Europäische Union

2002/458/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. März 2000 über die von Griechenland angewandten Beihilferegelungen zur Tilgung von Schulden der landwirtschaftlichen Genossenschaften in den Jahren 1992 und 1994 einschließlich der Beihilfen zur Umstrukturierung der Molkereigenossenschaft AGNO (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 686)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0458. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32002D0458 2002/458/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. März 2000 über die von Griechenland angewandten Beihilferegelungen zur Tilgung von Schulden der landwirtschaftlichen Genossenschaften in den Jahren 1992 und 1994 einschließlich der Beihilfen zur Umstrukturierung der Molkereigenossenschaft AGNO (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 686) Amtsblatt Nr. L 159 vom 17/06/2002 S. 0001 - 0026 Entscheidung der Kommission vom 1. März 2000 über die von Griechenland angewandten Beihilferegelungen zur Tilgung von Schulden der landwirtschaftlichen Genossenschaften in den Jahren 1992 und 1994 einschließlich der Beihilfen zur Umstrukturierung der Molkereigenossenschaft AGNO (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 686) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (2002/458/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß der obengenannten Bestimmung(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN ERSTE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 (1) Am 7. Juni 1993 wurde die Kommission in einem Schreiben des griechischen Ministers für Landwirtschaft über die Absicht der griechischen Regierung unterrichtet, die Bestimmungen in Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 anzuwenden, um die Verbindlichkeiten mehrerer Arten von Genossenschaften gegenüber der griechischen Landwirtschaftsbank (GLB) aus dem Zeitraum 1982 bis 1989 zu tilgen. (2) Anfangs betrachtete die Kommission dieses Schreiben als Unterrichtung im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag. Nachfolgend wurde die Kommission jedoch darüber informiert, dass die in Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 vorgesehene Beihilfe zumindest der Molkereigenossenschaft AGNO bereits gewährt worden war, ohne dass die Kommission diese zuvor genehmigt hätte. In Anbetracht dessen beschloss die Kommission, diese Regelung in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilfen aufzunehmen (NN 168/97). (3) Mit dem Schreiben SG (97) D/10773 vom 19. Dezember 1997 unterrichtete die Kommission Griechenland über ihren Beschluss, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag im Hinblick auf die Beihilfemaßnahmen zur Tilgung von Genossenschaftsverbindlichkeiten nach Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 einzuleiten. Der Vorgang wurde in der Beihilfeakte C 82/97 registriert. ZWEITE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 (4) In einem Schreiben mit Datum vom 20. November 1995 wurde der Kommission eine Beschwerde über eine Beihilfe zugunsten der Molkereigenossenschaft AGNO in Nordgriechenland übermittelt. Nach Angaben des Beschwerdeführers hatte die griechische Regierung beschlossen, die AGNO bei der Begleichung eines Teils bzw. der gesamten, sich möglicherweise auf 13 Mrd. GRD belaufenden Schulden zu unterstützen und sich hierzu der Hilfe der GLB zu bedienen. Die AGNO hat angeblich auch von Steuererleichterungen profitiert, die landwirtschaftlichen Genossenschaften Griechenlands zugute kommen. (5) Da die Kommission wiederholt um zusätzliche Auskünfte hierüber bat, fanden auf Verlangen der griechischen Behörden am 16. Mai 1997 und 23. Juli 1997 zwei bilaterale Sitzungen statt, an denen Vertreter der griechischen Behörden und der Kommissionsdienststellen teilnahmen. Als Ergebnis dieser Sitzungen haben die griechischen Behörden in den Schreiben vom 9. Juni 1997 und 29. August 1997 zusätzliche Informationen zur Verfügung gestellt. (6) Aufgrund dieses Informationsaustauschs mit