Europäische Union

2011/201/EU: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0201. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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; b) er schlägt den Zeitpunkt vor, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem in vollem Umfang angewandt werden soll; c) er prüft die Berichte der unabhängigen Überwachungsinstanz und alle Beschwerden über das FLEGT-Genehmigungssystem im Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien sowie Beanstandungen Dritter im Zusammenhang mit der Arbeitsweise der unabhängigen Überwachungsinstanz und schlägt Maßnahmen zur Lösung der in den Berichten der unabhängigen Überwachungsinstanz aufgeworfenen Probleme vor; d) er stellt gegebenenfalls das Follow-up der Maßnahmen sicher, die von den Vertragsparteien zur Lösung der von der unabhängigen Überwachungsinstanz festgestellten Probleme ergriffen wurden; e) er trägt Sorge für die Bewertung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Abkommens nach den bewährten Verfahren und den Kriterien, die von Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt werden, und schlägt Lösungen für die bei dieser Bewertung festgestellten Probleme vor; f) er stellt sicher, dass die Umsetzung des Abkommens regelmäßig bewertet wird und gegebenenfalls umfassende Kontrollen durchgeführt werden; g) er gibt Empfehlungen ab, mit denen das Erreichen der Ziele des Abkommens gefördert werden soll, zu denen unter anderem der Kapazitätenaufbau und die Beteilung der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft zählen; h) er arbeitet auf der Grundlage der von den Vertragsparteien übermittelten Informationen jährlich einen Bericht aus, der dem Rat vorgelegt wird; i) er trägt Sorge für die Marktbeobachtung und berichtet regelmäßig über die Marktlage; er schlägt gegebenenfalls Studien vor und gibt anhand der Marktanalyseberichte Empfehlungen für Maßnahmen ab; j) er prüft nach den in Artikel 29 des Abkommens dargelegten Verfahren Vorschläge der Vertragsparteien zur Änderung des Abkommens oder seiner Anhänge und gibt Änderungsempfehlungen ab, die er dem Rat zur Bewertung vorlegt; k) er befasst sich auf Vorschlag der Vertragsparteien mit allen anderen Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens; l) er versucht auf Weisung des Rates, bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Anwendung und/oder Auslegung dieses Abkommens gemäß dessen Artikel 24 eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.