Europäische Union

79/90/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/29.535 - Bleiweiß) (Nur der deutsche, niederländische und englische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31979D0090. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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igen einheimischen Hersteller vorbehalten waren. Wenn ein Hersteller sich angesichts eines zunehmenden Absatzrückgangs gezwungen sieht, auf den Exportmärkten mit seinen Konkurrenten zusammenzuarbeiten, um den Erlösschwund aufzuhalten, hat er kein Interesse daran, seinen nationalen Markt, den er seit Jahren beherrscht, durch eine unvernünftige Mengenpolitik die Preise selbst zu verderben. Diese Märkte können also unter der Voraussetzung, daß sie von den Vertragspartnern beachtet werden, von der Quotenregelung ausgeklammert werden. Diese Überlegung gilt aber nicht für Märkte, auf denen mehrere Beteiligte gleichzeitig auftreten. Auf diesen Märkten bedarf es der Koordination, deren Mittel in der Vereinbarung von 1971 vorgezeichnet waren. So hat ALM den Schutz gewisser Märkte des Kontinents zuzugeben, was aber seiner Meinung nach keine Änderung der Geschäftspolitik von ALM bedeutet habe. Der Informationsaustausch erlaubte die Kontrolle der Lieferungen in solche Märkte. 29 Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten aber durch die Quotenregelung eine Einschränkung oder Kontrolle des Absatzes nicht nur bezweckt, sondern wenigstens teilweise auch bewirkt. Die Quotenabweichungen sind vom Beginn der Vereinbarung an bis einschließlich 1977 berechnet und ohne Unterbrechung von Jahr zu Jahr fortgeschrieben worden. Selbst wenn ein Ausgleich nicht vorgenommen worden ist, bedeutete die Errechnung der Mengen, um die jeder Vertragspartner monatlich seine Quote unter- oder überschritten hat, die ausdrückliche oder stillschweigende Aufforderung an die Beteiligten, alles zu tun, um zu einem auf der Quotenregelung basierenden Gleichgewicht zu gelangen. Die Reduzierung der Überlieferungen im Anschluß an die quotenmässige Lieferaufstellung und deren gemeinsame Erörterung zeigt, daß die Quotenregelung eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung gehabt hat. Dies braucht nicht mit Lieferverweigerungen verwirklicht zu werden ; es genügt, sich nicht um Aufträge aktiv zu bemühen, um die Liefermengen zugunsten der anderen Beteiligten zu reduzieren. Darin liegt aber eine Wettbewerbsbeschränkung. c) Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten 30 Für die Zeit nach dem 1. Januar 1973 sind die vorbezeichneten Wettbewerbsbeschränkungen geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, weil an ihnen Hersteller aus verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die Zusammenarbeit freie Wettbewerbsangebote dieser Hersteller nicht nur in Drittstaaten, sondern auch auf den Märkten der Gemeinschaft unmöglich macht und damit freie zwischenstaatliche Warenbewegungen verhindert. 31 In den Jahren 1971 und 1972 war die Zusammenarbeit dadurch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, daß die Vertragspartner daran gehindert waren, auf den Märkten der damaligen 6 Mitgliedstaaten in freiem Wettbewerb zueinander Bleiweiß anzubieten. Dies gilt nicht nur für das Marktverhalten des deutschen und des niederländischen Herstellers, sondern auch für den wettbewerbsbeschränkenden Schutz, den die englischen Hersteller ihren Vertragspartnern in der Gemeinschaft gewährten. 32 Entgegen dem Vorbringen von ALM ist Artikel 85 auch auf ihr Verhalten anwendbar gewesen. Der Gerichtshof hat in dem Urteil vom 25. November 1971 in der Rechtssache 22/71 - Bégülin - festgestellt : "Daß einer der Vertragspartner in einem dritten Land ansässig ist, steht der Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht entgegen, wenn die Wirkungen der Vereinbarung sich auf das Hoheitsgebiet des Gemeinsamen Marktes erstrecken" (Sammlung 1971, 949, 960). Das Melde- und Quotensystem hat sich auf das gesamte Gebiet des Gemeinsamen Marktes erstreckt, und ALM hat an der Errichtung und dem Funktionieren dieses Systems mitgewirkt. 33 d) Spürbarkeit Die Zusammenarbeit hat entgegen dem Vorbringen der Beteiligten zu einer spürbaren Beschränkung des Wettbewerbs und zu einer spürbaren Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geführt. 34 Die Beteiligten haben 1976 2 089 Tonnen Bleiweisspigmente für den Farbsektor produziert. Der westeuropäische Verbrauch des wichtigsten Substitutionsprodukts, Titanweiß, belief sich in diesem Jahr auf 37 520 Tonnen, wenn man auf diejenigen Farbsorten abstellt, für deren Herstellung sowohl Titanweiß als auch Bleiweiß in Betracht kommen. Der Absatz von Zinkweiß betrug rund 3 000 Tonnen. Der Bleiweissanteil machte daher 1976 4,9 % aus. Legt man für 1971, das Jahr des Abschlusses der Vereinbarung, und für 1973, das Jahr der Ersetzung der Vereinbarung durch eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise, dieselbe Marktberechnung zugrunde wie unter Ziffer 5 beschrieben, gelangt man zu höheren Anteilen, nämlich 8,7 % und 5,9 %. 