Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/97 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.40168-2015/C (ex SA.33584-2013/C (ex 2011/NN)) der Niederlande in Bezug auf den Profifußballverein Willem II Tilburg (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4061) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017D0097. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rung von Sportinfrastrukturen nicht als staatliche Beihilfe ansieht. Zu diesen Bedingungen gehören ein multifunktionaler Charakter der Arena, ein diskriminierungsfreier Zugang zum Stadion und angemessene Nutzungsgebühren. (37) Im vorliegenden Fall können diese Feststellungen allerdings nicht zu dem Schluss führen, dass Willem II kein ungerechtfertigter Vorteil gewährt wurde. In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, der öffentliche Investitionen in öffentlich genutzte Infrastrukturen als staatliche Beihilfen einstufte, könnte bereits in Frage gestellt werden, ob die Argumente aus dem Schreiben vom 11. Juli 2002 noch von Bedeutung sind (10). Im vorliegenden Fall ist es jedoch entscheidend, dass die Gemeinde und Willem II im Jahr 2004 einen Vertrag geschlossen haben, in dem sie einen jährlichen Pachtzins von 1 001 731 EUR vereinbart haben. Wird die Zahlung dieses vereinbarten Pachtzinses zunächst im Einvernehmen mit der Gemeinde ausgesetzt und die Höhe des Pachtzinses anschließend rückwirkend gesenkt, so verschafft die Gemeinde Willem II einen finanziellen Vorteil, den es normalerweise nicht erhalten hätte und den ein privater Betreiber unter normalen Umständen auf keinen Fall gewährt hätte. (38) Aus diesen Gründen ist die Kommission nicht der Ansicht, dass die Gemeinde wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer gehandelt hat, sei es als Kapitalgeber oder als Gläubiger oder als beides. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Gemeinde eine finanzielle Unterstützung bereitstellte, um die Insolvenz von Willem II abzuwenden. Diese Unterstützung stellt einen Vorteil dar, weil sie ein privater Marktteilnehmer nicht gewährt hätte. 5.1.3.   Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb (39) Die Niederlande haben Zweifel daran angemeldet, dass Beihilfen für Vereine, die nicht auf europäischer Ebene Fußball spielen, Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben können. Wie unter Erwägungsgrund 14 erwähnt, erinnert die Kommission in dieser Hinsicht daran, dass Profifußballvereine als Unternehmen eingestuft werden, die der Beihilfenkontrolle unterliegen. Die Ausübung von Profifußball ist eine entgeltliche Arbeits- bzw. Dienstleistung; der Fußball hat ein hohes Maß an Professionalität erreicht und dadurch seine wirtschaftliche Bedeutung gesteigert. (40) Darüber hinaus ist Willem II ein potentieller Teilnehmer bei europäischen Fußballturnieren und hat bereits in der Vergangenheit an einem europäischen Turnier teilgenommen. Als Profifußballverein übt er neben der Teilnahme an Fußballmeisterschaften in verschiedenen Märkten wirtschaftliche Tätigkeiten von internationaler Bedeutung aus, etwa auf dem Transfermarkt für Profispieler oder in den Bereichen Werbung, Sponsoring, Merchandising oder Medienberichterstattung. Unterstützungsmaßnahmen für einen Profifußballverein stärken dessen Position auf jedem dieser Märkte, die meist mehrere Mitgliedstaaten betreffen. Werden also, wie in Erwägungsgrund 15 aufgeführt, staatliche Mittel dazu verwendet, einem Profifußballverein — unabhängig davon, in welcher Liga er spielt — einen selektiven Vorteil zu verschaffen, so können diese Unterstützungsmaßnahmen den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beeinträchtigen. 5.2.   Würdigung gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (41) Die Kommission muss deshalb bewerten, ob die Beihilfemaßnahme zugunsten von Willem II als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. Keine der in Artikel 107 Absatz 2 AEUV genannten Ausnahmen gilt für die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen. Zu den in Artikel 107 Absatz 3 AEUV genannten Ausnahmen stellt die Kommission fest, dass die Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV auf keine niederländische Region Anwendung finden. Die fragliche Beihilfemaßnahme stellt weder ein Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse dar noch zielt es auf die Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der Niederlande im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV ab. Ebenso wenig kann davon die Rede sein, dass die Kultur oder die Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d durch die Beihilfemaßnahme gefördert werden. 