Europäische Union

2012/637/EU: Beschluss der Kommission vom 21. März 2012 über die Staatliche Beihilfe SA.29864 (C 6/10) (ex NN 1/10) der Tschechischen Republik für České aerolinie, a.s. (ČSA — Czech Airlines a.s. — Möglicher Beihilfecharakter eines von Osinek a.s. gewährten Darlehens) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1664) Text von Bedeutung für den EWR

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er behauptet in seiner Stellungnahme, dass ČSA die Voraussetzung eines Unternehmens in Schwierigkeiten erfüllt habe, da in den Jahren 2007, 2008 und 2009 mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals von ČSA verschwunden sei. Außerdem sei in den Jahren 2008 und 2009 mehr als ein Viertel des gezeichneten Kapitals von ČSA während der letzten zwölf Monate verlorengegangen. Derselbe Wettbewerber erklärt, dass aufgrund der Verringerung des gezeichneten Kapitals von ČSA im Jahr 2008 davon ausgegangen werden könne, dass das Unternehmen bereits am 1. Juli 2008 beide Voraussetzungen für ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erfüllt habe. (35) Die Beteiligten machen des Weiteren geltend, dass aufgrund des negativen betrieblichen Cashflows, der zahlreichen Gläubiger und aufgrund von fälligen und innerhalb von 30 Tagen zahlbaren finanziellen Verpflichtungen angenommen werden könne, dass es bereits ab Ende 2007 Anzeichen für eine bevorstehende Insolvenz gegeben habe und das Unternehmen deshalb ab 2007 als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen sei (nach Randnummer 10 Buchstabe c der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen). 5.   BEMERKUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (36) Die Tschechische Republik stimmt den Stellungnahmen der Beteiligten nicht zu und schließt sich der Stellungnahme von ČSA an. Die Tschechische Republik erhält ihr Argument aufrecht, dass das Osinek-Darlehen zu Marktbedingungen und im Einklang mit der Mitteilung über die Referenzzinssätze gewährt worden sei. Des Weiteren führen die tschechischen Behörden an, dass ČSA bis zum zweiten Halbjahr 2009 ohne staatliche Beihilfe habe operieren können. Die Vermögenswerte von ČSA hätten auch im ersten Halbjahr 2009 keine wesentliche Wertminderung erfahren; tatsächlich sei ihr Wert von [8 340-9 255] Mio. CZK im ersten Quartal 2009 auf [8 990-9 920] Mio. CZK im zweiten Quartal 2009 gestiegen. (37) Die Tschechische Republik weist darauf hin, dass die Beteiligten ihre Stellungnahmen ausschließlich auf die in Übereinstimmung mit den tschechischen Rechnungslegungsstandards („CAS“) erstellten Ergebnisse stützten, obwohl ČSA sowohl die gemäß CAS als auch die nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellten Ergebnisse seiner operativen Tätigkeit veröffentlicht, wobei die Methode nach CAS die operative Tätigkeit des Unternehmens nicht korrekt abbilde. In Übereinstimmung mit IFRS erstellte Rechnungsabschlüsse lieferten zuverlässigere Informationen über die Finanzlage des Unternehmens und seien somit geeigneter. Nach tschechischem Steuerrecht sei ČSA zur Anwendung der CAS verpflichtet. Da sich die Geschäftstätigkeit von ČSA jedoch nicht auf die Tschechische Republik beschränkt, sondern das Unternehmen weltweit tätig ist, habe ČSA ebenfalls die IFRS angewendet. Die Tschechische Republik weist darauf hin, dass Banken die IFRS in ihren Kreditvergabeentscheidungen heranzögen, da diese Rechnungslegungsstandards im Vergleich zu CAS als genauer erachtet würden. (38) Abschließend erbrachte die Tschechische Republik den Nachweis, dass ČSA zum Zeitpunkt der Gewährung des Osinek-Darlehens die Voraussetzungen für eine Insolvenz nach dem Tschechischen Insolvenzgesetz (10) nicht erfüllte. 6.