Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/97 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.40168-2015/C (ex SA.33584-2013/C (ex 2011/NN)) der Niederlande in Bezug auf den Profifußballverein Willem II Tilburg (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4061) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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20.1.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 16/28 BESCHLUSS (EU) 2017/97 DER KOMMISSION vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.40168-2015/C (ex SA.33584-2013/C (ex 2011/NN)) der Niederlande in Bezug auf den Profifußballverein Willem II Tilburg (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4061) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Im Jahr 2010 wurde die Kommission von einem Bürger darüber informiert, dass die Niederlande eine Beihilfemaßnahme zugunsten des Profifußballvereins Willem II Tilburg (im Folgenden „Willem II“) durchgeführt hatten. Diese Beschwerde wurde unter der Nummer SA.31122 registriert. In den Jahren 2010 und 2011 gingen bei der Kommission auch Beschwerden über Maßnahmen zugunsten anderer Profifußballvereine in den Niederlanden, nämlich MVV Maastricht, FC Den Bosch aus 's-Hertogenbosch, PSV aus Eindhoven und NEC aus Nijmegen, ein. Mit Schreiben vom 2. September 2011 übermittelten die Niederlande der Kommission weitere Auskünfte über die Maßnahme betreffend Willem II. (2) Mit Schreiben vom 6. März 2013 setzte die Kommission die Niederlande über ihren Beschluss in Kenntnis, wegen der Maßnahmen zugunsten von Willem II, NEC, MVV Maastricht, PSV und FC Den Bosch das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu den in Rede stehenden Maßnahmen Stellung zu nehmen. (4) Zu der Maßnahme zugunsten von Willem II nahmen die Niederlande im Rahmen des Verfahrens mit Schreiben vom 31. Mai 2013 und 12. November 2013 Stellung. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 antworteten die Niederlande auf ein Auskunftsersuchen. (5) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen der Gemeinde Tilburg (im Folgenden: „Gemeinde“) als Beteiligter zu der Maßnahme für Willem II ein. Diese wurden an die niederländischen Behörden weitergeleitet, die Gelegenheit zur Erwiderung erhielten; diese nahmen dazu mit Schreiben vom 12. November 2013 und bei einem Treffen am 20. März 2014 Stellung. (6) Entsprechend dem Einleitungsbeschluss und im Einvernehmen mit den Niederlanden wurden die Untersuchungen in Bezug auf die verschiedenen Vereine getrennt behandelt. Die Untersuchung betreffend den Verein Willem II wurde als Sache SA.40168 registriert. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1.   Die Maßnahme und der Begünstigte (7) Der niederländische Fußballverband Koninklijke Nederlandse Voetbal Bond (im Folgenden „KNVB“) ist die Dachorganisation für Meisterschaften im Profi- und Amateurfußball. In den Niederlanden gibt es zwei Profifußball-Ligen. In der Saison 2014/2015 gab es 38 Profifußballvereine, von denen 18 in der höchsten Spielklasse (Eredivisie) und 20 in der zweiten Liga (Eerste Divisie) spielten. (8) Willem II wurde im Jahr 1898 gegründet und war seit der Einführung des Profifußballs in den Niederlanden im Jahr 1954 ein Profifußballverein. Willem II trägt seine Heimspiele im Koning Willem II Stadion (im Folgenden „Stadion“) in Tilburg aus. In der Saison 2010/2011 stieg Willem II von der höchsten Spielklasse in die zweite Liga ab. Der Verein stieg 2012 erneut auf und im Jahr 2013 wieder ab. Im Jahr 2014 stieg er erneut in die Eredivisie auf. 2005/2006 war die letzte Saison, in der Willem II in einem europäischen Turnier (UEFA-Cup) gespielt hat. (9) Die aktuelle Firma von Willem II lautet Willem II Tilburg B.V. Das Unternehmen Willem II Tilburg B.V. (im Folgenden „Willem II“) ist der Begünstigte der Maßnahme. Es steht im Eigentum der Stiftung Stichting