den griechischen Behörden konnte festgestellt werden, dass der AGNO tatsächlich die nachfolgend genannten Maßnahmen zugute gekommen waren und sämtliche Mittel von der GLB zur Verfügung gestellt wurden: - 851 Mio. GRD in Anwendung der Bestimmungen in Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 (Beihilfeakte NN 168/97) und 529,89 Mio. GRD in Anwendung der Bestimmungen in Artikel 19 Absatz 1 des griechischen Gesetzes Nr. 2198/94 (nicht notifiziert) als Ausgleich für Verluste, die aufgrund des Kernkraftunglücks von Tschernobyl entstanden waren. - 10,145 Mrd. GRD in Anwendung der Bestimmungen in Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 (nicht notifiziert) in Form eines Konsolidierungsdarlehens für Schulden, die aufgrund erheblicher Verzögerungen bei der Durchführung eines Investitionsvorhabens entstanden waren. - 1,899 Mrd. GRD in Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes des Gouverneurs der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989, das Banken gestattet, Schulden der Kunden zu konsolidieren (nicht notifiziert). (7) Mit dem Schreiben SG (97) D/10775 vom 19. Dezember 1997 unterrichtete die Kommission Griechenland von ihrem Beschluss, im Hinblick auf die allgemeinen Bestimmungen über die Konsolidierung von Schulden landwirtschaftlicher Genossenschaften sowie die Beihilfen zur Umstrukturierung der Molkereigenossenschaft AGNO das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Der Vorgang wurde in der Beihilfeakte C 78/97 registriert. DRITTE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 (8) Die Kommission hat bereits in früheren Fällen die Tilgung von Schulden landwirtschaftlicher Genossenschaften durch den griechischen Staat mit Hilfe der GLB untersucht. Mit dem Schreiben SG (98) D/4020 vom 20. Mai 1998 teilte die Kommission den griechischen Behörden ihren Beschluss mit, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag im Hinblick auf Artikel 14 bis 17c des griechischen Gesetzes Nr. 2538/97 vom 1. Dezember 1997 einzuleiten, die dem griechischen Staat erlauben, die Schulden von mehr als 200 Genossenschaften und ihren Organisationen, Unternehmen und Mitgliedern über die GLB (C 32/98) zu tilgen(2). Wie festgestellt wurde, beliefen sich die zu tilgenden Schulden auf insgesamt 163 Mrd. GRD. (9) Nachfolgend ersuchte Griechenland den Rat, Maßnahmen dieser Art auf der Grundlage von Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 zu befürworten. In einer Stellungnahme vom 15. Dezember 1998 gab der Rat diesem Ersuchen statt(3). (10) Folglich sind die Bestimmungen in Artikel 14 bis 17c des griechischen Gesetzes Nr. 2538/97 nicht Gegenstand dieser Entscheidung. BEMERKUNGEN (11) Beide Beschlüsse der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(4) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, etwaige Bemerkungen hierzu zu übermitteln. (12) Mit den Schreiben vom 18. März 1998, eingegangen am 19. März 1998, und 31. März 1998, eingegangen am 8. April 1998, übermittelten die griechischen Behörden der Kommission ihre Bemerkungen zu den Beihilfeakten C 78/97 und C 82/97. (13) Mit den Schreiben vom 30. April 1998, eingegangen 4. Mai 1998, und 7. Mai 1998, eingegangen am selben Tag, übermittelte der Verband der griechischen Molkereiindustrie (SEVGAP) der Kommission seine Bemerkungen zu den Beihilfeakten C 78/97 und C 82/97. Diese Bemerkungen wurden mit Schreiben vom 25. Mai 1998 an die griechische Regierung gesandt, um ihr Gelegenheit zur Antwort hierauf zu geben. Ferner gingen bei der Kommission am 12. März 1999 die Bemerkungen der griechischen Landwirtschaftsbank über die Konsolidierung der Schulden der AGNO und weiterer landwirtschaftlicher Genossenschaften ein. (14) Mit Schreiben vom 18. August 1998, eingegangen am 20. August 1998, übermittelte die griechische Regierung ihre Bemerkungen zu der Beschwerde des SEGVAP. (15) Mit Schreiben vom 12. März 1999 übermittelte die GLB ihre Bemerkungen zu beiden nach Artikel 88 Absatz 2 eingeleiteten Verfahren. II. BESCHREIBUNG ARTIKEL 32 