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE (39) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (40) Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Tatbestandsmerkmale sind kumulativ. Um festzustellen, ob die angemeldeten Maßnahmen staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, ist zu prüfen, ob alle nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Die finanzielle Unterstützung — wird vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt, — verschafft dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil, — begünstigt bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige, — verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und — beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. 6.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit (41) Der Begriff der staatlichen Beihilfe gilt für jeden direkt oder indirekt gewährten Vorteil, der aus staatlichen Mitteln finanziert, vom Staat selbst oder einer zwischengeschalteten Stelle im Auftrag des Staates gewährt wird. (42) Demzufolge muss zunächst festgestellt werden, ob das Osinek-Darlehen als aus staatlichen Mitteln finanziert anzusehen ist. Wie vorstehend erwähnt, befand sich Osinek zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung zu 100 % im Eigentum des Finanzministeriums der Tschechischen Republik und ist aus diesem Grund ungeachtet seines Gesellschafts- oder Rechtsstatus ein öffentliches Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (11). Somit betrachtet die Kommission das Osinek-Darlehen als aus staatlichen Mitteln finanziert. (43) Dem Europäischen Gerichtshof zufolge kann, auch wenn der Staat in der Lage ist, ein öffentliches Unternehmen zu kontrollieren und einen beherrschenden Einfluss auf dessen Tätigkeiten auszuüben, nicht ohne Weiteres vermutet werden, dass diese Kontrolle in einem konkreten Fall tatsächlich ausgeübt wird. Ein öffentliches Unternehmen kann je nach dem Maß an Selbständigkeit, das ihm der Staat belässt, mehr oder weniger unabhängig handeln. Daher genügt die bloße Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen unter staatlicher Kontrolle steht, nicht, um Maßnahmen dieses Unternehmens wie die fragliche Darlehensvereinbarung dem Staat zuzurechnen. Es muss außerdem geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren. Insoweit stellte der Gerichtshof fest, dass die Zurechenbarkeit einer Maßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden kann, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist (12). (44) Solche Indizien können die Eingliederung des Unternehmens in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung sein, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind. (45) Die Kommission merkt an, dass die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder von Osinek Vertreter von Behörden sind (z. B. Finanzministerium). (46) Osinek trat am 5. November 2008 durch die am selben Datum getroffene Entscheidung des einzigen Anteilseigners in Liquidation. Nach tschechischem Recht muss der Insolvenzverwalter während des Liquidationsverfahrens zwar eigenverantwortlich und ohne Weisung seitens der Organe des Unternehmens handeln, jedoch weist die Kommission des Weiteren darauf hin, dass der Insolvenzverwalter vom Finanzministerium der Tschechischen Republik, das als einziger Anteilseigner von Osinek handelte, ernannt worden war. (47) Darüber hinaus legten die tschechischen Behörden der Kommission Sachverständigengutachten von JUDr. Jiří Rybář und JUDr. Pavel Štrbík vor, in denen empfohlen wurde, dass der Insolvenzverwalter von Osinek vor einer Entscheidung über die Darlehensgewährung an ČSA den Anteilseigner von Osinek, d. h. die Tschechische Republik, konsultieren sollte. (48) Im Hinblick auf die staatliche Überwachung der Tätigkeiten von Osinek stellt die Kommission des Weiteren fest, dass die tschechische Regierung in der Folge per Entschließung Nr. 333 ebenfalls die Entscheidung getroffen hatte, die Sicherheiten für das Osinek-Darlehen freizugeben und eine Umwandlung der Schulden in Eigenkapital von ČSA vorzunehmen. (49) Die Kommission gelangt somit zu der Schlussfolgerung, dass die Entscheidung, das Osinek-Darlehen zu gewähren, dem Tschechischen Staat zuzurechnen ist. Das Osinek-Darlehen ist somit als aus staatlichen Mitteln finanziert anzusehen. 