfebetrag abgezogen werden. Die Kommission wird auch Beihilfen genehmigen, mit denen Landwirte für Einkommensverluste entschädigt werden sollen, die ihnen aufgrund des Untergangs der landwirtschaftlichen Betriebsmittel entstanden sind, sofern eine Überkompensation nicht gegeben ist. (51) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens bezüglich der fraglichen Beihilfen hat die Kommission deutlich bezweifelt, dass das Ereignis, das die Entschädigung begründet, ein außergewöhnliches Ereignis darstellt (siehe Randnummer 27). (52) In demselben Beschluss hat die Kommission auch deutlich andere Aspekte der Beihilfemaßnahme bezweifelt, insbesondere einige Aspekte, die wesentlich dafür sind, um eine Verbindung zwischen dem fraglichen Ereignis und der Verluste herzustellen, die diesem Ereignis zugeschrieben werden und für die die Entschädigung vorgesehen ist (siehe Randnummer 28). (53) Da die italienischen Behörden keine neuen oder zusätzlichen Informationen oder Bewertungen übermittelt haben, behalten die Entscheidungsgründe der Kommission ihre Gültigkeit. (54) Was die außergewöhnliche Natur des fraglichen Ereignisses angeht, vertritt die Kommission die Ansicht, dass nach konsolidierter Praxis die implizite Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) dadurch gegeben ist, dass ein außergewöhnliches Ereignis von Natur aus unvorhersehbar ist (14). (55) Die Kommission hat auch berücksichtigt, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt in einem Fall (15) eingeräumt hat, dass eine Straßenblockade ein außergewöhnliches Ereignis darstellen könnte, und zwar dahingehend, dass die Blockade mit einem Streik gleichgestellt werden konnte, der die Wirtschaftstätigkeit im betreffenden Land in bedeutender Weise (im Zeitraum vom 29. Juni bis 18. Juli 1992) unterbrochen hatte und dahingehend, dass es auf der Grundlage der verfügbaren Informationen möglich war, eine direkte Verbindung zwischen den Beihilfen und der Straßenblockade festzustellen. (56) Im vorliegenden Fall haben die italienischen Behörden, obwohl sie dazu aufgefordert wurden, nicht die Informationen vorgelegt, die es der Kommission erlauben könnten, den Streik und die Straßenblockaden als außergewöhnliches Ereignis zu betrachten. Da die fragliche Demonstration den staatlichen Behörden vorab angekündigt worden war, ist insbesondere ohne gegenteilige Informationen die Schlussfolgerung der Kommission gerechtfertigt, dass man nicht davon ausgehen kann, dass diese Demonstration für die staatlichen Behörden oder für die betroffenen Wirtschaftssektoren ein unvorhersehbares Ereignis dargestellt habe. Streiks können häufig auftreten, und wenn sie vorher angekündigt werden, ist es möglich, im Voraus angemessene Vorkehrungen zu treffen. Im vorliegenden Fall fehlt somit das Element der Unvorhersehbarkeit. Da außerdem weder die tatsächlichen Ursachen für den Streik noch die Gründe für die Beendigung nach acht Tagen klar angegeben wurden, lässt sich nicht ausschließen, dass die Möglichkeit eines bevorstehenden Streiks im Transportsektor der Öffentlichkeit durch die Medien seit langem bekannt war. (57) Die Tatsache, dass die angekündigte Demonstration sich zu einem bedeutend größeren Ereignis entwickelt hat als erwartet, lässt es nicht per se zu einem außergewöhnlichen Ereignis im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) werden. Da die zuständigen Behörden nicht die Anzahl der beteiligten Fuhrunternehmer (die sich laut vorgelegten Informationen anfänglich auf 50 belaufen sollte) gegenüber der Gesamtzahl der in Sizilien tätigen Fuhrunternehmer noch die geographische Ausweitung des Streiks geklärt hat, kann die Kommission auch nicht zu der Schlussfolgerung gelangen, dass das fragliche Ereignis im Hinblick auf seine Ausdehnung und seine Entwicklung in außergewöhnlicher Weise die Wirtschaftstätigkeit des betreffenden Landes wesentlich und gravierend unterbrochen hat. Schließlich hat das fragliche Ereignis nur acht Tage angedauert (laut der angegebenen Informationen vom 30. September bis 8. Oktober, um 03.00 Uhr), verglichen mit der Dauer von drei Wochen (vom 29. Juni bis 18. Juli 1992) in dem Fall, der nach Ermessen der Kommission ein außergewöhnliches Ereignis darstellte (16). (58) Da auch nicht bekannt ist, ob und in welchem Maße das Streikrecht bei dem fraglichen Ereignis Anwendung gefunden hat, ist es nicht möglich, einerseits zu folgern, dass dieses so gravierend war, dass seitens der staatlichen Behörden die Notwendigkeit bestand, den streikenden Fuhrunternehmern anzuordnen, den Streik zu unterbrechen, um die