Europäische Union

79/90/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/29.535 - Bleiweiß) (Nur der deutsche, niederländische und englische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31979D0090 79/90/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/29.535 - Bleiweiß) (Nur der deutsche, niederländische und englische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 021 vom 30/01/1979 S. 0016 - 0024 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Dezember 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/29.535 - Bleiweiß) (Nur der deutsche, der niederländische und der englische Text sind verbindlich) (79/90/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 3, im Hinblick auf das Verfahren, das die Kommission gegenüber dem Unternehmen Associated Lead Manufacturers Ltd., London (UK), Hondorff, Block & Breat, Schoonhoven (Niederlande), und Lindgens & Söhne, Köln (Deutschland), wegen ihrer Zusammenarbeit in dem Bleiweißsektor am 3. Februar 1978 von Amts wegen eingeleitet hat, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG vom 25. Juli 1963 (2), im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 24. Oktober 1978 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT a) Der Gegenstand des Verfahrens 1 Das Verfahren betrifft die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen Associated Lead Manufacturers Limited, London ("ALM"), Lindgens & Söhne GmbH & Co. Köln ("Lindgens"), und B.V. Chemische Industrie- en Handelsmaatschappij Wed. Hondorff, Block & Brät, Schoonhoven/Niederlande ("Hondorff"), im Bleiweißsektor in der Zeit ab 1971. b) Das Produkt 2 Bleiweiß (Bleicarbonat) wird durch direktes Lösen von metallischem Blei oder durch Lösen von Bleioxid durch Zugabe von Säuren hergestellt. Es ist ein weisses Pulver, das als Weisspigment für die Herstellung von Aussenanstrichfarben oder als Stabilisierungsmittel in der kunststofferzeugenden Industrie verwendet wird. Das Produkt wird in Pulverform ("dry white lead") oder in Pastenform ("white lead ground") geliefert. 3 In dem Farbsektor wird Bleiweiß insbesondere zur Herstellung von Rostschutz- und Holzschutzfarben verwendet. Schon seit den 50er Jahren geht die Verwendung von Bleiweiß zurück. Dies ist zum einen darauf zurückzuführen, daß bei dem Bau heute weniger Holz oder nicht mit Farbe zu behandelndes Holz verwendet wird. Zum anderen ist der Absatzrückgang durch das Aufkommen von Substitutionsprodukten bedingt, insbesondere von Titandioxid (Titanweiß), Zinkweiß, Calciumweiß und Bariumverbindungen. Die Nachteile der Bleiweißfarben sind die beim Auftragen der Farbe sich entwickelnden gesundheitsgefährdenden Bleidämpfe. Die Vorteile der Substitutionsprodukte sind ihre leichtere Auftragbarkeit und der (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. niedrigere Preis. Der beste Antikorrosionsschutz wird aber durch Bleiweißfarben in Verbindung mit Bleimennige erzielt. Die Verwendung von Bleiweiß wird daher beispielsweise in den Ausschreibungsbedingungen der Eisenbahnverwaltungen vorgeschrieben. Auch für den Schutz von Holz vor Verwitterung wird Bleiweiß nach wie vor verwendet, insbesondere für die Holzteile von Schiffen. Seit etwa 15 Jahren wird Bleiweiß als Stabilisierungsmittel zur Herstellung von Kunststoffen (PVC) verwendet. Aber auch hier ist Bleiweiß durch andere anorganische, insbesondere bleibasierte Produkte wie Bleisulfat, Bleiphosphit und Bleiphthalat sowie Zink-, Barium- und Calcium-Verbindungen zurückgedrängt worden. Innerhalb der Kunststoffe wird Bleiweiß heute fast ausschließlich (zu etwa 95 %) als Stabilisierungsmittel zur Herstellung von Kabeln verwendet. 