Europäische Union

97/815/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 1997 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache IV/M.856 - BT / MCI (II)) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31997D0815. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31997D0815 97/815/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 1997 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache IV/M.856 - BT / MCI (II)) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 336 vom 08/12/1997 S. 0001 - 0015 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Mai 1997 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache IV/M.856 - BT / MCI (II)) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/815/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 30. Januar 1997, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten, nach Aufforderung der beteiligten Unternehmen zur Stellungnahme zu den von der Kommission geäußerten Bedenken, nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 18. Dezember 1996 meldeten British Telecommunications plc (BT) und MCI Communications Corporation (MCI) bei der Kommission ihre Absicht zum vollständigen Zusammenschluß ("Fusion") an. (2) Nach Prüfung der Anmeldung stellte die Kommission fest, daß es sich bei dem Vorhaben um einen Zusammenschluß im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates ("Fusionskontrollverordnung") handelt. I. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN (3) Hauptgeschäftszweck von BT sind die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen und die Lieferung von Telekommunikationsausrüstungen. BT vermittelt im Vereinigten Königreich Orts- und Ferngespräche für Privathaushalte und Unternehmen und stellt die dazu erforderlichen Leitungen bereit, vermittelt abgehende und ankommende Auslandsgespräche und liefert Telekommunikationsausrüstungen an Endbenutzer. Darüber hinaus hat BT im Vereinigten Königreich mit der Firma News International ein Gemeinschaftsunternehmen ("Springboard") für Internet-Anschlüsse und -Inhalte gegründet. Des weiteren besteht eine Vertriebsvereinbarung mit BSkyB für das Vereinigte Königreich. Im Ausland, vor allem aber in Europa, ist BT ferner im Rahmen des zusammen mit MCI gegründeten Gemeinschaftsunternehmens "Concert" und anderer europäischer Joint Ventures tätig. (4) MCI ist ein Unternehmen, das in den Vereinigten Staaten von Amerika eine breite Palette integrierter Kommunikationsdienste - darunter Fern- und Ortsgespräche sowie Funk-, Personenruf-, Mitteilungs-, Internet-, Auskunfts-, Outsourcing- und fortgeschrittene globale Kommunikationsdienste - anbietet. Das Unternehmen ist auch außerhalb der USA tätig und vertreibt - über "Concert" - seine Produkte vor allem in anderen nord-, mittel- und südamerikanischen Ländern. MCI ist ferner im Rahmen eines Gemeinschaftsunternehmens an verschiedenen Tochtergesellschaften der Firma News Corporation beteiligt, die in den USA Satellitenfernsehdienste anbietet, und verfügt über eine Lizenz für Satellitenrundfunk in den USA. II. DAS VORHABEN (5) MCI soll in einer BT-Tochtergesellschaft mit Geschäftssitz in Delaware, USA, aufgehen und seine rechtliche Eigenständigkeit verlieren, wird aber als BT-Tochtergesellschaft unter dem Namen MCI Communications Corporation weitergeführt. Anschließend wird BT selbst in Concert plc umbenannt. Die in London eingetragene Gesellschaft wird neben der britischen Hauptstadt eine zweite Hauptverwaltung - in Washington - bekommen. (6) Concert wird seine Geschäftsfelder nach geographischen und kundenspezifischen Kriterien gestalten. Die Dienste für britische und amerikanische Unternehmen und Privatverbraucher sollen weiterhin getrennt unter den Markennamen BT bzw. MCI vertrieben werden. Die übrigen Tätigkeiten der beiden Unternehmen sollen in einer Reihe neu zu bildender Geschäftsbereiche - u. a. für die globale Systemintegration, für internationale Aktivitäten, für Multimedia und für globale Allianzen und Gemeinschaftsunternehmen - zusammengelegt werden. III. DER ZUSAMMENSCHLUSS (7) Bei dem angemeldeten Vorhaben handelt es sich um eine Fusion von zwei Unternehmen - BT und MCI - im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung. Mit Wirksamwerden des Zusammenschlusses werden die bestehenden MCI-Aktien für kraftlos erklärt; die Aktionäre erhalten dann - im Unterschied zu den BT-Aktionären - einen Teil der hinterlegten Concert-Aktien. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (8) BT hat im Geschäftsjahr 1995/96 weltweit und in der Gemeinschaft mehr als 17 Mrd. ECU umgesetzt. MCI wies im Kalenderjahr 1995 einen weltweiten Umsatz von über 11 Mrd. ECU aus. Da dieses Unternehmen seinen Geschäftssitz in den USA hat, gelten seine Umsatzerlöse im Sinne des Rechnungswesens als in den USA erzielt. Es gibt mehrere Wege, um die Einnahmen von Telefongesellschaften aus der Vermittlung von Auslandsgesprächen geographisch zuzuordnen. Die von den beteiligen Unternehmen vorgelegten Zahlenangaben beruhen auf unterschiedlichen Berechnungsmethoden. In allen Fällen aber lag der gemeinschaftsweite Umsatz von MCI 1995 über 250 Mio. ECU. Die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. (9) Das angemeldete Vorhaben ist demnach ein Zusammenschluß von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne von Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung. V. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UND MIT DEM EWR-ABKOMMEN A. Sachlich relevante Märkte (10) Die beteiligten Unternehmen gaben bei der Anmeldung ihres Vorhabens an, daß sich ihre Tätigkeiten mit Ausnahme des Diensteangebots ihres Gemeinschaftsunternehmens Concert und des Audiokonferenzgeschäfts räumlich praktisch nicht überschneiden. Concert bietet weltweite Telekommunikationsdienste - Mehrwertdienste und erweiterte Dienste - für multinationale Unternehmen an. (11) BT und MCI sind auf ihren jeweiligen Heimatmärkten als Telekommunikationsunternehmen tätig und stellen u. a. öffentliche vermittelte Sprachtelefondienste im Inland, erweiterte Mehrwertdienste, Mietleitungen sowie internationale Telekommunikationsdienste bereit. (12) Für die Beurteilung des Zusammenschlußvorhabens sind nach Auffassung der Kommission grundsätzlich folgende Marktsegmente relevant: internationale Sprachtelefondienste, Mehrwertdienste und erweiterte Dienste, Telex-Dienste, Audio- und Videokonferenzdienste sowie Telefonkartendienste. Die weitere Untersuchung hat jedoch gezeigt, daß die geplante Fusion von BT und MCI in den meisten dieser Segmente den Wettbewerb nicht direkt und spürbar beeinträchtigen würde, weil sich die Geschäftsfelder der beteiligten Unternehmen in einigen Bereichen entweder überhaupt nicht (z. B. bei Telex- und Videokonferenzdiensten) oder nur geringfügig (z. B. Telefonkartendienste, wenn der Markt sehr weit definiert wird) überschneiden. Mehrwertdienste und erweiterte Dienste wurden in früheren Entscheidungen der Kommission grundsätzlich als ein weltweiter Produktmarkt definiert (siehe Abschnitt V.B - Räumlich relevante Märkte). Mögliche wettbewerbsrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit der Zusammenlegung der Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen in diesem Bereich wurden jedoch in der Entscheidung ausgeräumt, in der die Kommission die Gründung des ursprünglichen BT/MCI-Gemeinschaftsunternehmens "Concert" gebilligt hat (Entscheidung 94/579/EG der Kommission vom 27. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 53 des EWR-Abkommens: Sache IV/34.857 - BT/MCI (3)). Im übrigen ist dieser Markt kein betroffener Markt im Sinne der Fusionskontrollverordnung. Die Kommission befaßt sich in der vorliegenden Entscheidung daher ausschließlich mit den beiden Produktmärkten, in denen der Zusammenschluß nach ihren Erkenntnissen Folgen für den Wettbewerb haben dürfte: internationale Sprachtelefondienste und Audiokonferenzdienste. Internationale Sprachtelefondienste (13) Auslandsgespräche werden derzeit noch überwiegend über die öffentlichen Wählnetze der Länder vermittelt, in denen die Anrufe abgehen bzw. ankommen. Die inländischen Netze werden dann über die zwischen jeweils zwei Ländern - einem "Länderpaar" - bestehenden internationalen Übertragungsleitungen zusammengeschaltet. Hier gilt es zunächst zu klären, ob Satelliten- und Kabelnetze zum Zwecke der Gesprächsvermittlung substituierbar sind oder ob sie zwei unterschiedliche Übertragungswege darstellen. Die beteiligten Unternehmen haben bei ihrer Anmeldung eine Reihe von Fällen angeführt, in denen die Übertragung per Satellit aufgrund technisch bedingter Signalverzögerungen, Echoeffekte und Störungen infolge von Umwelt- und Klimaeinfluessen (z. B. Regen) keinen angemessenen Ersatz für terrestrische bzw. unterseeische Kabelverbindungen bietet. Dies wurde auch von anderer Seite bestätigt: Verschiedene von der Kommission angesprochene Unternehmen gaben an, daß Satelliten aus ihrer Sicht kein angemessener Ersatz für Kabelverbindungen sind. Es kann daher bei der Würdigung des Zusammenschlußvorhabens berechtigterweise davon ausgegangen werden, daß Kabelverbindungen und Satelliten für die Erbringung internationaler Sprachtelefondienste nach üblichen Standards nicht substituierbar sind. (14) Selbstgewählte Auslandsgespräche machen unverändert den größten Teil des internationalen Sprachtelefonverkehrs aus. Bei der internationalen Selbstwahl ("international direct dialling" oder IDD) werden Auslandsgespräche automatisch über das öffentliche Wählnetz getätigt und empfangen. Betreibergesellschaften internationaler Übertragungseinrichtungen leiten die Anrufe über die entsprechenden Verbindungen weiter. Die Kunden internationaler Selbstwähl-Telefondienste sind sowohl Groß- als auch Einzelabnehmer. Großkunden sind in der Hauptsache Telekommunikationsunternehmen, die Anschlüsse an das internationale Netz der jeweiligen Betreiber kaufen. Einzelabnehmer sind Unternehmen und private Endnutzer. (15) Auslandsgespräche werden aber auch über internationale Mietleitungen ("international private leased circuits" oder IPLC) vermittelt, die die Netzbetreiber anderen Unternehmen überlassen und die für den Kunden eine alternative Übertragungsmöglichkeit im internationalen Telefonverkehr darstellen. Hier kaufen üblicherweise Telekommunikationsunternehmen oder gewerbliche Einzelkunden mit hohem Verkehrsaufkommen internationale Leitungskapazitäten auf. Dabei wird jeweils ein bestimmter Abschnitt einer vorhandenen Leitung (eine "Teilverbindung") vermietet und in Rechnung gestellt. So stellt BT bzw. Mercury die Abschlußeinrichtung im Vereinigten Königreich und rein rechnerisch die Hälfte der im Königreich endenden internationalen Verbindung bereit, während die andere Hälfte der Verbindung und die Abschlußeinrichtung im Ausland von einem dort tätigen Partnerunternehmen bereitgestellt werden. Audiokonferenzdienste (16) Audiokonferenzdienste sind nach der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/19/EG (5), liberalisierte Telekommunikationsdienste und bestehen im wesentlichen aus der Durchführung von Telefonkonferenzen. Voraussetzung dafür ist ein rechnergestütztes System (eine "Brückenschaltung"), mit dem die Gespräche mehrerer Teilnehmer zusammengeführt werden. Die Konferenz kann von einem Bediener handvermittelt oder automatisch zustandegebracht werden. Die Brückenschaltung sorgt für gleichbleibende Lautstärke und Tonqualität; mit ihrer Hilfe kann der Bediener die Konferenzteilnehmer zusammenschalten ("call-out"-Konferenzen) oder zu einem vorab vereinbarten Zeitpunkt während der Konferenz zuschalten ("call-in"-Konferenzen). (17) Aus der Sicht der Endnutzer sind Audiokonferenzen als eigenständiger sachlich relevanter Markt anzusehen. Mögliche Nachfragesubstitute (z. B. Videokonferenzen oder die Organisation von