5.2.1.   Anwendbare Leitlinien (42) Was die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vorgesehenen Ausnahmen in Bezug auf Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige betrifft so können diese nur dann als vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (43) Für die Beurteilung der Beihilfemaßnahmen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hat die Kommission eine Reihe von Verordnungen, Rahmenvorschriften, Leitlinien und Mitteilungen über beihilfefähige Formen der Unterstützung und horizontale oder sektorspezifische Zwecke herausgegeben. Da Willem II in finanziellen Schwierigkeiten war, als die Maßnahmen ergriffen wurden, und die Gemeinde die Beihilfe gewährte, um diesen Schwierigkeiten zu begegnen, ist es angebracht zu prüfen, ob die in den Leitlinien (11) festgelegten Kriterien Anwendung finden und erfüllt sind. (44) Im Juli 2014 veröffentlichte die Kommission neue Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (12). Sie sind jedoch auf diese nicht angemeldeten Beihilfen, die 2009 und 2010 gewährt wurden, nicht anwendbar. Gemäß Randnummer 137 der neuen Leitlinien wären diese nur dann auf eine ohne Genehmigung der Kommission gewährte Beihilfe zur Rettung oder Umstrukturierung anwendbar, wenn ein bestimmter Teil der Beihilfe oder die gesamte Beihilfe nach der Veröffentlichung der neuen Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt wird. Gemäß Randnummer 138 der neuen Leitlinien führt die Kommission die Würdigung in allen anderen Fällen anhand der Leitlinien durch, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe galten. Im vorliegenden Fall sind das die Leitlinien, die vor 2014 galten. 5.2.2.   Willem II als Unternehmen in Schwierigkeiten (45) Gemäß Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung dann in Schwierigkeiten, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden ist und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verlorengegangen ist. Im Geschäftsjahr 2008/2009 (13) verzeichnete Willem II bei einem Umsatz von 11,4 Mio. EUR einen Verlust von 3,9 Mio. EUR, und das Eigenkapital [eigen vermogen] sank von 4,1 Mio. EUR auf 0,2 Mio. EUR. Im Geschäftsjahr 2009/2010 (14) verzeichnete Willem II bei einem Umsatz von 9,9 Mio. EUR einen Verlust von 4,4 Mio. EUR. Trotz der Gewährung von 2,4 Mio. EUR durch die Gemeinde sank das Eigenkapital von 0,2 Mio. EUR auf minus 2,1 Mio. EUR. Willem II war daher eindeutig ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Dies wird von den Niederlanden nicht bestritten. Daher erfolgt die Bewertung der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe zugunsten von Willem II gemäß den Leitlinien. 5.2.3.   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (46) Abschnitt 3.2 der Leitlinien sieht vor, dass die Gewährung der Beihilfe an die Durchführung eines Umstrukturierungsplans gebunden sein muss (siehe Randnummern 34-37 der Leitlinien), der die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist wiederherstellt. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Entscheidung der Gemeinde zur Gewährung von 2,4 Mio. EUR an Willem II einer Reihe von Voraussetzungen, die in Erwägungsgrund 12 aufgeführt sind, unterlag. Diese Voraussetzungen bildeten den Kern des von Willem II erstellten Umstrukturierungsplans (15). (47) Der Umstrukturierungsplan verfolgte das Ziel, den Verein innerhalb von 3 Jahren zu sanieren, die Anforderungen des KNVB zu erfüllen, damit Willem II seine Lizenz für die Teilnahme an Profimeisterschaften behält und bis zum Ende des Geschäftsjahres 2012/2013 in Kategorie 2 eingestuft wird. (48) Zum Umstrukturierungsplan gehörten ein neues Management, ein umfangreicher Personalabbau und eine erhebliche Reduzierung der Anzahl der Spieler. Mehrere Spieler wurden verkauft, bestehende Verträge wurden zu niedrigeren Gehältern verlängert und neue Verträge wurden ohne Transferzahlungen abgeschlossen. Dies führte innerhalb von zwei Jahren nach Einführung des Plans zu einer Senkung der Kosten für Personal und Spieler um 30 %. Zusätzlich zu den von der Gemeinde gewährten 2,4 Mio. EUR konnte Willem II die Aufrechterhaltung der Gewährung von weiteren 2,25 Mio. EUR durch den privaten Sektor sichern. (49) Die Kommission ist der Auffassung, dass der Umstrukturierungsplan den Ursachen der finanziellen Schwierigkeiten von Willem II