6.2.   Wirtschaftlicher Vorteil (50) Die Kommission merkt Folgendes an: Wenn einem Unternehmen vom Staat zusätzliches Kapital zu besseren Bedingungen als den Marktbedingungen zur Verfügung gestellt wird, kann dieser Tatbestand nach anerkannten Grundsätzen des EU-Rechts in den Geltungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen, da das betreffende Unternehmen hierdurch im Sinne des vorstehend genannten Artikels eine Vergünstigung erhält. Um zu beurteilen, ob einem Unternehmen vom Staat ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, wendet die Kommission den „Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“ an (13). (51) Nach diesem Grundsatz ist keine staatliche Beihilfe enthalten, wenn ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder privater Kapitalgeber von vergleichbarer Größe wie die Verwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors unter den entsprechenden Umständen zur Vornahme der fraglichen Kapitalzufuhr hätte bewegt werden können. Die Kommission muss somit beurteilen, ob ein privater Kapitalgeber die betreffende Transaktion zu denselben Bedingungen eingegangen wäre. Ein hypothetischer privater Kapitalgeber handelt demnach wie ein umsichtiger Kapitalgeber, der seine Gewinne maximieren möchte, ohne jedoch zu große Risiken im Verhältnis zur Rendite einzugehen. Diesem Grundsatz zufolge ist Kapital, das einem Unternehmen vom Staat direkt oder indirekt unter Umständen bereitgestellt wird, die marktüblichen Bedingungen entsprechen, nicht als staatliche Beihilfe anzusehen (14). (52) Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auf Darlehen anwendbar. Nach diesem Grundsatz stellt sich im Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens die Frage, ob ein privater Kapitalgeber dem Begünstigten das Darlehen zu den tatsächlich vereinbarten Bedingungen gewährt hätte (15). Anhand dieses Grundsatzes beurteilt die Kommission, ob ein Darlehen zu den banküblichen Bedingungen gewährt worden ist und ob eine Geschäftsbank ein solches Darlehen gewährt hätte. Im Zusammenhang mit den Bedingungen für die Vergabe solcher Darlehen berücksichtigt die Kommission insbesondere den Zinssatz und die verlangte Sicherheitsleistung. Hierbei prüft die Kommission, ob die gestellte Sicherheit ausreicht, um bei Zahlungsausfall das Darlehen in voller Höhe zurückzuzahlen; sie untersucht außerdem die finanzielle Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung (16). (53) Die Kommission stellt fest, dass ČSA eine juristische Person ist, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, und somit als Unternehmen im Sinne des Artikels 107 AEUV betrachtet wird. Um zu beurteilen, ob das Osinek-Darlehen zu vergünstigten Bedingungen oder zu Marktbedingungen gewährt wurde, prüfte die Kommission die Übereinstimmung des Zinssatzes für das betreffende Darlehen mit dem in der Mitteilung über die Referenzzinssätze festgelegten Referenzzinssatz der Kommission, der anstelle des Marktzinssatzes verwendet wird. (54) In Bezug darauf, welcher Zeitpunkt für den Vergleich des Zinssatzes für das betreffende Darlehen mit dem Referenzzinssatz maßgeblich sei, erklärte die Kommission bereits im Eröffnungsbeschluss, dass für diesen Vergleich das Datum des der Darlehensgewährung zugrunde liegenden verbindlichen Rechtsaktes herangezogen werden solle, d. h. der 30. April 2009 (das Datum, an dem die Darlehensvereinbarung zwischen Osinek und ČSA geschlossen wurde). (55) Die Tschechische Republik behauptet, dass ČSA zu diesem Zeitpunkt weiterhin Zugang zur Fremdfinanzierung durch private Banken gehabt habe