Europäische Union

2010/308/: Beschluss des Rates vom 11. März 2010 über den Standpunkt der Europäischen Union zu dem Entwurf des Beschlusses 1/2003 und dem Entwurf der Empfehlung 1/2003 des Gemeinsamen Ausschusses gemäß dem Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32010D0308. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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4.6.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 138/11 BESCHLUSS DES RATES vom 11. März 2010 über den Standpunkt der Europäischen Union zu dem Entwurf des Beschlusses 1/2003 und dem Entwurf der Empfehlung 1/2003 des Gemeinsamen Ausschusses gemäß dem Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Text von Bedeutung für den EWR) (2010/308/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Beschluss 2002/917/EG des Rates vom 3. Oktober 2002 über den Abschluss des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (nachstehend „Übereinkommen“ genannt) ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten. (2) Durch Artikel 23 des Übereinkommens wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt, der für die Verwaltung des Übereinkommens zuständig ist. (3) Dieser Gemeinsame Ausschuss gibt sich gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Übereinkommens eine Geschäftsordnung. (4) Der Gemeinsame Ausschuss ist gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben c des Übereinkommens beauftragt, Anhang 1 des Übereinkommens über die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer und Anhang 2 des Übereinkommens über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen anzupassen. Weiter ist der Gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben e beauftragt, die in Artikel 8 genannten Anforderungen an die Sozialbestimmungen anzupassen, um zukünftige, innerhalb der Europäischen Union beschlossene Maßnahmen anzupassen. (5) Gemäß Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens sorgt der Gemeinsame Ausschuss für die ordnungsgemäße Durchführung des Übereinkommens. Zu diesem Zweck sollte der Ausschuss die Verwendung eines technischen Berichts für Omnibusse empfehlen, damit die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Anhang 2 Artikel 1 und 2 des Übereinkommens besser kontrolliert werden kann. (6) Die Union muss zu dem Entwurf eines Beschlusses und dem Entwurf einer Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses einen Standpunkt festlegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel Der Standpunkt, den die Europäische Union in dem nach Artikel 23 des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss einnimmt, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses und dem Entwurf einer Empfehlung, die diesem Beschluss beigefügt sind. Geschehen zu Brüssel am 11. März 2010. Im Namen des Rates Der Präsident J. BLANCO (1)   ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 11. Entwurf des Beschlusses 1/2003 des Gemeinsamen Ausschusses gemäß dem Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen vom … über die Annahme einer Geschäftsordnung und die Anpassung des Anhangs 1 des Übereinkommens über die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer, des Anhangs 2 über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen sowie der in Artikel 8 genannten Anforderungen an die Sozialbestimmungen DER GEMEINSAME AUSSCHUSS — gestützt auf das Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (1), insbesondere auf Artikel 23 und 24, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (nachstehend „Übereinkommen“ genannt) gibt sich der Gemeinsame Ausschuss eine Geschäftsordnung. (2) Der Gemeinsame Ausschuss ist gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben c des Übereinkommens beauftragt, Anhang 1 des Übereinkommens über die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer und Anhang 2 des Übereinkommens über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen anzupassen. Weiter ist der Gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben e beauftragt, die in Artikel 8 genannten Anforderungen an die Sozialbestimmungen anzupassen, um zukünftige, innerhalb der Union beschlossene Maßnahmen anzupassen — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses wird wie diesem Beschluss als Anhang I beigefügt angenommen. Artikel 2 Anhang 1 des Übereinkommens über die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer und Anhang 2 des Übereinkommens über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen sowie die in Artikel 8 des Übereinkommens genannten Anforderungen an die Sozialbestimmungen werden gemäß Anhang II dieses Beschlusses angepasst. Geschehen zu Brüssel am … Der Vorsitzende Der Sekretär (1)   ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 13. ANHANG I Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses gemäß dem Interbus-Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen Artikel 1 Bezeichnung des Gemeinsamen Ausschusses Der nach Artikel 23 des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen eingesetzte Gemeinsame Ausschuss wird nachstehend als „Ausschuss“ bezeichnet. Artikel 2 Vorsitz (1)   Der Vorsitz des Ausschusses wird von einem Vertreter der Europäischen Kommission (nachstehend „Kommission“ genannt) im Namen der Europäischen Union wahrgenommen. (2)   Der Delegationsleiter der Union, oder gegebenenfalls sein Stellvertreter, fungiert als Vorsitzender des Ausschusses. (3)   Der Vorsitzende leitet die Arbeit des Ausschusses. Artikel 3 Delegationen (1)   Die Vertragsparteien, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist (nachstehend „Vertragsparteien“ genannt), ernennen ihre in den Ausschuss entsandten Vertreter. Die Delegation der Union setzt sich aus Vertretern der Kommission zusammen und wird von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt. (2)   Jede