4 Bleiweiß wird zu 35 % in dem Kunststoffsektor und zu 65 % im Farbensektor verwendet. Der Absatz ist - wie nachstehende Tabelle zeigt - von 1971 bis 1977 stark zurückgegangen. >PIC FILE= "T0014456"> Hierbei ist hervorzuheben, daß 1977 nicht nur im Bleiweißsektor, sondern ganz allgemein im Farbensektor ein ungünstiges Jahr war und daß auch Substitutionsprodukte wie Titanweiß in Abweichung von den bis dahin festgestellten und jetzt wieder erwarteten hohen Wachstumsraten in den Jahren 1973 bis 1976 einen Absatzrückgang von knapp 5 % erlitten haben. Die Tabelle berücksichtigt auch nicht, daß der Rückgang des Bleiweissabsatzes nicht nur auf die Zunahme des Absatzes von Substitutionsprodukten durch Konkurrenten der Bleiweißhersteller zurückzuführen ist, sondern auch mit der Steigerung der Produktion solcher Erzeugnisse durch die Bleiweißhersteller selbst zusammenfällt. 5 Über den Absatz der Substitutionserzeugnisse liegen keine genauen statistischen Angaben vor. Die nachstehende Tabelle enthält Angaben über das wichtigste Substitutionsprodukt, Titandioxid (Titanweiß), das von National Lead, DuPont, Tioxide, American Cyanamid, Bayer, Montedison, Laporte und Thann & Mulhouse neben einer Reihe anderer Unternehmen hergestellt wird. Titanweiß wird nur zu 67 % im Farbensektor verwendet. Der Sektor, in dem sowohl Titanweiß als auch Bleiweiß verwendet werden können, ist wesentlich kleiner (z.B. nicht für den Innenanstrich) ; er kann auf 7 % des gesamten Verwendungsbereichs von Titanweiß im Farbensektor geschätzt werden. Die Verwendung von Calciumweiß und von Bariumverbindungen spielt mengenmässig keine Rolle. Verwendung von Titandioxid, Zinkweiß und Bleiweiß >PIC FILE= "T0014457"> Die Übersicht zeigt, daß in dem Teilsektor, in dem Titanweiß neben Zinkweiß und Bleiweiß verwendet werden kann, der Anteil von Bleiweiß im Jahr 1971 8,7 %, 1973 5,9 % und 1976 4,9 % ausgemacht hat. 6 Der westeuropäische Verbrauch von PVC-Stabilisatoren wird für das Jahr 1976 mit 66 560 Tonnen angegeben. Hiervon entfielen 39 960 Tonnen (= 55,5 %) auf Bleiverbindungen. Nur ein kleinerer Teil dieser Menge war für die Herstellung von Kabeln bestimmt, die das Haupteinsatzgebiet für Bleiweiß sind. Der Verbrauch hat sich seit 1971 (61 050 Tonnen) und 1973 (69 000 Tonnen) nicht wesentlich geändert. c) Die Preise 7 Der Bleiweisspreis wird durch den hohen Anteil (70 %) der Kosten für das verwendete Blei bestimmt. Der Bleipreis richtet sich nach den Bleinotierungen der Londoner Börse. Der Bleiweisspreis liegt heute über den Preisen von Titanweiß, wie die folgende Aufstellung über die Entwicklung der Preise auf dem niederländischen Markt zeigt. Die Aufstellung trägt allerdings nicht der Tatsache Rechnung, daß für einen bestimmten Verwendungszweck unterschiedliche Mengen der einzelnen Produkte benötigt werden. So wird im Vergleich zu Bleiweiß mengenmässig weniger Titanweiß benötigt. Der Preisunterschied zwischen Bleiweiß und Titanweiß ist daher zur Zeit grösser, als die Zahlen der Tabelle besagen ; er kann bis zu 40 % betragen. Preisentwicklung für Titanweiß, Zinkweiß und Bleiweiß >PIC FILE= "T0014458"> d) Die Hersteller 8 Bleiweiß wurde in den 50er Jahren in der Gemeinschaft von 32 Produzenten hergestellt. Heute sind die an dem vorliegenden Verfahren beteiligten Unternehmen die einzigen Hersteller der Gemeinschaft. - ALM stellt Blei und Blei-, Zink- und Calciumerzeugnisse her. Von dem Gesamtumsatz entfällt 1 % auf den Bleiweißsektor. Mersey White Lead Company Limited war ebenfalls Hersteller von Bleiweiß, arbeitete seit 1972 mit ALM zusammen und ist 1976 von ALM übernommen worden. Ein dritter Bleiweißhersteller im Vereinigten Königreich, NOVADEl, hat die Produktion im Jahr 1971 eingestellt. ALM ist daher heute der einzige Hersteller im Vereinigten Königreich. - Lindgens stellt Blei- und Zinkderivate, Druckfarben und bauchemische Produkte her. Von dem Gesamtumsatz entfallen etwa 5 % auf den Bleiweißsektor. - Hondorff ist der einzige Hersteller von Bleiweiß in den Niederlanden. Von dem Gesamtumsatz entfallen etwa 40 % auf den Bleiweißsektor. Die vorgenannten drei Unternehmen haben im Jahr 1976 2 089 Tonnen Bleiweiß als Weisspigment und 1 117 Tonnen als Stabilisierungsmittel abgesetzt. Daneben haben sie in grösserem Umfang Produkte, die Bleiweiß als Weisspigment ersetzen, hergestellt. Ihre Produktion von Erzeugnissen, die anstelle von Bleiweiß als Stabilisierungsmittel verwendet werden, ist im Vergleich zu ihrer Bleiweissproduktion mengenmässig bedeutend. 