ABSATZ 2 DES GRIECHISCHEN GESETZES NR. 2008/92 (16) Artikel 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 sieht vor, dass der griechische Staat Verbindlichkeiten übernehmen und begleichen darf, die Genossenschaftsvereinigungen, Genossenschaften und Unternehmen erster, zweiter, und dritter Ordnung gegenüber der GLB zwischen den Jahren 1982 und 1989 eingingen, sofern und in dem Umfang, wie diese aufgrund der Durchführung sozialpolitischer Maßnahmen bzw. Anderer Marktinterventionsmaßnahmen auf Anweisung und im Namen des griechischen Staates entstanden waren. (17) Artikel 32 Absatz 3 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 sieht vor, dass die Übernahme und Begleichung dieser Verbindlichkeiten nur unter der Voraussetzung erfolgen darf, dass die Genossenschaftsvereinigungen, die Genossenschaften oder Unternehmen als wirtschaftlich lebensfähig anzusehen sind. (18) Wie aus dem Schreiben der griechischen Behörden vom 7. Juni 1993 hervorgeht, verpflichtete sich die griechische Regierung zur Anwendung dieser Rechtsvorschriften, um die Schulden mehrerer Arten von Genossenschaften gegenüber der GLB aus dem Zeitraum 1982 bis 1989 zu tilgen. Hierfür mussten die Begünstigten als wirtschaftlich lebensfähig gelten, was anhand von Umstrukturierungsplänen bewertet wurde, die von einem zu diesem Zweck eingerichteten Sonderausschuss zu genehmigen waren. Wie aus diesem Schreiben ferner hervorgeht, verpflichtete sich die griechische Regierung, der GLB einen Teil der ungetilgten Schulden von 61 landwirtschaftlichen Genossenschaftsvereinigungen zu erstatten, und zwar 91,769 Mrd. GRD von insgesamt 266,126 Mrd. GRD. (19) Das Schreiben der griechischen Behörden vom 7. Juni 1993 weist auf die Tatsache hin, dass diese Schulden auf Senkungen der Einzelhandelspreise von Erzeugnissen zurückzuführen sind, die an die Verbraucher weitergegeben wurden. Aufgrund dieser Tatsache waren die griechischen Behörden der Ansicht, dass eine Rückzahlung dieser Beträge durch die Gläubiger unmöglich sei. Eine anfangs vorgenommene Bewertung der Regelung ergab jedoch, dass sie auch Schulden abdeckte, die aus anderen Gründen entstanden waren, beispielsweise aufgrund absatzpolitischer Maßnahmen, Investitionen, Mangel an Eigenkapital, außerordentlicher und sonstiger Ereignisse. (20) In ihrem Schreiben vom 9. Juni 1997 betreffend die Beihilfeakte C 78/97 bestätigten die griechischen Behörden, dass sie diese Regelung angewandt hätten, um Schäden auszugleichen, die der Molkereigenossenschaft AGNO durch das Kernkraftunglück von Tschernobyl entstanden seien. Diese Genossenschaft war auch in dem Verzeichnis genannt, das als Anhang dem Schreiben der griechischen Behörden vom 7. Juni 1993 beigefügt war und die Namen von 61 Organisationen enthielt. (21) In dem Schreiben der Kommission betreffend die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag forderte sie die griechischen Behörden auf, umfassende Informationen über die Interventions- und Sozialpolitik der griechischen Regierung im Agrarsektor vorzulegen und zu erläutern, wie diese ihrer Meinung nach mit der gemeinsamen Agrarpolitik zu vereinbaren sei. Die Kommission bat ferner um Auskunft darüber, welche Kriterien zur Bewertung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Genossenschaften und zur Beurteilung der Kohärenz dieser Regelung mit dem Gemeinschaftsrahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten dienten. (22) In dem speziellen Fall der Gewährung von Beihilfen an die AGNO in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 32 Absatz 2 des griechischen Gesetzes Nr. 2008/92 war die Kommission der Auffassung, dass das Kernkraftunglück von Tschernobyl als ungewöhnliches Ereignis im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag gelten kann. Jedoch bezweifelte die Kommission die Anwendbarkeit dieser Bestimmung des EG-Vertrags zum Ausgleich von Schäden mehr als fünf Jahre nach Eintritt des Ereignisses. Ebenso war die Kommission der Ansicht, dass der gewährte Beihilfebetrag (1,38 