Vertragspartei ernennt den Leiter ihrer Delegation und gegebenenfalls dessen Stellvertreter. (3)   Jede Vertragspartei kann neue Vertreter für den Ausschuss benennen. Der Sekretär des Ausschusses wird über solche Änderungen sofort schriftlich unterrichtet. (4)   Vertreter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union können als Beobachter an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit den anderen Delegationsleitern Personen, die keiner Delegation angehören, zur Teilnahme an einer Ausschusssitzung einladen, damit sie den Ausschuss über bestimmte Themen informieren. (5)   Die Vertragsparteien informieren den Sekretär des Ausschusses mindestens eine Woche vor der Sitzung über die Zusammensetzung ihrer Delegation. Artikel 4 Sekretariat (1)   Ein Vertreter der Kommission führt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses. Der Sekretär wird vom Ausschussvorsitzenden ernannt und nimmt seine Funktion bis zur Ernennung eines neuen Sekretärs wahr. Der Vorsitzende übermittelt den anderen Vertragsparteien Name und Anschrift des Sekretärs. (2)   Der Sekretär ist für die Kommunikation zwischen den Delegationen und die Übermittlung der Dokumente zuständig und beaufsichtigt die Sekretariatsarbeit. Artikel 5 Ausschusssitzungen (1)   Der Ausschuss tritt auf Ersuchen mindestens einer Vertragspartei zusammen. Er wird vom Vorsitzenden einberufen. (2)   Der Vorsitzende übermittelt den anderen Delegationsleitern spätestens 15 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung die Einladung sowie den Entwurf der Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen. (3)   Eine Vertragspartei kann den Vorsitzenden darum ersuchen, die in Absatz 2 genannte Frist zu verkürzen, um der Dringlichkeit eines besonderen Falles Rechnung zu tragen. (4)   Vorbehaltlich eines gegenteiligen Beschlusses der Delegationsleiter sind die Ausschusssitzungen nicht öffentlich. (5)   Der Ausschuss tritt in Brüssel zusammen, sofern die Vertragsparteien sich nicht auf einen anderen Tagungsort einigen. Artikel 6 Tagesordnung (1)   Der Vorsitzende erstellt zusammen mit dem Sekretär den Entwurf der Tagesordnung jeder Sitzung und legt im Benehmen mit den anderen Delegationsleitern Ort und Zeit der Sitzung fest. Der Vorsitzende übermittelt den anderen Delegationsleitern spätestens 15 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung die vorläufige Tagesordnung. Zusammen mit der Tagesordnung werden alle notwendigen Arbeitsunterlagen übermittelt. (2)   Die in Absatz 1 festgelegte Mindestfrist gilt nicht für die gemäß Artikel 5 Absatz 3 einberufenen dringenden Sitzungen. (3)   Jede Vertragspartei kann bis spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn die Aufnahme zusätzlicher Punkte in die Tagesordnung beantragen. Der Antrag auf Aufnahme zusätzlicher Punkte in die vorläufige Tagesordnung ist mit Gründen zu versehen und schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. (4)   Zu Beginn der Sitzung nimmt der Ausschuss die Tagesordnung an. Der Ausschuss kann beschließen, einen nicht in der vorläufigen Tagesordnung aufgeführten Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen. Artikel 7 Annahme von Akten (1)   Die Beschlüsse des Ausschusses werden gemäß Artikel 23 Absätze 5 und 6 des Übereinkommens einstimmig von den vertretenen Vertragsparteien gefasst. Die Empfehlungen, insbesondere jene gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe g des Übereinkommens, werden einvernehmlich von den Delegationen der vertretenen Vertragsparteien ausgesprochen. Die Beschlüsse und Empfehlungen tragen die Bezeichnung „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Angabe ihres Gegenstands. (2)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses werden vom Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet. Der Sekretär übermittelt sie den anderen Delegationsleitern. (3)   Jede Vertragsparteien kann beschließen, jeden vom Ausschuss angenommenen Akt zu veröffentlichen. (4)   Die Akte des Ausschusses können im schriftlichen Verfahren angenommen werden, falls die Delegationsleiter sich hierauf verständigt haben. Der Vorsitzende unterbreitet den Entwurf eines Akts den anderen Delegationsleitern, die daraufhin angeben, ob sie den Entwurf annehmen oder ablehnen, Änderungen des Entwurfs vorschlagen oder um zusätzliche Bedenkzeit ersuchen. Wird der Entwurf angenommen, so stellt der Vorsitzende den Beschluss bzw. die Empfehlung gemäß den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 fertig. (5)   Die Empfehlungen und die Beschlüsse werden in englischer, französischer und deutscher Sprache abgefasst, wobei diese Sprachfassungen verbindlich sind. Jede Vertragspartei ist für die korrekte Übersetzung der Empfehlungen und der Beschlüsse in ihre Amtssprache(n) verantwortlich. Die Übersetzung in die anderen Unionssprachen werden von der Kommission besorgt. Artikel 8 Protokoll (1)   Der Sekretär erstellt innerhalb von 15 Arbeitstagen nach jeder Ausschusssitzung unter der Verantwortung des Vorsitzenden den Entwurf des Protokolls der betreffenden Sitzung. (2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt: — die Unterlagen, die dem Ausschuss vorgelegt wurden, — die Erklärungen, deren Aufnahme in das Protokoll von einer Vertragspartei beantragt wurde, — die gefassten Beschlüsse, die ausgesprochenen Empfehlungen und die angenommenen Schlussfolgerungen. (3)   Der Protokollentwurf wird dem Ausschuss zur Genehmigung im schriftlichen Verfahren nach Artikel 7 Absatz 4 vorgelegt. Bleibt das schriftliche Verfahren ergebnislos, so nimmt der Ausschuss das Protokoll bei seiner nächsten Sitzung an. (4)   Nach der Annahme durch den Ausschuss wird das Protokoll vom Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet und vom Sekretär verwahrt. Der Sekretär übermittelt den anderen Delegationsleitern eine Kopie. Artikel 