Europäische Union

2003/259/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2530 — Südzucker/Saint Louis Sucre) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4524)

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Quellenkennung: 32003D0259. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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- der Verkauf einer Zuckerfabrik, verbunden mit der Übertragung der entsprechenden Zuckerproduktionsquoten auf den Erwerber, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt (siehe Punkt 1). (160) Die statt dessen abgegebene Zusage von Südzucker, einem Händler bis zu 90000 Tonnen Quotenzucker jährlich zur Verfügung zu stellen, reicht jedoch nach Ansicht der Kommission unter den besonderen Umständen des vorliegenden Fall aus, um die Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung des Konzerns in Süddeutschland auszugleichen (siehe Punkt 2). 1. UNZUREICHENDE ERFOLGSAUSSICHTEN EINER ETWAIGEN FABRIKVERÄUSSERUNG MIT QUOTENÜBERTRAGUNG (161) Aufgrund der besonderen Situation der Zuckerindustrie in Süddeutschland hätte die Veräußerung einer dort gelegenen Südzucker-Fabrik sowie insbesondere die Übertragung der entsprechenden Zuckerproduktionsquoten auf den Erwerber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt. Für diese Einschätzung sind die nachstehend in Randnummer 162 ff. dargestellten Gründe maßgeblich. a) Rechtlicher Rahmen (162) Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker sieht in ihrem Artikel 12 in Verbindung mit Anhang IV eine Regelung für die Neuverteilung der Zuckerproduktionsquoten vor, die bei Veräußerungen von Zucker erzeugenden Fabriken notwendig wird. Zuständig für die Quotenübertragung ist der jeweilige Mitgliedstaat, in der Bundesrepublik Deutschland die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft(54). (163) Inhaltlich gilt dabei nach der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker der Grundsatz, dass die entsprechende Zuckerproduktionsquote auf den Erwerber der zu veräußernden Fabrik übertragen wird(55). Insbesondere die beiden im Folgenden beschriebenen Einschränkungen dieses Grundsatzes haben jedoch zur Folge, dass dem betreffenden Mitgliedstaat - im Rahmen seiner Gemeinschaftstreuepflicht gemäß Artikel 10 EG-Vertrag - ein gewisser Beurteilungsspielraum bei der Quotenübertragung zukommt: - Erstens sind die Interessen aller betroffenen Parteien, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, bei der Anpassung der Zuckerproduktionsquoten zu berücksichtigen(56). - Zweitens ist eine Quotenübertragung nur zulässig, wenn der jeweilige Mitgliedstaat sie für geeignet hält, die Struktur des Zuckerrüben- oder Zuckerrohranbaus und der Zuckerherstellung zu verbessern(57). b) Berücksichtigung der Interessen der Zuckerrübenerzeuger (164) Was die Berücksichtigung der Interessen aller betroffenen Parteien, insbesondere der Zuckerrübenerzeuger, anbelangt, so ist im vorliegenden Fall von Bedeutung, dass Südzucker im Gegensatz zu den meisten anderen europäischen Zuckerherstellern eine korporative Struktur aufweist. Ihre Aktienmehrheit wird von Landwirten gehalten, deren Interessen von der Süddeutschen Zuckerrübenverwertungs-Genossenschaft ("SZVG") wahrgenommen werden. Mit der Aktionärseigenschaft ist indirekt die Belieferung von Südzucker mit Zuckerrüben durch die Landwirte verknüpft. In der Praxis sind die Landwirte, die Südzucker mit Zuckerrüben beliefern, zugleich Aktionäre des Unternehmens. Insoweit wird sogar von "Lieferrechten" gesprochen, die sich die Landwirte durch ihre Beteiligung an der Südzucker AG "erkauft" hätten. Ferner bindet Südzucker die so mit ihr verbundenen Landwirte durch [...]