9 Der Bleiweissabsatz in der Gemeinschaft stammt aus der Produktion der vorgenannten drei Hersteller. Es gibt nur gelegentliche Importe aus Drittstaaten. Es gibt zwar in Drittstaaten einige wenige Anbieter ; sie sind aber klein und beliefern nur ihren nationalen Markt. Zu erwähnen sind: - Schweiz : Schock & Co., Burgdorf, - Portugal : Metal Portugüsa SARL, Lissabon, - DDR : VEB Ohrdruf sowie einige kleinere Hersteller in den USA und in Japan. 10 e) Die Nachfrager Die Abnehmer sind eine Vielzahl grösserer und kleinerer Weiterverarbeitungsunternehmen. Die Nachfrage ist nicht transparent. Es ist den Herstellern häufig nicht bekannt, welche der von ihnen bezogenen Mengen in dem Teilmarkt der Farbpigmente oder in dem der Stabilisierungsmittel Verwendung finden. 11 f) Die Vereinbarung vom 1. Januar 1971 und ihre Vorgeschichte Im Jahre 1970 nahmen die Bleiweißhersteller der Gmeinschaft Kontakt miteinander auf, um zu versuchen, einen weiteren Rückgang der Erlöse durch Absprachen zu vermeiden. Die Ziele der Verständigung waren Schutz der Heimatmärkte, Zuordnung und quotenmässige Aufteilung der Exportmärkte, Austausch von Angaben über Liefermengen und Beachtung der durch den angewiesenen Preisführer nach einem bestimmten Schema festgesetzten Preis. "There should be established as many monopoly markets as possible in order to avoid a competitive fight especially carried out by the representatives and local dealers being accustomed to take away busineß one from the others by under cutting prices mutually." In der Sitzung vom 16. Dezember 1970 wurde ein Vertragsentwurf besprochen, der eine Quotenverteilung von je einem Drittel, die Zuweisung der Preisführerschaft und Lieferquoten für die Exportmärkte - auch für diejenigen der Gemeinschaft -, den Austausch von Lieferstatistiken zum Zweck des Ausgleichs der Quotenunter- und -überschreitungen und die Festlegung eines Preisschemas vorsah. Laut der Niederschrift sind die EWG-Länder von der vertraglichen Regelung ausgenommen worden : "For legal reasons the heading EEC is to be taken out of the draft text." Bereits in der Sitzung vom 1. Juni 1970 waren restliche Bedenken gegen die Einbeziehung der EWG-Länder vorgebracht, hingegen war ein Austausch von Lieferangaben für unbedenklich angesehen worden. 12 In dem überarbeiteten Vertragsentwurf vom 20. Januar 1971, der schließlich am 15. April 1971 mit Wirkung vom 1. Januar 1971 angenommen worden ist, findet sich dementsprechend kein ausdrücklicher Hinweis auf die damaligen EWG-Länder, was die Zuweisung der Preisführerschaft und Länderquoten angeht. Dagegen blieb die Pflicht zur Mitteilung aller Exporte, auch derjenigen in die EWG-Länder, bestehen. Es entfiel nur die vertragliche Betonung des Zwecks dieser Statistiken, nämlich der Feststellung der Quotenüber- oder -unterschreitung. Die wichtigsten Bestimmungen der Vereinbarung waren demgemäß: - die Festlegung der Globalquote für den Export von Bleiweiß in Pulverform von je einem Drittel für Lindgens, für Hondorff und für die beiden englischen Vertragspartner ALM und Mersey; - die Einräumung von "Sub-quotas" und Preisführerschaft für jeden Exportmarkt ausserhalb der damaligen Mitgliedstaaten; - die Zusammensetzung des Preises = "schedule price" (von der Basis der Londoner Bleinotierung ausgehend); - der Quotenausgleich : der Vertragspartner, der weniger geliefert hat, als ihm nach der Quote (1/3) zustand, ist berechtigt, entsprechende Mengen insbesondere in "Ausgleichsländer" ("Regulator countries", wie Ostblockstaaten, USA, Brasilien usw.) zu liefern, was dadurch ermöglicht wird, daß der Preisführer für das betreffende Exportland seinerseits 5 £ höher anbietet (die Quotenüber- oder -unterschreitungen können aber auch auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden); - die monatliche Meldung und Rückmeldung aller Exportlieferungen, nach Ländern aufgeschlüsselt, über eine gemeinsame Meldestelle. 