Europäische Union

2012/637/EU: Beschluss der Kommission vom 21. März 2012 über die Staatliche Beihilfe SA.29864 (C 6/10) (ex NN 1/10) der Tschechischen Republik für České aerolinie, a.s. (ČSA — Czech Airlines a.s. — Möglicher Beihilfecharakter eines von Osinek a.s. gewährten Darlehens) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1664) Text von Bedeutung für den EWR

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entlich höher besichert als die in der Mitteilung über die Referenzzinssätze geforderte Höhe von 70 % des Darlehensbetrags. 7.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT (77) Des Weiteren untersuchte die Kommission unbeschadet der vorstehenden Schlussfolgerung, ob die Maßnahme auf der Grundlage des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre, falls festgestellt würde, dass das Darlehen staatliche Beihilfe beinhaltete. (78) Das Osinek-Darlehen wurde 2009 gewährt. Die Maßnahme zielte somit darauf ab, den Zugang eines Unternehmens zu Fremdmitteln in einem Zeitraum zu erleichtern, als die normale Funktion der Kreditmärkte aufgrund der Finanzkrise empfindlich gestört war und sich die Finanzkrise („Kreditklemme“) auf die restliche Wirtschaft auswirkte und zu ernsthaften Störungen im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten führte. (79) Am 17. Dezember 2008 reagierte die Kommission auf die Krise durch die Verabschiedung des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens. Darin bestätigt die Kommission das „Ausmaß[es] der Finanzkrise und ihrer Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben in den Mitgliedstaaten“. Die Kommission gelangte des Weiteren zu der Schlussfolgerung, dass „bestimmte Arten staatlicher Beihilfen für begrenzte Zeit gerechtfertigt sind, um die gegenwärtigen Schwierigkeiten zu überwinden, und dass diese Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können“. 7.1.   Übereinstimmung mit Abschnitt 4.4.2 des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens (80) Die Maßnahme ist nach den in Abschnitt 4.4.2 des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens („Beihilfen in Form von Zinszuschüssen“) genannten Kriterien zu beurteilen. Übereinstimmung des angewandten Zinssatzes (81) Nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen muss der angewandte Zinssatz, wie in der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen, mindestens dem Tagesgeldsatz der Zentralbank entsprechen zuzüglich einer Prämie, die wiederum der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Interbanksatz für ein Jahr und dem durchschnittlichen Tagesgeldsatz der Zentralbank für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2008 entspricht, zuzüglich der je nach Risikoprofil des Begünstigten festgelegten Kreditrisikoprämie. (82) Der Tagesgeldsatz für die Tschechische Republik lag am 30. April 2009 bei 1,45 % (22). Die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Interbanksatz für ein Jahr und dem durchschnittlichen Tagesgeldsatz der Zentralbank für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2008 betrug 68 Basispunkte. (83) Die dem Risikoprofil des Begünstigten entsprechende Kreditrisikoprämie betrug 220 Basispunkte. Grundlage dieser Prämie sind ein B-Rating (siehe Erwägungsgrund 57) sowie eine hohe Besicherung der als Sicherungen gestellten Vermögenswerte (siehe Erwägungsgründe 64 und 65). (84) Der Mindestzinssatz nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen würde somit 4,33 % betragen (1,45 % + 0,68 % + 2,20 %). Der tatsächliche Zinssatz für das Osinek-Darlehen betrug 5,51 %. Demzufolge wurde das Osinek-Darlehen zu einem höheren Zinssatz als dem nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Mindestzinssatz gewährt. (85) Des Weiteren müssen nach Abschnitt 4.4 des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens zwei weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Darlehen als mit dem