Europäische Union

2006/620/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe, die Italien, Region Sizilien, zugunsten des Agrarsektors gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1633)

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20.9.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 257/1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe, die Italien, Region Sizilien, zugunsten des Agrarsektors gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1633) (Nur der italienische Text ist verbindlich) 2006/620/EG DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN- Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   DAS VERFAHREN (1) Gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag hat Italien mit Schreiben vom 2. März 2001, eingetragen am 5. März 2001, bei der Kommission die Beihilfen angemeldet, die im Gesetz Nr. 27/2000 der Region Sizilien vorgesehen sind: Dringende Maßnahmen für die Agrarwirtschaft infolge des Streiks der Fuhrunternehmen (nachstehend „Regionalgesetz Nr. 27/2000“). (2) Zur Beantwortung der Telex AGR 009603 vom 20. April 2001 und AGR 034235 vom 18. Dezember 2001, welche die Dienste der Kommission verschickten, übermittelte Italien mit Schreiben vom 7. November 2001, eingetragen am 13. November 2001, und vom 31. Juli 2002, eingetragen am 5. August 2002, ergänzende Angaben. (3) Die Dienste der Kommission baten mit Telex AGR 022152 vom 20. September 2002 um weitere Erläuterungen und Informationen. (4) Da keine Antwort einging, sendeten die Dienste der Kommission mit Telex AGR 30656 vom 20. Dezember 2002 eine Mahnung an die italienischen Behörden und forderten sie auf, innerhalb eines Monats zu antworten. (5) Da keine Antwort einging, setzten die Dienste der Kommission die zuständigen Behörden mit Telex AGR 07156 vom 7. März 2003 davon in Kenntnis, dass die Anmeldung gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags als zurückgezogen anzusehen sei (2). (6) Am selben Tag ging bei den Diensten der Kommission ein Schreiben von Italien mit Datum vom 5. März 2003 ein, das am 6. März 2003 eingetragen wurde, wodurch die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) 659/1999 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Anmeldung als vollständig anzusehen sei, da die angeforderten Informationen nicht verfügbar seien, und es wurde beantragt, eine Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) 659/1999 auf der Grundlage der bereits erteilten Informationen zu erlassen. (7) Mit Telex AGRI 09066 vom 27. März 2003 haben die Dienste der Kommission die zuständigen Behörden davon in Kenntnis gesetzt, dass ihrem Antrag stattgegeben würde und dass sie angesichts der verfügbaren Informationen wahrscheinlich der Kommission vorschlagen würden, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (8) Die Kommission hat Italien mit Schreiben vom 25. April 2003 (SG(2003)D/229510) von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der im Regionalgesetz Nr. 27/2000 vorgesehenen Beihilfemaßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (9) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (10) Die Bemerkungen Italiens sind mit Schreiben vom 13. August 2003, eingetragen am 18. August 2003, bei der Kommission eingegangen. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (11) Die Beihilfe, die Gegenstand der Anmeldung ist, ist in Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 27/2000 vorgesehen und dient dem Zweck, die Einzel- und/oder verbundenen Unternehmen, die im Bereich der Herstellung, der Verarbeitung und der Vermarktung von Agrarerzeugnissen gemäß Anlage I EG-Vertrag tätig sind, für die Nachteile zu entschädigen, die sie wegen eines Streiks der Fuhrunternehmen und wegen Straßenblockaden erlitten haben, die vom 30. September 2000 bis zum 8. Oktober 2000 (03:00 Uhr) in Sizilien stattfanden. (12) Den dargelegten Informationen zufolge haben