und erst im August 2009 ein Unternehmen in Schwierigkeiten geworden sei. Anfang 2009 habe die Kreditwürdigkeit von ČSA der Ratingkategorie „B“ entsprochen. (56) Zur Überprüfung der Behauptungen der Tschechischen Republik wandte sich die Kommission an mehrere Privatbanken, die Geschäftsbeziehungen mit ČSA unterhielten, um Informationen über deren interne Bonitätseinstufung von ČSA in den ersten sechs Monaten des Jahres 2009, über etwaige Änderungen bei der internen Bonitätseinstufung von ČSA zwischen Juli 2008 und Juli 2009, die Bedingungen der ČSA in den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 gewährten Darlehen sowie weitere auf die Kreditwürdigkeit von ČSA in den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 bezogene Informationen einzuholen. Drei Privatbanken gaben Auskunft unter der Voraussetzung, dass die gelieferten Informationen vertraulich behandelt, nur zum Zweck der internen Beurteilung durch die Kommission verwendet und gegenüber Dritten, einschließlich ČSA und der tschechischen Behörden, nicht offengelegt würden. (57) Obwohl eine Verschlechterung der Finanzlage von ČSA Anfang 2009 von diesen Banken jeweils bestätigt wurde, erhielt ČSA im ersten Halbjahr 2009 Betriebsmittelkredite und Kreditfazilitäten. Die interne Bonitätseinstufung von ČSA durch die betreffenden drei Privatbanken entsprach in etwa einem B-Rating. (58) Die Kommission stellt fest, dass die Auskünfte der Banken übereinstimmend und fundiert sind. Auch wenn sich die interne Bonitätseinstufung des Unternehmens verschlechterte, genügte die Herabstufung anscheinend nicht, um eine höhere Risikoprämie zu rechtfertigen. (59) Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass — wie bereits im Eröffnungsbeschluss sowie aufgrund der von der Tschechischen Republik vorgelegten Informationen dargelegt wurde — UniCreditBank ČSA im September 2008 einen mittelfristigen (über vier Jahre laufenden) Betriebsmittelkredit in Höhe von 200 Mio. CZK gewährt hatte, der durch einen Flugsimulator abgesichert war. Am 25. Juni 2009 erhöhte UniCreditBank aufgrund der Abweichung von den in der Darlehensvereinbarung festgelegten Finanzindikatoren die Risikoprämie für das ČSA-Darlehen von 160 Basispunkten (wie im September 2008 vereinbart) auf 325 Basispunkte über dem PRIBOR für einen Monat (d. h. einen Zinssatz von 5,10 % p. a. am 25. Juni 2009). Die Kommission merkt an, dass dieser Zinssatz, der die jüngste Verschlechterung der Finanzlage von ČSA widerspiegelte, unter dem Zinssatz für das Osinek-Darlehen (5,51 % p. a.) liegt und ungefähr dem Referenzzinssatz für ein Unternehmen mit einem B-Rating (mit hoher Besicherung) entspricht. (60) Angesichts des oben Dargelegten kann gefolgert werden, dass ČSA zum Zeitpunkt der Gewährung des Osinek-Darlehens grundsätzlich Zugang zu Fremdmitteln hatte und die Kreditwürdigkeit von ČSA im ersten Halbjahr 2009 einem B-Rating entsprach. (61) Die für das Darlehen gestellten Sicherheiten beinhaltete Gebäude auf dem Prager Flughafen Ruzyně, Grundstücke, Lagerbestände und Ersatzteile. Der Marktwert der Sicherheiten wurde von unabhängigen Sachverständigen der Tschechischen Republik festgesetzt, die entweder im Register der Fachinstitute oder dem vom tschechischen Justizministerium geführten Zentralregister der ermächtigten Sachverständigen eingetragen sind und Erfahrung auf dem Gebiet der Bewertung von Vermögenswerten besitzen (17). (62) Die Kommission weist darauf hin, dass das Schätzgutachten für das Sicherungsgut Hangar F (siehe Tabelle 1) vom 1. Juni 2009 stammt, wohingegen die erste Tranche des Osinek-Darlehens am 11. Mai 2009 ausgezahlt wurde. Die tschechischen Behörden übermittelten eine Erklärung von YBN Consult vom 6. Mai 2009, die den Wert der gestellten Sicherheit bestätigt. Eine solche Erklärung steht im Einklang mit Absatz 5.9.11 der Osinek-Darlehensvereinbarung, vorausgesetzt, dass