Mrd. GRD, einschließlich 529,89 Mio. in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 1 des griechischen Gesetzes Nr. 2198/94) unter Umständen zu einer Überkompensation der entstandenen Schäden geführt hat. (23) Nach Klärung dieser Fragen wiesen die griechischen Behörden darauf hin, dass der griechische Staat einen Betrag von insgesamt 37,835 Mrd. GRD zugunsten von 116 Genossenschaften getilgt habe, die auf der Grundlage spezifischer Umstrukturierungs- und Rationalisierungspläne als wirtschaftlich lebensfähig beurteilt worden seien. Die griechischen Behörden legten die Einzelbeurteilungen vor, die als Grundlage für die Tilgung der Schulden durch die GLB dienten, und gaben auch die Beträge an, die zugunsten der einzelnen Genossenschaft getilgt worden waren, sowie den Grund bzw. die Gründe für den jeweiligen Schuldenerlass. (24) Die Analyse der Einzelbeurteilungen zeigte, dass diese Maßnahme Genossenschaften in allen Untersektoren des Agrarsektors zugute gekommen war. Aus den 116 Beurteilungen geht ferner hervor, dass die Gründe für die Tilgungen sehr unterschiedlicher Natur waren. Als wichtigste seien genannt: - Produktionsbeihilfen, - Ankauf und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, - Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, - Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, - Erwerb von Material für den Produktionsprozess, - betriebliche Aufwendungen, - Disposition von Pflanzenschutzmitteln im Namen der griechischen Düngemittel-Vertriebsstelle (SYNEL) und von Futtermitteln im Namen der Zentralstelle für die Verwaltung einheimischer Erzeugnisse (KYDEP), - nicht spezifizierte Schulden gegenüber der GLB, - durch Preisfestsetzung verursachte Schäden, - Ausgleich für administrative Maßnahmen (Verringerung der Gemeinschaftsbeihilfen, Ausfuhrverbote, Kontrollen), - durch die Sozialpolitik verursachte Schäden, - durch das Kernkraftunglück von Tschernobyl verursachte Schäden, - Investitionen. ARTIKEL 5 DES GRIECHISCHEN GESETZES NR. 2237/94 (25) Mit dem griechischen Gesetz Nr. 2237/94 soll die Verordnung (EWG) Nr. 2079/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für den Vorruhestand in der Landwirtschaft(5) umgesetzt werden. Dem Wortlaut des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 sind jedoch einige Bestimmungen über die Schulden der landwirtschaftlichen Genossenschaften hinzugefügt worden. Nach Artikel 5 dieses Gesetzes kann die GLB im Rahmen bestimmter Vorgaben landwirtschaftliche Genossenschaften bei der Begleichung ungetilgter Schulden unterstützen. Diese Bestimmungen finden auf alle bis zum 31. Dezember 1993 noch nicht getilgten Schulden Anwendung, die auf objektive und externe Umstände (also beispielsweise nicht auf Fehler der Betriebsführung) zurückzuführen sind. (26) Für die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Darlehen fallen während der ersten Hälfte der Laufzeit keine Zinsen an, danach sind Zinsen in Höhe von 50 % der für diese Darlehen marktüblichen Zinssätze zu entrichten. Die Laufzeit der Darlehen ist auf zehn Jahre festgesetzt. Die GLB ist jedoch befugt, in außergewöhnlichen Fällen mit sehr hohen Verbindlichkeiten die Laufzeit auf 15 Jahre - mit einer tilgungsfreien Zeit von drei Jahren - auszudehnen bzw. die Zinsen auf weniger als 50 % der marktüblichen Zinssätze zu senken. (27) Nach diesem Gesetz erhalten Genossenschaften nur dann Beihilfen, wenn vorab eine Durchführbarkeitsstudie über die wirtschaftliche Entwicklung und Modernisierung vorgelegt wurde, anhand deren nachgewiesen werden kann, dass die Genossenschaften in der Lage sind, die umgeschuldeten Beträge zurückzuzahlen. Außerdem kann die Gewährung der Beihilfen an weitere Auflagen zur Durchführung bestimmter Maßnahmen geknüpft werden (beispielsweise Modernisierung der Verwaltung und Organisation, Personalabbau, Aufstockung des Eigenkapitals usw.). (28) Die griechischen Behörden haben Kopien der Rundschreiben der GLB mit den Nummern 150/94 und 22/95 vorgelegt, die ausführliche Durchführungsbestimmungen zu Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 enthalten. (29) Die griechischen Behörden haben darauf hingewiesen, dass diese Umschuldungsmaßnahmen sehr vielen genossenschaftlichen Organisationen (116) zugute gekommen seien. Eine dieser Genossenschaften sei die Molkereigenossenschaft AGNO gewesen. (30) Die AGNO ist ein Zusammenschluss von 74 Genossenschaften und 35 Erzeugergruppen, die in Nordgriechenland (Mazedonien) im Milchsektor tätig ist. Die AGNO ist in allen Bereichen des Milchsektors aktiv, angefangen von der Herstellung von Futtermitteln bis zur Vermarktung von Milcherzeugnissen. 