Europäische Union

Beschluss (GASP) 2024/1191 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 16. April 2024 über die Annahme eines Beitrags eines Drittstaates zur militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (BiH/36/2024)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/1191 19.4.2024 Beschluss (GASP) 2024/1191 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 16. April 2024 über die Annahme eines Beitrags eines Drittstaates zur militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (BiH/36/2024) DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3, gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Artikel 11 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee ermächtigt, auf Empfehlung des Operation Commander und des Militärausschusses der EU, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina zu fassen. (2) Infolge der Empfehlungen des Operation Commander und des Militärausschusses der EU im Hinblick auf einen Beitrag der Republik Moldau sollte dieser Beitrag angenommen und als wesentlich betrachtet werden. (3) Am 12. und 13. Dezember 2002 hat der Europäische Rat auf seiner Tagung in Kopenhagen eine Erklärung angenommen, wonach die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur auf diejenigen Mitgliedstaaten der Union Anwendung finden, die auch entweder NATO-Mitglieder oder Mitglieder des Programms „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Der Beitrag der Republik Moldau zur militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation ALTHEA) wird angenommen und als wesentlich betrachtet. (2)   Die Republik Moldau wird von Finanzbeiträgen zum Haushalt der Operation ALTHEA befreit. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 16. April 2024. Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees Die Vorsitzende D. PRONK (1)   ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10 ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1191/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.