Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1587 der Kommission vom 7. Mai 2015 über die von Portugal durchgeführte staatliche Beihilfe SA.35546 (2013/C) (ex 2012/NN) zugunsten der Estaleiros Navais de Viana do Castelo S.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3036) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1587. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

25.9.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 250/208 BESCHLUSS (EU) 2015/1587 DER KOMMISSION vom 7. Mai 2015 über die von Portugal durchgeführte staatliche Beihilfe SA.35546 (2013/C) (ex 2012/NN) zugunsten der Estaleiros Navais de Viana do Castelo S.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3036) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, gestützt auf den Beschluss der Kommission, im Hinblick auf die Beihilfe SA.35546 (2013/C) (ex 2012/NN) das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuleiten (1), nach Aufforderung aller Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorstehenden Bestimmungen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit E-Mail vom 3. Oktober 2012 übermittelten die portugiesischen Behörden der Kommission informell ein kurzes Memorandum zu den staatlichen Maßnahmen, mit denen die Einnahmen aus der Privatisierung der Estaleiros Navais de Viana do Castelo S.A. (im Folgenden „ENVC“) maximiert werden sollten. Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen beschloss die Kommission am 5. Oktober 2012, von Amts wegen ein Verfahren einzuleiten, das unter der Nummer SA.35546 (2012/CP) registriert wurde. Portugal wurde über die Einleitung des Verfahrens mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 unterrichtet. (2) Mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 bat die Kommission um ergänzende Informationen, die Portugal per E-Mail vom 9. November 2012 und Schreiben vom 20. November 2012 vorlegte. Den Informationen zufolge hatte ENVC in der Vergangenheit von einer Reihe von Maßnahmen profitiert, die staatliche Beihilfen darstellen könnten. Am 16. Oktober 2012 fand eine Telefonkonferenz mit den portugiesischen Behörden statt. Auf Ersuchen der portugiesischen Behörden schloss sich am 11. Dezember 2012 ein Treffen zwischen der Kommission und den portugiesischen Behörden an. Weitere Auskünfte erteilte Portugal mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 und mit E-Mail vom 18. Januar 2013. (3) Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 setzte die Kommission Portugal von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). (4) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2), und die Beteiligten wurden aufgefordert, zu den Maßnahmen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 12. März 2013 nahm Portugal zu dem Einleitungsbeschluss Stellung. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen von Beteiligten ein. (5) Während des förmlichen Prüfverfahrens legte Portugal mehrfach Informationen in Beantwortung von Informationsersuchen der Kommission vor. Darüber hinaus hielten die Kommission und die portugiesischen Behörden am 27. Mai 2013, 29. Juli 2013, 13. November 2013 und 20. Januar 2015 Telefonkonferenzen ab. Des Weiteren fand am 17. März 2014 ein Treffen zwischen der Kommission und den portugiesischen Behörden statt. (6) Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 ersuchte Portugal die Kommission um die Bestätigung, dass sich etwaige Rückforderungspflichten nicht auf WestSea erstrecken würden. Mit demselben Schreiben verzichtete Portugal auf seine Rechte gemäß Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/1958 (3) und willigte in die Annahme und Notifizierung des vorliegenden Beschlusses in Englisch ein. 2.   HINTERGRUND 2.1.   