1994 war die AGNO (mit einem Marktanteil von 14 %) die drittgrößte Wirtschaftsbeteiligte beim Absatz von Frischmilch. Die AGNO stellt außerdem auch andere Arten von Milch sowie Käse, Yoghurt und sonstige Getränke her. Die AGNO erwirtschaftete zum Zeitpunkt der Durchführung der Umschuldungsmaßnahmen einen Umsatz von 19,8 Mrd. GRD und hatte einen Personalbesatz von 912 Mitarbeitern. (31) Die GLB schloss mit der AGNO einen Darlehensvertrag zur Umschuldung von Verbindlichkeiten, die bis zum 31. Dezember 1993 noch nicht getilgt waren. Die Darlehensschuld habe sich auf insgesamt 10,145 Mrd. GRD belaufen. Dieser Betrag ergebe sich aus finanziellen Belastungen, die durch Investitionen im Zusammenhang mit Projekten zur Aussiedlung und Modernisierung von Molkereianlagen entstanden seien. Das sehr langwierige Ausschreibungsverfahren habe sich zudem nachteilig auf das Finanzierungskonzept für diese Investitionen ausgewirkt. Daher seien die ursprünglich mit 8,5 Mrd. GRD veranschlagten Kosten auf 13,5 Mrd. GRD, also um 58 %, angestiegen. (32) Nach Auskunft der griechischen Behörden haben sowohl die AGNO als auch andere Genossenschaften von der Umschuldung der Verbindlichkeiten Nützen gezogen; die zuvor eingereichten Durchführbarkeitsstudien seien von der GLB anhand reiner Bankkriterien bewertet und vorbehaltlich der Durchführung eines konkreten Programms zur Umstrukturierung der Milchindustrie genehmigt worden, das von einem Sachverständigenausschuss begleitet worden sei. (33) Im Fall der AGNO hätten die Maßnahmen zur finanziellen Sanierung zunächst einmal aus einer Senkung der betrieblichen Aufwendungen bestanden, etwa beim Personal (Abbau von 150 Stellen in drei Jahren), dem Abbau von Überstunden um 80 %, der Kürzung der über den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteinkommen liegenden Löhne und Gehälter um 20 %, der Werbekosten um 2 % und der Allgemeinkosten um 50 Mio. GRD. Zu diesen Maßnahmen hätten auch die Erschließung neuer Mittel gezählt wie etwa die Aufnahme von Genossenschaftskapital, die Erhöhung der Genossenschaftsbeiträge um 50000 GRD, die Einführung einer Sonderabgabe für Anlieferungsmilch (1,5 GRD/kg während der ersten drei Jahre und 3 GRD/kg nach 1998) sowie der Verkauf von Immobilien. Ein weiteres Maßnahmenpaket sei vorgesehen gewesen. (34) In ihren Erwägungen hinsichtlich der Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei den Genossenschaften gewährten Beihilfen zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten nach Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. (35) Erstens werde die GLB als öffentliches Unternehmen im Sinne der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen(6) betrachtet. Zweitens sei die Kommission der Auffassung, dass die GLB nicht nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen eines privaten Kapitalgebers gehandelt habe, da die Konsolidierungsdarlehen zu Bedingungen gewährt worden seien, die für die Unternehmen in Schwierigkeiten äußerst günstig gewesen seien. Drittens sei die Kommission der Auffassung, dass diese Geschäfte unter normalen Marktbedingungen nicht getätigt worden wären. (36) Im Rahmen der Bewertung der Beihilfen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Bestimmungen in Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 weder die allgemeinen Vorgaben der zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag geltenden Fassung