Europäische Union

Beschluss des Verwaltungsrats von Europol vom 9. April 2009 zur Genehmigung der von Europol festgelegten Bedingungen und Verfahren für die Anpassung der im Anhang zum Beschluss des Verwaltungsrats von Europol vom 16. November 1999 genannten Beträge für die Besteuerung von Gehältern und Bezügen, die an Bedienstete von Europol gezahlt werden, zugunsten von Europol

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25.4.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 105/18 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS VON EUROPOL vom 9. April 2009 zur Genehmigung der von Europol festgelegten Bedingungen und Verfahren für die Anpassung der im Anhang zum Beschluss des Verwaltungsrats von Europol vom 16. November 1999 genannten Beträge für die Besteuerung von Gehältern und Bezügen, die an Bedienstete von Europol gezahlt werden, zugunsten von Europol (2009/346/EG) DER VERWALTUNGSRAT VON EUROPOL — gestützt auf das aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens erstellte Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten von Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol (1), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat beschloss am 6. April 2009 die Anpassung der Gehälter und Bezüge für Bedienstete von Europol um 1,7 % rückwirkend ab 1. Juli 2007. (2) Der Verwaltungsrat beschloss am 9. April 2009 eine Erhöhung der in Artikel 4 des Anhangs zum Beschluss des Verwaltungsrats vom 16. November 1999 (2) genannten Beträge um denselben Prozentsatz und mit Wirkung ab demselben Datum, wie im unter Punkt 1 genannten Beschluss des Rates vom 6. April 2009 festgelegt. (3) Gemäß jenem Beschluss des Verwaltungsrats vom 9. April 2009 sind die damit festgelegten Werte im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen — BESCHLIESST: Artikel 1 Mit Wirkung vom 1. Juli 2007: 1. Der im ersten Satz von Artikel 4 des Anhangs zum Beschluss des Verwaltungsrats von Europol vom 16. November 1999 genannte Wert ist durch 115,61 EUR zu ersetzen. 2. Die Werte in Euro der Tabelle von Artikel 4 des Anhangs zum Beschluss des Verwaltungsrats von Europol vom 16. November 1999 sind durch folgende zu ersetzen:   8 % auf Beträge zwischen 115,61 EUR und 2 036,45 EUR,   10 % auf Beträge zwischen 2 036,46 EUR und 2 804,90 EUR,   12,5 % auf Beträge zwischen 2 804,91 EUR und 3 214,56 EUR,   15 % auf Beträge zwischen 3 214,57 EUR und 3 650,62 EUR,   17,5 % auf Beträge zwischen 3 650,63 EUR und 4 060,32 EUR,   20 % auf Beträge zwischen 4 060,33 EUR und 4 457,42 EUR,   22,5 % auf Beträge zwischen 4 457,43 EUR und 4 867,09 EUR,   25 % auf Beträge zwischen 4 867,10 EUR und 5 264,21 EUR,   27,5 % auf Beträge zwischen 5 264,22 EUR und 5 673,87 EUR,   30 % auf Beträge zwischen 5 673,88 EUR und 6 070,99 EUR,   32,5 % auf Beträge zwischen 6 071,00 EUR und 6 480,66 EUR,   35 % auf Beträge zwischen 6 480,67 EUR und 6 878,40 EUR,   40 % auf Beträge zwischen 6 878,41 EUR und 7 288,09 EUR,   45 % auf Beträge über 7 288,10 EUR. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Den Haag am 9. April 2009. Viktor ČECH Vorsitzender des Verwaltungsrats (1)   ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 2. (2)   ABl. C 65 vom 28.2.2001, S. 6.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.