13 Die Beteiligten haben von Beginn 1971 ab genaue Angaben über ihre Exporte gemeldet und Rückmeldungen über die Gesamtlieferungen erhalten, einschließlich der Feststellung, wer mit welchen Mengen seine Lieferquote ("Subquoten") und seine Gesamtexportquote (1/3) unter- oder überschritten hatte. In diese Festestellung waren die EWG-Märkte (mit Ausnahme der Heimatmärkte) einzubeziehen ",da andernfalls ja keine ordnungsgemässe Abrechnung möglich wäre" (Schreiben von Lindgens vom 8. Januar 1971). 14 g) Das Verhalten der Beteiligten nach Aufhebung des Vertrages Der bevorstehende Beitritt der drei neuen Mitgliedstaaten war für die Vertragspartner Anlaß, auf der Sitzung vom 31. Oktober 1972 zu beschließen, die Vereinbarung zum 31. Dezember 1972 zu beenden. Es wurde der Entwurf einer neuen Vereinbarung ausgearbeitet, die sich von der aufgehobenen Vereinbarung nur dadurch unterschied, daß in der Präambel gesagt wird: "The purpose of this agreement is to arrange quotas and prices for markets outside the EEC. For the avoidance of doubt it is hereby declared that this agreement dös not relate to markets within the EEC." Eine Anmeldung eines solchen Vertrages bei der Kommission wurde nicht befürwortet, weil ein den Gemeinsamen Markt formell ausschließender Vertrag kartellrechtlich verdächtig erscheinen könnte. Der Vertragsentwurf ist von den Beteiligten nicht unterschrieben worden. 15 Es ist festgestellt worden, daß die Beteiligten weiterhin ihrer zentralen Meldestelle monatlich ihre Liefermengen meldeten, aufgeschlüsselt nach den Bestimmungsländern, einschließlich der Heimatmärkte und der übrigen Märkte der Mitgliedstaaten. Die Meldestelle erstellte Übersichten über die Lieferungen aller Vertragspartner, die ebenfalls nach den Heimat- und Exportmärkten untergliedert sind. Diese Statistiken sind wesentlich genauer und aktueller als die amtlichen Statistiken und sind deshalb von den Beteiligten für unentbehrlich gehalten worden. Auf der Grundlage dieser Statistiken wurden die Quotenabweichungen errechnet, und zwar in der Weise, daß die Differenz zwischen Gesamt- und Heimatmarktlieferungen gedrittelt und die Zahl mit den Exportzahlen der einzelnen Vertragspartner verglichen wurde. Am Jahresende wurden die Ergebnisse des abgelaufenen Jahres mit denen des vorangegangenen Jahres konsolidiert. 16 Diese Errechnung der Quotenabweichungen wurde bis einschließlich 1977 fortgesetzt. Die Abweichungen sind beträchtlich : die Quoten wurden innerhalb eines Jahres manchmal bis zu 30 bis 40 % über- oder unterschritten, ohne daß dies nach den Feststellungen der Kommission zum Anlaß von Ausgleichslieferungen genommen wurde. 17 Dies entspricht der Praxis der Beteiligten in Anwendung des Vertrages von 1971. Auch damals wichen die tatsächlichen Lieferungen häufig von den Lieferkontingenten ab, ohne daß Ausgleichslieferungen erfolgten. Wichtig ist aber, daß die Quotenüber- und -unterschreitungen nicht nur am Jahresende, sondern regelmässig im Laufe des Jahres gemeinsam erörtert wurden. Wenn die tatsächlichen Lieferungen der Beteiligten von ihren Lieferquoten zu sehr abwichen, wurde an den Vertragsbeteiligten, der die Quote überschritten hatte, der Appell gerichtet, "alle notwendigen Maßnahmen ... (zu) treffen, um möglichst zum Ende des Jahres ein ausgeglichenes Bild aufweisen zu können" (Schreiben von Lindgens an Hondorff vom 22. Juli 1971). Aus dem Schreiben von Hondorff vom 26. Februar 1974 an die gemeinsame Meldestelle ergibt sich, daß Über- und Unterlieferungen weiterhin gemeinsam erörtert wurden und daß wiederholte Überlieferungen eines Beteiligten zu der Überlegung führten, ob bestimmte Drittländer nicht "neu verteilt" werden müssten (was jedoch nicht geschah). 