Beheer Betaald Voetbalorganisatie Willem II Tilburg. Es gibt eine separate Vereinigung (Vereniging) Willem II. Im Jahr 2012 war Willem II ein mittelständisches Unternehmen mit 53 Beschäftigten. Im Geschäftsjahr 2008/2009 erzielte es einen Jahresumsatz von 11,4 Mio. EUR und im Geschäftsjahr 2009/2010 einen Umsatz von 9,9 Mio. EUR. (10) Im Jahr 2004 schlossen die Gemeinde und Willem II einen Vertrag, der vorsah, dass die Gemeinde zum Volleigentümer (3) des Stadions wurde und Willem II das Stadion zur Nutzung pachtet. Im Pachtvertrag wurde festgelegt, dass die Gemeinde das Stadion an Willem II verpachtet und Willem II dafür einen jährlichen Pachtzins von 1 001 731 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer und variablen Kosten zahlen muss. Die Berechnung des Pachtzinses basierte auf den Investitionskosten, einem Abschreibungszeitraum von 30 Jahren und einem Zinssatz von 5,5 %, den die Gemeinde zur Zeit des Vertragsschlusses verwendete. Die Bedingungen des auf 30 Jahre angelegten Pachtvertrags wurden so gestaltet, dass eine Nutzung des Stadions für die Gemeinde haushaltsneutral sein würde. Die Kommission erklärte im Einleitungsbeschluss in Erwägungsgrund 51, dass die zum damaligen Zeitpunkt vereinbarten Parameter sicherstellten, dass der von Willem II zu zahlende Pachtzins alle Kosten abdeckt und dadurch eine Betriebsbeihilfe für den Fußballverein vermieden wird. Der Pachtzins entsprach in etwa den von anderen bezahlten Pachtzinsen, lag jedoch über dem Durchschnitt. In den Jahren 2004 bis 2008 konnte Willem II den Pachtzins bezahlen. (11) In der Fußballsaison 2009/2010 befand sich Willem II in finanziellen Schwierigkeiten und gab im Mai 2010 bekannt, dass das Unternehmen am Rande der Insolvenz steht. Die Gemeinde, die schon vorher die Pachtzinsforderungen für 2009 ausgesetzt hatte, beschloss am 31. Mai 2010, den Pachtzins und andere fällige Kosten rückwirkend zum Jahr 2004 zu senken. Diese Entscheidung bewirkte eine Minderung des jährlichen Pachtzinses, den der Fußballverein in den sechs Jahren zu zahlen hatte, um 0,4 Mio. EUR. Dies führte zu einer Zahlung — in zwei Tranchen — von 2,4 Mio. EUR an Willem II. Von dieser Summe wurde die ausstehende Pachtzinsforderung für das Jahr 2009 abgezogen. Am 31. Oktober 2011 wurde ein neuer Pachtvertrag geschlossen, der den Pachtvertrag von 2004 ersetzte. (12) Die Entscheidung der Gemeinde vom 31. Mai 2010 war an die Voraussetzung geknüpft, dass Willem II die in einem Umstrukturierungsplan genannten Auflagen, der die langfristige Rentabilität von Willem II wiederherstellen sollte, erfüllt. Zu diesen Auflagen gehörten Quartalsfinanzberichtspflichten, ein ausgeglichener Haushalt für die nächste Fußballsaison, die Bereinigung der Bilanz, die Einhaltung der Standards des nationalen Fußballverbandes hinsichtlich der Spielergehälter, die Neuformierung des Managements und der Aufsichtsstruktur. Die von Willem II zur Erfüllung dieser Auflagen ergriffenen Maßnahmen wurden anschließend von der Gemeinde als zufriedenstellend erachtet, weshalb die Gemeinde die zweite Tranche der 2,4 Mio. EUR freigab. (13) Die Niederlande haben ihr Vorhaben, Willem II eine Unterstützung von 2,4 Mio. EUR zu gewähren, nicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission angemeldet. Die Kommission wurde auch nicht über die im Jahr 2009 getroffene Entscheidung, die Zahlung des jährlichen Pachtzinses für die Saison 2009/2010 auszusetzen, unterrichtet. 2.2.   