Europäische Union

2011/201/EU: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

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6.4.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 92/3 BESCHLUSS DES RATES vom 28. Februar 2011 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) (2011/201/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Mai 2003 nahm die Europäische Kommission eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) — Vorschlag für einen EU-Aktionsplan“ an, in der Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags durch Abschluss von freiwilligen Partnerschaftsabkommen mit Holzerzeugerländern gefordert wurden. Der Rat nahm im Oktober 2003 Schlussfolgerungen (1) und das Europäische Parlament am 11. Juli 2005 eine Entschließung (2) zu dem Aktionsplan an. (2) Gemäß dem Beschluss des Rates 2011/200/EU (3) wurde das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) (nachstehend „das Abkommen“ genannt) am 27. September 2010 — vorbehaltlich seines Abschlusses — unterzeichnet. (3) Das Abkommen sollte geschlossen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 31 des Abkommens im Namen der Union rechtsverbindlich für die Union vorzunehmen. Artikel 3 Die Union wird in dem Gemeinsamen Rat für die Umsetzung des Abkommens und dem Gemeinsamen Begleitausschuss, die mit Artikel 19 des Abkommens eingesetzt werden, von der Kommission vertreten. Die Mitgliedstaaten können als Mitglieder der Delegation der Union an den Sitzungen des Gemeinsamen Rates für die Umsetzung des Abkommens und des Gemeinsamen Begleitausschusses teilnehmen. Artikel 4 Zum Zweck der Änderung der Anhänge des Abkommens auf der Grundlage seines Artikels 29 wird die Kommission ermächtigt, derartige Änderungen im Namen der Union nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (4) zu genehmigen. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2011. Im Namen des Rates Der Präsident FELLEGI T. (1)   ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. 1. (2)   ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 482. (3)  Siehe Seite 1dieses Amtsblatts. (4)   ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1. FREIWILLIGES PARTNERSCHAFTSABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und der Republik Kamerun über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „die Union“ genannt, einerseits, UND DIE REPUBLIK KAMERUN, nachstehend „Kamerun“ genannt, andererseits, nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt — GESTÜTZT AUF das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000  (1) und geändert in Luxemburg am 23. Juni 2005, nachstehend „Cotonou-Abkommen“ genannt, GESTÜTZT AUF das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten (CITES) und insbesondere auf die Bestimmung, dass die CITES-Vertragsparteien Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilen, unter anderem nur dann, wenn die Exemplare nicht unter Verletzung der von den betreffenden Staaten zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft wurden, GESTÜTZT AUF das in Kamerun geltende Forstrecht, insbesondere das Forstgesetzbuch und die anderen einschlägigen Rechtsvorschriften für den Forstsektor, GESTÜTZT AUF die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (2), EINGEDENK der Mitteilung der Europäischen Kommission an den Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament über einen EU-Aktionsplan für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) (3), die einen ersten Schritt zur Bewältigung des dringenden Problems des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels darstellt, EINGEDENK der Ministererklärung von Yaoundé vom 16. Oktober 2003 über Rechtsdurchsetzung im Forstsektor und Politikgestaltung in Afrika, EINGEDENK der am 28. September 2007 in Yaoundé unterzeichneten gemeinsamen Erklärung Kameruns und der Europäischen Kommission über die Aushandlung eines freiwilligen Partnerschaftsabkommens im Rahmen der FLEGT-Initiative, EINGEDENK der nicht rechtsverbindlichen, maßgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten, die am 14. August 1994 angenommen wurde, und der Annahme des nicht rechtsverbindlichen Instruments für alle Arten von Wäldern durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 31. Januar 2008  (4), EINGEDENK