Binnenmarkt zu vereinbarende Beihilfe betrachtet werden kann: Der Vertrag muss spätestens am 31. Dezember 2010 geschlossen worden sein (86) Erstens muss der Vertrag spätestens am 31. Dezember 2010 geschlossen worden sein. Die ermäßigten Zinssätze dürfen für Zinszahlungen bis zum 31. Dezember 2012 zugrunde gelegt werden. (87) Die Osinek-Darlehensvereinbarung wurde am 30. April 2009 geschlossen. Das Darlehen sollte vereinbarungsgemäß in einer einzigen Zahlung am 30. November 2010 zurückgezahlt werden. Somit erfüllt die Darlehensvereinbarung die erste Voraussetzung. Das Unternehmen darf sich am 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten befunden haben (88) Zweitens darf das Unternehmen sich am 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten befunden haben. (89) Unter Randnummer 9 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen heißt es, dass es keine unionsrechtliche Bestimmung des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gibt und dass die Kommission davon ausgeht, dass sich ein Unternehmen im Sinne dieser Leitlinien in Schwierigkeiten befindet, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift. (90) Anschließend wird unter Randnummer 10 Buchstabe b dieser Leitlinien klargestellt, dass ein Unternehmen als in Schwierigkeiten angesehen wird, wenn bei Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verlorengegangen ist. (91) Im Jahr 2008 belief sich das gezeichnete Kapital von ČSA auf insgesamt 2 735 Mio. CZK. Nach den tschechischen Rechnungslegungsstandards (CAS) sank das Eigenkapital von ČSA im selben Jahr auf 101 Mio. CZK. Tabelle 5 Eigenkapital und gezeichnetes Kapital in den Jahren 2007 und 2008 (Tausend CZK) Quelle: von ČSA vorgelegte Jahresabschlüsse 2007 6/07 7/07 8/07 9/07 10/07 11/07 12/07 Eigenkapital [1 035 000 - 1 140 000 ] [1 415 000 - 1 555 000 ] [1 450 000 - 1 595 000 ] [1 410 000 - 1 565 000 ] [1 950 000 - 2 145 000 ] [1 260 000 - 1 390 000 ] 1 238 093 Gezeichnetes Kapital 2 735 510 2 735 510 2 735 510 2 735 510 2 735 510 2 735 510 2 735 510 2008 1/08 2/08 3/08 4/08 5/08 6/08 Eigenkapital [585 000 - 645 000 ] [385 000 - 420 000 ] [110 000 - 120 000 ] [690 000 - 755 000 ] [860 000 - 950 000 ] [965 000 - 1 065 000 ] Gezeichnetes Kapital 2 735 510 2 735 510 2 735 510 2 735 510 2 735 510 2 735 510   7/08 8/08 9/08 10/08 11/08 12/08 Eigenkapital [945 000 - 1 030 000 ] [1 220 000 - 1 340 000 ] [1 270 000 - 1 410 000 ] [1 295 000 - 1 430 000 ] [610 000 - 670 000 ] 101 686 Gezeichnetes Kapital 2 735 510 2 735 510 2 735 510 2 735 510 2 735 510 2 735 510 (92) Auch wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals des Unternehmens bereits am 1. Juli 2008 verschwunden war, ist die zweite Voraussetzung von Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, nämlich dass mehr als ein Viertel des gezeichneten Kapitals während der letzten zwölf Monate verlorengegangen sein muss, nicht erfüllt. Das zwischen Juni 2007 und Juli 2008 verlorengegangene Eigenkapital ([31 570 000 bis 34 875 000] CZK) entspricht lediglich [0,8-1,5] % des gezeichneten Kapitals. (93) Des Weiteren wird ein Unternehmen nach Randnummer 10 Buchstabe c der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen als in Schwierigkeiten befindlich angesehen, wenn die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind. Die tschechischen Behörden bestätigten, dass ČSA die Kriterien für ein Insolvenzverfahren nach Paragraf 3 des Tschechischen Insolvenzgesetzes nicht erfüllte. (94) Laut Randnummer 11 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen kann ein Unternehmen — selbst wenn keine der in Randnummer 10 dieser Leitlinien genannten Voraussetzungen erfüllt ist — als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden, wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts. (95) Die Veränderungen der finanziellen Ergebnisse von ČSA während des maßgebenden Zeitraums zeigten keinen deutlichen