18 Es wurde festgestellt, daß sowohl während des Vertrages als auch in der Zeit danach grössere Überschreitungen der Lieferquoten durch einen Beteiligten kurzfristig durch einen Rückgang der Lieferungen dieses Beteiligten und die Zunahme der Lieferungen der anderen verringert oder sogar durch Quotenüberschreitungen anderer Beteiligter abgelöst worden sind. 19 h) Die vorgesehene Änderung des Marktverhaltens Nachdem die Kommission die Beschwerdepunkte mitgeteilt hatte, haben die Beteiligten einerseits das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 bestritten, weil eine wettbewerbsbeschränkende Zusammenarbeit nicht nachgewiesen und eine Wettbewerbsbeschränkung jedenfalls nicht spürbar sei. Sie haben andererseits eine "geringfügige" ("slight") Änderung der Zusammenarbeit vereinbart, nämlich die Beschränkung des Informationsaustauschs auf die monatliche Meldung einer einzigen Lieferangabe für die EG- und EFTA-Länder und den Wegfall der Berechnung der Quotenabweichungen. Es ist jedoch festgestellt worden, daß der Informationsaustausch wenigstens teilweise in der bisherigen Weise fortgesetzt worden ist und daß nach den einzelnen EG- und EFTA-Ländern aufgeschlüsselte Angaben der weiterbestehenden Meldestelle mitgeteilt worden sind. Die Über- und Unterschreitung der Lieferanteile wird dagegen nicht mehr errechnet. II. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 20 Nach Artikel 85 Absatz 1 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. a) Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise 21 Die Zusammenarbeit von ALM, Hondorff und Lindgens beruht auf der schriftlichen Vereinbarung von 1971, die auch nach ihrer Beendigung 1972 weiter angewandt worden ist. Diese Zusammenarbeit stellt jedenfalls ab 1972 eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise dar. Das Meldesystem ist nach 1972 im Einvernehmen der Beteiligten ebenso wie früher unter der Vereinbarung von 1971 gehandhabt, nämlich auf die Mitgliedstaaten erstreckt worden. Die Beteiligten hatten früher selbst erkannt und zugegeben, daß ein Meldesystem ohne Berücksichtigung der Lieferungen im Gemeinsamen Markt sinnlos sein würde. Ziel der Zusammenarbeit war, das Marktverhalten der Beteiligten zu koordinieren, um den Erlösrückgang aufzuhalten (wobei unter Erlös die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Bleipreis als festem Kostenbestandteil zu verstehen ist). Ein solches abgestimmtes Parallelverhalten konnte nicht auf Drittmärkte beschränkt werden, auf denen die Beteiligten etwa die Hälfte ihrer Produktion absetzen. Auch der Absatz auf den Märkten der Gemeinschaft, die für die allgemeine Erlössituation ebenso wichtig sind, musste einbezogen werden. 22 Auf der Grundlage dieser Meldungen der Absatzergebnisse ist errechnet worden, um wieviel die Exportquote von je einem Drittel über- oder unterschritten worden ist. Hiervon sind von Anfang an die Lieferungen auf den Heimatmärkten ausgeklammert worden, weil jeder Hersteller auf seinem Heimatmarkt seit jeher eine so starke Stellung innehatte, daß er mit einer Störung dieses Marktes durch Lieferungen der anderen Hersteller nicht ernstlich zu rechnen brauchte. 23 Grundsätzliche Einigkeit bestand auch über den Quotenausgleich durch Ausgleichslieferungen. Solche Ausgleichslieferungen kommen aber nur dann in Betracht, wenn die Beteiligten anhand der genauen monatlichen Lieferstatistiken feststellen, daß sich ein Ausgleich auf anderem Wege, nämlich durch Zunahme der Lieferungen des einen und Rückgang der Lieferungen des anderen, nicht abzeichnet. Daß Ausgleichslieferungen nicht vorgenommen worden sind, spricht also nicht gegen die Annahme einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise. b) Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes 24 Diese Zusammenarbeit hat in folgenden Hinsichten eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt und bewirkt. 