der Streik und die Straßenblockaden es unmöglich gemacht, Fahrzeuge für den Transport der Agrarerzeugnisse zu beschaffen und den Betroffenen einen wirtschaftlichen Schaden bereitet. Insbesondere war es unmöglich, die Erzeugnisse auszuliefern, die bereits für den Transport bereitstanden oder bereits geerntet und eingelagert waren sowie reife Erzeugnisse zu ernten, die infolge des zu langen Reifeprozesses die produktspezifischen Qualitätsmerkmale verloren haben, um zu den üblichen Marktbedingungen vermarktet zu werden. (13) Im Rahmen der verfügbaren Mittel sollte der vorgesehene Schadenersatz den gesamten von den Begünstigten in Form von Einkommenseinbußen erlittenen Schaden abdecken. Die Beihilfen würden allen Landwirten und Unternehmen, die in Sizilien tätig sind, bewilligt, die in der Lage sind, einen Umsatzrückgang bedingt durch die angegebenen Ereignisse nachzuweisen. (14) Den gelieferten Informationen zufolge wurden die Modalitäten für die Verlustberechnungen und die Unterlagen, die die Begünstigten vorlegen müssen, vom Regionalreferent für die Landwirtschaft festgelegt. Die Entschädigung würde insbesondere auf leicht verderbliche Waren entfallen, wie Obst- und Gemüseerzeugnisse, Blumen, Milch und Milch- und Käseerzeugnisse, deren Ernte- oder Auslieferzeit mit der zusammenfällt, in der der Streik und die Straßenblockaden stattgefunden haben. Die Beihilfe würde nur für die Erzeugnisse gewährt, die zwischen dem 30. September und 8. Oktober 2000 geerntet oder ausgeliefert werden sollten und für die es keine andere Art der Konservierung gab (oder von dem betreffenden Unternehmen nicht realisiert werden konnte). Die der Verwaltung vorgelegten Unterlagen müssen sich auf diesen Zeitraum beziehen. Vorrangig erhalten die Unternehmen eine Entschädigung, die bereits geerntete Erzeugnisse nicht ausliefern konnten. (15) Um den Schaden an sich und dessen Höhe nachzuweisen, müssen die begünstigten Betriebe den Liefervertrag vorlegen (aus dem die Lieferung einer bestimmten Menge von Erzeugnissen innerhalb eines bestimmten Datums hervorgeht), das Beförderungsdokument (mit Angabe des Erzeugers, des Beförderers, des zu befördernden Erzeugnisses und des Lieferdatums) und, falls die Erzeugnisse ausgeliefert wurden, die entsprechende Rechnung. Die Entschädigung wird an die Unternehmen gezahlt, die auf der Grundlage ordentlicher Lieferverträge nachweisen, dass die dort festgelegten Bedingungen nicht eingehalten wurden (Zeiten, Menge, Qualität und Preis). Falls der Preis im Vertrag nicht vereinbart ist, nehmen die zuständigen Behörden den Preis als Grundlage, der in den Listen der Handelskammern angegeben ist. (16) So wie es aussieht, sind auch Entschädigungen für die Landwirte vorgesehen, die wegen des Streiks und der Straßenblockaden nicht ernten konnten und so ihre eigene Produktion verloren haben. Wie die zuständigen Behörden erläuterten, wird in diesem Fall der von den Landwirten erlittene Schaden auf der Grundlage von „Gutachten“ berechnet, „die von zugelassenen landwirtschaftlichen Fachleuten (Agronomen) über den Wert der Produktion an den Pflanzen erstellt werden“, und die die Begünstigten zusammen mit den für diese Produktion geschlossenen Verträgen vorlegen müssen. (17) Falls der Begünstigte die Erzeugnisse an Genossenschaften oder andere Verbände ausliefert, kann die Entschädigung dem einzelnen Erzeugermitglied oder der Vereinigung selbst gezahlt werden. Den näheren Erläuterungen zufolge werden der Verlust und der entsprechende Schadenersatz auf jeden Fall auf der Ebene des einzelnen Erzeugers festgelegt. (18) Eine übermäßige Entschädigung und eine Kumulierung durch andere Beihilfemaßnahmen wurden ausgeschlossen. Zur Berechnung der Beihilfe werden der Schadenersatz, der möglicherweise von Versicherungseinrichtungen gezahlt wird, sowie die Einkünfte, die möglicherweise durch andere Formen der Verwendung oder Veräußerung der