Europäische Union

2000/116/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 über die aus steuerähnlichen Abgaben finanzierte staatliche Beihilfe der Niederlande für die Förderung von Zierpflanzen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3440) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32000D0116. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Eine steuerähnliche Abgabe, die bei der Einfuhr von Erzeugnissen erhoben wird, ist unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, da sie den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. (60) Auf der Sitzung vom 23. November 1998 haben die Vertreter des Marktverbands auf die Parallelen zu der Regelung verwiesen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2275/96 des Rates vom 22. November 1996 zur Einführung besonderer Maßnahmen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels(8) und der Verordnung (EG) Nr. 803/98 der Kommission vom 16. April 1998 mit Durchführungsbestimmungen für das Jahr 1998 zu der Verordnung (EG) Nr. 2275/96 des Rates zur Einführung besonderer Maßnahmen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels(9) eingeführt wurde. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die Programme zur Förderung des Absatzes von lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels von repräsentativen Organisationen vorgeschlagen werden, in denen die Wirtschaftsbeteiligten einer oder mehrerer Sparten des Sektors lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels zusammengeschlossen sind (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 803/98). Die Partnerorganisationen, mit denen der Marktverband Verträge geschlossen hat, sind dieselben, die im europäischen Rahmen aktiv sind. Der Marktverband geht daher davon aus, daß die Repräsentativität dieser Partnerorganisationen für die europäischen Behörden feststeht und akzeptiert wird. (61) Dieses Argument kann jedoch so nicht geltend gemacht werden. Es besteht ein deutlicher Unterschied zwischen Organisationen, die ausgehend von einer Verordnung des Rates und unter Aufsicht der Mitgliedstaaten damit betraut werden, europäische Haushaltsmittel zu veralten, und solchen, die in den meisten Fällen übrigens ohne Rechtsgrundlage in ihrer nationalen Gesetzgebung, vom Marktverband aufgefordert werden, einerseits eine Abgabe bei Betrieben vorzunehmen, die Mitglied dieser Organisationen sein können oder nicht, und andererseits mit den Einkünften aus dieser Abgabe Fördermaßnahmen für Blumen und Pflanzen durchzuführen. Ein Instrument des Gemeinschaftsrechts (nämlich eine Verordnung), bei dem durch gemeinschaftliche Kriterien ein horizontaler Ansatz eingeführt und eine gewisse Harmonisierung im allgemeinen Interesse erzielt werden soll, rechtfertigt nicht automatisch die Einführung fiskaler Beschränkungen durch einen Mitgliedstaat aus dessen eigener Initiative. Gleichzeitig besteht die Gefahr einer Anwendung der Abgabe ohne angemessene Vertretung. (62) Darüber hinaus sollten die Werbemaßnahmen in den anderen Mitgliedstaaten in Absprache mit dem Marktverband geführt werden, wodurch dieser einen gewissen Einblick erhält, den die anderen Organisationen der Mitgliedstaaten in bezug auf die in den Niederlanden durchgeführten Werbemaßnahmen nicht haben. Dieses Ungleichgewicht läßt vermuten, daß die Maßnahme auf die niederländischen Marktbeteiligten zugeschnitten ist. 6.2 Verwendung der zurückgeleiteten Gelder (63) Es steht nicht fest, daß die Erzeuger und Händler in den anderen Mitgliedstaaten in allen Fällen wirklich einen vergleichbaren Gewinn aus den Werbebeihilfemaßnahmen der Partnerorganisation im betreffenden Mitgliedstaat ziehen, wie die niederländischen Erzeuger und Händler aus entsprechenden Maßnahmen des Marktverbands. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes(10) gilt folgendes: Wenn die Vorteile, die sich aus der Verwendung des Aufkommens der steuerähnlichen Abgabe ergeben, die Belastung des inländischen Erzeugnisses bei seinem Inverkehrbringen vollständig ausgleichen, stellt diese Abgabe somit eine gegen die Artikel 23 und 25 EG-Vertrag verstoßende Abgabe zollgleicher Wirkung dar. Wenn diese Vorteile dagegen nur einen Teil der Belastung des inländischen Erzeugnisses ausgleichen, fällt die betreffende Abgabe unter Artikel 90 EG-Vertrag. In diesem Fall wäre die Abgabe insoweit unvereinbar mit Artikel 90 EG-Vertrag und daher verboten, als sie zum Nachteil des eingeführten Erzeugnisses diskriminierend ist, also insoweit, als sie die Belastung des erfaßten inländischen Erzeugnisses teilweise ausgleicht. Im vorliegenden Fall steht nicht fest, daß keine Diskriminierung zum Nachteil der eingeführten Erzeugnisse vorliegt und daß die steuerähnlichen Abgaben und das Aufkommen daraus nicht gegen Artikel 90 EG-Vertrag verstoßen. Die grundlegende Frage ist, ob eingeführte Erzeugnisse in gleichem Maße von der Stützungsregelung profitieren können wie inländische Erzeugnisse: selbst wenn auf normativer Ebene eine Gleichbehandlung von inländischen und eingeführten Erzeugnissen garantiert wird, entsteht in der Praxis zwangsläufig eine günstigere Situation für die inländischen Marktteilnehmer, da die durchgeführten Werbemaßnahmen durch nationale Besonderheiten, Bedürfnisse und Mängel bestimmt sind (jahreszeitliche Schwankungen und Unterschiede bei den gezüchteten Sorten). Selbst unter der Annahme, daß eingeführte Erzeugnisse tatsächlich im selben Maße von der Stützungsregelung profitieren können wie inländische Erzeugnisse, gibt es in der Praxis keinen Mechanismus, mit dem die Kommission prüfen kann, ob die Erzeugnisse aus den vierzehn anderen Mitgliedstaaten in der Tat in derselben Weise von der Unterstützung profitieren wie die inländischen Erzeugnisse. Dies gilt umso mehr, da die niederländische Regierung kein System ausgewiesen haben, mit anhand dessen der Ursprung der eingeführten Erzeugnisse bestimmt werden kann (siehe hierzu Randnummer 31). Es gab nur die vage Aussage, daß der Marktverband sich für in der Lage hält, den Ursprung festzustellen (siehe hierzu Randnummer 54). (64) Des weiteren dienen die Artikel 87 und 88 einerseits und Artikel 90 andererseits verschiedenen Zielen. Die Tatsache, daß eine staatliche Maßnahme den Anforderungen von Artikel 90 genügt, bedeutet daher noch nicht, daß sie auch im Hinblick auf andere Vorschriften, wie die der Artikel 87 und 88, rechtmäßig ist. Wird eine Beihilfe durch eine von bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen zu tragende Abgabe finanziert, so hat die Kommission nicht nur zu prüfen, ob ihre Finanzierungsweise mit Artikel 90 EG-Vertrag vereinbar ist, sondern auch, ob diese Finanzierungsweise in Verbindung mit der aus der Abgabe gespeisten Beihilfe den Anforderungen der Artikel 87 und 88 genügt(11). Sofern die Abgaben nicht freiwillig sind (was, wie unter Randnummer 59 dargelegt, der Fall ist) und in das ausführende Land zurückfließen, besteht die Gefahr, daß die vorgeschlagene Regelung den Verkehr innerhalb des Binnenmarkts behindert und zusätzliche Verwaltungskosten mit sich bringt. Die vorgeschlagene Regelung scheint indes vor allem darauf abzuzielen, die Wettbewerbsfähigkeit niederländischer Erzeugnisse wiederherzustellen, die selbst steuerähnlichen Abgaben unterworfen sind. Eingeführte Erzeugnisse, die durch die ausschließliche Belastung inländischer Erzeugnisse konkurrenzfähiger geworden sind, verlieren diesen Vorteil, wenn auch auf sie eine Abgabe erhoben wird. Die Nutzung der Einkünfte aus der Abgabe für die Werbung für eingeführte Erzeugnisse gleicht den Verlust dieses Wettbewerbsvorteils nicht unbedingt aus, da eine Gleichbehandlung in der Praxis nicht gewährleistet ist (siehe hierzu Randnummer 63). Die vorgeschlagene Regelung droht den freien Wettbewerb zu verfälschen. Die sich aus der Beihilfe ergebende Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten kann durch die Art der Finanzierung der Beihilfe noch verstärkt werden, die gleichzeitig die eingeführten Erzeugnisse belastet. (65) Hinzuzufügen