35 Die vorstehende Berechnung ist unvollständig. Sie trägt nicht der Tatsache Rechnung, daß Bleiweiß, wie von den Beteiligten wiederholt betont ist, spezifische Verwendungseigenschaften hat, die erklären, daß es trotz des teilweise beträchtlich höheren Preises eine nicht zu unterschätzende Bedeutung behalten hat und in bestimmten Bereichen sogar nur schwer ersetzbar ist. Nicht berücksichtigt wird ferner, daß die Bleiweißhersteller selbst in grösserem Umfang Substitutionsprodukte im Sektor der Farbpigmente und vor allem der Stabilisierungsmittel produzieren oder vertreiben. Diese Produktion kann bei der Beuteilung der wirtschaftlichen Bedeutung der Beteiligten und ihrer Zusammenarbeit nicht ausser Betracht bleiben. 36 Hinzu kommt, daß die Beteiligten als die einzigen Bleiweißhersteller der Gemeinschaft davon überzeugt waren, durch eine Zusammenarbeit, die nur Bleiweiß betraf und nicht Substitutionsprodukte, die sie auch selbst herstellen, den Rückgang der Bleiweisserlöse aufhalten zu können. Ihre Zusammenarbeit auf dem Bleiweißsektor sollte also tatsächliche Wirkungen auf den Markt haben und hat sie auch hehabt, wenn auch nicht in dem Umfang, den die Beteiligten zu Beginn ihrer Zusammenarbeit angestrebt hatten. 37 Die vorstehenden Umstände führen dazu, die wirtschaftliche Bedeutung des Bleiweißmarktes trotz des geringer gewordenen Umsatzes als höher einzuschätzen, als die Beteiligten meinen, und die von ihnen bezweckte und bewirkte Wettbewerbsbeschränkung als spürbar anzusehen. Für die Spürbarkeit spricht auch die allgemeine wirtschaftliche Bedeutung der drei Beteiligten zusammengenommen. Ihr Gesamtumsatz übersteigt erheblich die in der Bekanntmachung der Kommission vom 19. Dezember 1977 (1) zugrunde gelegte Bagatellgrenze von 50 Millionen Rechnungseinheiten. 38 Daß der Bleiweissabsatz seit Jahren rückläufig ist und die Produktionskapazitäten bei weitem nicht mehr ausgelastet sind ; kann nicht dazu führen, die Wirkungen des Melde- und Quotensystems der Beteiligten auf den Markt zu vernachlässigen. Die Tatsache, daß eine Zusammenarbeit durch einen anhaltenden Marktschrumpfungsprozeß motiviert gewesen ist, ändert nichts daran, daß die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1 erfuellt sind. III. UNANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 39 Eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 kommt nicht in Betracht, weil die Zusammenarbeit bei der Kommission nicht angemeldet worden ist und nicht zu den nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 von einer Anmeldung ausgenommenen Absprachen gehört. IV. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG Nr. 17 40 Gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 hat die Kommission festzustellen, daß ALM, Hondorff und Lindgens seit Anfang 1971 dadurch Artikel 85 Absatz 1 zuwidergehandelt haben, daß sie aufgrund einer am 1. Januar 1971 abgeschlossenen und nach deren Aufhebung Ende 1972 fortgesetzten Vereinbarung monatlich die nach allen Bestimmungsländern, einschließlich den Ländern der Gemeinschaft, aufgeschlüsselten Angaben über Bleiweißlieferungen ausgetauscht, für die Exportlieferungen Quoten festgesetzt und aufgrund der ausgetauschten Statistiken monatlich die Abweichungen von diesen Quoten errechnet haben. 41 Die Beteiligten haben eine Zuwiderhandlung in Abrede gestellt, aber dennoch die Aufgabe der Quotenberechnung und eine Einschränkung des Informationsaustauschs vereinbart, was aber nur teilweise verwirklicht worden ist. Dies macht eine Entscheidung notwendig, die das Vorliegen einer Zuwiderhandlung feststellt und die Beteiligten zur Abstellung dieser Zuwiderhandlung verpflichtet, soweit dies nicht inzwischen geschehen ist. 42 Angesichts der aussergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falles ist es nicht angezeigt, gegenüber den Beteiligten eine Geldbusse nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festzusetzen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Es wird festgestellt, daß Associated Lead Manufacturers Ltd., B.V. Chemische Industrie- en Handelsmaatschappij Wed. Hondorff, Block & Brät B.V. und Lindgens & Söhne GmbH & Co. seit Anfang 1971 dadurch Artikel 85 Absatz 1 zuwidergehandelt haben, daß sie aufgrund einer am 1. Januar 1971 abgeschlossenen und nach deren Aufhebung Ende 1972 fortgesetzten Vereinbarung monatlich die nach allen Bestimmungsländern, einschließlich den Ländern der Gemeinschaft, aufgeschlüsselten Angaben über Bleiweißlieferungen ausgetauscht, für die Exportlieferungen Quoten festgesetzt und aufgrund der ausgetauschten (1)ABl. Nr. C 313 vom 29.12.1977, S. 3. Statistiken monatlich die Abweichungen von diesen Quoten errechnet haben. Artikel 2 Die beteiligten Unternehmen sind verpflichtet, die in Artikel 1 festgestellte Zuwiderhandlung unverzueglich abzustellen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: 1. Associated Lead Manufacturers Limited, Clements House, 14 Gresham Street, London EC2V 7AT, Vereinigtes Königreich; 2. B.V. Chemische Industrie- en Handelsmaatschappij Wed. Hondorff, Block & Brät, Schoonhoven, Niederlande; 3. Lindgens & Söhne GmbH & Co., Deutz-Mülheimer Strasse 173, 5 000 Köln 80, Bundesrepublik Deutschland. Brüssel, den 12. Dezember 1978 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.