* in besonderer Weise an sich. (165) Im Falle der Veräußerung einer süddeutschen Fabrik von Südzucker würde diese enge Verbindung zwischen der Lieferbeziehung einerseits und der Beteiligung der Landwirte an dem Unternehmen andererseits aufgelöst. Damit wären die Interessen der betroffenen Landwirte in besonderem Maße berührt. (166) In diesem Zusammenhang hat das deutsche Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft der Kommission mitgeteilt, dass es in ständiger Verwaltungspraxis seine Befugnisse bei der Neuverteilung von Zuckerproduktionsquoten aufgrund der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker niemals gegen einen zu erwartenden Widerstand der betroffenen Landwirte ausüben würde. (167) Im Ergebnis kann jedoch im vorliegenden Fall offen bleiben, ob der Realisierung einer Veräußerungszusage zwingend Interessen der Zuckerrübenerzeuger entgegenstuenden, zumal die betroffenen Landwirte als Mehrheitsaktionäre von Südzucker das Zusammenschlussvorhaben tragen und über ihre Kapitalbeteiligung bei Südzucker an etwaigen Vorteilen aus dem Zusammenschluss teilhaben. Denn aller Voraussicht nach wäre die Veräußerung einer süddeutschen, Zucker erzeugenden Fabrik aus dem Südzucker-Verbund schon nicht geeignet, die Struktur des Zuckerrübenanbaus und der Zuckerherstellung zu verbessern (vgl. dazu unten Rn. 168 und 169). c) Struktur des Zuckerrübenanbaus und der Zuckerherstellung (168) Was die Auswirkungen eines etwaigen Fabrikverkaufs auf die Struktur der Zuckerindustrie in Süddeutschland betrifft, so ist zunächst anzumerken, dass die Kriterien der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker ausschließlich auf die Verbesserung des Zuckerrübenanbaus und der Zuckerherstellung, nicht aber auf die etwaigen Auswirkungen für die Gesamtstruktur des Zuckermarktes und insbesondere nicht auf den Verbraucherschutz Bezug nehmen. Dies wird auch aus dem siebzehnten und neunzehnten Erwägungsgrund der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker deutlich, wonach die Interessen der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger den eigentlichen Schutzzweck der europäischen Zuckermarktordnung darstellen. (169) Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, dass Südzucker in Süddeutschland ein flächendeckendes Netz von Zuckerfabriken errichtet hat, die im Verbund operieren und in eine Konzernstruktur integriert sind, so dass ein Spezialisierungseffekt zwischen den einzelnen Standorten eintritt. Insoweit unterscheidet sich die Situation in Süddeutschland übrigens von der belgischen, da die Zuckerfabrik Veurne (siehe Rn. 151) keinem vergleichbaren Verbund angehört. Das deutsche Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hat der Kommission bereits mitgeteilt, dass es den Verkauf einzelner Fabriken aus dem süddeutschen Verbund von Südzucker-Standorten nicht für geeignet hielte, die Struktur des Zuckerrübenanbaus und der Zuckerherstellung in diesem Gebiet zu verbessern. d) Zusammenfassung zu den Besonderheiten der süddeutschen Zuckerindustrie (170) Aufgrund der vorstehend dargestellten Besonderheiten der süddeutschen Zuckerindustrie und der ständigen Verwaltungspraxis des deutschen Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wäre nach Ansicht der Kommission die Realisierbarkeit des Verkaufs einer Zucker erzeugenden Fabrik in Süddeutschland und der mit ihr einhergehenden Übertragung der entsprechenden Zuckerproduktionsquoten ungewiss. Die Erfolgsaussichten sind nicht ausreichend, um die Veräußerung einer Zucker erzeugenden Fabrik in Süddeutschland zur Bedingung für die Freigabe des Zusammenschlusses zu machen. Die Kommission erkennt an, dass Südzucker angesichts der genannten Besonderheiten des Falles nicht in der Lage war, eine derartige Veräußerungszusage abzugeben. 