Europäische Union

92/491/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. September 1992 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1989 finanzierten Ausgaben

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1993-10-09

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1992D0491 — DE — 09.10.1993 — 001.001 — 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. September 1992 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1989 finanzierten Ausgaben (92/491/EWG) (ABl. L 298 vom 14.10.1992, S. 23) Geändert durch: Amtsblatt Nr. Seite Datum ►M1 Entscheidung 93/524/EWG der Kommission vom 27. September 1993 L 252 27 9.10.1993 1992D0491 — DE — 09.10.1993 — 001.001 — 2 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. September 1992 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirt- schaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1989 finan- zierten Ausgaben (92/491/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge- meinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, nach Anhörung des Fondsausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 schließt die Kommission die Rechnungen der von den in Artikel 4 derselben Verordnung genannten Dienststellen und Einrichtungen getätigten Ausgaben auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Jahresrechnungen ab. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die erforderlichen Unter- lagen für den Rechnungsabschluß des Haushaltsjahres 1989 übermittelt. Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 hat das Haushaltsjahr 1989 am 16. Oktober 1988 begonnen und am 15. Oktober 1989 geendet. Die Kommission hat Prüfungen an Ort und Stelle gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 vorgenommen. Nach den Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1723/72 der Kommission vom 26. Juli 1972 über den Rechnungsab- schluß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Land- wirtschaft, Abteilung Garantie (3), zuletzt geändert durch die Verord- nung (EWG) Nr. 295/88 (4), umfaßt die Entscheidung über den Rech- nungsabschluß die Feststellung der Höhe der in jedem Mitgliedstaat im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres vorgenommenen Ausgaben, die zu Lasten des Fonds, Abteilung Garantie, anerkannt werden. Nach Artikel 102 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 610/90 (6), wird das Ergebnis der Entscheidung über den Rechnungsabschluß, d. h. der etwaige Unterschied zwischen den Ausgaben, die gemäß den Arti- keln 100 und 101 der Haushaltsordnung in der Rechnung des betref- fenden Haushaltsjahres verbucht worden sind, und den von der Kommission beim Abschluß der Rechnungen anerkannten Ausgaben, in einem einzigen Artikel als Mehr- oder Minderausgabe ausgewiesen. Gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 können lediglich die Erstattungen für die Ausfuhren nach dritten Ländern und die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert werden, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt bzw. vorgenommen werden. Die durchgeführten Prüfungen haben ergeben, daß ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfüllt und daher nicht vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (2) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1. (3) ABl. Nr. L 186 vom 16. 8. 1972, S. 1. (4) ABl. Nr. L 30 vom 2. 2. 1988, S. 7. (5) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1. (6) ABl. Nr. L 70 vom 16. 3. 1990, S. 1. 