Sitzungen) sind erheblich kostspieliger. Es ist unwahrscheinlich, daß Audiokonferenzkunden zu solchen Alternativen greifen werden, selbst wenn die Tarife für diesen Dienst leicht, aber dennoch spürbar und anhaltend steigen sollten. (18) Beide am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen bieten Audiokonferenzdienste im Vereinigten Königreich an. MCI tut dies über eine indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft namens Darome Teleconferencing UK ("Darome"), die sowohl im Vereinigten Königreich als auch - wenngleich in geringerem Umfang - in anderen europäischen Ländern Audiokonferenzen vermittelt. B. Räumlich relevante Märkte Internationale Sprachtelefondienste (19) Sowohl BT als auch MCI bieten internationale Sprachtelefondienste an. Sie haben in ihren jeweiligen Heimatländern eine Lizenz zum Betrieb internationaler Telekommunikationseinrichtungen; MCI hat vor kurzem auch eine entsprechende Lizenz für das Vereinigte Königreich erhalten. Beide Unternehmen verfügen über Eigentumsrechte an Tiefseekabelverbindungen über den Atlantik. Aus Sicht des Verbrauchers muß der räumlich relevante Markt für internationale Sprachtelefondienste zunächst anhand der Verkehrsabwicklungswege zwischen jeweils zwei Ländern - eines Länderpaares - definiert werden, da unterschiedliche internationale Leitungen (andere Länderpaare) nicht als wirtschaftlich interessante Nachfragesubstitute angesehen werden können. Die angebotsseitige Möglichkeit der Zentralisierung und Umleitung des Gesprächsverkehrs zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA über dritte Staaten scheint nach Aussage der meisten von der Kommission befragten Gesellschaften wirtschaftlich uninteressant, da die Umwegsteuerung aufgrund des geltenden Systems zur Berechnung der Gebühren und zur anteilmäßigen Beteiligung am Gesprächsverkehr in der umgekehrten Richtung kostspieliger wäre als eine Direktleitung. Weiterhin lassen sich bei jeder internationalen Verbindung zwei getrennte geographische Märkte unterscheiden: Räumlich relevant ist jeweils das Land, aus dem der Anruf kommt. Die Kunden können zwar unter bestimmten Voraussetzungen Preisunterschiede zwischen verschiedenen Länderpaaren ausnutzen (z. B. mit Hilfe von Telefonkarten oder Rückrufdiensten), doch scheinen diese Alternativen auf die im Inland etablierten Unternehmen bislang keinen nennenswerten Wettbewerbsdruck auszuüben. Der für die Beurteilung des Zusammenschlußvorhabens relevante räumliche Markt für die Erbringung internationaler Sprachtelefondienste zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA ist somit das Vereinigte Königreich. (20) Die beteiligten Unternehmen haben Karten vorgelegt, auf denen die bestehenden Tiefseekabelverbindungen über den Atlantik eingezeichnet sind. Danach gibt es fünf Hauptverbindungen - TAT 8, PTAT 1, TAT 9, TAT 11 und TAT 12/13 - zwischen dem Vereinigten Königreich und der Ostküste der Vereinigten Staaten, über die der fragliche Gesprächsverkehr geleitet wird und die für die Beurteilung des Zusammenschlußvorhabens maßgeblich sind. Audiokonferenzdienste (21) Der Anmeldung zufolge beschränken sich die Märkte für Audiokonferenzdienste auf einzelne Staaten. Gleichzeitig wiesen die Unternehmen aber darauf hin, daß die relevanten Märkte derzeit oder künftig auch weitere geographische Räume umfassen können. Nachforschungen der Kommission haben ergeben, daß grundsätzlich die nationalen Märkte als räumlich relevant anzusehen sind. (22) Nach Aussage von Marktteilnehmern finden die meisten Audiokonferenzen im Inland statt. Die Kunden greifen in erster Linie auf die Dienste von Unternehmen zurück, die im selben Land tätig sind. Es gibt aber auch internationale Konferenzschaltungen, und zwar insbesondere zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich. Audiokonferenzen erfordern eine spezielle Absatzorganisation in dem Land, in dem sie durchgeführt werden. Audiokonferenzkunden nehmen