Mögliche Auswirkungen der Beihilfe (14) Die Niederlande haben Zweifel daran angemeldet, dass Beihilfen für Vereine, die nicht auf europäischer Ebene Fußball spielen, Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben können. Profifußballvereine werden jedoch als Unternehmen eingestuft, die der Beihilfenkontrolle unterliegen. Die Ausübung von Profifußball ist eine entgeltliche Arbeits- bzw. Dienstleistung; der Fußball hat ein hohes Maß an Professionalität erreicht und dadurch seine wirtschaftliche Bedeutung gesteigert (4). (15) Profifußballvereine üben neben der Teilnahme an Fußballturnieren in verschiedenen Märkten wirtschaftliche Tätigkeiten von internationaler Bedeutung aus, etwa auf dem Transfermarkt für Profispieler oder in den Bereichen Werbung, Sponsoring, Merchandising oder Medienberichterstattung. Unterstützungsmaßnahmen für einen Profifußballverein stärken dessen Position auf jedem dieser Märkte, die meist mehrere Mitgliedstaaten betreffen. Werden also staatliche Mittel dazu verwendet, einem Profifußballverein — unabhängig davon, in welcher Liga er spielt — einen selektiven Vorteil zu verschaffen, so können diese Unterstützungsmaßnahmen den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beeinträchtigen (5). 2.3.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens (16) Im Einleitungsbeschluss kam die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die Gemeinde dem Fußballverein Willem II durch den Einsatz staatlicher Mittel einen selektiven Vorteil verschafft und ihm somit eine Beihilfe gewährt hatte. Die Kommission vertrat auch die Auffassung, dass Beihilfemaßnahmen für Profifußballvereine den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beeinträchtigen. (17) Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass sich Willem II in finanziellen Schwierigkeiten befand, als die Unterstützungsmaßnahmen gewährt wurden. Um die Vereinbarkeit der Unterstützungsmaßnahmen mit den „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (6) (im Folgenden „Leitlinien“) beurteilen zu können, verlangte die Kommission Angaben zur Einhaltung aller in den Leitlinien aufgeführten Vorschriften. (18) Die Kommission konnte insbesondere nicht überprüfen, ob die Vorschriften unter den Randnummern 34 bis 37 der Leitlinien betreffend die Beschaffenheit und die Erfüllung eines Umstrukturierungsplans eingehalten worden waren. Die Kommission konnte ebenfalls nicht überprüfen, ob ausreichende Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Randnummern 38 bis 42 getroffen worden waren. Es musste außerdem nachgewiesen werden, dass die Unterstützungsmaßnahme auf das erforderliche Minimum beschränkt worden war, dass der Empfänger zu seiner Umstrukturierung einen angemessenen eigenen Beitrag geleistet hatte und dass der Grundsatz der einmaligen Beihilfe eingehalten wurde. 3.   STELLUNGNAHMEN DER NIEDERLANDE (19) Die Niederlande widersprachen der Sichtweise, dass es sich bei der Änderung des Stadionpachtvertrages um eine staatliche Beihilfe handelte. Nach Ansicht der Niederlande handelte die Gemeinde als Eigentümerin des Stadions entsprechend den Marktbedingungen und im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers und Gläubigers, als sie im Jahr 2009 die Pachtzinsforderung für den Hauptnutzer des Stadions aussetzte und im Jahr 2010 den Pachtzins und andere Vertragsbedingungen rückwirkend senkte bzw. abschwächte. Im Falle einer Insolvenz von Willem II hätte der Verein seine Lizenz, im Profifußball zu spielen, verloren. Am Ende hätte die Gemeinde ein Fußballstadion besessen, das nur mit erheblichem Investitionsaufwand für andere Aktivitäten geeignet gewesen wäre. Die Niederlande machten geltend, dass der niedrigere Pachtzins den anderswo für Stadien bezahlten Pachtzinsen entsprach und somit mit den Marktbedingungen im Einklang stand. (20) Hilfsweise führten die Niederlande aus, dass die Maßnahme selbst dann mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre, wenn es sich dabei um eine Beihilfe handeln würde. Diese Argumente beruhten zum einen auf einem Schreiben der Kommission vom 11. Juli 2002 an die Niederlande über Sportinfrastrukturen. In diesem Schreiben beschrieb die Kommission bestimmte Bedingungen, unter denen sie die Finanzierung von Sportinfrastrukturen nicht als staatliche Beihilfe ansieht. Zum anderen beruhen die