Europäische Union

Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich gemeinsamer Methoden zur Lärmbewertung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

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28.7.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 269/65 DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2021/1226 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich gemeinsamer Methoden zur Lärmbewertung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (1), insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG sind für die Mitgliedstaaten gemeinsame Bewertungsmethoden festgelegt, die für Informationen über Umgebungslärm und seine Auswirkungen auf die Gesundheit, insbesondere für die Ausarbeitung von Lärmkarten, und für die Annahme von Aktionsplänen auf der Grundlage der Ergebnisse der Lärmkarten zu verwenden sind. Dieser Anhang muss an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden. (2) Von 2016 bis 2020 arbeitete die Kommission mit technischen und wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten zusammen, um zu prüfen, welche Anpassungen unter Berücksichtigung der technischen und wissenschaftlichen Fortschritte bei der Berechnung von Umgebungslärm erforderlich sind. Dieser Prozess wurde in enger Abstimmung mit der Sachverständigengruppe „Lärm“ durchgeführt, in der die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, Interessenträger aus der Industrie, Behörden der Mitgliedstaaten, NGO, die Zivilgesellschaft und Wissenschaftler vertreten sind. (3) Im Anhang dieser Delegierten Richtlinie sind die erforderlichen Anpassungen der gemeinsamen Bewertungsmethoden aufgeführt, die eine Präzisierung der Gleichungen für die Berechnung der Lärmausbreitung, die Anpassung der Tabellen an die neuesten Erkenntnisse und Verbesserungen bei der Beschreibung der Berechnungsschritte umfassen. Diese Methoden betreffen die Berechnungen von Straßenverkehrslärm, Eisenbahnlärm, Industrie-/Gewerbelärm und Fluglärm. Die Mitgliedstaaten müssen diese Methoden spätestens ab dem 31. Dezember 2021 anwenden. (4) Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG sollte daher entsprechend geändert werden. (5) Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Sachverständigengruppe „Lärm“, die am 12. Oktober 2020 konsultiert wurde — HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert. Artikel 2 (1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2021 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter die vorliegende Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 2020 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12. ANHANG Anhang II wird wie folgt geändert: (1) In Abschnitt 2.1.1 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Die Berechnung des Straßenverkehrs-, Eisenbahn- und Industrie-/Gewerbelärms erfolgt in Oktavbändern, ausgenommen jedoch die Schallleistung der Quelle des Schienenverkehrslärms, bei der die Terzbänder genutzt werden. Für den Straßenverkehrs-, Eisenbahn- und Industrie-/Gewerbelärm, der auf diesen Oktavbandergebnissen beruht, wird der A-bewertete Langzeit-Dauerschallpegel für den Zeitraum Tag, Abend und Nacht gemäß Anhang I und Artikel 5 der Richtlinie 2002/49/EG durch die in den Abschnitten 2.1.2, 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5 beschriebene Methode berechnet. Für den Straßenverkehr und den Eisenbahnverkehr in Ballungsräumen wird der A-bewertete Langzeit-Dauerschallpegel durch den Beitrag der darin enthaltenen Straßen- und Eisenbahnsegmente, einschließlich Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken, bestimmt.“ (2) Abschnitt 2.2.1 wird wie folgt geändert: (a) Im Absatz unter der Überschrift „Anzahl und Position von Ersatzschallquellen“ erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung: „Bei diesem Modell wird jedes Fahrzeug (Klassen 1, 2, 3, 4 und 5) durch eine einzige Punktquelle dargestellt, die gleichförmig abstrahlt. Die erste Reflexion an der Straßenoberfläche wird implizit behandelt. Wie in Abbildung [2.2.a] dargestellt, befindet sich die Punktquelle 0,05 m über der Straßenoberfläche.“ (b) Im Absatz unter der Überschrift „Schallleistungspegel“ erhält der letzte Unterabsatz unter der Überschrift „Verkehrsfluss“ folgende Fassung: „Die Geschwindigkeit vm ist eine repräsentative Geschwindigkeit je Fahrzeugklasse: in den meisten Fällen die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit für den Straßenabschnitt oder die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit für die Fahrzeugklasse, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.