betrachteten Agrarerzeugnisse erzielt wurden, berücksichtigt. Um eine doppelte Entschädigung durch die Zahlung möglicher Vertragsstrafen oder -schäden seitens der streikenden Fuhrunternehmen zu vermeiden, müssen die Begünstigten erklären, dass sie kein Gerichtsverfahren gegen die betroffenen Fuhrunternehmen eingeleitet haben. (19) Für die Beihilfemaßnahme wurden 1 300 Millionen ITL (= circa 671 394 €) in den Haushaltsjahren 2000 und 2001 bereitgestellt. Die Zahlung der Entschädigung ist als einmalige Sonderzahlung vorgesehen. (20) Artikel 2 des Gesetzes, das die Beihilfemaßnahme vorsieht, enthält eine aufschiebende Klausel, die dessen Anwendung von der Genehmigung durch die Kommission abhängig macht. (21) Im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens bezüglich der betreffenden Maßnahme bemerkte die Kommission, dass in jener Phase des Verfahrens die Freistellungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a) und c) sowie Absatz 3 Buchstaben a), b), c), d) und e) wegen der Eigenschaften der Beihilfe und wegen der Tatsache, dass die Anmeldung nicht den Zweck hatte, die Bedingungen für den Ansatz der oben genannten Ausnahmen zu erfüllen, nicht anwendbar waren. (22) Die Kommission hat auch bemerkt, dass die italienischen Behörden in ihrer Anmeldung angegeben haben, dass der genannte Streik und die Straßenblockaden als außergewöhnliches Ereignis gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) anzusehen seien, weswegen die Bewertung der Beihilfemaßnahme auf der Grundlage dieser Rechtsvorschrift zu erfolgen hätte. (23) Da die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Begriffe „Naturkatastrophen“ und „außergewöhnliche Ereignisse“ eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, hat die Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens daran erinnert, dass die ständige Praxis der Kommission darin besteht, diese Begriffe restriktiv auszulegen. Bisher hat die Kommission als außergewöhnliche Ereignisse Kriege, interne Unruhen oder Streiks sowie unter Vorbehalt und in Abhängigkeit von dem Ausmaß des Ereignisses auch größere nukleare Unfälle oder betriebliche Unfälle sowie Brände angesehen, die umfangreiche Verluste (4) verursacht haben. Ist die Naturkatastrophe oder das außergewöhnliche Ereignis einmal bestätigt, dann genehmigt die Kommission Beihilfen bis zu 100 % als Entschädigung für materielle Schäden. Die Entschädigung wird gewöhnlich für jeden einzelnen Begünstigten berechnet und, um übermäßige Ausgleichszahlungen zu vermeiden, werden vom Beihilfebetrag mögliche geschuldete Beträge abgezogen, zum Beispiel im Bereich von Versicherungspolicen. Die Kommission lässt außerdem Beihilfen zu, durch die die Landwirte für Einkommenseinbußen aufgrund der Zerstörung von Produktionsmitteln entschädigt werden sollen, sofern keine übermäßige Entschädigung erfolgt. (24) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission bemerkt, dass die verfügbaren Informationsbestandteile nicht die Schlussfolgerung zuließen, dass das in diesem Fall vorliegende Ereignis ein „außergewöhnliches Ereignis“ laut Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) darstellt. (25) In ihrer Anmeldung haben die italienischen Behörden angegeben, dass der betreffende Streik und die Straßenblockaden als ein außergewöhnliches Ereignis gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag anzusehen seien, da es zuvor in Sizilien kein Ereignis von ähnlichem Ausmaß und mit ähnlichen Folgeschäden für die lokale Wirtschaft gegeben habe. (26) Um den Ausnahmecharakter des betreffenden Ereignisses zu belegen haben die zuständigen Behörden einige Zeitungsausschnitte und die Kopie eines Berichts der Präfektur in Palermo mitgeschickt. Aus diesem Bericht geht hervor, dass die Fuhrunternehmen dem Polizeipräsidium am 29. September 2000, also einen Tag vorher, Bescheid gegeben haben, dass am nächsten Tag eine Demonstration