Die Begünstigte (7) ENVC war eine portugiesische Werft, die 1944 gegründet und 1975 verstaatlicht wurde. Sie befand sich über die staatliche Holding EMPORDEF — Empresa Portuguesa de Defesa (SGPS), S.A. (im Folgenden „EMPORDEF“), die zu 100 % dem Staat gehört und mehrere staatseigene Unternehmen im Verteidigungssektor kontrolliert, im alleinigen Eigentum des Staates. (8) Als die Kommission den Einleitungsbeschluss erließ (siehe Erwägungsgrund 3 oben), hatte ENVC etwa 638 Beschäftigte und war die einzige Werft in Portugal, in der Militärschiffe gebaut werden konnten (4). Die Schiffbautätigkeit von ENVC beschränkte sich zu diesem Zeitpunkt auf den Bau von zwei Asphaltfrachtern im Auftrag von Petróleos de Venezuela S.A (im Folgenden „PDVSA“), einem zu 100 % im Eigentum des venezolanischen Staates befindlichen Unternehmen. (9) ENVC übte ihre Geschäftstätigkeit auf Konzessionsland aus. Diese Konzession wurde ENVC erstmalig 1946 gewährt und in der Folge 1948, 1949 und 1974 geändert. 1989 wurde das Konzessionsland vergrößert und die Laufzeit — ursprünglich bis 2006 — bis 2031 verlängert (5). 2.2.   Das Privatisierungsverfahren (10) Als der Einleitungsbeschluss erlassen wurde, war ENVC weiterhin am Markt tätig. Mit der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 186/2012 vom 13. August 2012 beschloss die Regierung, das Unternehmen zu reprivatisieren (6). (11) Das Privatisierungsverfahren musste im Rahmen des portugiesischen Privatisierungsgesetzes durchgeführt werden (7). Die für das Verfahren geltenden besonderen Vorschriften, d. h. die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 186/2012 und der Beschluss des Ministerrates Nr. 73/2012 wurden am 13. bzw. 29. August 2012 im portugiesischen Amtsblatt veröffentlicht (8). Dem Beschluss des Ministerrates Nr. 73/2012 zufolge musste die Privatisierung im Wege des Direktverkaufs — ohne Ausschreibung — von bis zu 95 % des Aktienkapitals von ENVC erfolgen. (12) Portugal zufolge wurden über 70 potenzielle Investoren von EMPORDEF und deren Finanzberater ermittelt. Drei Investoren legten bis zur Frist am 5. November 2012 verbindliche Angebote vor, doch nur zwei wurden als geeignet angesehen: die brasilianische Rio Nave Serviços Navais und die russische JSC River Sea Industrial Trading (9). (13) Mit Beschluss des Ministerrates 27/2013 vom 17. April 2013 entschied die portugiesische Regierung, das einzig gültige Angebot der JSC River Sea Industrial Trading (das Angebot von Rio Nave Serviços Navais war mittlerweile abgelaufen) mit der Begründung abzulehnen, dass die Bedingungen überzogen und nicht annehmbar seien. (14) Mit der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 98/2013 vom 24. Juli 2013 gestattete die portugiesische Regierung ENVC eine Unterkonzession des Landes, auf dem sie ihre Geschäftstätigkeit ausübte. Das Verfahren zur Vergabe der Unterkonzession wurde am 31. Juli 2013 eröffnet. Zwei Bieter legten Angebote vor, doch nur das gemeinsame Angebot von Martifer-Energy Systems SGPS, S.A. und Navalria-Docas, Construções e Reparações Navais, S.A. (über ihre gemeinsame Tochtergesellschaft WestSea) wurde in Betracht gezogen. Portugal bestätigte, dass das Angebot von WestSea am 11. Oktober 2013 ausgewählt wurde. (15) Angesichts der finanziellen Lage von ENVC, bei der bis Mitte 2013 Verluste von mehr als 264 Mio. EUR aufgelaufen waren, ordnete die portugiesische Regierung mit dem Beschluss des Ministerrates Nr. 86/2013 vom 5. Dezember 2013 die Liquidation von ENVC an. Gleichzeitig wies die Regierung den Verwaltungsrat von ENVC an, die Veräußerung der Vermögenswerte des Unternehmens einzuleiten und deren Wert durch transparente Verkäufe zu maximieren. (16) Am 4. März 2014 hielt ENVC eine Hauptversammlung ab, auf der EMPORDEF als Alleinaktionär von ENVC den Beschluss bestätigte, die Vermögenswerte von ENVC zu veräußern und die zu diesem Zeitpunkt etwa 607 Angestellten zu entlassen, um das Unternehmen so schnell wie möglich aufzulösen und abzuwickeln. (17) Nachdem die notwendigen Maßnahmen ergriffen worden waren, um dem Beschluss der Hauptversammlung nachzukommen, die Vermögenswerte zu veräußern und die Angestellten zu entlassen, ersuchte die portugiesische Regierung die Comissão de Recrutamento e Selecção para a Administração Pública — CRESAP (portugiesische Agentur für die Auswahl und Einstellung von leitendem Verwaltungspersonal) um die Ernennung des für die Auflösung von ENVC zuständigen Liquidatorenteams. Die portugiesischen Behörden bestätigten, dass ENVC im Laufe der nächsten Monate abgewickelt werde. 