1992D0491 — DE — 09.10.1993 — 001.001 — 3 ▼B kann. Die von den betreffenden Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben, die zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, anerkannten Ausgaben, die Unterschiede zwischen diesen beiden Beträgen sowie die Unter- schiede zwischen den zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, aner- kannten Ausgaben und den zu Lasten des Haushaltsjahres verbuchten Ausgaben sind im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt. Die erklärten Ausgaben für die Ausfuhrerstattungen, soweit sie von Deutschland im Rindfleischsektor mit einem Betrag von 760 841 808 DM und von Irland im selben Sektor mit einem Betrag von 293 514 782 Ir£ sowie vom Vereinigten Königreich im Getreidesektor mit einem Betrag von 19 702 437 £Stg angegeben wurden, sind nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung, weil eine zusätzliche Untersuchung dieser Ausgaben erforderlich ist; die entsprechenden Beträge wurden deshalb von den erklärten Ausgaben dieser Mitgliedstaaten abgezogen, und es wird zu einem späteren Zeitpunkt darüber entschieden. Das gleiche gilt hinsichtlich der von Griechenland erklärten Ausgaben von 56 501 630 965 Dr für die Erzeugerbeihilfen für Baumwolle und von 804 208 822 Dr für die öffentliche Intervention bei Tabakballen sowie hinsichtlich der von Griechenland verausgabten 700 000 000 Dr, der von Spanien verausgabten 1 766 026 057 Pta, der von Frankreich verausgabten 499 800 000 ffrs und der von Italien verausgabten 103 600 591 415Lit für die Stillegung von Rebflächen. Diese Akten werden auf der Grundlage der Ergebnisse der zusätzlichen Untersu- chungen abgeschlossen. Unbeschadet der Angabe der vorgenannten Beträge, die dem Gesamtbetrag der für diese Maßnahmen erklärten Ausgaben entsprechen, werden eventuelle Berichtigungen während eines späteren Rechnungsabschlusses vorgenommen. Die bei der vorliegenden Entscheidung nicht anerkannten Ausgaben enthalten, soweit sie die gewährten Ausfuhrerstattungen Spaniens für Getreide und Zucker, die Erstattungen Belgiens und des Vereinigten Königreichs für Getreide und Milcherzeugnisse sowie die Erstattungen Irlands für Rindfleisch betreffen, jeweils einen Betrag von 101 462 150 bfrs für Belgien, 626 592 450 Pta für Spanien, 5 990 097 Irl£ für Irland und 4 051 029 £Stg für das Vereinigte Königreich. Angesichts der den Feststellungen zufolge unzureichenden körperlichen Kontrollen sind diese Beträge von den betreffenden Mitgliedstaaten zu übernehmen. Die besonderen Umstände dieser Fälle rechtfertigen jedoch, daß die Kommission die bei dem vorliegenden Rechnungsabschluß verweigerte Finanzierung unter der Voraussetzung überprüft, daß die vorgenannten Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekannt- gabe der vorliegenden Entscheidung die erforderlichen Nachweise beibringen. Die unverzügliche Vollziehbarkeit dieser Entscheidung wird davon nicht berührt. In den nicht anerkannten Ausgaben ist ferner für Belgien ein Betrag von 71 307 680 bfrs betreffend die Mitverantwortungsabgabe und die Zusatzabgabe für Getreide enthalten, der von diesem Mitgliedstaat hätte erhoben werden müssen. Dieser Betrag wird Belgien durch die vorlie- gende Entscheidung angelastet. Die besonderen Umstände dieses Falles rechtfertigen jedoch, daß die Kommission die Anlastung überprüft, vorausgesetzt, der Mitgliedstaat bringt innerhalb einer bestimmten Frist, die ihm noch von der Kommission mitgeteilt wird, die erforderlichen Nachweise bei. Die unverzügliche Vollziehbarkeit dieser Entscheidung wird davon nicht berührt. In den nicht anerkannten Ausgaben sind im Fall Deutschlands ein Betrag von 4 217 752 DM betreffend Ausfuhrerstattungen für Rind- fleisch und 1 609 109 DM betreffend die private Lagerhaltung von Rindfleisch, im Fall Frankreichs ein Betrag von 1 500 000 ffrs betref- fend die verspätete Zahlung eines Teils des Mindestpreises im Rahmen der Erzeugerbeihilfe für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen, im Fall Italiens ein Betrag von 1 241 513 490 Lit betreffend den finanziellen Ausgleich für die Marktrücknahme von Obst und Gemüse und im Fall Portugals ein Betrag von 80 074 799 Esc betreffend den finanziellen Ausgleich für die Marktrücknahme von Fisch enthalten. Diese Beträge sind nach Maßgabe der vorliegenden Entscheidung von den betref- fenden Mitgliedstaaten zu übernehmen. Die besonderen Umstände dieser Fälle rechtfertigen