Europäische Union

Beschluss (GASP) 2024/385 des Rates vom 19. Januar 2024 zur Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen diejenigen, die Gewalttaten der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihads unterstützen, erleichtern oder ermöglichen

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Quellenkennung: 32024D0385. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von a) den im Anhang aufgeführten benannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen, b) natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln. (2)   In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Gruppe, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist. (3)   Dieser Artikel lässt das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Gruppen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach diesem Beschluss unberührt. Artikel 7 Es ist verboten, sich wissentlich oder vorsätzlich an Aktivitäten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird. Artikel 8 Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind. Artikel 9 Dieser Beschluss gilt bis zum 20. Januar 2025. Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden. Die in Artikel 2 Absätze 7, 8 und 9 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate, oder infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission überprüft. Artikel 10 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2024. Im Namen des Rates Die Präsidentin H. LAHBIB (1)  Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93). (2)  Gemeinsamer Standpunkt 2003/651/GASP des Rates vom 12. September 2003 zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/482/GASP (ABl. L 229 vom 13.9.2003, S. 42). (3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). ANHANG Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen und Einrichtungen gemäß den Artikeln 1 und 2 A.   Natürliche Personen   Name Angaben zur Identität Begründung Datum der Aufnahme in die Liste 1. Abdelbasit Elhassan Mohamed Khair HAMZA Geburtsdatum: 28.8.1955 Geburtsort: Sudan Staatsangehörigkeit: sudanesisch Reisepass-Nr.: 10100159792 (Sudan) Geschlecht: männlich Abdelbasit Elhassan Mohamed Khair Hamza, ein Verbündeter des ehemaligen sudanesischen Präsidenten Omar al-Bashir, ist ein in Sudan ansässiger Financier der Hamas, der Unternehmen im Anlageportfolio der Hamas verwaltet hat und am Transfer von fast 20 Mio. USD an die Hamas beteiligt war. Abdelbasit Elhassan Mohamed Khair Hamza hat über ein Netzwerk von etwa zehn großen Unternehmen, insbesondere AL Rowad Real Estate Development und Al Zawaya Group for Development and Investment, die Bereitstellung von Finanzmitteln für die Hamas ermöglicht. Abdelbasit Hamza beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas. 19.1.2024 2. Nabil Khaled Halil CHOUMAN Geburtsdatum: 1954 Geburtsort: Libanon Staatsangehörigkeit: libanesisch Geschlecht: männlich Funktion: Gründer und Anteilseigner der Chouman (Shuman) Group/Shuman for Currency Exchange SARL Nabil Khaled Halil Chouman ist Eigentümer der Shuman for Currency Exchange SARL mit Sitz in Beirut (Libanon), die für Geldwäsche und den Transfer von Geld an Hamas, auch aus Iran, genutzt wurde. Schätzungen zufolge wurden über die „Shuman for Currency Exchange SARL“ Geldbeträge in USD in zweistelliger Millionenhöhe an Hamas transferiert. Nabil Chouman beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas. 19.1.2024 3. Khaled CHOUMAN alias Khaled SHUMAN Geburtsdatum: 2.4.1987 Geburtsort: Libanon Staatsangehörigkeit: libanesisch Geschlecht: männlich Funktion: Geldwechsler innerhalb der Chouman (Shuman) Group/Shuman for Currency Exchange SARL Khaled Chouman ist als Geldwechsler für die im Eigentum seines Vaters befindliche Shuman for Currency Exchange SARL mit Sitz in Beirut (Libanon) tätig. Das Unternehmen wurde für Geldwäsche und den Transfer von Geld an Hamas, auch aus Iran, genutzt. Schätzungen zufolge wurden über die Shuman for Currency Exchange SARL Geldbeträge in USD in zweistelliger Millionenhöhe an Hamas transferiert. Khaled Chouman beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas. 19.1.2024 4. Rida Ali KHAMIS (رضا علي خميس) alias Reda Ali KHAMIS Geburtsdatum: 2.9.1967 Staatsangehörigkeit: libanesisch Reisepass- oder Personalausweis-Nr.: 3194104 (Libanon) Geschlecht: männlich Funktion: Geschäftspartner des Unternehmens Chouman (Shuman) Gruppe / Shuman for Currency Exchange SARL Rida Ali Khamis ist an Geldwechselgeschäften beteiligt, mit denen Geldwäsche und der Geldtransfer an die Hamas insbesondere über die Unternehmen Shuman for Currency Exchange SARL sowie Al-Wasata Sarl ermöglicht werden. Rida Ali Khamis beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas. 19.1.2024 5. Musa Muhammad Salim DUDIN (موسى دودين; موسى محمد سالم دودين) alias Mousa DOUDIN; Mousa DUDIN; Musa DUDIN; Musa Muhammad Salim DODIN; Musa Muhammad Salim DOUDIN; Mussa DODIN; Mussa DUDIN; Geburtsdatum: 12.6.1972 Geburtsort: Dura, Hebron Staatsangehörigkeit: palästinensisch Geschlecht: männlich Funktion: Mitglied des Politbüros der Hamas Musa Muhammad Salim Dudin ist ein führender Akteur der Hamas und Mitglied des Politbüros der Hamas. In dieser Eigenschaft hat er häufig öffentliche Stellungnahmen im Namen von Hamas abgegeben. Darüber hinaus war er als Mitglied des Investitionsbüros der Hamas an der Finanzierung der Organisation beteiligt. Dudin beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas. 19.1.2024 6. Aiman Ahmad AL-DUWAIK alias Aiman Ahmad R AL-DUWAIK; Aiman Ahmad Rashed AL-DUWAIK; Ayman AL-DUWAIK Geburtsdatum: 24.9.1962 Staatsangehörigkeit: jordanisch Geschlecht: männlich Funktion: Geschäftsführer der Sidar Company, Geschäftsführer von Anda Turk Aiman Ahmad Al-Duwaik ist ein in Algerien ansässiger Financier der Hamas, der zur Verwaltung des Auslandsanlageportfolios der Organisation beiträgt. Insbesondere ist er Geschäftsführer und Anteilseigner des algerischen Unternehmens Sidar, Geschäftsführer des türkischen Unternehmens Anda Turk, Anteilseigner des in Sudan ansässigen Unternehmens Al Rowad Real Estate Development und Mitglied des Vorstands des Bauunternehmens Uzmanlar Co. Diese Unternehmen sind Teil des internationalen Finanzierungsnetzes der Hamas. Al Duwaik beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas. 19.1.2024 ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/385/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.