3.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN (18) Aus den von Portugal im Verlauf des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegten Informationen geht hervor, dass ENVC bisher mehrere Beihilfemaßnahmen gewährt wurden (im Folgenden „bisherige Maßnahmen“). (19) Zum Teil wurden die bisherigen Maßnahmen von EMPORDEF bzw. dem portugiesischen Finanzministerium gewährt, um die Betriebskosten und/oder -verluste von ENVC zwischen 2006 und 2013 zu decken. Die Maßnahmen sind in der nachstehenden Tabelle 1 zusammengefasst. Tabelle 1 Bisherige Maßnahmen zur Deckung der Betriebskosten und/oder -verluste von ENVC Datum Maßnahme Geber Betrag (in EUR) 11. Mai 2006 Erhöhung des Kapitals von ENVC EMPORDEF 24 875 000 2012/2013 Verzinsliche Darlehen zur Deckung der Betriebskosten — Einzelheiten siehe Anlage I EMPORDEF 101 118 066,03 (i) 31. Januar 2006 (ii) 11. Dezember 2008 (iii) 28. April 2010 (iv) 27. April 2011 Darlehen zur Deckung der Betriebskosten Direção-Geral do Tesouro e Finanças (DGTF) (i) 30 000 000 (ii) 8 000 000 (iii) 5 000 000 (iv) 13 000 000 (20) Am 11. Mai 2006 beschloss die Hauptversammlung von ENVC (deren einziges Mitglied EMPORDEF war), das Kapital von ENVC um 24,875 Mio. EUR zu erhöhen (im Folgenden „Kapitalerhöhung 2006“) (10). Portugal zufolge war die Kapitalerhöhung 2006 notwendig, damit ENVC ihren finanziellen und geschäftlichen Verpflichtungen (insbesondere gegenüber der portugiesischen Marine) nachkommen konnte, und sei unter Berücksichtigung eines Umstrukturierungsplans vom 17. August 2005 erfolgt (siehe Erwägungsgrund 47 unten). Portugal weist zudem darauf hin, dass die Kapitalerhöhung 2006 erforderlich gewesen sei, um Artikel 35 des portugiesischen Gesetzbuchs über die Handelsgesellschaften („Código das Sociedades Comerciais“) nachzukommen, da andernfalls das Kapital von ENVC hätte verringert oder das Unternehmen aufgelöst werden müssen. (21) 2012 und Anfang 2013 stellten mehrere Banken die Darlehensvergabe an ENVC ein und zeigten sich nur bereit, diese in Verbindung mit EMPORDEF fortzusetzen. Um die weitere Betriebstätigkeit von ENVC sicherzustellen, leistete EMPORDEF — als Alleinaktionär — daher finanzielle Hilfe an ENVC in Form mehrerer verzinslicher Darlehen in Höhe von insgesamt 101 118 066,03 EUR (im Folgenden „Darlehen 2012 und 2013“) (11). Den Erläuterungen Portugals zufolge wurden diese Darlehen gewährt, um Betriebskosten zu decken und die Verlängerung bestehender Bankdarlehen sicherzustellen. Die für die Darlehen 2012 und 2013 geltenden Zinssätze wurden in den jeweiligen Verträgen geregelt. Portugal macht geltend, dass die von EMPORDEF auf die ENVC angewandten Zinssätze denen der zugrunde liegenden Darlehen an EMPORDEF entsprachen. Bis Februar 2014 hatte ENVC weder Zinsen gezahlt noch die Darlehen 2012 und 2013 zurückgezahlt. (22) Schließlich erhielt ENVC 2006, 2008, 2010 und 2011 Finanzmittel vom portugiesischen Finanzministerium („Direção-Geral do Tesouro e Finanças“ — DGTF) in Form mehrerer Darlehensverträge (im Folgenden „DGTF-Darlehen“) in Höhe von insgesamt 56 Mio. EUR. Portugal stellt fest, dass sich die Zinssätze nach dem EURIBOR richteten, zuzüglich eines je nach Vertrag variablen Aufschlags. Die DGTF-Darlehen wurden zur Deckung früherer, noch ausstehender finanzieller Verpflichtungen und des Geldbedarfs in Verbindung mit den Betriebskosten von ENVC gewährt. Portugal hat bestätigt, dass die DGTF-Darlehen nicht zurückgezahlt wurden (12). (23) Portugal stellte auch Informationen über eine Reihe anderer Maßnahmen zugunsten von ENVC in der Vergangenheit zur