25 Die Beteiligten haben unter Einschaltung einer zentralen Meldestelle monatliche Meldungen über ihre Lieferungen von Bleiweiß - nach allen Bestimmungsländern, einschließlich der EWG-Länder, aufgeschlüsselt - ausgetauscht. Dadurch haben sie die Risiken gemindert oder ausgeschlossen, die sich aus der Unkenntnis über die Mengen- und Marktpolitik der Partner ergeben. Diese Unkenntnis ist durch das Fehlen verläßlicher statistischer Angaben und durch die unübersichtliche Nachfrage auf den betroffenen Teilmärkten (Farbe und Kunststoffe) bedingt. Die ausgetauschten Angaben über die Lieferungen des abgelaufenen Monats sind sehr präzis und lassen rechtzeitig die Intentionen der Partner erkennen, etwa die Belieferung eines Marktes, den sie bisher nicht oder nur ausnahmsweise beliefert haben, oder Erhöhung der Mengen, die auf einem schrumpfenden Markt zu Preisermässigungen auf kurze oder längere Sicht führen und daher die Gefahr eines allgemeinen Preiseinbruchs erhöhen, die durch die Zusammenarbeit gerade vermieden werden sollte. 26 Dieser Informationsaustausch kann nicht mit dem Bedürfnis nach genaueren Statistiken oder grösserer Markttransparenz - die übrigens nur einseitig die Hersteller begünstigt - gerechtfertigt werden, denn die betreffenden Angaben sind, da der Lieferant identifizierbar ist, üblicherweise Geschäftsgeheimnisse und werden Konkurrenten nicht zugänglich gemacht. Die Beteiligten haben ähnliche Mengenangaben über Produktion und Lieferung der von ihnen hergestellten Substitutionserzeugnisse ausdrücklich als Geschäftsgeheimnisse bezeichnet, die vor ihren Konkurrenten geheimzuhalten sind. Die systematische Kenntnis solcher präzisen Marktdaten schränkt die Wettbewerbsmöglichkeiten der Beteiligten ein. 27 Ist der Wettbewerb bereits durch diesen Informationsaustausch eingeschränkt worden, so ergibt sich eine weitere Wettbewerbsbeschränkung daraus, daß dieser Informationsaustausch durch ein Lieferquotensystem ergänzt worden ist. Die Festsetzung solcher Lieferquoten ist eine Einschränkung oder Kontrolle des Absatzes im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 Buchstabe b). Dies gilt auch dann, wenn die Quoten nicht genau eingehalten werden. Denn eine Quotenvereinbarung verstösst auch dann gegen diese Vorschrift, wenn sie eine solche Einschränkung oder Kontrolle des Absatzes nur bezweckt hat. Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer Quotenvereinbarung kann nicht unterschiedlich sein, je nachdem, ob die Beteiligten durch ständige gegenseitige Beobachtung - die durch den lnformationsaustausch ermöglicht worden ist - ihre Lieferungen den Quoten entsprechend dosiert haben oder ob der eine oder andere Beteiligte versucht hat, seine Quote zu überschreiten, in der Annahme, zumindest keine sofortigen Reaktionen der anderen hervorzurufen, insbesondere wirtschaftliche Gegenmaßnahmen (z.B. Lieferungen in den Heimatmarkt des die Quote überschreitenden Partners). Ein Kartell verliert nicht dadurch seinen wettbewerbsbeschränkenden Charakter, daß es von einem Partner vorübergehend oder sogar wiederholt unterlaufen wird. 28 Der Zweck der Quotenregelung erstreckte sich auf alle Exporte, wie es in den Vorverhandlungen eindeutig und in der Anwendung der Absprache implizit geregelt war. Informationsaustausch über gelieferte Mengen und Quotenregelung hätten nur einen Sinn, wenn sie sich auf alle Exporte erstreckten, und nicht nur auf Drittexporte, die etwa die Hälfte der Gesamtlieferungen auszumachen. Wenn die nationalen Märkte der Vertragspartner ausgeklammert waren, so nur deshalb, weil diese Märkte dem jeweil

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.