negativen Trend (siehe Tabelle 3). Das Unternehmen schrieb zwar Ende 2006 rote Zahlen, erholte sich jedoch wieder und wies für 2007 ein positives Ergebnis aus. Anschließend wurde Ende des ersten Quartals 2008 ein Verlust von [800-880] Mio. CZK verzeichnet. Die Lage verbesserte sich jedoch Ende des zweiten Quartals, d. h. zum 30. Juni 2008. Ein ähnlicher Trend lässt sich beim Cashflow beobachten. Der Umsatz von ČSA nahm im Laufe des betrachteten Zeitraums von Jahr zu Jahr langsam ab. Jedoch kann nicht der Schluss gezogen werden, dass vor dem 30. Juni 2008 ein wesentlicher Rückgang des Umsatzes erfolgte. (96) Die Verschuldung des Unternehmens ging zwischen März 2008 und Juni 2008 zurück, um dann in den folgenden sechs Monaten anzusteigen. Der Wert der Vermögenswerte schwankte im betrachteten Zeitraum, ohne einem klaren Trend zu folgen. (97) Letztendlich weist der Trend für die in Randnummer 11 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen dargelegten finanziellen Kriterien vor dem 30. Juni 2008 nicht eindeutig auf alle typischen Symptome eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens hin. Darüber hinaus hatte ČSA zum damaligen Zeitpunkt weiterhin Zugang zu Finanzierungsmitteln, was durch die Tatsache belegt wird, dass ČSA in der Lage war, im September 2008 ein Darlehen von einer Privatbank zu erhalten (siehe Erwägungsgrund 59). (98) Die Kommission stellt fest, dass mit dem Binnenmarkt zu vereinbarende Beihilfen nach Abschnitt 4.4 des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens Unternehmen gewährt werden können, die sich am 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber aufgrund der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise danach in Schwierigkeiten geraten sind. Aus diesem Grund steht die Tatsache, dass ČSA zu einem späteren Zeitpunkt ein Unternehmen in Schwierigkeiten wurde, der Vereinbarkeit nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen nicht entgegen. (99) Aus diesem Grund ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass ČSA am 1. Juli 2008 kein Unternehmen in Schwierigkeiten war und daher für die Anwendung des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens in Betracht kam. 7.2.   Schlussfolgerung (100) Angesichts des oben Dargelegten erfüllt das Osinek-Darlehen alle in Abschnitt 4.4 des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens dargelegten Voraussetzungen. Aus diesem Grund ist, selbst wenn festgestellt würde, dass das Osinek-Darlehen staatliche Beihilfe beinhaltete, die Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (101) Die Kommission gelangt zu der Schlussfolgerung, dass das Osinek-Darlehen keine staatliche Beihilfe beinhaltet. Darüber hinaus wäre die Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV weiterhin mit dem Binnenmarkt vereinbar, selbst wenn festgestellt würde, dass das Osinek-Darlehen staatliche Beihilfe beinhaltete. (102) Der vorliegende Beschluss deckt nicht die Freigabe der gestellten Sicherheiten und die Kapitalisierung des Osinek-Darlehens am 30. Juni 2010 ab. Die Würdigung dieser Maßnahme ist dem abschließenden Beschluss in der Sache SA.30908 vorbehalten. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahme der Tschechischen Republik zugunsten von České aerolinie a.s. in Form eines von Osinek a.s. mit der Darlehensvereinbarung vom 30. April 2009 gewährten Darlehens in Höhe von insgesamt 2,5 Mrd. CZK stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar und wäre, selbst wenn sie eine Beihilfe darstellen würde, nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet. Brüssel, den 21. März 2012 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen, wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“ und von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“, mit sich gebracht. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet. (2)  Beschluss K(2010) 987 endg. der Kommission vom 24. Februar 2010 (ABl. C 43 vom 11.2.2011, S. 6). (3)  Der erste Zusatz wurde am 23. Juli 2009, der zweite am 22. September 2009, der dritte am 9. Dezember 2009 und der vierte am 25. Januar 2010 erstellt. (*1)  Geschäftsgeheimnis (4)  Die Umsatzdaten innerhalb eines Geschäftsjahrs sind kumulativ. (5)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (6)   ABl. C 83 vom 7.4.2009, S. 1. (7)  2009 verzeichnete der tschechische Markt am Prager Flughafen Ruzyně einen Einbruch von 6 % beim Passagierverkehr. (8)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6. (9)  Weitere Stellungnahmen der Beteiligten zur i) Kapitalisierung des Osinek-Darlehens durch den Debt-to-Equity-Swap, ii) zur angeblichen Zahlung einer Vergütung an den Aufsichtsratsvorsitzenden und den Vorstandsvorsitzenden von ČSA durch den staatseigenen Prager Flughafen Ruzyně und iii) zu den Eigentumsübertragungen von ČSA an den staatseigenen Prager Flughafen Ruzyně mit anschließendem Lease-back an ČSA stehen nicht im Zusammenhang mit der vorliegenden Sache; sie werden im abschließenden Beschluss in der Sache SA.30908 ČSA — Czech Airlines — Umstrukturierungsplan gewürdigt. (10)  Gesetz Nr. 182/2006. (11)   ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17. (12)  Rechtssache C-482/99, Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften („Stardust Marine“), Slg. 2002, I-4397, Randnr. 52 und 55. (13)  Verbundene Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Westdeutsche Landesbank Girozentrale/Kommission, Slg. 2003, II-435, Randnr. 251. (14)  Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten — Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3), Randnummer 11. Die Kommission betrachtet hierbei die verarbeitende Industrie, jedoch hat diese Mitteilung auch für andere Wirtschaftszweige Gültigkeit. Vgl. Rechtssache T-16/96, Cityflyer Express Ltd/Kommission, Slg. 1998, II-757, Randnr. 51. (15)  Siehe Rechtssache T-16/96, Cityflyer Express Ltd/Kommission, Slg. 1998, II-757, Randnrn. 45 und 46. (16)  Siehe Mitteilung der Kommission zur Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (ABl. C 350 vom 10.12.1994, S. 5). (17)  YBN Consult — Znalecký ústav s.r.o. ist ein qualifiziertes Fachinstitut, das Beratungsleistungen durch Sachverständige in der Wirtschaft und im Baugewerbe anbietet. PROSCON s.r.o. ist ein qualifiziertes Fachinstitut, das Beratungsleistungen durch Sachverständige im Wirtschaftsbereich anbietet. Herr Vladimír Čmejla ist Sachverständiger für die Gebiete Wirtschaft, Patente und Erfindungen. (18)  Die PRIBOR-Tagessätze sind verfügbar unter http://www.cnb.cz/en/financial_markets/money_market/pribor/daily.jsp. (19)  Informationen zur Methodik des PRIBOR sind verfügbar unter http://www.cnb.cz/docs/ARADY/MET_LIST/prib_cs.pdf. (20)  Die Durchschnittssätze leiten sich vom arithmetischen Mittel der von der Tschechischen Nationalbank herausgegebenen monatlichen 3-Monats-PRIBOR-Durchschnittssätze zuzüglich 300 Basispunkten und der entsprechenden Referenzzinssätze zuzüglich 220 Basispunkten zwischen April 2009 und Juni 2010 ab (die entsprechenden Daten sind den Tabellen unter http://www.cnb.cz/en/financial_markets/money_market/pribor/averages_form.jsp und http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/reference_rates.html zu entnehmen). (21)  Die Zinsen wurden pünktlich für fünf aufeinanderfolgende Kalenderquartale gezahlt; in einem Fall wurde aufgrund eines zweitägigen Zahlungsverzugs eine Vertragsstrafe in Rechnung gestellt. (22)  CZEONIA (Czech Over Night Index Average) ist der gewichtete Durchschnitt der Zinssätze aller ungesicherten täglich fälligen Einlagen, die von Referenzbanken auf dem Interbankenmarkt getätigt werden. Dieser Wert wird von der Tschechischen Nationalbank berechnet und veröffentlicht (http://www.cnb.cz/en/financial_markets/money_market/czeonia/daily.jsp).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.