Verfügung. Die Maßnahmen sind in der nachstehenden Tabelle 2 zusammengefasst. Tabelle 2 Sonstige bisherige Maßnahmen zugunsten von ENVC  (13) Datum Maßnahme Geber Betrag (in EUR) 29. November 2011 Patronatserklärung zu einem Darlehen der Banco Comercial Português (BCP) EMPORDEF 990 000 3. November 2011 Patronatserklärung zu einem Darlehen der BCP EMPORDEF 400 000 30. September 2010 Patronatserklärung zu einem Darlehen der BCP EMPORDEF 12 500 000 31. August 2010 Patronatserklärungen zu zwei Kreditsicherungsgarantien der Caixa Geral de Depósitos (CGD) EMPORDEF 12 890 000  (14) 24. Juni 2010 Patronatserklärung zu einem Darlehen der BCP EMPORDEF 5 000 000 25. November 2009 Patronatserklärung zu einem revolvierenden Darlehen der CGD EMPORDEF 15 000 000 7. September 2009 Patronatserklärung zu einem revolvierenden Darlehen der Banco Espírito Santo (BES) EMPORDEF 4 500 000 26. Juni 2008 Patronatserklärung für die BCP als Vertragserfüllungsgarantie in Bezug auf zwei Schiffbauverträge EMPORDEF 14 512 500 8. Januar 2007 Patronatserklärung zu einem revolvierenden Darlehen der CGD EMPORDEF 5 000 000 — Zuschüsse für den Schiffbau 2000-2005 (15) — Einzelheiten siehe Anlage II DGTF 27 129 933,20 — Zuschüsse für Ausbildungsmaßnahmen 2005-2006 (16) DGTF 257 791 23. Dezember 2009 Darlehen für den Bau der „Atlântida“ EMPORDEF 37 000 000 (24) 2010 schloss ENVC einen Vertrag mit PDVSA über den Bau von zwei Asphaltfrachtern. Der Vertragswert belief sich je Schiff auf 64,45 Mio. EUR, also insgesamt 128,9 Mio. EUR. Dem Fertigungsauftrag zufolge musste PDVSA eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Gesamtvertragspreises leisten, d. h. 12,89 Mio. EUR, unter der aufschiebenden Bedingung von zwei Kreditsicherungsgarantien, die als Bürgschaft für die Anzahlung der PDVSA für den Fall dienten, dass ENVC ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die zwei Kreditsicherungsgarantien wurden von der CGD auf der Grundlage von Patronatserklärungen von EMPORDEF gewährt und am 28. Februar 2014 bzw. 31. März 2014 zurückgezogen. (25) Portugal erklärt ferner, dass EMPORDEF zwischen 2007 und 2011 zahlreiche weitere Patronatserklärungen und Bürgschaften zur Stützung von Finanzierungsvereinbarungen zwischen ENVC und Geschäftsbanken ausgestellt habe (die in Erwägungsgrund 24 oben sowie in diesem Erwägungsgrund genannten Patronatserklärungen im Gesamtbetrag von 70 792 500 EUR werden im Folgenden zusammen als „Patronatserklärungen“ bezeichnet). Portugal stellt fest, dass EMPORDEF der ENVC die Patronatserklärungen nie in Rechnung gestellt habe. (26) Von 2000 bis 2005 erhielt ENVC mehrere Zuschüsse für Schiffbautätigkeiten im Betrag von 27 129 933,20 EUR (im Folgenden „Zuschüsse für den Schiffbau“). Dieser Betrag entspricht mehreren nicht rückzahlbaren Zuschüssen für den Bau mehrerer Schiffe und Tanker, die den Angaben Portugals zufolge gemäß der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 296/89 zur Umsetzung der Richtlinie 87/167/EWG des Rates (17) gewährt wurden. (27) ENVC erhielt in den Jahren 2005 und 2006 auch finanzielle Unterstützung für Ausbildungsmaßnahmen in Höhe von 257 791 EUR (im Folgenden „Zuschüsse für Ausbildungsmaßnahmen“) im Rahmen des aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierten Operationellen Programms für Beschäftigung, Ausbildung und soziale Entwicklung (Operational Programme for Employment, Training and Social Development — POEFDS). (28) In Bezug auf die „Atlântida“ führt Portugal aus, dass der Bau des Schiffes Gegenstand einer internationalen öffentlichen Ausschreibung im Jahr 2006 gewesen sei, an der lediglich ENVC und ein weiteres Unternehmen teilgenommen hätten. Beide Angebote seien allerdings abgelehnt worden, da sie nicht die notwendigen Anforderungen der Ausschreibung erfüllt hätten. Der Bau des Schiffes wurde später nach direkten Verhandlungen mit Atlanticoline, dem für den Fährverkehr zwischen den Azoren-Inseln zuständigen öffentlichen Unternehmen, an ENVC