auf den Zufahrtstraßen nach Palermo stattfinden würde. Den Informationen im Bericht zufolge sollten auf dieser Demonstration Flugblätter verteilt werden, durch die die Bevölkerung auf die Probleme der Fuhrunternehmen aufmerksam gemacht werden sollte, und die Fuhrunternehmen hatten sich ausdrücklich dazu verpflichtet, den Verkehr im Durchgangsbereich zum Hafen von Palermo und zu den Autobahnzubringern Palermo-Catania und Palermo-Trapani nicht zu blockieren. Am nächsten Tag (30. September 2000) wäre die Demonstration jedoch völlig anders verlaufen, mit Straßenblockaden in Palermo und in anderen Provinzen. (27) Nach Prüfung des oben genannten Berichts baten die Dienste der Kommission die zuständigen Behörden, ihnen einige genauere Fragen zu beantworten, um den möglichen Ausnahmecharakter des vorliegenden Ereignisses zu bewerten. Da auf diese Fragen keine Antwort einging, haben die Dienste der Kommission Zweifel bekundet, dass die beschriebenen Ereignisse ein „außergewöhnliches Ereignis“ im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) darstellen könnten und zwar aus nachfolgend aufgelisteten Gründen: a) Vorankündigung in Palermo. Im vorliegenden Fall haben die Fuhrunternehmen dem Polizeipräsidium die Demonstration in Palermo einen Tag vorher angekündigt. Wenn für das nationale Gesetz ein Tag als Vorankündigung ausreicht, folgt daraus, dass die zuständigen Behörden früh genug über die Demonstration in Kenntnis gesetzt wurden und die erforderlichen Maßnahmen hätten ergreifen können, um sie unter Kontrolle zu halten. Da von den zuständigen Behörden keine Antwort einging, konnte die Kommission daher den Ausnahmecharakter der fraglichen Demonstration nicht beurteilen. b) Mögliche Vorankündigung in anderen Provinzen. Aus den vorgelegten Informationen scheint hervorzugehen, dass die Demonstration nicht nur in Palermo, sondern auch in anderen Provinzen stattgefunden hat. Da keine Antwort von den zuständigen Behörden einging, kann die Kommission nicht ausschließen, dass die Fuhrunternehmen neben Palermo auch den verantwortlichen Behörden in anderen Provinzen die Demonstration vorher angekündigt haben und dass somit die oben genannten Behörden vorher über die Ereignisse informiert waren und die mögliche Tragweite hätten vorhersehen können. c) Mögliche Anwendung des Streikgesetzes auf die vorliegenden Ereignisse. Um zu bewerten, ob es sich bei den vorliegenden Ereignissen um „außergewöhnliche Ereignisse“ handelt, haben die Dienste der Kommission die italienischen Behörden gebeten, Angaben zur möglichen Anwendung des italienischen Gesetzes zum Streikrecht (Gesetz Nr. 146 vom 12. Juni 1990 — geändert durch das Gesetz Nr. 83 vom 11. April 2000) auf den fraglichen Fall zu machen. Da keine eindeutige Antwort von den zuständigen Behörden einging, konnte die Kommission nicht ausschließen, dass die Auswirkungen des Streiks und der Straßenblockaden neutralisiert oder auf ein Minimum beschränkt worden wären oder hätten werden können, wenn das Gesetz angewendet worden wäre oder hätte angewendet werden müssen (zum Beispiel hätten die nötigsten Leistungen sichergestellt werden können, die Voraussetzung der Vorankündigung hätte den landwirtschaftlichen Unternehmen genügend Zeit gegeben, um andere Transport- oder Lagermodalitäten bzw. –mittel zu suchen, wenn die Situation so gravierend war, dass die von der Verfassung garantierten Rechte in Gefahr waren, dann hätten die zuständigen Behörden den Fuhrunternehmen anordnen können, den Streik abzubrechen, usw.). Um den Ausnahmecharakter des Streiks und der Straßenblockaden zu bewerten, hat die Kommission auch um Informationen zu den Arten von Straftaten gebeten, die vermutlich in Verbindung zu den Ereignissen stehen, aber es wurden keine Angaben dazu gemacht. d) Gründe der Demonstration. Laut dem Bericht der Präfektur Palermo war der Streik erst am 8. Oktober (um 03.00 Uhr) beendet, nachdem am