“ (c) Im Absatz unter der Überschrift „Schallleistungspegel“ erhält Unterabsatz 1 unter der Überschrift „Einzelnes Fahrzeug“ folgende Fassung: „Im Verkehrsfluss wird für alle Fahrzeuge der Klasse m angenommen, dass sie mit der gleichen Geschwindigkeit fahren, also vm .“ (3) Tabelle [2.3.b] wird wie folgt geändert: (a) Die dritte Zeile in der vierten Spalte („3“) erhält folgende Fassung: „Gibt einen Hinweis auf die ‚dynamische‘ Steifigkeit“ (b) Die sechste Zeile in der vierten Spalte („3“) erhält folgende Fassung: „ H Hart (800–1 000 MN/m)“ (4) Abschnitt 2.3.2 wird wie folgt geändert: (a) Im Absatz unter der Überschrift „Verkehrsfluss“ erhält Unterabsatz 4 zweiter Gedankenstrich unter Gleichung (2.3.2) folgende Fassung: „– v ist deren Geschwindigkeit [km/h] im j-ten Gleisabschnitt für Fahrzeugtyp  t und die mittlere Zuggeschwindigkeit s“ (b) Der Absatz unter der Überschrift „Kreischen“ erhält folgende Fassung: „Das Kurvenkreischen ist eine besondere Quelle, die nur für Bogen relevant und somit örtlich begrenzt ist. Kurvenkreischen ist generell abhängig von der Bogenkrümmung, den Reibungsbedingungen, der Zuggeschwindigkeit sowie der Rad-Schiene-Geometrie und Dynamik. Da es in signifikantem Maße auftreten kann, ist eine angemessene Beschreibung notwendig. Für Stellen, an denen Kurvenkreischen auftritt – in der Regel in Kurven und an den Zungenvorrichtungen von Weichen – müssen der Schallleistung der Quelle geeignete Schallleistungsspektren für die zusätzliche Geräuschemission hinzugefügt werden. Die zusätzliche Geräuschemission kann für die einzelnen Arten von Fahrzeugen spezifisch sein, da bestimmte Rad- und Drehgestelltypen deutlich weniger anfällig für Kreischen sind als andere. Sind Messungen der zusätzlichen Geräuschemissionen verfügbar, die dem stochastischen Auftreten von Kreischen hinreichend Rechnung tragen, so können diese verwendet werden. Liegen keine geeigneten Messungen vor, kann ein einfacher Ansatz gewählt werden. Bei diesem Ansatz ist das Kreischgeräusch zu berücksichtigen, indem den Schallleistungsspektren der Rollgeräusche für alle Frequenzen die folgenden Werte für die zusätzliche Geräuschemission hinzuaddiert werden. Zug 5 dB für Kurven mit 300 m < R ≤ 500 m und ltrack ≥ 50 m 8 dB für Kurven mit R ≤ 300 m und ltrack ≥ 50 m 8 dB für Weichen mit R ≤ 300 m 0 dB in sonstigen Fällen Straßenbahn 5 dB für Kurven und Weichen mit R ≤ 200 m 0 dB in sonstigen Fällen Dabei ist ltrack die Länge des Gleises entlang der Kurve und R der Kurvenradius. Die Anwendbarkeit dieser Schallleistungsspektren bzw. dieser Werte für die zusätzliche Geräuschemission ist in der Regel vor Ort zu überprüfen, insbesondere bei Straßenbahnen und an Orten, an denen in Kurven oder Weichen Maßnahmen gegen Kreischen ergriffen werden.“ (c) Im Absatz unter der Überschrift „Richtverhalten der Quellen“ wird unmittelbar nach Gleichung (2.3.15) folgender Satz eingefügt: „Brückendröhnen wird an der Quelle A (h = 1) modelliert, für die eine Rundumrichtwirkung angenommen wird.“ (d) Im Absatz unter der Überschrift „Richtverhalten der Quellen“ erhält Unterabsatz 2 bis einschließlich Gleichung (2.3.16) folgende Fassung: „ Die vertikale Richtwirkung ΔLW,dir,ver,i in dB wird in der vertikalen Ebene für Quelle A (h = 1) als Funktion der Mittelbandfrequenz fc,i jedes einzelnen i-ten Frequenzbands angegeben. Dabei gilt Folgendes: Für 0 < ψ < π/2 ist für -π/2 < ψ <=0 ist ΔLW,dir,ver,i = 0 (2.3.16)“ (5) In Abschnitt 2.3.3 erhält der Absatz unter der Überschrift „Korrektur um den Wert der baulichen Abstrahlung (Brücken und Viadukte)“ folgende Fassung: „ Korrektur um den Wert der baulichen Abstrahlung (Brücken und Viadukte) Befindet sich der Gleisabschnitt auf einer Brücke, so müssen die zusätzlichen Geräusche berücksichtigt werden, die durch die Schwingung der Brücke infolge der Anregung durch die Anwesenheit des Zuges erzeugt werden. Das Brückendröhnen wird als zusätzliche Quelle modelliert, deren Schallleistung pro Fahrzeug wie folgt angegeben wird: LW,0, bridge,i = LR,TOT,i + LH,bridge,i + 10 x 1g(Na ) Db (2.3.18) Dabei ist LH, bridge ,i die Brückentransferfunktion. Das Brückendröhnen LW,0, bridge ,i stellt nur den durch die Brückenkonstruktion abgestrahlten Schall dar. Das Rollgeräusch eines Fahrzeugs auf der Brücke wird anhand der Gleichungen (2.3.8) bis (2.3.10) berechnet, indem die Schienentransferfunktion gewählt wird, die dem auf der Brücke vorhandenen Gleissystem entspricht. Barrieren an den Kanten der Brücke werden in der Regel nicht berücksichtigt.