vergeben. Der ursprüngliche Auftragswert für die „Atlântida“ betrug 39,95 Mio. EUR und stieg dann auf 45,35 Mio. EUR. Zu einem späteren Zeitpunkt kündigte die Atlanticoline ihren Vertrag mit ENVC mit der Begründung, dass die „Atlântida“ die vereinbarte Geschwindigkeit nicht erreiche. (29) Um den Konflikt zwischen Atlanticoline und ENVC zu beenden, erhielt EMPORDEF am 23. Dezember 2009 ein Darlehen von der CGD in Höhe von 37 Mio. EUR. Der Darlehensvereinbarung zufolge sollte EMPORDEF das Darlehen dafür verwenden, ENVC mit den notwendigen Mitteln auszustatten, damit diese die Verhandlungen mit Atlanticoline zum Abschluss bringen kann. Der fällige Zinssatz richtete sich nach dem 6-Monats-EURIBOR zuzüglich 2 % Aufschlag (im Folgenden „Darlehen für die ‚Atlântida‘ “). (30) Das fertiggestellte Schiff wurde im Laufe des Jahres 2014 ausgeschrieben. Das Verkaufsverfahren wurde in nationalen und internationalen Zeitungen bekannt gemacht, und der Preis stellte das einzige Kriterium bei der Auswahl des Ausschreibungsgewinners dar. Der Kaufvertrag mit dem Käufer (Mystic Cruises SA) über 8,75 Mio. EUR wurde am 30. September 2014 unterzeichnet. 4.   DER EINLEITUNGSBESCHLUSS (31) Am 23. Januar 2013 beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. In ihrem Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass ENVC insbesondere im Lichte der beträchtlichen Verluste der Werft seit spätestens 2000 als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (18) (im Folgenden „RuU-Leitlinien von 2004“) betrachtet werden konnte. (32) Zwar betonte die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss, dass ihr nur in begrenztem Maße Informationen zu den bisherigen Maßnahmen vorlägen, doch kam sie zu dem vorläufigen Schluss, dass alle bisherigen Maßnahmen öffentliche Mittel beinhalteten und dem Staat zuzurechnen seien (19). Die Kommission vertrat zudem die vorläufige Ansicht, dass die bisherigen Maßnahmen ENVC einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft hätten, denn es sei unwahrscheinlich, dass ein rational handelnder privater Marktteilnehmer der Werft angesichts der bestehenden Schwierigkeiten diese Unterstützung gewährt hätte. Der Vorteil sei selektiver Natur, da einziger Begünstigter ENVC gewesen sei. (33) Die Kommission stellte des Weiteren fest, dass die bisherigen Maßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten hätten beeinträchtigen können, da ENVC im Wettbewerb mit Werften aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Rest der Welt gestanden habe. Die bisherigen Maßnahmen versetzten ENVC somit in die Lage, ihren Geschäftsbetrieb fortzusetzen, ohne, wie andere Wettbewerber, die Konsequenzen tragen zu müssen, die sich normalerweise aus ihrer schlechten Finanzlage ergeben hätten. (34) Aus den dargelegten Gründen vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die in Rede stehenden Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darzustellen scheinen. Da sie zudem unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt worden seien, stellte die Kommission fest, dass es sich anscheinend um eine rechtswidrige staatliche Beihilfe handelte. (35) Zweifel äußerte die Kommission auch bezüglich der Vereinbarkeit der bisherigen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt, zumal Portugal keine dafür sprechenden Argumente vorgebracht hatte. (36) Gleichwohl prüfte die Kommission, ob eines der im AEUV verankerten Kriterien für eine Vereinbarkeit dem ersten Anschein nach auf die bisherigen Maßnahmen anwendbar ist. Nach Ausschluss der Anwendbarkeit der Ausnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 2 AEUV stellte die Kommission vorläufig fest, dass nur eine Freistellung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV denkbar wäre. (37) Die Kommission stellte fest, dass die bisherigen Maßnahmen offenbar nicht gemäß den zu diesem Zeitpunkt für die Schiffbauindustrie geltenden speziellen