Verfassungsrechte der anderen Bürger zu schützen, und andererseits auszuschließen, dass gemäß dem oben genannten Gesetz angemessene Vorkehrungen hätten getroffen werden können, um die Auswirkungen des Streiks auf ein Mindestmaß zu reduzieren oder zu neutralisieren. (59) Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen kann die Kommission daher nicht zu der Schlussfolgerung gelangen, dass es sich bei dem fraglichen Ereignis um ein außergewöhnliches Ereignis handelt, das in unvorhersehbarer und außergewöhnlicher Weise die Wirtschaftstätigkeit in dem betreffenden Land wesentlich und gravierend unterbrochen hat. Aus den verfügbaren Informationen geht in der Tat hervor, dass das Ereignis im Voraus angekündigt worden war, dass es in einem beschränkten Teil des betreffenden Landes Auswirkungen auf einige Wirtschaftstätigkeiten gehabt haben kann und dass die relativ kurze Dauer des Ereignisses (verglichen mit den Straßenblockaden, die von der Kommission zuvor als außergewöhnliches Ereignis angenommen wurden (17) nicht zu der Schlussfolgerung führen kann, dass dieses Ereignis eine wesentliche und gravierende Unterbrechung der Wirtschaft im betreffenden Land verursacht hätte. (60) Im Sinne der Praxis der Kommission stellt das fragliche Ereignis daher eher ein normales Unternehmensrisiko dar und hat den betroffenen Wirtschaftssubjekten eine Art Schaden verursacht, das diese mit eigenen Mitteln in Angriff nehmen müssten, da dies zum Unternehmensrisiko gehört, oder für das sie nach den nationalen Gesetzen eine Entschädigung von den rechtlich verantwortlichen Subjekten fordern müssten. (61) Anders als in dem Fall, den die Kommission für ein außergewöhnliches Ereignis eingestuft hat, lässt sich ferner auf der Grundlage der verfügbaren Informationen nicht folgern, dass es eine direkte Verbindung zwischen dem Streik und der Straßenblockade und der Beihilfe gibt, die gewährt werden soll. Da die zuständigen Behörden bestätigt haben, dass sie nicht über die von der Kommission erbetenen Informationen insbesondere über die Erzeugnisse, für die die Entschädigungen vorgesehen wären, über die Begünstigten der Maßnahme (Primärerzeuger oder auch Beschäftigte im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung) und in einigen Fällen auch über die Modalitäten der Entschädigungsberechnungen (siehe Randnummer 28), verfügen, kann die Kommission in der Tat daraus nicht schließen, dass die vorgesehenen Beihilfen notwendigerweise und ausschließlich mit den Verlusten zusammenhängen, die durch den Streik und die Straßenblockaden verursacht wurden, die in Sizilien zwischen dem 30. September und dem 8. Oktober 2000 stattfanden. (62) Insbesondere Artikel 1 des angemeldeten Gesetzes und die Anmeldekarte sehen als Begünstigte der Beihilfe: „die Einzel- oder verbundenen Unternehmen für die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen“ vor, aber die von den zuständigen Behörden abgegebenen Erläuterungen zu den Modalitäten der Schadensberechnung und der entsprechenden Entschädigung scheinen sich nur auf die Schäden zu beziehen, welche die einzelnen Primärerzeuger davongetragen haben. Da die zuständigen Behörden die erbetenen Informationen nicht geliefert haben, weiß die Kommission nicht genau, welche Art von Akteuren die Beihilfen erhalten könnten und ob diese Beihilfen auch an Akteure in den Bereichen der Verarbeitung und Vermarktung gewährt würden; sie weiß nicht, welche Art von Schäden jede dieser beiden Kategorien davongetragen hat noch nach welchen Kriterien diese Schäden beurteilt und berechnet wurden. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Verluste, für die Entschädigungen an die bzw. an mindestens einige der Begünstigten gezahlt werden könnten, (auch) mit anderen Gründen als mit dem fraglichen Streik und den Straßenblockaden zusammenhängen könnten. (63) Im Hinblick auf die Primärerzeuger sahen die zuständigen Behörden vor, auch den Landwirten, die infolge des Streiks und der Straßenblockaden nicht ernten konnten und daher ihre Produktion verloren haben, Entschädigungen zu zahlen. In diesem Fall wird der von den Landwirten erlittene Schaden auf der Grundlage von „Gutachten“ berechnet, „die von zugelassenen landwirtschaftlichen Fachleuten (Agronomen) über den Wert der Produktion an den Pflanzen erstellt werden“, und die die Begünstigten zusammen mit den entsprechenden Verträgen vorlegen müssen. Ohne Erläuterung seitens der zuständigen Behörden kann die Kommission die Berechnungsmodalitäten für die Schäden und die entsprechenden Entschädigungen, die für diesen speziellen Fall vorgeschlagen wurden, nicht akzeptieren, da nicht klar ist, warum die oben genannten Modalitäten in diesem Fall von denen abweichen, die für die anderen Erzeuger angewendet werden (siehe Randnummer 28); die Natur und der Zweck der jeweiligen Gutachten sind nicht eindeutig, es ist nicht genau angegeben, wann und wie diese Gutachten erstellt wurden, außerdem ist nicht bekannt, für welche Art Erzeugnisse die Gutachten bei der Schadensbewertung verwendet würden. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass auch aus diesem Grund die Verluste, für die Entschädigungen an die bzw. an mindestens einige der Begünstigten gezahlt werden könnten, (auch) mit anderen Gründen als mit dem fraglichen Streik und den Straßenblockaden zusammenhängen könnten. (64) Trotz wiederholter Aufforderungen haben die italienischen Behörden außerdem der Kommission nie die Liste der Erzeugnisse übermittelt, die wegen ihrer Natur (Verderblichkeit, Erntezeit, usw.) im betreffenden Zeitraum (vom 30. September bis 8. Oktober 2000) rasch ausgeliefert oder geerntet werden mussten und für die es nicht möglich war, andere Formen der Konservierung zu finden (zum Beispiel Einfrieren) und für die die italienischen Behörden eine Entschädigung vorgesehen haben. Da diese Auflistung im Hinblick auf eine mögliche Bewilligung der Beihilfen für notwendig erachtet wurde und insbesondere um die Verbindung zwischen dem Streik und den Straßenblockaden einerseits und den Verlusten, für die eine Entschädigung gezahlt werden könnte, andererseits herzustellen, kann die Kommission diese Verbindung nicht herstellen. (65) Schließlich haben die italienischen Behörden den Zweifel nicht ausräumen können, dass die Fuhrunternehmer laut nationalem Gesetz für den Ersatz der Schäden (vertraglicher und nicht-vertraglicher Art) verantwortlich sein könnten, die sie den Agrarunternehmen mit ihrer Demonstration, dem Streik und den Straßenblockaden verursacht haben, und dass somit die betreffende Beihilfemaßnahme für eine indirekte Betriebsbeihilfe zu Gunsten der Fuhrunternehmer gehalten werden könnte, die sich am Streik beteiligt haben. (66) Da die Begünstigten erklären müssten, dass sie kein Gerichtsverfahren gegen die betreffenden Fuhrunternehmen eingeleitet haben, damit verhindert wird, dass sie infolge von Zahlungen von Strafen oder Vertragsschäden seitens der am Streik beteiligten Fuhrunternehmer eine doppelte Entschädigung bekämen, und da die von den zuständigen Behörden abgegebene Erklärung, wonach die Fuhrunternehmer als einzelne Bürger und nicht in ihrer Qualität als Unternehmer verantwortlich gehalten würden, nicht überzeugend erschien und nicht auszuschließen schien, dass die streikenden Fuhrunternehmer laut nationalem Gesetz in der Tat für die Schäden, die sie den Landwirten zugefügt haben, verantwortlich gehalten werden könnten, kann die Kommission nicht schlussfolgern, dass die tatsächlichen Begünstigten der Beihilfe die Akteure im Agrarsektor sind und dass die Beihilfe nicht (auch) eine Betriebsbeihilfe zu Gunsten der Fuhrunternehmer selbst oder einiger von ihnen darstellen könnte. (67) Da die italienischen Behörden bestätigt haben, dass sie bei keinem der von der Kommission erhobenen Zweifel über die angeforderten Informationen verfügen, weder über die Natur des Ereignisses als außergewöhnliches Ereignis noch über andere Aspekte der Beihilfemaßnahme, bleiben angesichts des bisher Gesagten alle Zweifel, welche die Kommission zum Zeitpunkt ihres Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens hegte, weiterhin bestehen und lassen eine positive Würdigung der Beihilfe als Beihilfe zur Entschädigung von Nachteilen, die durch ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) verursacht wurden, nicht zu. (68) Aus den oben dargelegten Gründen folgert die Kommission daher, dass das fragliche Ereignis nicht als ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne des EG-Vertrags angesehen werden kann, und dass auf keinen Fall die notwendige und ausschließliche Verbindung zwischen dem Ereignis und den Verlusten der Begünstigten, die durch die Beilhilfen entschädigt werden sollen, hergestellt werden kann. (69) Im Hinblick auf die Möglichkeit, dass die fragliche Beihilfe andere Vorschriften bezüglich öffentlicher Beihilfen im Agrarsektor erfüllen könnte, sieht Randnummer 3.4 des Gemeinschaftsrahmens vor, dass alle Beihilfen, um mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu sein, bestimmte Anreizelemente enthalten oder den Begünstigten zu einer Gegenleistung verpflichten müssen. Sofer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.