jedoch, daß die Kommission die bei dem vorliegenden Rechnungsabschluß verweigerte Finanzierung überprüft, 1992D0491 — DE — 09.10.1993 — 001.001 — 4 ▼B vorausgesetzt, die Mitgliedstaaten bringen innerhalb einer bestimmten Frist, die ihnen noch von der Kommission mitgeteilt wird, die erforder- lichen Nachweise bei. Die unverzügliche Vollziehbarkeit dieser Entscheidung wird davon nicht berührt. In den nicht anerkannten Ausgaben für Griechenland ist ein Betrag von 120 296 927 Dr betreffend die gewährten Ausfuhrerstattungen für Getreide enthalten. Angesichts der unrechtmäßigen Gewährung einzel- staatlicher Ausfuhrsubventionen ist dieser Betrag nach Maßgabe der vorliegenden Entscheidung von dem betreffenden Mitgliedstaat zu über- nehmen. Die besonderen Umstände dieses Falles rechtfertigen jedoch, daß die Kommission die bei dem vorliegenden Rechnungsabschluß verweigerte Finanzierung überprüft, und zwar aufgrund der Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten zusätzlichen Untersuchung. Die unverzügliche Vollziehbarkeit dieser Entscheidung wird davon nicht berührt. Die durch diese Entscheidung nicht anerkannten Ausgaben schließen für Spanien einen Betrag von 23 419 800 000 Pta und für Italien einen Betrag von 896 844 000 000 Lit ein, die von Spanien und Italien für die Zusatzabgabe für Milch und Milcherzeugnisse hätten gezahlt werden müssen; dieser Betrag ist aufgrund dieser Entscheidung dem betroffenen Mitgliedstaat anzulasten. Der aktuelle Stand der ihr zur Verfügung stehenden Angaben erlaubt es der Kommission noch nicht, die genannten finanziellen Berichtigungen genau festzusetzen; deswegen wird die Kommission zusätzliche Prüfungen durchführen, und sie behält sich vor, daraus resultierende etwaige endgültige Berichtigungen insbe- sondere unter Berücksichtigung der tatsächlichen Anwendung der Garantiemengenregelung für Milch in diesen Mitgliedstaaten während eines späteren Rechnungsabschlusses festzusetzen; die unverzügliche Vollziehbarkeit dieser Entscheidung wird davon nicht berührt. In der Entscheidung 89/627/EWG der Kommission (1), geändert durch die Entscheidung 90/213/EWG (2), ist Deutschland unter Vorbehalt als finanzielle Berichtigung ein Betrag von 234 334 970DM betreffend die Zusatzabgabe für Milch auferlegt worden, der von diesem Mitgliedstaat hätte abgeführt werden müssen. Das gleiche gilt für die Entscheidung 90/644/EWG der Kommission (3) hinsichtlich eines Betrags von 104 418 850 DM. Die Kommission hat sich in diesen Entscheidungen vorbehalten, die Nichtfinanzierung jeweils insoweit zu überprüfen, als Deutschland vor dem 31. März 1991 den Nachweis für die Beträge erbringt, die zum Ankauf von einzelbetrieblichen Referenzmengen im Rahmen der Garantiemengenregelung für Milch verwendet worden sind. Bei einer im April 1991 durchgeführten Kontrolle konnte festgestellt werden, daß Deutschland durch den Ankauf von einzelbetrieblichen Referenzmengen diese Mengen vor dem 31. März 1991 insgesamt so verringert hat, daß sie die für diesen Mitgliedstaat festgesetzte Gesamt- garantiemenge nicht mehr übersteigen. Die vorgenannten Beträge sind daher zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts zu übernehmen. In der Entscheidung 90/644/EWG ist Italien unter Vorbehalt als finan- zielle Berichtigung ein Betrag von 13 953 883 351Lit betreffend die von diesem Mitgliedstaat gewährte Prämie für die Schaf- und Ziegenflei- scherzeuger auferlegt worden. Die Kommission hat sich in dieser Entscheidung die Möglichkeit vorbehalten, die verweigerte Finanzie- rung zu überprüfen, vorausgesetzt, der Mitgliedstaat bringt innerhalb einer von der Kommission mitgeteilten Frist die erforderlichen Nach- weise bei. Die Prüfung der von Italien vorgelegten Dokumente hat keine Gesichtspunkte erbracht, die die Begründetheit der finanziellen Berichti- gung in Frage gestellt hätten. Die betreffende Berichtigung wird damit endgültig. In der Entscheidung über den Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 1988 hat sich die Kommission die Möglichkeit vorbehalten, die bei Ausfuhren nach Drittländern erhobenen Währungsausgleichsbeträge, die von Griechenland als Eigenmittel gemeldet worden waren, wieder (1) ABl. Nr. L 359 vom 8. 