Argumente auf den Leitlinien sowie Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV. (21) Die Niederlande haben die finanzielle Situation des Vereins betreffend die Umstrukturierung von Willem II erläutert: Im Geschäftsjahr 2008/2009 (7) verzeichnete Willem II bei einem Umsatz von 11,4 Mio. EUR einen Verlust von 3,9 Mio. EUR, und das Eigenkapital [eigen vermogen] sank von 4,1 Mio. EUR auf 0,2 Mio. EUR. Im Geschäftsjahr 2009/2010 (8) verzeichnete Willem II bei einem Umsatz von 9,9 Mio. EUR einen Verlust von 4,4 Mio. EUR. Trotz der Gewährung von 2,4 Mio. EUR durch die Gemeinde sank das Eigenkapital von 0,2 Mio. EUR auf minus 2,1 Mio. EUR. (22) Jeder niederländische Fußballverein benötigt vom KNVB eine Lizenz, die er nur dann erhält, wenn er verschiedene Voraussetzungen erfüllt. Eine der Voraussetzungen bezieht sich auf die finanzielle Gesundheit des Vereins. In jeder Saison muss ein Verein zum 1. November, 1. März und 15. Juni Finanzberichte vorlegen, in denen er unter anderem seine aktuelle finanzielle Lage sowie den Haushalt für die nächste Saison darlegt. Auf der Grundlage dieser Berichte werden die Vereine in drei Kategorien eingeteilt (1: ungenügend; 2: ausreichend; 3: gut). Vereine in der Kategorie 1 können zur Vorlage von Verbesserungsvorschlägen verpflichtet werden, damit sie in Kategorie 2 oder 3 eingestuft werden können. Kommen Vereine den Vorschlägen nicht nach, so kann der KNVB als Sanktion u. a. eine offizielle Verwarnung aussprechen, den Abzug von Meisterschaftspunkten verhängen und — als letzte Sanktion — den Entzug der Lizenz anordnen. Ein Profifußballverein in den Niederlanden verliert seine Lizenz, wenn er für insolvent erklärt wird. Sollte ein Nachfolgeverein gegründet werden, würde dieser nicht direkt für die Profifußballligen zugelassen, sondern müsste in der zweithöchsten Amateurliga beginnen. Aufgrund der Schwierigkeiten von Willem II bestand die Gefahr, dass der Verein seine Lizenz zur Teilnahme an Profimeisterschaften verliert. Im Jahr 2010 wurde der Verein in Kategorie 1 eingestuft. (23) Die Niederlande wiesen darauf hin, dass die Entscheidung der Gemeinde zur Gewährung von 2,4 Mio. EUR an Willem II im Hinblick auf diese Schwierigkeiten einer Reihe von Voraussetzungen in dem von Willem II erstellten Umstrukturierungsplan (9) unterlag. Der Umstrukturierungsplan sollte dazu beitragen, den Verein innerhalb von drei Jahren zu sanieren. Außerdem sollten die Anforderungen des KNVB erfüllt werden, damit der Verein bis zum Ende des Geschäftsjahres 2012/2013 in Kategorie 2 (ausreichend) eingestuft wird. Bereits im Dezember 2011 stufte der KNVB den Verein in Kategorie 2 ein. (24) Zum Umstrukturierungsplan gehörten ein neues Management, ein Personalabbau und die Reduzierung der Anzahl der Spieler. Er sah vor, die Zahl der Vertragsspieler zu reduzieren. Mehrere Spieler wurden verkauft, laufende Verträge wurden mit niedrigeren Gehältern verlängert, neue Verträge wurden entweder ohne Transferzahlungen abgeschlossen oder es wurden Spieler von anderen Vereinen ausgeliehen. Ziel des Umstrukturierungsplans war es, die Kosten für Personal und Spieler von 77 % auf unter 55 % zu senken. (25) Als die finanziellen Schwierigkeiten im Jahr 2009 zutage traten, willigten neun private Unternehmen ein, Willem II insgesamt 2,25 Mio. EUR zu leihen. Im Jahr 2010 konnten die Unternehmen überzeugt werden, die Laufzeit der Darlehen zu verlängern, ihre Ansprüche so lange nicht einzufordern, bis Willem II wieder ausreichend Liquidität aufwies, sowie niedrigere Zinsen auf diese Ansprüche zu akzeptieren; sechs von ihnen gingen noch weiter und verzichteten zudem auf 10 % ihrer Ansprüche. Der Umstrukturierungsplan sollte Willem II in die Lage versetzen, innerhalb von drei Jahren einen moderaten Betriebsgewinn zu erzielen. Der Plan stellte sich als realistisch heraus. Willem II erzielte in den Geschäftsjahren 2010/2011 und 2011/2012 einen Gewinn von jeweils rund 0,3 Mio. EUR und im Geschäftsjahr 2012/2013 einen etwas geringeren Gewinn; das Eigenkapital verbesserte sich zum 30. Juni 2012 auf minus 1,4 Mio. EUR, zum 30. Juni 2013 auf minus 1,3 Mio. EUR, und im Geschäftsjahr 2013/2014 wurde ein positiver Eigenkapitalbetrag erzielt. 