begegnet, insbesondere den Kosten für Spieler in Form von Gehältern und Transferzahlungen. Willem II plant Einsparungen bei seinen Kerntätigkeiten. Der Umstrukturierungsplan stützt sich nicht auf externe Faktoren, die Willem II zwar anstreben, aber nicht vollständig kontrollieren kann, so zum Beispiel, neue Sponsoren zu finden oder die Zuschauerzahlen zu erhöhen. Die stetige Verbesserung der finanziellen Lage des Vereins sowie die Weiterführung des Betriebs als Profifußballverein wird angestrebt, wobei die finanzielle Lage und vor allem das negative Eigenkapital von Willem II weiterhin Anlass zur Sorge geben. Der Plan erwies sich letztlich als realistisch. Denn bereits im Dezember 2011 stufte der KNVB den Verein in Kategorie 2 ein. Willem II erzielte in den Geschäftsjahren 2010/2011 und 2011/2012 einen Betriebsgewinn von jeweils 0,3 Mio. EUR, wodurch sich das Eigenkapital zum 30. Juni 2012 auf minus 1,4 Mio. EUR verbesserte. 5.2.4.   Ausgleichsmaßnahmen (50) Nach den Randnummern 38-42 der Leitlinien muss der Empfänger Ausgleichsmaßnahmen ergreifen, um die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Beihilfe und deren negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen so gering wie möglich zu halten. In Erwägungsgrund 80 des Einleitungsbeschlusses weist die Kommission diesbezüglich auf den besonderen Charakter des Profifußballs hin und empfiehlt eine Reihe von Maßnahmen, die man im Profifußball als Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Leitlinien auslegen könnte. Dazu gehört beispielsweise die Begrenzung der Zahl der registrierten Spieler gemäß den Vorgaben des nationalen Verbandes, die Einführung einer Gehaltsobergrenze, die unter den in der Branche üblichen Standards liegt, ein Verbot von Transferzahlungen für neue Spieler innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder verstärkte gemeinnützige Tätigkeiten. Durch Einführung einer Obergrenze hinsichtlich der Anzahl der Spieler oder deren Löhne akzeptiert ein Verein auch einen Wettbewerbsnachteil im Vergleich zu anderen Vereinen, die diesen Einschränkungen nicht unterliegen. Ein Verbot von Transferzahlungen begrenzt die Auswahl an neuen konkurrenzfähigen Spielern. (51) Die Kommission stellt fest, dass Willem II die Zahl der Mitarbeiter und Spieler tatsächlich entsprechend dem Plan reduziert hat. Die Zahl der Beschäftigten sank von 79 in der Saison 2009/2010 auf 61 in der Saison 2010/2011 und 53 in der Saison 2011/2012. Die Zahl der registrierten Spieler sank von 31 auf 27. Die Lohnkosten (16) wurden auf 48 % des Umsatzes gesenkt. Damit lagen sie deutlich unter dem UEFA-Standard, wonach 70 % des Umsatzes alleine für die Spieler ausgegeben werden dürfen. Während der Umstrukturierungsphase gab es keine Transferzahlungen für neue Spieler. Diese Maßnahmen schwächten das Team des Vereins und trugen am Ende der Saison 2010/2011 und erneut in der Saison 2012/2013 zum Abstieg von Willem II in die zweite Liga bei. Die Kommission stellt auch größere Ausgaben des Vereins für das Gemeinwohl im Zusammenhang mit der Ausbildung von Amateurfußballern fest. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die in den Leitlinien geforderten Ausgleichsmaßnahmen, die Willem II in seiner Wettbewerbsposition im Profifußball schwächten, durchgeführt wurden. 5.2.5.   Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß (52) Die Kommission stellt auch fest, dass der Umstrukturierungsplan neben den internen Einsparungen in erheblichem Maße von externen privaten Einrichtungen finanziert wird. Als die finanziellen Schwierigkeiten im Jahr 2009 zutage traten, willigten neun private Einrichtungen ein, Willem II insgesamt 2,25 Mio. EUR zu leihen. Im Jahr 2010 willigten sie ein, diese Beträge im Verein zu belassen und zu vereinbaren, ihre Ansprüche so lange nicht zu verfolgen, bis Willem II in der Lage war, diese zurückzuzahlen. Sie akzeptierten auch einen niedrigeren Zinssatz von 3 %. Sechs von ihnen willigten ein, insgesamt 10 % ihrer Forderungen fallen zu lassen. Damit ist die Anforderung der Randnummer 44 der Leitlinien erfüllt, wonach bei einem mittelständischen Unternehmen wie Willem II mindestens 40 % der Umstrukturierungskosten durch eigene Beiträge des Empfängers aufgebracht werden sollten. Dazu gehören auch Fremdfinanzierungen, die den Glauben an die Rentabilität des Beihilfeempfängers belegen. (53) Die Höhe der Beihilfe war notwendig. Entsprechend dem Umstrukturierungsplan sollte dies in den Jahren 2010/2011 und 2011/2012 zu einem leicht positiven Ergebnis führen und das Eigenkapital allmählich verbessern. Damit konnte Willem II keine neuen Spieler kaufen oder sie mit höheren Gehältern locken. 