ist, daß die Marktteilnehmer in den anderen Mitgliedstaaten oft die Beihilfen zur Finanzierung vergleichbarer Werbemaßnahmen mitfinanzieren. Wenn Erzeuger der anderen Mitgliedstaaten in Länder ausführen, die eine Einfuhrabgabe erheben, finanzieren sie so die gleiche Aktivität zweimal. Unter diesem Gesichtspunkt hat sich die niederländische Regierung bereit erklärt, erneut eine Regelung einzuführen, wie sie früher zwischen Deutschland und den Niederlanden bestand. Dabei wurde ein Marktteilnehmer von der Abgabe freigestellt, wenn er beweisen konnte, daß er eine solche Abgabe bereits in dem anderen Land gezahlt hatte. Eine solche Formalität (Vorlage von Unterlagen, um von der Abgabe freigestellt werden zu können) kann ebenfalls als Maßnahme gleicher Wirkung betrachtet werden, die nach Artikel 28 EG-Vertrag verboten ist, d. h. "jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern"(12). Auch rein formelle Vorgänge wie die Vorlage von Unterlagen, die wahrscheinlich mit einem Kontrollsystem verbunden sind, können den innergemeinschaftlichen Handel behindern. Darüber hinaus sind derartige Grenzkontrollen nur noch in besonderen Fällen gerechtfertigt(13). (66) Zudem können sich die Einkünfte aus der steuerähnlichen Abgabe als unzureichend für eine Werbekampagne erweisen. In diesem Fall gibt es keine korrigierenden Maßregeln für eine angemessene Gegenleistung für die Erzeuger und Händler der anderen Mitgliedstaaten. Es ist nicht auszuschließen, daß das Geld in den Händen der Partnerorganisation verbleibt. VII. Schlußfolgerung (67) Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, daß nicht genügend Gründe dafür vorliegen, ihre normale Vorgehensweise hinsichtlich staatlicher Beihilfen, die aus steuerähnlichen Abgaben auf eingeführte Erzeugnisse finanziert werden, zu überprüfen. Dazu müßte es sich um eine Regelung handeln, die auf der freiwilligen Beteiligung der Marktteilnehmer der repräsentativen Partnerorganisationen der betroffenen Mitgliedstaaten beruht. Zudem müßten die Einkünfte in die betroffenen Mitgliedstaaten zurückfließen. Deshalb ist die Kommission der Auffassung, daß die vorliegende Beihilfe, die aus steuerähnlichen Abgaben auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse finanziert wird, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die die Niederlande zur Förderung von Zierpflanzen gewähren und aus steuerähnlichen Abgaben auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse finanzieren wollen, ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Die Beihilfe darf daher nicht gewährt werden. Artikel 2 Die Niederlande teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 20. Juli 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 55 vom 2.3.1968, S. 1. (2) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105. (3) ABl. C 227 vom 26.7.1997, S. 5. (4) Siehe Fußnote 3. (5) ABl. C 302 vom 12.11.1987, S. 6. (6) Slg. 1970, S. 487. (7) Urteil vom 22. März 1977, Rechtssache Nr. 78/76, Steinike und Weinlig/Deutschland, Slg. 1977, S. 595. (8) ABl. L 308 vom 29.11.1996, S. 7. (9) ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 5. (10) Siehe insbesondere die Urteile vom 11. März 1992, Compagnie commerciale de l'Ouest/Receveur principal de douanes, verbundene Rechtssachen C-78 bis C-83/90, Slg. 1992, S. I-1847, Entscheidungsgrund 27, und vom 16. Dezember 1992, Lornoy/Belgischer Staat, C-17/91, Slg. 1992, S. I-6523, Entscheidungsgrund 21. (11) Urteil vom 25. Juni 1970, Rechtssache 47/69, bereits angegeben unter Fußnote 6; siehe weiter auch das Urteil vom 2. August 1993, Rechtssache C-266/91, Cellulose Beira/Fazenda Publica, Slg. 1993, S. I-4337, und das Urteil vom 27. Oktober 1993, Rechtssache C-72/92, Scharbatke/Deutschland, Slg. 1993, S. I-5509. (12) Urteil vom 11. Juli 1974, Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, S. 837. (13) Urteil vom 25. Oktober 1979, Rechtssache 159/78, Kommission/Italien (Zollagenten), Slg. 1979, S. 3247.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.