Vortag eine Vereinbarung zwischen Vertretern des Verbandes der sizilianischen Fuhrunternehmen, der Regionalverwaltung und dem damaligen Verkehrsminister getroffen wurde. Um die Gründe für den Streik und die Straßenblockaden besser verstehen zu können, wurden die zuständigen Behörden gebeten, den Inhalt dieser Vereinbarung zu spezifizieren und anzugeben, ob aus den selben Gründen auch in anderen Regionen oder auf nationaler Ebene Demonstrationen von Fuhrunternehmen stattgefunden haben, oder ob sich die Demonstration lediglich auf Sizilien beschränkt hatte. Da keine Antwort von den zuständigen Behörden einging, hat die Kommission Zweifel an den Gründen für die vorliegenden Ereignisse und an ihrem Ausnahmecharakter bekundet. e) Tragweite und Ausdehnung der Demonstration, des Streiks und der Straßenblockaden. Aus den vorgelegten Informationen scheint hervorzugehen, dass die Demonstration auch in anderen Provinzen stattgefunden hat. Die zuständigen Behörden haben nicht genau angegeben, in welchen anderen Provinzen die Demonstration, der Streik und die Straßenblockaden noch stattgefunden haben, haben weder deren Tragweite noch die Konsequenzen spezifiziert und — abgesehen von einigen Zeitungsausschnitten — haben sie keine anderen offiziellen Unterlagen über diese Ereignisse in anderen Gebieten Siziliens (wie zum Beispiel den Bericht der Präfektur von Palermo) übermittelt. Die Kommission hat daher Zweifel an der geografischen Ausdehnung und an der Tragweite der Demonstrationen, des Streiks und der Straßenblockaden im restlichen Sizilien bekundet. f) Anzahl der Teilnehmer. Aus der Vorankündigung der Demonstration, die von dem Verband der Fuhrunternehmen eingereicht wurde und in Kopie dem Bericht der Präfektur von Palermo beigefügt ist, scheint hervorzugehen, dass an der Demonstration in Palermo etwa fünfzig Fuhrunternehmer teilgenommen hätten. Da die zuständigen Behörden keine genauen Angaben mit erforderlichen Unterlagen zur Gesamtanzahl der in Sizilien tätigen Fuhrunternehmen und zur ungefähren Anzahl der Fuhrunternehmen, die tatsächlich an den Demonstrationen in Palermo und im restlichen Sizilien beteiligt waren, gemacht haben, hegt die Kommission Zweifel an der Anzahl der Personen, die an den betreffenden Ereignissen beteiligt waren. (28) Neben den Zweifeln darüber, dass das angemeldete Ereignis als „außergewöhnliches Ereignis“ zu qualifizieren sei, bekundete die Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens auch Zweifel hinsichtlich anderer Aspekte der angemeldeten Beihilfe und zwar hinsichtlich: a) der Begünstigten der Beihilfemaßnahme, b) einiger Modalitäten zur Schadensberechnung, c) der Erzeugnisse, die Gegenstand der Beihilfemaßnahme sind und d) der Möglichkeit, dass die Maßnahme eine indirekte Beihilfe zu Gunsten der Fuhrunternehmen darstellt, die an dem Streik beteiligt waren. Die Gründe für diese Zweifel sind im Folgenden dargelegt. (a) Die Begünstigten der Beihilfemaßnahme. Artikel 1 des angemeldeten Gesetzes und das Beschreibungsblatt geben als Begünstigte der Beihilfe „die Einzel- und/oder verbundenen Unternehmen, die im Bereich der Herstellung, der Verarbeitung und der Vermarktung von Agrarerzeugnissen tätig sind“ an. Die Erläuterungen seitens der zuständigen Behörden zu den Modalitäten der Schadensberechnung und der entsprechenden Entschädigung scheinen sich jedoch einzig und allein auf die Schäden zu beziehen, die einzelne Primär-Agrarerzeuger erlitten haben. Da es keine Erläuterung dazu seitens der zuständigen Behörden gibt, hegt die Kommission Zweifel an der Identität der Beihilfebegünstigten, und falls die Beihilfe auch an jene gezahlt wird, die im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung tätig sind, dann hegt sie auch Zweifel an der Art der erlittenen Schäden von jeder dieser Kategorie sowie an den Berechnungs- und Bewertungsmodalitäten für diese Schäden. (b) Einige Modalitäten zur