den Dienst in der Regel aber auch dann nicht im Ausland in Anspruch, wenn Personen aus unterschiedlichen Ländern an der Konferenz teilnehmen. C. Wettbewerbsrechtliche Würdigung Marktanteile der Anbieter internationaler Sprachtelefondienste zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA (23) Mit einem Umsatzerlös von [. . .] (6) Mio. ECU beherrscht BT [. . .] (7) % des britischen Markts für abgehende selbstgewählte Auslandsgespräche in die USA. Der Marktanteil von Mercury liegt bei [. . .] (8) %. Den Rest ([. . .] (9) %) teilen sich weitere Unternehmen (in erster Linie Wiederverkäufer). Bei ankommenden Selbstwählgesprächen beträgt der Marktanteil von BT - gemessen an den Verrechnungszahlungen US-amerikanischer Partnerunternehmen und bei einem Umsatzerlös von [. . .] (10) Mio. ECU - sogar [. . .] (11) %. Die restlichen [. . .] (12) % des Marktes entfallen auf Mercury. (24) Bei internationalen Mietleitungen (ILPC) hält BT [. . .] (13) % Marktanteil, der Rest liegt bei Mercury. Diese Marktanteile sind in den vergangenen drei Jahren unverändert geblieben. (25) BT nimmt auch bei den Inlandsgesprächen weiterhin eine starke Stellung ein: Mit einem Umsatzerlös von über [. . .] (14) Mrd. ECU liegt der Marktanteil hier bei etwa [. . .] (15) %. Bei inländischen Mietleitungen beträgt der Marktanteil des Unternehmens nach Volumen [. . .] (16) %; den Rest teilen sich Mercury ([. . .] (17) %) und andere Anbieter. Bei Ortsgesprächen beherrscht BT mit einem Umsatzerlös von [. . .] (18) Mrd. ECU insgesamt [. . .] (19) % des Marktes. (26) Der hohe Marktanteil, den BT bei der Erbringung internationaler Sprachtelefondienste zwischen dem Vereinigten Königreich und den USA erreicht, erhält durch die marktbeherrschende Stellung bei Ortsgesprächen im Vereinigten Königreich noch mehr Gewicht. Angesichts der für den Aufbau lokaler Netze nötigen Vorlaufzeiten und Investitionen dürfte BT seine beherrschende Stellung auch in naher Zukunft behalten. Das Gebührenberechnungssystem (27) Der größte Teil des internationalen Telefonverkehrs besteht gegenwärtig aus selbstgewählten Auslandsgesprächen. Sie werden auf der Basis von Unternehmenspartnerschaften abgewickelt, d. h. an der Vermittlung eines Auslandsgesprächs sind mindestens zwei internationale Betreibergesellschaften - je ein Unternehmen im Land des Anrufers und im Land des Angerufenen - beteiligt, die die fälligen Gebührenzahlungen im Rahmen des Gebührenberechnungssystems ermitteln und untereinander verrechnen. (28) Als Berechnungsgrundlage dient ein Gebührensatz, den die internationalen Betreiber für die gemeinsame Durchführung von Auslandsgesprächen untereinander aushandeln. Dabei wird davon ausgegangen, daß die Gesellschaft, die den abgehenden Anruf vermittelt, diesen jeweils auf halbem Wege an das Partnerunternehmen in dem Land übergibt, in dem der Anruf endet. Der Berechnungssatz ist also eine besondere Form des Zusammenschaltungstarifs. Der Unterschied zum Inlandstelefonverkehr liegt darin, daß hier verschiedene Dienste gebündelt werden: Bereitstellung einer internationalen Teilverbindung, Anschluß an einen internationalen Netzübergang zur Vermittlung ins Bestimmungsland und Abschluß im jeweiligen Inlandsnetz. (29) Das Berechnungssystem wurde zu einem Zeitpunkt eingeführt, als es in jedem Land jeweils nur eine Telefongesellschaft gab, die das Monopol für die Vermittlung von Auslandsgesprächen innehatte. Wenn nun der Telekommunikationsmarkt in einem Land eines Länderpaares liberalisiert ist, ergibt sich die Frage, wie das Gleichgewicht im Verhältnis zwischen dem Monopolisten in dem einen und den Anbietern liberalisierter internationaler Telekommunikationsdienste in dem anderen Land herzustellen ist. Die ordnungspolitische Antwort auf dieses Problem waren die anteilmäßige Beteiligung am Verkehrsaufkommen in der umgekehrten Richtung und parallele Regelungen zur Gebührenberechnung. Bei der anteilmäßigen Beteiligung