2. AUSWIRKUNGEN DER STATT EINER FABRIKVERÄUSSERUNG ANGEBOTENEN ZUSAGE AUF DEN SÜDDEUTSCHEN MARKT (171) Die von Südzucker statt der Veräußerung einer Zucker erzeugenden Fabrik zugesagte Bereitstellung von bis zu 90000 Tonnen Zucker aus seinen süddeutschen Standorten an einen unabhängigen Händler wird nach Ansicht der Kommission ausreichend sein, um den Wegfall von SLS für den süddeutschen Markt auszugleichen. Dafür sind insbesondere die folgenden Erwägungen maßgeblich: (172) Die angebotene Hoechstmenge von 90000 Tonnen entspricht ungefähr 8 % des gesamten Marktvolumens in Süddeutschland und mehr als 10 % des Volumens auf dem süddeutschen Markt für Industriezucker (vgl. im Einzelnen die Mengenangaben für Süddeutschland in Tabelle 3). Die Zusage ist damit in ihrem Verhältnis zum Marktvolumen vergleichbar mit der für Belgien angebotenen Veräußerung der Mehrheitsbeteiligung an der Zuckerfabrik Veurne und der mit ihr einhergehenden Quotenübertragung (siehe Rn. 151). Damit wird der unabhängige Händler, an den diese Zuckermenge zu vergeben ist, einen erheblichen Einfluss auf das Marktgeschehen, insbesondere auf das Preisgefüge auf dem süddeutschen Markt ausüben können. (173) Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass der von dem Händler an Südzucker zu zahlende Preis auf der Basis des Interventionspreises und der bloßen Kosten von Südzucker für etwaige Zusatzleistungen deutlich unterhalb des vergleichbaren Marktpreises liegt. Es besteht deshalb für den Händler ein deutlicher Spielraum, den derzeitigen Marktpreis in Süddeutschland zu unterbieten. (174) Gemäß der Zusage von Südzucker wird der Händler im Übrigen das Recht haben, nach seiner Wahl Zucker unterschiedlicher Qualitäten, nicht etwa nur der dem Interventionspreis zugrunde liegenden Standardqualität "EG II" zu beziehen. Er wird daher angemessen auf die Qualitätsanforderungen etwaiger Kunden eingehen können. (175) Da Südzucker dem Händler außerdem eine Versorgung nach seiner Wahl von allen süddeutschen Standorten des Konzerns aus anbietet, werden dem Händler bei der Belieferung von Kunden im süddeutschen Raum gegenüber Südzucker keine aus der Lieferdistanz folgenden Wettbewerbsnachteile entstehen. Gegenüber nicht in Süddeutschland ansässigen Anbietern wird der Händler hinsichtlich der Lieferdistanz sogar einen Wettbewerbsvorteil genießen. (176) Insgesamt kommt die von Südzucker angebotene Zusage nach Ansicht der Kommission unter den besonderen Wettbewerbsbedingungen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker in ihrer Wirkung einer Veräußerungszusage im Wesentlichen gleich. Insbesondere würde auch der Erwerber einer etwa zum Verkauf angebotenen Zuckerfabrik aufgrund der bestehenden Quotenregelung für die Zuckerproduktion einer Kapazitätsbeschränkung unterliegen, die ihn in eine vergleichbare Situation versetzen würde wie einen Händler, der über eine bestimmte Menge von Zucker pro Jahr verfügen kann. Auch gewährleistet die Bezugnahme auf den von der Gemeinschaft festgelegten Interventionspreis eine Kalkulations- und Planungssicherheit für den Händler. 3. ZUSAMMENFASSENDE BEURTEILUNG DER ZUSAGEN IN BEZUG AUF SÜDDEUTSCHLAND (177) Nach Auffassung der Kommission wird bei Erfuellung der Zusagen von Südzucker der Wettbewerb in der süddeutschen Zuckerindustrie gestärkt und ein hinreichender Ausgleich für den Wegfall von SLS geschaffen. C. ZUSAMMENFASSENDE BEURTEILUNG DER ZUSAGEN (178) Die Kommission ist daher insgesamt zu dem Schluss gelangt, dass der angemeldete Zusammenschluss bei Berücksichtigung aller von Südzucker abgegebenen Zusagen nicht zur Verstärkung der marktbeherrschenden Stellungen von Südzucker in Süddeutschland und Belgien führen wird. Insbesondere reichen die Zusagen in Bezug auf Süddeutschland und Belgien auch aus, um eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellungen von Südzucker durch die grenzübergreifende Belieferung industrieller Großkunden mit Zucker ("pan-europäische Deals") auszuschließen. Denn durch die Verstärkung des Wettbewerbs infolge der gemachten Zusagen wird es Südzucker schwerer fallen, in Süddeutschland und Belgien industrielle Großkunden mit dem Angebot grenzübergreifender Versorgung mit Zucker