Europäische Union

Beschluss (GASP) 2026/1718 des Rates vom 13. Juli 2026 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/1012

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1718 14.7.2026 BESCHLUSS (GASP) 2026/1718 DES RATES vom 13. Juli 2026 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/1012 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 2, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat ist am 8. Dezember 2011 übereingekommen, einen Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „EUSR“) für das Horn von Afrika zu ernennen. (2) Der Rat hat am 21. Juni 2021 den Beschluss (GASP) 2021/1012 (1) angenommen, mit dem Frau Annette WEBER zur EUSR für das Horn von Afrika ernannt wurde. (3) Der Rat hat am 18. Juli 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1238 (2) angenommen, mit dem das Mandat von Frau Annette WEBER als EUSR für das Horn von Afrika bis zum 31. August 2024 verlängert wurde. (4) Der Rat hat am 26. Juli 2024 den Beschluss (GASP) 2024/2082 (3) angenommen, mit dem das Mandat von Frau Annette WEBER als EUSR für das Horn von Afrika verlängert wurde. Das Mandat der EUSR endet am 31. August 2026. (5) Das Mandat der EUSR sollte um einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten verlängert werden, und es sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. September 2026 bis zum 31. August 2027 festgelegt werden. (6) Die EUSR wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss (GASP) 2021/1012 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Frau Annette WEBER wird vom 1. Juli 2021 bis zum 31. August 2022 zur Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für das Horn von Afrika ernannt. Das Mandat von Frau Annette WEBER als EUSR für das Horn von Afrika wird bis zum 31. August 2024 verlängert. Das Mandat von Frau Annette WEBER als EUSR für das Horn von Afrika wird bis zum 31. August 2026 verlängert. Das Mandat von Frau Annette WEBER als EUSR für das Horn von Afrika wird bis zum 31. August 2027 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) beschließen, das Mandat des Sonderbeauftragten früher zu beenden.“ 2. Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung „(3)   Der EUSR trägt unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Souveränität und der territorialen Integrität zum Engagement der Union für die Intensivierung ihrer strategischen Beziehungen und Partnerschaft zu der Region am Horn von Afrika und ihren Ländern bei, wobei das Ziel in der Unterstützung von Frieden und Sicherheit, der Demokratie, der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit, der Gleichstellung der Geschlechter, der humanitären Grundsätze und des humanitären Völkerrechts, von nachhaltiger Entwicklung, des Wirtschaftswachstums, des Klimaschutzes und der regionalen Zusammenarbeit besteht.“ 3. In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2026 bis zum 31. August 2027 beläuft sich auf 2 701 444,65 EUR.“ 4. Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Übergang der Rechtsansprüche Um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen zu gewährleisten, die frühere Sonderbeauftragte für das Horn von Afrika in Bezug auf die Mitglieder ihres Arbeitsstabs, die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie die Miete von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Immobilien eingegangen sind, tritt der Sonderbeauftragte in die Rechte und Pflichten dieser früheren Sonderbeauftragten ein; hiervon ausgenommen sind Verpflichtungen, die sich aus einem schwerwiegenden Fehlverhalten ergeben, für das die früheren Sonderbeauftragen allein verantwortlich bleiben.“ 5. Artikel 14 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Der EUSR unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission regelmäßig Fortschrittsberichte und bis zum 31. Mai 2027 einen endgültigen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2026. Im Namen des Rates Die Präsidentin K. KALLAS (1)  Beschluss (GASP) 2021/1012 vom 21. Juni 2021 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika (ABl. L 222 vom 22.6.2021, S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1012/oj). (2)  Beschluss (GASP) 2022/1238 des Rates vom 18. Juli 2022 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/1012 (ABl. L 190 vom 19.7.2022, S. 127, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1238/oj). (3)  Beschluss (GASP) 2024/2082 des Rates vom 26. Juli 2024 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/1012 (ABl. L, 2024/2082, 29.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2082/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1718/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.