5.2.6.   Kontrolle und Jahresbericht (54) Nach Randnummer 49 der Leitlinien muss der Mitgliedstaat mittels regelmäßiger und detaillierter Berichte über die ordnungsgemäße Umsetzung des Umstrukturierungsplans berichten. Für mittelständische Unternehmen enthält Randnummer 51 weniger strenge Vorschriften. Für diese wird die jährliche Übermittlung von Kopien der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung in der Regel als ausreichend angesehen. Die Niederlande haben sich verpflichtet, diese Berichte vorzulegen. 5.2.7.   Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe (55) Entsprechend den Randnummern 72-77 der Leitlinien haben die Niederlande angegeben, dass Willem II in den zehn Jahren vor der Gewährung der in Rede stehenden Beihilfe keine staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung erhalten hat. Die Niederlande haben sich auch verpflichtet, Willem II während eines Zeitraums von zehn Jahren keine neuen staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung zu gewähren. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (56) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Niederlande die Beihilfemaßnahme zugunsten von Willem II unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt haben. Die staatliche Beihilfe in Höhe von 2,4 Mio. EUR, die Willem II in den Jahren 2009 und 2010 gewährt wurde, erfüllt jedoch die Voraussetzungen der Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen und kann als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 2,4 Mio. EUR, die die Niederlande dem Fußballverein Willem II in Tilburg gewährt hat, ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 4. Juli 2016 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)  Beschluss der Kommission in der Sache SA.33584 (2013/C) (ex 2011/NN) — Beihilfe der Niederlande für bestimmte niederländische Profifußballvereine von 2008-2011 — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 116 vom 23.4.2013, S. 19). (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Vor Vertragsschluss war die Gemeinde rechtmäßiger Eigentümer des Stadions und des Grundstücks, auf dem das Stadion steht, während Willem II der wirtschaftliche Eigentümer des Stadions, in das der Verein mit eigenem Geld investiert hatte, war. (4)  Rechtssache C-325/08, Olympique Lyonnais, ECLI:EU:C:2010:143, Rn. 27 und 28; Rechtssache C-519/04 P, Meca-Medina und Majcen/Kommission, ECLI:EU:C:2006:492, Rn. 22; Rechtssache C-415/93, Bosman, ECLI:EU:C:1995:463, Rn. 73. (5)  Beschlüsse der Kommission in Bezug auf Deutschland vom 20. März 2013 zur Multifunktionsarena der Stadt Erfurt (Sache SA.35135 (2012/N)), Rn. 12 und Multifunktionsarena der Stadt Jena (Sache SA.35440 (2012/N)), Zusammenfassungen im ABl. C 140, 18.5.2013, S. 1, und Beschluss der Kommission vom 2. Oktober 2013 zum Fußballstadion Chemnitz (Sache SA.36105 (2013/N)), Zusammenfassung im ABl. C 50 vom 21.2.2014, S. 1. Rn. 12-14; Beschlüsse der Kommission in Bezug auf Spanien vom 18. Dezember 2013 über mögliche staatliche Beihilfen für vier spanischen Profifußballvereinen (Sache SA.29769 (2013/C)), Rn. 28, Real Madrid CF (Sache SA.33754 (2013/C)), Rn. 20, und mutmaßliche Beihilfe zugunsten von drei Fußballvereinen in Valencia (Sache SA.36387 (2013/C)), ABl. C 69, 7.3.2014, S. 99, Rn. 16. (6)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2). Die Anwendung dieser Leitlinien wurde durch die Mitteilung der Kommission betreffend die Verlängerung der Anwendbarkeit der Leitlinien der Gemeinschaft vom 1. Oktober 2004 für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten verlängert (ABl. C 296 vom 2.10.2012, S. 3). (7)   30.6.2008 bis 1.7.2009. (8)   30.6.2009 bis 1.7.2010. (9)  Plan van aanpak Willem II vom 23. Juli 2010. (10)  Siehe zum Beispiel Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2012 in der Rechtssache C-288/11, Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig-Halle GmbH/Europäische Kommission, ECLI:EU:C:2012:821. (11)  Siehe Fußnote 6. (12)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1). (13)   30.6.2008 bis 1.7.2009. (14)   30.6.2009 bis 1.7.2010. (15)  Siehe Fußnote 9. (16)  In der Buchhaltung von Willem II wird nicht zwischen den Gehältern der Spieler und denen anderer Mitarbeiter unterschieden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.