der in der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit enthaltenen Grundsätze, die vom hochrangigen Forum der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) am 2. März 2005 in Paris verabschiedet, durch den Aktionsplan von Accra vom September 2008 gestärkt und von den Parteien erneut bekräftigt wurden, IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den international vereinbarten Entwicklungszielen und den Millenniums-Entwicklungszielen der Vereinten Nationen beimessen, ANGESICHTS der Bedeutung der Grundsätze der Erklärung von Rio de Janeiro von 1992 über Umwelt und Entwicklung im Zusammenhang mit dem Schutz und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder, insbesondere des Grundsatzes 10, der die Bedeutung der öffentlichen Bewusstseinsbildung und die Beteiligung der Öffentlichkeit in Umweltfragen betrifft, und des Grundsatzes 22, der die grundlegende Rolle indigener Bevölkerungsgruppen und anderer ortsansässiger Gemeinschaften bei der Bewirtschaftung der Umwelt und der Entwicklung betrifft, ENTSCHLOSSEN, nachteilige Auswirkungen, die sich für indigene und lokale Gemeinschaften und Arme direkt aus der Umsetzung dieses Abkommens ergeben könnten, möglichst gering zu halten, IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln des multilateralen Handelssystems beimessen, insbesondere den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) von 1994 und den anderen multilateralen Übereinkünften des Anhangs IA des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) vom 15. April 1994 ergeben, und in Bekräftigung der Bedeutung, die die Vertragsparteien ihrer Anwendung beimessen, IN ANBETRACHT der kontinuierlichen Anstrengungen Kameruns zur allgemeinen Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und der Fauna im gesamten Staatsgebiet und insbesondere zur Gewährleistung der Legalität aller Holzflüsse, IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien der Partizipation der Zivilgesellschaft, der Akteure der Privatwirtschaft und der vor Ort und im Umkreis lebenden Bevölkerung, einschließlich indigener Völker, sowie einer erfolgreichen Politikgestaltung im Forstsektor, insbesondere durch Konsultation und Information der Öffentlichkeit, beimessen — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a)   „Holzprodukte“: die in Anhang I-A aufgeführten Erzeugnisse; b)   „Holzprodukte im Transit“: Holzprodukte aus einem Drittland, die unter zollamtlicher Überwachung in das Hoheitsgebiet Kameruns verbracht und unter Beibehaltung ihres Ursprungs unverändert wieder ausgeführt werden; c)   „Einfuhr in die Europäische Union“: die Überlassung von Holzprodukten zum zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5), die nicht als „Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind“, im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) eingestuft werden können; d)   „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“: Zollverfahren der Union, durch das Nicht-EU-Waren den zollrechtlichen Status von Waren der Union (im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften) erhalten und das Folgendes umfasst: die Erhebung der fälligen Einfuhrabgaben, gegebenenfalls die Erhebung sonstiger Abgaben, die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen sowie Verbote und Beschränkungen und die Erfüllung von Förmlichkeiten hinsichtlich der Wareneinfuhr; e)   „Ausfuhr“: der Umstand, dass Holzprodukte, die in Kamerun hergestellt oder erworben wurden, das Hoheitsgebiet Kameruns physisch verlassen oder daraus verbracht werden, mit Ausnahme von Holzprodukten, die unter Aufsicht der kamerunischen Zollbehörden im Transit durch das kamerunische Hoheitsgebiet verbracht werden; f)   „HS-Code“: vierstelliger Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation geschaffen wurde, im Einklang mit der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union und derjenigen der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC); g)   „FLEGT-Genehmigung“: Bescheinigung, dass eine Ladung auf legale Erzeugung zurückgeht und nach den Kriterien dieses Abkommens überprüft wurde; h)   „Genehmigungsstelle“: die von Kamerun benannte Stelle, die FLEGT-Genehmigungen erteilt und für gültig erklärt; i)   „zuständige Behörden“: die von den