stärker an sich zu binden. IX. BEDINGUNGEN UND AUFLAGEN (179) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Satz der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich einer mit dem gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind. (180) Maßnahmen, durch die sich der Markt strukturell verändert, sind zum Gegenstand von Bedingungen zu machen, die hierzu erforderlichen Durchführungsmaßnahmen hingegen zum Gegenstand von Auflagen für die Parteien. Wird eine Bedingung nicht erfuellt, so ist die Entscheidung hinfällig, mit der die Kommission den Zusammenschluss für mit dem gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat. Verstoßen die Parteien gegen eine Auflage, so kann die Kommission auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die Freigabeentscheidung widerrufen; außerdem können gegen die Parteien Geldbußen und Zwangsgelder gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung festgesetzt werden(58). (181) Entsprechend der vorstehend beschriebenen, grundlegenden Unterscheidung stellt die Kommission ihre Entscheidung unter die Bedingung der vollständigen Erfuellung derjenigen Zusagen von Südzucker, welche die Veräußerung von Beteiligungen und die Bereitstellung einer bestimmten Menge von Zucker in Süddeutschland zum Gegenstand haben(59). Diese Zusagen dienen dazu, die festgestellte Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von Südzucker in Süddeutschland und Belgien auszugleichen und damit Wettbewerb auf diesen Märkten zu erhalten. Alle verbleibenden Teile der Verpflichtungserklärung, insbesondere die Verpflichtung zur einstweiligen Erhaltung und zur getrennten Verwaltung des zu veräußernden Geschäfts, sowie die Einzelheiten im Hinblick auf den von Südzucker zu benennenden Treuhänder sind demgegenüber zum Gegenstand von Auflagen zu machen, da sie lediglich die Umsetzung der zuvor erwähnten Bedingungen flankieren sollen. X. SCHLUSSFOLGERUNG (182) Aus den oben beschriebenen Gründen kann vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung der von Südzucker eingegangenen Verpflichtungen davon ausgegangen werden, dass der geplante Zusammenschluss keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde. Der Zusammenschluss ist daher vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung der im Anhang II enthaltenen Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der angemeldete Zusammenschluss, durch welchen die Südzucker AG im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Saint Louis Sucre S.A. übernimmt, wird für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. Artikel 2 Artikel 1 gilt unter der Bedingung der vollständigen Erfuellung der von der Südzucker AG in Randnummern 1, 2, 10 bis 15 und 23 Satz 1 des Anhangs II abgegebenen Zusagen. Artikel 3 Diese Entscheidung ergeht unter der Auflage vollständiger Erfuellung der von der Südzucker AG abgegebenen Zusagen gemäß Randnummern 3 bis 9, 16 bis 22, 23 Satz 2 bis 4 und 24 bis 27 des Anhangs II. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Südzucker Aktiengesellschaft Maximilianstr. 10 D - 68165 Mannheim. Brüssel, den 20. Dezember 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1; Berichtigung: ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17. (3) ABl. C 97 vom 24.4.2003. (4) ABl. C 97 vom 24.4.2003. (5) Die Umsatzberechnung erfolgte auf Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25). (6) Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet. (7) Zusätzlich haben die Parteien auch nach der Anhörung weiter schriftlich Stellung genommen, insbesondere durch die Schriftsätze von Südzucker vom 5. und 6. November 2001 und die Schriftsätze von SLS vom 5., 9. und 23. November 2001. (8) ABl. L 61 vom 2.3.1998, S. 1. (9) Vgl. die Mitteilung der Kommission über im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 zulässige Abhilfemaßnahmen, ABl. C 68 vom 2.3.2001, S. 3, Fußnote 