12. 1989, S. 23. (2) ABl. Nr. L 113 vom 4. 5. 1990, S. 32. (3) ABl. Nr. L 350 vom 14. 12. 1990, S. 82. 1992D0491 — DE — 09.10.1993 — 001.001 — 5 ▼B aufzugreifen und gegebenenfalls im Rahmen einer späteren Rechnungs- abschlußentscheidung die erforderlichen Berichtigungen vorzunehmen. Aufgrund der von Griechenland zugeleiteten Angaben ist für das Haus- haltsjahr 1988 ein Betrag von 940 108 937 Dr von der Gemeinschaftsfi- nanzierung auszuschließen. In der Entscheidung 90/644/EWG sind die von Italien erklärten Ausgaben für die Verbraucherbeihilfen für Olivenöl über einen Betrag von 183 369 315 937 Lit nicht berücksichtigt worden. Die Kommission hat diese Ausgaben aufgrund der von dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelten zusätzlichen Einzelheiten untersucht. Diese Ausgaben sind daher in die vorliegende Entscheidung einzubeziehen. Der Gerichtshof hat durch sein Urteil in der Rechtssache C-22/90 die Entscheidung über den Rechnungsabschluß Frankreichs für das Haus- haltsjahr 1987 aufgehoben, da danach diesem Mitgliedstaat wegen nichtkonformer Anwendung der Garantiemengenregelung im Milch- sektor als finanzielle Berichtigung ein Betrag von 1 056 974 betreffend die Erhebung der Zusatzabgabe auferlegt worden war. Demnach muß gemäß Artikel 176 des Vertrages im Rahmen dieses Rechnungsab- schlusses der vorgenannte Betrag für das Haushaltsjahr 1987 vom Gemeinschaftshaushalt übernommen werden. Außerdem muß im Rahmen dieses Rechnungsabschlusses ein Betrag von 5 623 402 ffrs für das Haushaltsjahr 1988 übernommen werden, der Frankreich aus dem gleichen Grund als finanzielle Berichtigung auferlegt worden war. Die Untersuchungen über die Qualität von in öffentlicher Lagerhaltung befindlichem Olivenöl in Spanien, über die Erzeugerbeihilfe für Hart- weizen sowie die Lagerbeihilfen für getrocknete Weintrauben in Grie- chenland, über den finanziellen Ausgleich für Marktrücknahmen von Zitrusfrüchten und zur Förderung ihrer Verarbeitung in Italien, über die Beihilfen für die private Lagerhaltung von Rindfleisch sowie über die Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattungen für diese Fleischart in Deutschland und Irland und schließlich noch über die Mutterschafprä- mien in Spanien, Griechenland und dem Vereinigten Königreich sind abgeschlossen. Die vorliegende Entscheidung berücksichtigt die finan- ziellen Folgerungen aus diesen Untersuchungen. Diese Entscheidung greift den finanziellen Folgerungen nicht vor, die bei einem späteren Rechnungsabschluß infolge von einzelstaatlichen Beihilfen oder Verstößen zu ziehen sind, für die die Verfahren gemäß Artikel 93 bzw. Artikel 169 des Vertrages gegenwärtig anhängig oder nach dem 19. Februar 1992 abgeschlossen worden sind. Diese Entscheidung greift ferner den finanziellen Folgerungen nicht vor, die bei einem späteren Rechnungsabschluß durch die Kommission zu ziehen sind, wenn diese zum Zeitpunkt dieser Entscheidung laufende Untersuchungen, Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 oder Urteile des Gerichtshofes in gegen- wärtig anhängigen Rechtssachen über Rechtsfragen, die auch Gegen- stand dieser Entscheidung sind, betreffen. Der Rechnungsabschluß für die Nahrungsmittelhilfe erfolgte am 31. März 1992. Die finanziellen Auswirkungen für die Abteilung Garantie werden in der Rechnungsabschlußentscheidung für das Haushaltsjahr 1992 festgelegt — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Rechnungen der Mitgliedstaaten über die vom EAGFL, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1989 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den Angaben im Anhang dieser Entscheidung abge- schlossen. 