9 Geheimhaltungspflicht Unbeschadet der Bestimmungen zur Veröffentlichung von Akten gemäß Artikel 7 Absatz 3 unterliegen die Beratungen des Ausschusses dem Berufsgeheimnis. Artikel 10 Kosten (1)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Teilnahme an den Ausschusssitzungen entstehen. (2)   Über die Aufteilung der Kosten von Aufträgen für Personen, die vom Vorsitzenden gemäß Artikel 3 Absatz 4 eingeladen wurden, entscheidet der Ausschuss. Artikel 11 Schriftverkehr Jeglicher an den Ausschussvorsitzenden gerichtete und von diesem ausgehende Schriftverkehr wird an das Ausschusssekretariat geschickt. Das Sekretariat übermittelt allen Delegationen eine Kopie jeglichen Schriftverkehrs in Bezug auf das Übereinkommen. Artikel 12 Sprachen Der Ausschuss beschließt, welche Sprachen bei den Ausschusssitzungen und in den Dokumenten verwendet werden. Die zur Sitzung einladende Vertragspartei ist nicht verpflichtet, eine Dolmetschung in die anderen Sprachen zur Verfügung zu stellen. ANHANG II Anpassung des Anhangs 1 des Übereinkommens über die die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer und des Anhangs 2 dieses Übereinkommens über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen sowie der in Artikel 8 des Übereinkommens genannten Anforderungen an die Sozialbestimmungen  (1) 1.   Anpassung des Anhangs 1 des Übereinkommens über die die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer Der folgende Rechtsakt der Union wird der Liste in Anhang 1 des Übereinkommens hinzugefügt: „Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51)“ 2.   Anpassung des Anhangs 2 dieses Übereinkommens über die auf Omnibusse anzuwendenden technischen Normen 1. In Anhang 2 Artikel 1 des Übereinkommens erhalten die Buchstaben a, b, c und d die folgende Fassung: „a) Technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger — Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12). — Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1), geändert durch die Richtlinie 2003/26/EG der Kommission vom 3. April 2003 (ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 37). b) Geschwindigkeitsbegrenzer — Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinie 92/6/EWG des Rates über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 8). c) Höchstzulässige Abmessungen und Gewichte — Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47). — Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1), geändert durch die Richtlinie 2003/19/EG der Kommission vom 21. März 2003 (ABl. L 79 vom 26.3.2003, S. 6). d) Kontrollgerät im Straßenverkehr — Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1266/2009 der Kommission vom 16. Dezember 2009 zur zehnten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt (ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 3) oder gleichwertige Regelungen des AETR-Übereinkommens einschließlich der dazugehörigen Protokolle.“ 2. Anhang 2 Artikel 2 des Übereinkommens wird wie folgt geändert: a) der folgende Text wird nach Absatz 1 und vor der Tabelle eingefügt:   „Auspuffemissionen — Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 zur Anpassung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10). — Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/74/EG der Kommmission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 51). — Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1).   Dieselrauch — Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 190 vom 20.8.1972, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/21/EG der Kommission vom 7. März 2005 (ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 25).   Geräuschemissionen — Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/34/EG der Kommission vom 14. Juni 2007 (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 49).   Bremsanlagen — Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/78/EG der Kommission vom 1. Oktober 2002 zur Anpassung der Richtlinie 71/320/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern an den technischen Fortschritt (ABl. L 267 vom 4.10.2002, S. 23).   Reifen — Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/11/EG der Kommission vom 16. Februar 2005 (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42).   Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen — Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/89/EG der Kommission vom 24. September 2008 zur Anpassung der Richtlinie 76/756/EWG des Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (ABl. L 257 vom 25.9.2008, S. 14).   Kraftstoffbehälter — Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kraftstoffbehälter und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/20/EG der Kommission vom 17. Februar 2006 (ABl. L 48 vom 18.2.2006, S. 16).   Rückspiegel — Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG (ABl. L 25 vom 29.1.2004, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/27/EG der Kommission vom 29. März 2005 (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 44).   Sicherheitsgurte — Einbau — Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 95), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 146).   Sicherheitsgurte — Verankerungen der Sicherheitsgurte — Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 149).   Sitze — Richtlinie 74/408/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung) (ABl. L 221 vom 12.8.1974, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 143).   Innenausstattung (Brandschutz) — Richtlinie 95/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über das Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 1).   Innenausstattung (Notausgänge, Zugänglichkeit, Abmessungen der Plätze, Widerstandsfähigkeit des Aufbaus usw.) — Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Pa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.