13 zu Randnummer 12. (10) Vgl. die Entscheidung 97/624/EG der Kommission vom 14. Mai 1997 in der Sache IV/F-3/M.34.621 - Irish Sugar u. a., ABl. L 258 vom 22.9.1997, S. 1 (Rn. 90), und die Entscheidung 1999/210/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 in der Sache IV/F-3/33.708 - British Sugar u. a., ABl. L 76 vom 22.3.1999, S. 1 (Rn. 59). (11) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. (12) Vgl. hierzu und zum Folgenden die Entscheidungen der Kommission vom 31. Januar 2001 in der Sache COMP/M.2097 - SCA/Metsä Tissue (Rn. 23 ff.) und vom 27. Juli 2001 in der Sache COMP/M.2337 - Nestlé/Ralston Purina (Rn. 15 ff.). (13) So auch Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40-48, 50, 54-56, 111, 113 und 114/73 - Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, S. 1663 (Rrn. 16, 17 und 24). (14) Vgl. die Entscheidung 97/624/EG der Kommission vom 14. Mai 1997 in der Sache IV/F-3/M.34.621 - Irish Sugar u. a., ABl. L 258 vom 22.9.1997, S. 1 (Rn. 98), und die Entscheidung 1999/210/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 in der Sache IV/F-3/33.708 - British Sugar u. a., ABl. L 76 vom 22.3.1999, S. 1 (Rn. 65). (15) Vgl. die Entscheidung 73/109/EWG vom 2. Januar 1973 in der Sache IV/26.918 - Europäische Zuckerindustrie, ABl. L 140 vom 26.5.1973, S. 17. (16) Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin und Brandenburg. (17) Unter Kampagne wird der Zeitraum Oktober bis Dezember eines jeden Jahres verstanden; in dieser Periode wird in Europa Zucker produziert. Das Kampagnejahr beginnt dementsprechend am 1. Oktober und endet am 30. September eines jeden Jahres. (18) Rn. 64 ff. der Erwiderung. (19) So auch das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40-48, 50, 54-56, 111, 113 und 114/73 - Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, S. 1663 (Rrn. 16, 17 und 24). (20) Rrn. 21-29 der Beschwerdepunkte. (21) Rn. 64 ff. der Erwiderung. (22) Vgl. die Entscheidungen der Kommission vom 31. Januar 2001 in der Sache COMP/M.2097 - SCA/Metsä Tissue (Rn. 60 ff.) und vom 27. Juli 2001 in der Sache COMP/M.2337 - Nestlé/Ralston Purina (Rn. 32 ff.). (23) Das Gebiet Süddeutschland im hier gebrauchten Sinne umfasst die Länder Bayern, Baden-Württemberg, Saarland, Hessen und Rheinland-Pfalz. (24) Schon ein Gebiet von der Größe des Landes Rheinland-Pfalz mit einer Fläche von etwa 20000 qkm und einer Einwohnerzahl von ca. 4 Millionen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs als wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes anzusehen (Urteil vom 25. Oktober 2001 in der Rs. C-475/99 - Ambulanz Glöckner, Rn. 38, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). (25) Vgl. auch die Entscheidung 1999/210/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 in der Sache IV/F-3/33.708 - British Sugar u. a., ABl. L 76 vom 22.3.1999, S. 1 (Rn. 4). (26) Afrika, Karibischer Raum, Pazifischer Ozean. Vgl. Artikel 36 Absatz 4 und Anhang V Artikel 13 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000, ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3; darin wird das am 28. Februar 1975 in Lomé unterzeichnete Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker, ABl. L 25 vom 30.1.1976, S. 114, bestätigt. (27) ABl. L 30 vom 20.4.1962, S. 993. (28) ABl. L 53 vom 1.7.1962, S. 1571/62. (29) Dem stimmt auch Südzucker in Rn. 6 ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunkte ausdrücklich zu. (30) Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40-48, 50, 54-56, 111, 113 und 114/73 - Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, S. 1663 (Rn. 24). (31) Rn. 93 der Erwiderung. (32) Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76 - Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, S. 461 (Rn. 39); siehe auch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-102/96 - Gencor/Kommission, Slg. 1999, S. II-753 (Rrn. 201 