Mitgliedstaaten der Union benannten Behörden, die FLEGT-Genehmigungen prüfen; j)   „Ladung“: eine Menge von Holzprodukten, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender oder Verlader aus Kamerun verschickt und bei einer Zollstelle der Europäischen Union für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird; k)   „legal erzeugtes oder erworbenes Holz“: Holz aus einem oder mehreren Produktions- oder Beschaffungsvorgängen, einschließlich der Einfuhr, das alle nach kamerunischem Recht für den Forstsektor geltenden Kriterien erfüllt und nach den Modalitäten des Anhangs II geprüft/kontrolliert wurde. Artikel 2 Ziel (1)   Das Ziel dieses Abkommens (nachstehend auch „Partnerschaftsabkommen“ genannt) besteht in der Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der gewährleisten soll, dass alle unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte, die aus Kamerun in die Union eingeführt werden, legal erzeugt oder erworben wurden. (2)   In diesem Zusammenhang vereinbaren die Vertragsparteien unter anderem, a) den Handel mit Holzprodukten zu fördern, b) eine Grundlage für den Dialog und die Zusammenarbeit zu schaffen, c) die Entwicklung der Holzindustrie in Kamerun zu fördern und so die Wettbewerbsfähigkeit dieses Wirtschaftszweigs zu verbessern, d) wirtschaftliche Möglichkeiten für die lokalen Gemeinschaften und Unternehmen zu schaffen und zu fördern, e) die Kapazitäten der kamerunischen Akteure zu stärken, indem die Schaffung eines Klimas begünstigt wird, das Investitionen in die nachhaltige Waldbewirtschaftung fördert. Artikel 3 Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für alle Holzprodukte, die unter das FLEGT-Genehmigungssystem fallen und in Anhang I-A aufgeführt sind. Artikel 4 FLEGT-Genehmigungssystem (1)   Die Vertragsparteien dieses Abkommens richten ein Genehmigungssystem im Rahmen des Aktionsplans „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ (nachstehend „FLEGT-Genehmigungssystem“ genannt) ein. Es sieht eine Reihe von Verfahren und Anforderungen vor, damit überprüft und durch FLEGT-Genehmigungen bestätigt werden kann, dass die in die Union verbrachten Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden. In die Union dürfen nur Ladungen aus Kamerun eingeführt werden, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt. (2)   Das FLEGT-Genehmigungssystem gilt für die in Anhang I-A aufgeführten Holzprodukte. Die Holzprodukte in Anhang I-B dürfen nicht aus Kamerun ausgeführt werden. (3)   Die Vertragsparteien kommen überein, alle zur Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Artikel 5 Genehmigungsstelle (1)   Kamerun benennt eine FLEGT-Genehmigungsstelle und teilt der Europäischen Kommission deren Kontaktdaten mit. Beide Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich. (2)   Die Genehmigungsstelle prüft, ob die Holzprodukte nach den in Anhang II genannten Rechtsvorschriften legal erzeugt oder erworben wurden. Die Genehmigungsstelle erteilt nach den in Anhang III-A erläuterten Modalitäten FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von in Kamerun legal erzeugten oder erworbenen Holzprodukten, die in die Union ausgeführt werden sollen. (3)   Die Genehmigungsstelle erteilt keine FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte, die aus Holzprodukten bestehen oder Holzprodukte enthalten, die nach Kamerun aus einem Drittland unter Umständen eingeführt wurden, unter denen nach den Rechtsvorschriften dieses Drittlandes Ausfuhren verboten sind, oder die nachweislich unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften des Landes erzeugt oder erworben wurden, in dem das Holz geschlagen wurde. (4)   Die Genehmigungsstelle dokumentiert ihre Verfahren für die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen und macht sie öffentlich bekannt. Artikel 6 Zuständige Behörden in der Union (1)   Die Europäische Kommission teilt Kamerun die Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Union und deren jeweiligen räumlichen Zuständigkeitsbereich mit. (2)   Die zuständigen Behörden überprüfen, ob für die einzelnen Ladungen jeweils eine ordnungsgemäße FLEGT-Genehmigung vorliegt, bevor die betreffende Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr der Union überlassen wird. Die Verfahren zur Überlassung von Ladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, zum zollrechtlich freien Verkehr der Union sind in Anhang IV beschrieben. (3)   Die zuständigen Behörden führen über die entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen Aufzeichnungen, die sie jährlich veröffentlichen. (4)   Im Einklang mit den nationalen Datenschutzbestimmungen gewähren die zuständigen Behörden den Personen oder Stellen, die von Kamerun als unabhängige Überwachungsinstanz benannt wurden, Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten. (5)   Im Falle von Holzprodukten, die aus den in den Anhängen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgelisteten Arten hergestellt wurden und für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, ist bei der Einfuhr in die Union jedoch lediglich eine Überprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (7) vorzunehmen, da die FLEGT-Genehmigung ebenfalls bescheinigt, dass diese Holzprodukte legal hergestellt oder erworben wurden. Artikel 7 FLEGT-Genehmigungen (1)   Mit der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen bescheinigt die Genehmigungsstelle, dass die betreffenden Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden. (2)   Das Formular für die FLEGT-Genehmigung ist in zwei Sprachen (Französisch und Englisch) abgefasst und wird in einer dieser Sprachen ausgefüllt. (3)   Die Vertragsparteien können vereinbaren, ein elektronisches System für die Ausstellung, Übermittlung und Entgegennahme von FLEGT-Genehmigungen einzurichten. (4)   Die FLEGT-Genehmigungen werden nach den in Anhang V beschriebenen Verfahren erteilt. Artikel 8 Legal erzeugtes oder erworbenes Holz (1)   Für die Zwecke dieses Abkommens ist der Begriff „legal erzeugtes oder erworbenes Holz“ in Artikel 1 Buchstabe k und in Anhang II definiert. (2)   In Anhang II sind außerdem die kamerunischen Rechtsvorschriften aufgeführt, die eingehalten werden müssen, damit eine FLEGT-Genehmigung erteilt werden kann. Er enthält Legalitätstabellen mit Kriterien, Indikatoren und Verifikatoren, anhand deren festgestellt werden kann, ob die geltenden Bestimmungen eingehalten wurden. Artikel 9 Prüfung der Legalität des erzeugten oder erworbenen Holzes (1)   Kamerun richtet ein System ein, um zu überprüfen, ob die Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden und nur geprüfte Ladungen in die Union ausgeführt werden. Mit diesem Legalitätsprüfungssystem wird die Einhaltung der Bestimmungen kontrolliert, damit gewährleistet ist, dass die zur Ausfuhr in die Union bestimmten Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden und dass keine FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von Holz erteilt werden, das nicht legal erzeugt oder erworben wurde oder aus unbekannten Quellen stammt. Das System umfasst auch Verfahren, die sicherstellen, dass Holz illegalen oder unbekannten Ursprungs nicht in die Lieferkette gelangt. (2)   Das System zur Prüfung der Legalität von Holzprodukten ist in Anhang III-A beschrieben. (3)   Kamerun prüft die Legalität von Holzprodukten, die auf Märkte außerhalb der Union ausgeführt werden, die auf dem heimischen Markt verkauft werden und die eingeführt werden. Artikel 10 Konsultationen zur Frage der Ordnungsmäßigkeit von FLEGT-Genehmigungen (1)   Bestehen Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit einer FLEGT-Genehmigung, so kann die betreffende zuständige Behörde die Genehmigungsstelle um weitere Informationen ersuchen. (2)   Wenn die Genehmigungsstelle nicht innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs der Anfrage antwortet oder wenn die übermittelten weiteren Informationen die Regelwidrigkeit bestätigen oder die Angaben in der FLEGT-Genehmigung nicht auf die Ladung zutreffen, erkennt die betreffende zuständige Behörde die FLEGT-Genehmigung nicht an und entscheidet nach geltendem kamerunischen Recht über das weitere Vorgehen. Die Genehmigungsstelle wird hierüber unterrichtet. (3)   Ergibt sich hingegen aus den von der Genehmigungsstelle übermittelten weiteren Informationen die Ordnungsmäßigkeit der FLEGT-Genehmigung, so wird diese anerkannt und durchläuft die in Anhang IV beschriebenen Verfahren. Artikel 11 Unabhängige Überwachungsinstanz (1)   Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass für vereinbarte Zeiträume die Leistungen einer unabhängigen Überwachungsinstanz nach Maßgabe des Anhangs VI in Anspruch zu nehmen sind, um die Leistungsfähigkeit und Effizienz des FLEGT-Genehmigungssystems zu überprüfen. (2)   Die unabhängige Überwachungsinstanz wird von Kamerun in Absprache mit der Union mit der Erbringung der Leistungen betraut. (3)   Die unabhängige Überwachungsinstanz übermittelt den Vertragsparteien ihre Feststellungen in Form von ausführlichen Berichten nach dem in Anhang VI beschriebenen Verfahren. (4)   Die Vertragsparteien erleichtern der unabhängigen Überwachungsinstanz ihre Tätigkeit, unter anderem indem sie sicherstellen, dass diese im Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien Zugang zu den für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Informationen erhält. Jedoch können die Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer jeweiligen Datenschutzbestimmungen Informationen zurückhalten, deren Weitergabe ihnen nicht erlaubt ist. (5)   Kamerun veröffentlicht die Berichte der unabhängigen Überwachungsinstanz nach den Modalitäten und Mechanismen der Anhänge VI und VII. Artikel 12 Informationsaustausch über das Funktionieren des FLEGT-Systems (1)   Im Hinblick auf das gemeinsame Ziel, die Integrität und den guten Ruf des mit diesem Abkommen eingerichteten FLEGT-Genehmigungssytems zu schützen, verpflichten sich die Vertragsparteien, sich gegenseitig unverzüglich zu informieren, sobald ein Verdacht auf eine betrügerische Nutzung oder Erteilung von FLEGT-Genehmigungen, auch im Falle von Holzprodukten, die Holz aus verdächtigen Quellen aus Drittländern enthalten, oder auf eine missbräuchliche oder unredliche Umgehung des FLEGT-Genehmigungssystems entsteht. (2)   Die Ausfuhr von Holzprodukten, deren Legalität festgestellt wurde, in nicht der Union angehörende Holzeinfuhrländer, mit denen Kamerun Handelsbeziehungen unterhält, gilt nicht als Umgehung im Sinne dieses Artikels. Artikel 13 Beginn der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems (1)   Die Vertragsparteien vereinbaren den Zeitpunkt, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem angewandt wird. (2)   Vor Erteilung der ersten FLEGT-Genehmigungen wird eine gemeinsame technische Bewertung durchgeführt, deren Ziele und Kriterien in Anhang VIII beschrieben sind. Artikel 14 Zeitplan für die Umsetzung des Abkommens (1)   Die Vertragsparteien einigen sich auf den in Anhang IX enthaltenen Umsetzungszeitplan. (2)   Der mit Artikel 19 eingesetzte Gemeinsame Rat für die Umsetzung des Abkommens bewertet mit Hilfe des Gemeinsamen Begleitausschusses die Fortschritte bei der Umsetzung anhand des Zeitplans in Anhang IX. Artikel 15 Flankierende Maßnahmen (1)   Die Vertragsparteien haben festgestellt, dass zur Umsetzung dieses Abkommens in den in Anhang X genannten Bereichen zusätzliche technische und finanzielle Ressourcen benötigt werden. (2)   Diese zusätzlichen Ressourcen werden nach den üblichen Verfahren der Union und ihrer Mitgliedstaaten für die Programmierung der Hilfe für Kamerun sowie nach den Haushaltsverfahren Kameruns bereitgestellt. (3)   Die Vertragsparteien prüfen die Notwendigkeit einer Vereinbarung zur Koordinierung der finanziellen und technischen Beiträge der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten der Union, um diese Maßnahmen im Rahmen des Sektorprogramms Wald/Umwelt zu unterstützen. (4)   Kamerun stellt sicher, dass der für die Umsetzung dieses Abkommens erforderliche Kapazitätenaufbau in die nationalen Planungsinstrumente, etwa das Sektorprogramm Wald/Umwelt und die Strategien zur Armutsbekämpfung, einbezogen wird. (5)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Zusammenhang mit diesem Abkommen durchgeführten Maßnahmen mit den einschlägigen Entwicklungsinitiativen koordiniert werden; dazu gehören beispielsweise a) die Unterstützung der lokalen Entwicklung, b) die Förderung der Industrialisierung der Forstwirtschaft, c) der Aufbau von Kapazitäten. (6)   Die zusätzlichen Ressourcen werden — unbeschadet der Verfahren beteiligter Geber und unter Wahrung der Grundsätze der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit — nach den Verfahren bereitgestellt, die zum einen f

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.