das vollständige Schätzgutachten innerhalb eines Monats ab dem Datum der Auszahlung der ersten Tranche übermittelt wird. Die Kommission stellt fest, dass diese Voraussetzung erfüllt war. (63) Des Weiteren unterzog die Kommission die übermittelten Schätzgutachten einer kritischen Bewertung. Die Bewertungen geben keinen Anlass zu Bedenken, da keine offenkundigen Fehler erkannt und zudem anerkannte Methodiken angewandt wurden und die Bewertungen auf glaubwürdigen Annahmen basieren. Demzufolge erachtet die Kommission die Ergebnisse der gegenwärtigen Schätzgutachten als angemessene Schätzungen der realistischen Marktpreise der als Besicherung für das Osinek-Darlehen verwendeten Vermögenswerte. Der Wert der Ersatzteile beruhte auf dem entsprechenden Nettobuchwert. Die Kommission betrachtet diese Bewertungsmethode für die betreffende Art der Vermögenswerte als angemessen, da sich Ersatzteile leicht handeln lassen und ihr Wert deshalb den ursprünglichen Anschaffungskosten abzüglich der kumulierten Abschreibung entsprechen sollte. (64) In der Darlehensvereinbarung wurde festgelegt, dass der tatsächliche Darlehensbetrag 90 % des Wertes der Sicherheiten nicht überschreiten darf, d. h. der Wert der Sicherheiten muss mindestens 110 % des Darlehensbetrags entsprechen. Aufgrund der übermittelten Informationen betrug der Wert der ursprünglichen Sicherheiten zum Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Tranche im Mai 2009 entsprechend der Festlegung in der Darlehensvereinbarung vom 30. April 2009 mindestens [110-117]%; zum Zeitpunkt der Auszahlung der zweiten Tranche im Juli 2009 betrug der Wert mindestens [120-132]% und zum Zeitpunkt der Auszahlung der dritten Tranche im September 2009 mindestens [128-141]%. Darüber hinaus wurden durch mehrere Zusätze zur Osinek-Darlehensvereinbarung (siehe Erwägungsgrund 8) zusätzliche Vermögenswerte zur Besicherung hinzugefügt und einige Vermögenswerte freigegeben. Tabelle 4 Überblick über die Besicherung des Osinek-Darlehens zu verschiedenen Zeitpunkten Datum der Änderung In Anspruch genommener Betrag (Mio. CZK) Wert der Sicherheit (Mio. CZK) Umfang der Besicherung (%) 11. Mai 2009 800 [880-935] [110-117] % 23. Juli 2009 800 [1 350 -1 485 ] [169-186] % 30. Juli 2009 1 700 [2 040 -2 240 ] [120-132] % 22. September 2009 1 700 [2 485 -2 760 ] [146-162] % 24. September 2009 2 500 [3 190 -3 535 ] [128-141] % 9. Dezember 2009 2 500 [3 275 -3 615 ] [131-145] % 25. Januar 2010 2 500 [3 310 -3 640 ] [132-146] % (65) In der Mitteilung über die Referenzzinssätze wird angenommen, dass eine „hohe“ Besicherung eine Verlustquote bei Ausfall (Loss Given Default, LGD) von bis zu 30 % bedeutet; dies entspricht einem Wert der Sicherheit von mindestens 70 % des Darlehensbetrags. Die Kommission stellt fest, dass die Besicherung des Darlehens wesentlich höher war, wodurch eine wichtige Sicherheitsmarge im Hinblick auf eine mögliche Abweichung bei der Schätzung des Wertes der Sicherheiten geschaffen wurde. (66) Der entsprechende Zinssatz nach der Mitteilung über die Referenzzinssätze lag zum damaligen Zeitpunkt bei 5,16 % p. a. (Basiszinssatz 2,96 % + 220 Basispunkte = 5,16 % p. a.). Die Prämie von 220 Basispunkten entspricht einem B-Rating, was von den Privatbanken sowie durch die oben beschriebene hohe Absicherung bestätigt wird. (67) Dieser Zinssatz ist niedriger als der Zinssatz für das Osinek-Darlehen (3-Monats-PRIBOR (18) zuzüglich 300 Basispunkten), der am 30. April 2009 5,51 % p. a. betrug. (68) Aus der Analyse des angewandten Zinssatzes (3-Monats-PRIBOR zuzüglich 300 Basispunkten) sowie des Referenzzinssatzes zuzüglich einer Prämie von 220 Basispunkten geht hervor, dass diese Zinssätze hinsichtlich der methodischen Grundlagen als auch im Hinblick auf das Gesamtniveau der angewandten Zinssätze, einschließlich der betreffenden Risikoprämien, vergleichbar