Schadensberechnung. Die zuständigen Behörden haben Berechnungsbeispiele für die Schäden der Landwirte vorgelegt, falls die ausgelieferten Erzeugnisse mengenmäßig weniger oder qualitativ schlechter wären als im Vertrag vorgesehen. In diesen Fällen entspricht der Schaden der Differenz zwischen vereinbartem Preis für die Waren, wie im Vertrag festgelegt, und dem Landwirt tatsächlich gezahltem Preis für eine Lieferung von mengenmäßig geringerer und/oder qualitativ schlechterer Ware (durch die übermäßige Reife). Die zuständigen Behörden sehen jedoch vor, die Entschädigung auch an die Landwirte zu zahlen, die wegen des Streiks und der Straßenblockaden nicht ernten konnten und so ihre Produktion verloren haben. In diesem Fall werden die von den Landwirten erlittenen Schäden auf der Grundlage von „Gutachten“ berechnet, „die von zugelassenen landwirtschaftlichen Fachleuten (Agronomen) über den Wert der Produktion an den Pflanzen erstellt werden“, und die zusammen mit den entsprechenden Verträgen vorzulegen sind. Da die zuständigen Behörden keine Erläuterungen dazu gegeben haben, hat die Kommission Zweifel an den Modalitäten der Schadensberechnung und der jeweiligen Entschädigungen in diesem speziellen Fall bekundet sowie an dem Grund, warum hier andere Modalitäten angewendet werden sollen als in den oben genannten Fällen. Außerdem hat die Kommission Zweifel an der Art und dem Zweck der genannten Gutachten geäußert, wann und in welcher Weise diese erstellt werden, sowie an der Art der Erzeugnisse, deren Schäden durch die genannten Gutachten geschätzt werden sollen. (c) Die Erzeugnisse, die Gegenstand der Beihilfemaßnahme sind. Laut den zuständigen Behörden betrifft die Beihilfe Erzeugnisse, die wegen ihres Wesens (Verderblichkeit, Erntezeit, usw.) im betreffenden Zeitraum (vom 30. September bis 8. Oktober 2000) rasch ausgeliefert oder geerntet werden mussten und für die es nicht möglich war, andere Formen der Konservierung zu finden (zum Beispiel Einfrieren). Um diesen Aspekt zu bewerten, baten die Dienste der Kommission die zuständigen Behörden, eine Liste der betroffenen Erzeugnisse zu übermitteln. Die zuständigen Behörden haben diese Liste nicht übermittelt und sich verpflichtet, dies zu einem späteren Zeitpunkt zu tun, bevor die Beihilfen gewährt würden. Da diese Auflistung im Hinblick auf eine mögliche Bewilligung der Beihilfen für notwendig erachtet wurde, hat die Kommission Zweifel an der Natur der Erzeugnisse bekundet, für die die zuständigen Behörden Beihilfen gewähren möchten. (d) Die Möglichkeit, dass die Maßnahme eine indirekte Beihilfe zu Gunsten der Fuhrunternehmer darstellt, die am Streik beteiligt waren. Da die betreffende Beihilfemaßnahme die Agrarunternehmen für die Nachteile entschädigen möchte, die sie durch die Demonstration, den Streik und die Straßenblockaden der Fuhrunternehmer erlitten haben, konnte die Kommission nicht ausschließen, dass die betreffende Beihilfemaßnahme für eine indirekte Betriebsbeihilfe zu Gunsten der Fuhrunternehmer gehalten werden könnte, falls diese laut nationalem Gesetz für den Ersatz der Schäden (vertraglicher und nicht-vertraglicher Art) verantwortlich wären, die sie den Agrarunternehmen mit ihrer Demonstration verursacht haben. Da die Begünstigten erklären müssen, dass sie kein Gerichtsverfahren gegen die betreffenden Fuhrunternehmen eingeleitet haben, damit verhindert wird, dass sie infolge von Zahlungen von Strafen oder Vertragsschäden seitens der am Streik beteiligten Fuhrunternehmer eine doppelte Entschädigung bekämen, und da die von den zuständigen Behörden abgegebene Erklärung, wonach die Fuhrunternehmer als einzelne Bürger und nicht in ihrer Qualität als Unternehmer verantwortlich gehalten würden, nicht überzeugend erschien und nicht auszuschließen schien, dass die streikenden Fuhrunternehmer laut nationalem Gesetz in d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.