erhält jeder Anbieter liberalisierter internationaler Dienste, der eine Betriebsübereinkunft mit einem Monopol-Partnerunternehmen schließt, von diesem im Gegenzug soviele Auslandsverbindungen zugeteilt, wie er an den Monopolisten weiterleitet. Bei der parallelen Berechnung darf kein Anbieter mit einem Partnerunternehmen einen Abschlußtarif vereinbaren, der von dem Tarif abweicht, welchen dieses Unternehmen von Wettbewerbern im Abgangsland verlangt. (30) Der Preis, den die Gesellschaft dem Partnerunternehmen für die Entgegennahme und den Abschluß der von ihr vermittelten Auslandsgespräche zu zahlen hat, beträgt in der Regel die Hälfte des Berechnungssatzes und ist die sog. Verrechnungsgebühr. In der Praxis saldieren die Gesellschaften die Verrechnungsgebühren, die sie einander schulden. Ist der Telefonverkehr zwischen zwei Ländern ausgeglichen, heben sich die Gebührenzahlungen praktisch gegenseitig auf. Ist das Verkehrsaufkommen aber in eine Richtung höher als in die andere, dann kommt es zu effektiven Zahlungen. Dies ist gegenwärtig zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich der Fall, wo mehr aus den USA ins Königreich telefoniert wird als umgekehrt. Eine Gesellschaft, die mehr ankommende Auslandsgespräche vermittelt als abgehende, wird mehr Verrechnungsgebühren erhalten als sie selbst für den Abschluß der von ihr vermittelten Gespräche im anderen Land entrichten muß. (31) Die Tarife für Auslandsgespräche sind aufgrund der Einführung kostengünstiger Vermittlungs- und Übertragungstechniken im Laufe der Zeit gesunken, in den letzten Jahren sogar recht drastisch. Die Berechnungssätze sanken jedoch in der Regel nicht in demselben Maße wie die Basiskosten. Außerdem werden die Tarife für die Endnutzer noch stets so hoch festgesetzt, daß die Verrechnungsgebühren in voller nominaler Höhe gedeckt sind, obwohl diese deutlich über den Kosten liegen, die den Telekommunikationsunternehmen für die Abwicklung des Gesprächsverkehrs an den beiden Enden einer Leitung tatsächlich entstehen. Der neue ordnungspolitische Rahmen und die Schaffung von Wettbewerbsbedingungen (32) Der geplante Zusammenschluß erfolgt in einem Umfeld, das in vielen Ländern vom schrittweisen Übergang von starker Reglementierung zur vollständigen Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte gekennzeichnet ist. Die britische Regierung ist hier kürzlich noch einen Schritt weiter gegangen: Sie beschloß, auch den internationalen Telefonverkehr zu liberalisieren, und erteilte im Januar 1997 45 weiteren Unternehmen, darunter vielen US-amerikanischen Gesellschaften, eine Lizenz zum Betrieb internationaler Telekommunikationseinrichtungen. Gleichzeitig hob sie für das Vereinigte Königreich die Verpflichtung zur anteilmäßigen Beteiligung am Verkehrsaufkommen in der umgekehrten Richtung auf. Auf amerikanischer Seite können die Gesellschaften nunmehr aufgrund der neuen Bestimmungen, die die Federal Communications Commission (FCC) kürzlich in der Flexibility Order (20) festgelegt hat, mit Partnerunternehmen in Ländern, die den von der FCC eingeführten Wettbewerbstest ("effective competitive opportunities" oder ECO) bestehen, oder in allen anderen Fällen, in denen sie nachweisen können, daß eine Abweichung von der geltenden Regelung einer marktgerechten Preisgestaltung und dem Wettbewerb zugute kommt und Mißbrauch von Marktmacht durch ausländische Partnerunternehmen ausgeschlossen ist, Verrechnungsübereinkünfte treffen, die vom geltenden Berechnungssystem abweichen. Nach den neuen Bestimmungen muß außerdem jede Gesellschaft, die die notwendige FCC-Zustimmung für eine alternative Verrechnungsübereinkunft erhalten möchte, welche mehr als 25 % des abgehenden bzw. des ankommenden Gesprächsverkehrs auf einer bestimmten Strecke betreffen, nachweisen, daß die Bedingungen der Übereinkunft nicht unangemessen diskriminierend sind, bzw. muß solc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.