4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (26) Die Gemeinde reichte im Rahmen des Verfahrens mit den Stellungnahmen der Niederlande weitgehend identische Stellungnahmen ein. Die Gemeinde machte auch genaue Angaben zur finanziellen Lage von Willem II im Jahr 2009 und unterbreitete eine im November 2013 von Deloitte Financial Advisory Services erstellte Studie zu den Kosten der verschiedenen Optionen, die der Gemeinde im Jahr 2010 offenstanden. Damit sollte ihre Ansicht gestützt werden, dass die in den Jahren 2009 und 2010 beschlossenen Maßnahmen in wirtschaftlicher Hinsicht angemessen waren. 5.   WÜRDIGUNG DER MASSAHME 5.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV (27) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Voraussetzungen gelten kumulativ; sie müssen also sämtlich erfüllt sein, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen wird. (28) Auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses prüft die Kommission die Entscheidung der Gemeinde im Jahr 2009, die Pachtzinsforderungen für die Nutzung des Stadions durch Willem II auszusetzen und die Entscheidung der Gemeinde im Mai 2010, den Pachtzins und andere Kosten für die Nutzung des Stadions rückwirkend zu senken, dahingehend, ob eine Beihilfe vorliegt. Die Kommission stellt fest, dass beide Maßnahmen hinsichtlich ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Situation von Willem II zur damaligen Zeit eng miteinander verbunden sind und daher gemeinsam geprüft werden sollten. 5.1.1.   Finanzierung aus staatlichen Mitteln (29) Beide Maßnahmen wurden von der Gemeinde beschlossen und haben unmittelbare finanzielle Folgen für ihren Haushalt; sie beinhalten somit die Verwendung staatlicher Mittel. Die Übertragung von staatlichen Mitteln kann in vielerlei Formen erfolgen, so etwa durch direkte Zuschüsse, Darlehen, Bürgschaften, direkte Beteiligungen am Kapital von Unternehmen oder Sachleistungen. Wenn der Staat auf Einnahmen verzichtet, stellt dies auch eine Übertragung staatlicher Mittel dar. 5.1.2.   Wirtschaftlicher Vorteil (30) Die Maßnahmen müssen Willem II einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, den der Verein unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Die Niederlande und die Gemeinde bringen vor, dass die Gemeinde in Übereinstimmung mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehandelt und deshalb Willem II keinen Vorteil gewährt habe. Die Kommission teilt diesen Standpunkt aus den nachstehend dargelegten Gründen nicht. (31) Wenn sich die finanzielle Lage eines Unternehmens als Folge staatlichen Eingreifens verbessert, ist vom Vorliegen eines Vorteils auszugehen. Um dies zu bewerten, muss die finanzielle Lage des Unternehmens nach der Maßnahme mit der finanziellen Lage vergleichen werden, die bestünde, wenn die Maßnahme nicht durchgeführt worden wäre. Ohne das Eingreifen wäre der Verein in finanziellen Schwierigkeiten geblieben und es hätte die Gefahr bestanden, dass er Insolvenz anmelden muss und in eine niedrigere Liga absteigt. Es ist unbestritten, dass sich die finanzielle Lage von Willem II durch die geprüften Maßnahmen deutlich verbessert hat. (32) Dies stellt allerdings dann keinen ungerechtfertigten Vorteil dar, wenn die Gemeinde nachweisen kann, dass sie gemäß dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers und dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers gehandelt hat. Die Kommission stellt fest, dass die Gemeinde im Jahr 2004 die vollen Eigentumsrechte am Stadion erworben hat. Für diesen Erwerb bezahlte sie den wirtschaftlichen Wert des Stadions, der auf der Grundlage eines externen Gutachtens festgestellt worden war. Die Gemeinde hat den Pachtvertrag von 2004 mit Willem II in voller Kenntnis dessen geschlossen, dass das Stadion keine Multifunktionsarena, sondern ein in erster Linie für den Eigenbedarf von Willem II genutztes Fußballstadion war und nur begrenzte Möglichkeiten bot, für andere Aktivitäten als den Fußball genutzt zu werden. Die Gemeinde wusste daher, dass die Nutzung des Stadions davon abhing, dass Willem II den Pachtzins und andere im Vertrag festgelegte Kosten fortlaufend zahlen kann. Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber wäre dieses Risiko entweder überhaupt nicht oder nur für die Gegenleistung einer entsprechenden Gewinnspanne und einer Absicherung gegen eine mögliche Insolvenz des Eigennutzers eingegangen. (33) Als die Gemeinde den Gemeinderat im Jahr 2010 über die drohende Insolvenz von Willem II unterrichtete, stellte sie auch fest, dass die Nutzung des Stadions für den Haushalt seit 2004 lediglich neutral gewesen sei. Wenn jedoch bereits der Pachtvertrag von 2004 keinen angemessenen Gewinn einbrachte, dann erfolgte die rückwirkende Änderung der Pachtkonditionen im Jahr 2010 in dem Wissen, dass die Nutzung des Stadions dadurch ab 2004 zum Verlustgeschäft wird. Damit ist auszuschließen, dass der Beschluss von 2010, den Pachtzins zu senken, den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfüllt. Kein marktwirtschaftlich handelnder Akteur würde einer rückwirkenden Änderung des Pachtzinses ohne Aussicht auf eine sichere Kapitalrendite zustimmen. (34) Die Niederlande und die Gemeinde machen aber ferner geltend, dass die Entscheidung der Gemeinde, mit der die Schuldenlast des Vereins verringert wurde, dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers entsprach. In diesem Zusammenhang verweisen sie auf die Tatsache, dass mehrere große Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen gegenüber Willem II verzichtet haben. Sie verweisen auch auf den Teil im Einleitungsbeschluss, in dem die Kommission zu dem Schluss kommt, dass die Maßnahmen der Gemeinde Arnheim zugunsten des Fußballvereins Vitesse keine staatliche Beihilfe darstellen. (35) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission zunächst fest, dass die Entscheidung aus dem Jahr 2009, die Pachtzinsforderungen auszusetzen und die Entscheidung aus dem Jahr 2010, den Pachtzins und andere Zahlungsverpflichtungen für die Nutzung des Stadions rückwirkend zu senken, nicht zeitgleich mit den entsprechenden Maßnahmen der anderen Gläubiger getroffen wurden. Darüber hinaus gewährte die Gemeinde Willem II im Jahr 2010 einen Betrag in Höhe von 2,4 Mio. EUR, der mehr als doppelt so hoch war wie der von Willem II jährlich zu zahlende Pachtzins. Die Gemeinde verlangte von Willem II, zur Bereinigung seiner Bilanz mit anderen Gläubigern zu verhandeln, ohne dabei Bedingungen für diese Verhandlungen zu stellen, die ihrer eigenen Intervention entsprechen. Das Argument, dass ein insolventer Profifußballverein seine Lizenz verlieren würde und die Gemeinde am Ende im Besitz eines Fußballstadions wäre, das nur mit erheblichem Investitionsaufwand für andere Aktivitäten geeignet wäre, ist ebenfalls nicht überzeugend. Im Falle einer Insolvenz hätte man einen Nachfolgeverein als Benutzer des Stadions gründen können. Zwar wäre dieser nicht direkt für die Profifußballligen zugelassen worden, sondern hätte in der zweithöchsten Amateurliga beginnen müssen. Aber es hätte die Aussicht auf Nutzung des Stadions und auf die Rückkehr in die Profiliga in absehbarer Zukunft bestanden, wodurch das Stadion Pachteinnahmen eingebracht hätte. (36) Die Niederlande verwiesen auch auf das Schreiben der Kommission vom 11. Juli 2002, in dem die Kommission bestimmte Bedingungen beschrieb, unter denen sie die Finanzie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.