Europäische Union

Beschluss (GASP) 2024/632 des Rates vom 19. Februar 2024 zur Einleitung der Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D0632. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2024/632 20.2.2024 BESCHLUSS (GASP) 2024/632 DES RATES vom 19. Februar 2024 zur Einleitung der Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2, gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/583 des Rates vom 8. Februar 2024 über eine Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES) (1), auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 8. Februar 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/583 über eine Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES) angenommen. (2) Am 14. Februar 2024 ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee übereingekommen, dass der Operationsplan (OPLAN), einschließlich der Einsatzregeln, für die EUNAVFOR ASPIDES gebilligt werden sollte. (3) EUNAVFOR ASPIDES sollte entsprechend der Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation am 19. Februar 2024 eingeleitet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der OPLAN, einschließlich der Einsatzregeln, für die EUNAVFOR ASPIDES wird genehmigt. Artikel 2 Die EUNAVFOR ASPIDES wird am 19. Februar 2024 eingeleitet. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 19. Februar 2024. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)   ABl. L, 2024/583 vom 12.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/583/oj. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/632/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.