Beihilfevorschriften, d. h. den Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau (20) bzw. deren Vorläufern (21) gewährt worden seien. Da ENVC zu dem Zeitpunkt, zu dem die bisherigen Maßnahmen gewährt wurden, anscheinend als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der RuU-Leitlinien von 2004 zu betrachten war, stellte die Kommission fest, dass als Rechtsgrundlage für die Vereinbarkeit nur die Vorschriften über Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, d. h. die RuU-Leitlinien von 2004, infrage kommen. (38) Die Kommission verwies darauf, dass die in Abschnitt 3.1 der RuU-Leitlinien von 2004 festgelegten Voraussetzungen für Rettungsbeihilfen nicht erfüllt zu sein schienen. Zu den Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne des Abschnitts 3.2 der RuU-Leitlinien von 2004 bemerkte die Kommission zudem, dass Portugal keines der erforderlichen Elemente nachgewiesen habe, damit die bisherigen Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbare Umstrukturierungsbeihilfe angesehen werden könnten (Umstrukturierungsplan, Eigenbeitrag, Ausgleichsmaßnahmen usw.). Der Kommission fehlte es daher an Belegen, um die bisherigen Maßnahmen auf der Grundlage der RuU-Leitlinien als Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe ansehen zu können. (39) Aus den vorgenannten Gründen hegte die Kommission Zweifel daran, dass die bisherigen Maßnahmen zugunsten von ENVC mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. (40) Außerdem traf die Kommission eine Reihe von Feststellungen zu den von Portugal im Zusammenhang mit der Privatisierung der Werft geplanten Maßnahmen. Obgleich diese Maßnahmen nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses waren, hielt es die Kommission angesichts der wirtschaftlichen Lage von ENVC und der Art der geplanten Maßnahmen für wahrscheinlich, dass sie eine staatliche Beihilfe beinhalten. Die Kommission stellt allerdings fest, dass Portugal das einzig gültige Angebot zur Privatisierung von ENVC abgelehnt und stattdessen beschlossen hat, das Unternehmen abzuwickeln (siehe Erwägungsgründe 14 bis 15 oben). Daher geht die Kommission davon aus, dass die im Zusammenhang mit der Privatisierung von ENVS geplanten Maßnahmen nicht durchgeführt wurden, weshalb sie in diesem Beschluss keine Berücksichtigung finden. 5.   STELLUNGNAHME PORTUGALS ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS (41) In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss der Kommission machte Portugal geltend, dass die Entscheidung, ENVC trotz der seit dem Jahr 2000 und insbesondere seit 2009 entstandenen Verluste durch die Bereitstellung ausreichender Finanzmittel am Leben zu erhalten, dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers folgend aus Sicht von EMPORDEF sinnvoll gewesen sei. (42) Hinsichtlich der Schwierigkeiten von ENVC stellte Portugal fest, dass erst 2009/2010 deutlich geworden sei, wie bedenklich die finanzielle Situation des Unternehmens ist, und dass erst angesichts des Jahresabschlusses 2012 die Unmöglichkeit der finanziellen Gesundung erkannt worden sei. (43) Portugal erklärte zudem, dass die Kapitalerhöhung 2006 auf eine rechtlich bindende Verpflichtung gemäß Artikel 35 des portugiesischen Gesetzbuches über die Handelsgesellschaften zurückzuführen sei. Demzufolge müssten, sofern die Hälfte des Aktienkapitals eines Unternehmens verloren gegangen ist, (i) das Unternehmen aufgelöst werden, (ii) das Aktienkapital auf einen mindestens dem Eigenkapital („capital próprio“) des Unternehmens entsprechenden Betrag abgesenkt werden oder (iii) von den Aktionären des Unternehmens Nachschüsse eingefordert werden. Auf dieser Grundlage hätten die Aktionäre von ENVC 2006 beschlossen, dem Unternehmen 24,875 Mio. EUR an Kapital zuzuführen. (44) Portugal zufolge sei diese Entscheidung in der Überzeugung getroffen worden, dass die in Artikel 35 des portugiesischen Gesetzbuches über die Handelsgesellschaften genan

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.