sind. (69) PRIBOR ist der Referenzwert der Zinssätze auf dem Markt für Interbankeinlagen, der anhand der Zinsnotierung der Referenzbanken für den Verkauf von Einlagen (d. h. Briefsätze) von der Berechnungsstelle für die Tschechische Nationalbank und für den tschechischen Forex Club (Financial Markets Association of the Czech Republic, A.C.I.) berechnet (festgelegt) wird (19). (70) Der Zinssatz für das Osinek-Darlehen basiert auf dem für Fristigkeiten von 3 Monaten berechneten PRIBOR. Grundlage des Referenzzinssatzes sind Einjahres-Geldmarktsätze. Die Kommission behält sich jedoch das Recht vor, in bestimmten Fällen kürzere oder längere Fristigkeiten zu verwenden. (71) Bei der Analyse der Entwicklung der beiden Zinssätze über die Laufzeit des Osinek-Darlehens (von April 2009 bis Juni 2010) lässt sich feststellen, dass die beiden Zinssätze in der Tat vergleichbar sind. Die Durchschnittssätze (20) für den Zeitraum von April 2009 bis Juni 2010 sind nahezu identisch (4,77 % für den PRIBOR zuzüglich 300 Basispunkten; 4,79 % für den Referenzzinssatz einschließlich einer Risikoprämie von 220 Basispunkten). Die geringfügige Differenz zwischen den beiden Basispunkten ist bedingt durch die unterschiedliche Methode der Anpassung. Der PRIBOR wird täglich angepasst, während der Referenzzinssatz nur im Abstand von einigen Monaten angepasst wird. (72) Vor diesem Hintergrund kann der verwendete Zinssatz als angemessener Ersatz für den Marktzinssatz akzeptiert werden. Auf der Grundlage der Mitteilung über die Referenzzinssätze steht die Maßnahme im Einklang mit dem Markt und verschafft ČSA somit keinen wirtschaftlichen Vorteil. (73) Abschließend stellt die Kommission fest, dass die Zinszahlungen von ČSA an den Gläubiger unter vollständiger Erfüllung der in der Osinek-Darlehensvereinbarung festgelegten Bedingungen erfolgten (21). 6.3.   Selektivität (74) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV muss eine Maßnahme, um als staatliche Beihilfe zu gelten, „bestimmte[r] Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigen. In der vorliegenden Sache stellt die Kommission fest, dass das Osinek-Darlehen nur ČSA gewährt wurde. Somit ist es im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV selektiv. 6.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels (75) Im Hinblick auf die kumulativen Voraussetzungen staatlicher Beihilfe sind in der vorliegenden Sache die Beeinträchtigung des Handels innerhalb der EU und die Verfälschung des Wettbewerbs durch die fragliche Maßnahme unbestritten, was auch von den tschechischen Behörden nicht angefochten wurde. ČSA steht im Wettbewerb mit anderen Luftfahrtunternehmen in der Europäischen Union; dies gilt insbesondere seit dem Inkrafttreten der dritten Stufe der Liberalisierung des Luftverkehrs („drittes Liberalisierungspaket“) am 1. Januar 1993. Durch die fragliche Maßnahme konnte ČSA seine Geschäftstätigkeit fortsetzen, so dass das Unternehmen sich nicht, wie andere Wettbewerber, mit den normalerweise aus seinen schlechten finanziellen Ergebnissen resultierenden Folgen auseinandersetzen musste. 6.5.   Schlussfolgerung (76) Auf der Grundlage des oben Dargelegten stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe an ČSA beinhaltet, da das Osinek-Darlehen unter den gleichen Bedingungen gewährt wurde, die auch ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verlangen würde. Insbesondere war der Zinssatz, zu dem das Osinek-Darlehen gewährt wurde, mit dem Referenzzinssatz vereinbar, der auf der Grundlage der Mitteilung über die Referenzzinssätze in Anbetracht der Tatsache, dass die Bonitätseinstufung von ČSA zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung einem B-Rating entsprach, ermittelt wurde, was die Privatbanken bestätigten. Außerdem war das Darlehen über die gesamte Laufzeit wes

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.