1992D0491 — DE — 09.10.1993 — 001.001 — 6 ▼B Artikel 2 Die Beträge, die sich aus Punkt 3 des Anhangs ergeben, sind zusammen mit den Ausgaben nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 der Kommission (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 775/90 (2), für den Monat November 1992 zu verbuchen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. (1) ABl. Nr. L 249 vom 8. 9. 1988, S. 9. (2) ABl. Nr. L 83 vom 30. 3. 1990, S. 85. 1992D0491 — DE — 09.10.1993 — 001.001 — 7 ▼B ANHANG BELGIEN Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie Belgische Franken Haushaltsjahr: 1989 1. Anerkannte Ausgaben a) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete 26 354 639 016 Ausgaben b) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch 0 vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausge- schlossen wurden c) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene 0 Ausgaben d) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses 26 354 639 016 sind (a + b + c) e) Nicht anerkannte Ausgaben − 979 184 991 f) Finanzielle Folgerungen aus früheren Haushaltsjahren 0 g) Anerkannte Ausgaben insgesamt (d + e + f) 25 375 454 025 2. Verbuchte Ausgaben a) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben 25 840 187 017 b) Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungs- 0 abschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben c) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsab- 0 schlußausgeschlossene Ausgaben d) Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses 25 840 187 017 Rechnungsabschlusses sind (a + b + c) 3. Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des 464 732 992 Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind (2d − 1g) 1992D0491 — DE — 09.10.1993 — 001.001 — 8 ▼B DÄNEMARK Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie Dänische Kronen Haushaltsjahr: 1989 1. Anerkannte Ausgaben a) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete 8 191 279 058,66 Ausgaben b) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch 0,— vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausge- schlossen wurden c) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene 0,— Ausgaben d) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses 8 191 279 058,66 sind (a + b + c) e) Nicht anerkannte Ausgaben − 13 115 961,62 f) Finanzielle Folgerungen aus früheren Haushaltsjahren 0,— g) Anerkannte Ausgaben insgesamt (d + e + f) 8 178 163 097,04 2. Verbuchte Ausgaben a) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben 8 164 597 176,15 b) Für das vergangene Haushaltsjahr verbuchte, aber vom Rechnungs- 0,— abschlußdes vergangenen Haushaltsjahres ausgeschlossene Ausgaben c) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte, aber von diesem Rechnungsab- 0,— schlußausgeschlossene Ausgaben d) Gesamtbetrag der verbuchten Ausgaben, die Gegenstand dieses 8 164 597 176,15 Rechnungsabschlusses sind (a + b + c) 3. Ausgaben, die infolge des Rechnungsabschlusses zu Lasten des − 13 565 920,89 Mitgliedstaats gehen oder ihm zu zahlen sind (2d − 1g) 1992D0491 — DE — 09.10.1993 — 001.001 — 9 ▼B DEUTSCHLAND Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie Deutsche Mark Haushaltsjahr: 1989 1. Anerkannte Ausgaben a) Von dem Mitgliedstaat für diesen Rechnungsabschluß gemeldete 8 797 162 588,90 Ausgaben b) Im vergangenen Haushaltsjahr gemeldete Ausgaben, die jedoch 0,— vom Rechnungsabschluß des vergangenen Haushaltsjahres ausge- schlossen wurden c) Gemeldete, aber von diesem Rechnungsabschluß ausgeschlossene − 760 841 808,23 Ausgaben d) Gemeldete Ausgaben, die Gegenstand dieses Rechnungsabschlusses 8 036 320 780,67 sind (a + b + c) e) Nicht anerkannte Ausgaben − 221 453 467,22 f) Finanzielle Folgerungen aus früheren Haushaltsjahren − 5 826 861,— g) Anerkannte Ausgaben insgesamt (d + e + f) 7 809 040 452,45 2. Verbuchte Ausgaben a) Für dieses Haushaltsjahr verbuchte Ausgaben 8 766 750 3

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.