und 202). (33) Rrn. 90 f. und 94 der Erwiderung. (34) Vgl. insbesondere Rrn. 54 und 57 der Beschwerdepunkte. (35) Siehe auch Rn. 45 der Beschwerdepunkte. (36) Siehe auch Rn. 55 der Beschwerdepunkte. (37) Vgl. insbesondere Artikel 8 und 9 des 1994 im Rahmen der WTO abgeschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft, ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22. (38) Aussagekräftige Statistiken für den Markt Süddeutschland werden nicht geführt. Allerdings kann gemäß den vorliegenden Ergebnissen der Marktuntersuchung der Trend für Deutschland auf den süddeutschen Raum übertragen werden. (39) Rn. 105 ff. der Erwiderung. (40) Rn. 109 ff. der Erwiderung von Südzucker; Vortrag von SLS während der Anhörung vom 26. Oktober 2001 und Schriftsätze von SLS vom 5., 9. und 23. November 2001. (41) Rn. 120 ff. der Erwiderung. (42) Bestätigt durch Schriftsätze vom 5., 9. und 23. November 2001. (43) Bestätigt durch Schriftsätze vom 5., 9. und 23. November 2001. (44) Die Lagerkostenprämie betrug 3,3 EUR pro Monat. Nach Angaben von SLS ist die durschnittliche Lagerdauer von Zucker für den Drittlandexport mit [...]* Monaten wesentlich niedriger als die durchschnittliche sechsmonatige Lagerdauer von Zucker, welcher für den Gemeinschaftsmarkt bestimmt ist. Nach Angaben von SLS ergibt sich diese unterschiedliche Lagerdauer vor allem aus der Tatsache, dass Drittlandexporte insbesondere während der Kampagnezeit durchgeführt werden, um die Lagerkosten möglichst gering zu halten. Aufgrund dieser unterschiedlichen Lagerdauer ist durch die Streichung der Lagerkostenprämie der durchschnittliche Einkommensverlust je 1000 Tonnen Quotenzucker für Drittlandexporte mit [...]* EUR ([...]* x 3,3 = [...]*) geringer als jener für Exporte innerhalb der Gemeinschaft ([...]* EUR; entspricht [...]* x [...]*). (45) Bei dem Wert von [...]* EUR handelt es sich um den von SLS gegenüber [...]* berechneten Preis. (46) Nach eigenen Angaben von SLS beträgt die Gewinnmarge des Unternehmens zu Vollkosten [...]* für Industriezucker und [...]* für Haushaltszucker. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die zur Analyse des Marktpotenzials wesentlich bedeutendere Größe der Gewinnmarge zu variablen Kosten deutlich höher ist. Die Lieferung von Zucker für Handelsmarken spielt auf dem insoweit allein interessierenden französischen Markt keine Rolle. (47) Rn. 128 ff. der Erwiderung. (48) Vgl. SLS, Antwort vom 25. September 2001 auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 31. August 2001, S. 57, wo von "clients industriels et distributeurs qui développent de plus en plus des stratégies d'achats européennes" die Rede ist. (49) Stellungnahme von Ebro Puleva bei einem Gespräch mit Mitgliedern der Taskforce "Fusionskontrolle" am 6. Dezember 2001 sowie in einem Schriftsatz vom 7. Dezember 2001. (50) Rn. 134 ff. der Erwiderung. (51) Vgl. im Einzelnen Abschnitt A des Anhangs II. (52) Vgl. im Einzelnen Abschnitt B des Anhangs II. (53) Vgl. die Mitteilung der Kommission über im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen, ABl. C 68 vom 2.3.2001, S. 3, Rn. 13 ff. (54) § 2 der deutschen Verordnung über die Zuteilung und Änderung von Quoten für Zucker vom 22. Oktober 1981, BGBl. I, S. 1161. (55) Artikel 12 Absätze 1, 3 und 4 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe c) der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker. (56) Artikel 12 Absätze 1 und 4 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt IV Buchstabe a) der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker. (57) Artikel 12 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt IV Buchstabe b) der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker. (58) Vgl. zum Ganzen die Mitteilung der Kommission über im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen, ABl. C 68 vom

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