der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(7) (nachfolgend Leitlinien genannt) noch die auf Beihilfen im Agrarsektor anwendbaren besonderen Regelungen(8), erfuellten, die unter Umständen anstatt der allgemeinen Vorgaben anwendbar gewesen seien. Zu der gleichen Schlussfolgerung kam die Kommission im Hinblick auf die Sonderbeihilfen, die der AGNO gemäß diesen Bestimmungen gewährt worden waren. GESETZ ÜBER DEN GOUVERNEUR DER BANK VON GRIECHENLAND NR. 1620 VOM 5. OKTOBER 1989 (37) Das Gesetz über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 ermöglicht es griechischen Kreditinstitutionen, ihre Verbindlichkeiten für jede Art von Darlehen in GRD oder in Fremdwährungen umzuwandeln. Ferner ermöglicht es den Banken, ihre Darlehen in Eigenkapital umzuwandeln. Diese Bestimmungen gelten sowohl für öffentliche als auch private Banken. (38) Im Jahr 1992 wurden im Rahmen des Gesetzes über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 2091 vom 11. Juni 1992 Mindestzinssätze für die Konsolidierungsdarlehen festgelegt, nämlich 18 % für kurzfristige und 17 % für mittel- und langfristige Darlehen. Diese Mindestzinssätze wurden anschließend durch das Gesetz über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 2326 vom 4. August 1994 wieder außer Kraft gesetzt. (39) Nach Auskunft der griechischen Behörden ist der AGNO auch die Umschuldung von Verbindlichkeiten in Höhe von 1,899 Mrd. GRD im Rahmen des Gesetzes über den Gouverneur der Bank von Griechenland Nr. 1620 vom 5. Oktober 1989 zugute gekommen. Das Darlehen sei für eine Laufzeit von zehn Jahren gewährt worden (einschließlich eines Zeitraums von zwei Jahren, während dem nur einfache Zinsen angefallen seien), und zwar zu einem an sich für mittelfristige Darlehen geltenden Zinssatz. (40) Entsprechend der von den griechischen Behörden im Hinblick auf Artikel 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2237/94 vertretenen Position waren sie der Ansicht, dass auch die Bestimmungen jenes Gesetzes nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen seien. (41) In Anbetracht der Ähnlichkeit dieser beiden Rechtsauffassungen und der knappen Informationen, die zu der Zeit zur Verfügung standen, kam die Kommission zu dem Schluss, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag auch im Hinblick auf die betreffenden Bestimmungen jenes Gesetzes zu eröffnen. STEUERBEFREIUNGEN (42) In einem Schreiben vom 20. November 1995 wies der Beschwerdeführer auch auf die Gewährung staatlicher Beihilfen zugunsten der AGNO im Rahmen der griechischen Gesetze Nr. 2238/94 und Nr. 2169/93 hin. Da Gegenstand dieser Gesetze die allgemeine Finanzierung von landwirtschaftlichen Organisationen und das allgemeine Steuerrecht war, kam die Kommission zu dem Schluss, dass es sich hierbei nicht um staatliche Beihilfen für landwirtschaftliche Genossenschaften im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 handele. III. BEMERKUNGEN VON DRITTEN (43) Als einzige dritte, Partei hat der SEGVAP, also der Beschwerdeführer, Bemerkungen zu den Verfahren betreffend die Beihilfeakten C 78/97 und C 82/97 gemacht. (44) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass es im Allgemeinen beständige und bewährte Politik der griechischen Behörden sei, staatliche Mittel nicht anhand objektiver Kriterien zugunsten von Unternehmen einzusetzen sondern aufgrund ihrer Status. Der Beschwerdeführer betrachtet diese Politik als schädlich und diskriminierend im Hinblick auf nichtgenossenschaftliche Unternehmen, da ihnen solche Beihilfen verwehrt blieben. Das Ergebnis einer solchen Praxis sei, dass Unternehmen mit strukturellen Schwächen, geringer Produktivität und einem Unvermögen zur Anpassung an eine vom Wettbewerb geprägte Umgebung überlebten. Der Beschwerdeführer zieht hieraus den Schluss, dass diese Politik für die Agrarwirtschaft Griechenlands und der Europäischen Union schädlich sei. ARTIKEL 32 ABSATZ 2 DES GRIECHISCHEN GESETZES NR. 2008/92 (45) Vor allem im Hi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.