“ (6) Abschnitt 2.4.1 wird wie folgt geändert: (a) Im Absatz unter der Überschrift „Schallleistungspegel – Allgemeines“ erhält Unterabsatz 2 vierter Spiegelstrich, einschließlich Gleichung (2.4.1), folgende Fassung: „– Linienquellen, die Fahrzeuge in Bewegung darstellen, werden nach Gleichung (2.2.1) berechnet.“ (b) Die Nummer der Gleichung (2.4.2) erhält folgende Fassung: „(2.4.1)“ (7) In Abschnitt 2.5.1 erhält der Absatz 7 folgende Fassung: „Hindernisse mit einer Neigung von mehr als 15° bezogen auf die Vertikale gelten nicht als Reflektoren, sondern werden bei allen anderen Ausbreitungsaspekten wie Bodeneffekten und Beugungen berücksichtigt.“ (8) Abschnitt 2.5.5 wird wie folgt geändert: (a) Im Absatz unter der Überschrift „Schallpegel bei günstigen Bedingungen (LF) für einen Ausbreitungsweg (S, R)“ erhält Gleichung (2.5.6) folgende Fassung: „AF=Adiv + Aatm + Aboundary,F (2.5.6)“ (b) Im Absatz unter der Überschrift „Dauerschallpegel am Punkt R in Dezibel A (dBA)“ erhält am Ende von Unterabsatz 1 der Text unter Gleichung (2.5.11) folgende Fassung: „Dabei ist i der Index des Frequenzbands. AWC ist die A-Bewertungskorrektur wie folgt: Frequenz [Hz] 63 125 250 500 1 000 2 000 4 000 8 000 AWCf,i [dB] -26,2 -16,1 -8,6 -3,2 0 1,2 1,0 -1,1“ (9) Abschnitt 2.5.6 wird wie folgt geändert: (a) Direkt unter Abbildung 2.5.b wird folgender Satz eingefügt: „Die Abstände dn werden durch eine zweidimensionale Projektion auf die horizontale Ebene bestimmt.“ (b) Der Unterabsatz unter der Überschrift „Berechnung bei günstigen Bedingungen“ wird wie folgt geändert: (1) Buchstabe a Satz 1 erhält folgende Fassung: „In Gleichung (2.5.15) (Aground,H ) werden die Höhen zs und zr ersetzt durch zs + δ zs + δ zT bzw. zr + δ zr + δ zT wobei“ (2) Buchstabe b Satz 1 erhält folgende Fassung: „Der untere Grenzwert von Aground,F (berechnet mit unveränderten Höhen) ist abhängig von der Geometrie des Ausbreitungsweges:“ (c) Im Absatz unter der Überschrift „Beugung“ erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung: „In der Praxis werden die folgenden Spezifikationen in der einzigen vertikalen Ebene berücksichtigt, die sowohl die Quelle als auch den Empfänger umfasst (eine aufgefaltete spanische Wand bei einem Ausbreitungsweg einschließlich Reflexionen). Der Direktstrahl von der Quelle zum Empfänger ist eine gerade Linie bei homogenen Ausbreitungsbedingungen und eine gekrümmte Linie (ein Bogen mit einem Radius, der von der Länge des geraden Strahls abhängt) bei günstigen Ausbreitungsbedingungen. Wird der Direktstrahl nicht blockiert, dann wird Kante D angestrebt, die die größte Weglängendifferenz δ ergibt (der kleinste absolute Wert, da diese Weglängendifferenzen negativ sind). Die Beugung wird berücksichtigt, wenn — diese Weglängendifferenz größer ist als – λ/20 und — das „Rayleigh-Kriterium“ erfüllt ist. Dies ist der Fall, wenn δ größer ist als λ/4 — δ*, wobei δ* die mit derselben Kante D berechnete Weglängendifferenz ist, jedoch bezogen auf die Spiegelquelle S*, welche mithilfe der quellenseitigen mittleren Bezugsebene berechnet wird, und bezogen auf den Spiegelempfänger R*, welcher mithilfe der empfängerseitigen mittleren Bezugsebene berechnet wird. Für die Berechnung von δ* werden nur die Punkte S*, D und R* berücksichtigt — andere Kanten, die den Weg von S* -> D -> R* blockieren, werden vernachlässigt. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen wird die Wellenlänge λ unter Verwendung der nominellen Mittenfrequenz und einer Schallgeschwindigkeit von 340 m/s berechnet. Sind diese beiden Bedingungen erfüllt, werden Quellenseite und Empfängerseite durch die Kante D getrennt, es werden zwei getrennte mittlere Bezugsebenen berechnet, und A dif wird wie im restlichen Teil dieses Abschnitts beschrieben berechnet. Andernfalls wird für diesen Ausbreitungsweg keine Dämpfung durch Beugung berücksichtigt, es wird eine gemeinsame mittlere Bezugsebene für den Weg von S -> R berechnet, und A ground wird ohne Beugung berechnet (A dif = 0 dB). Diese Regel gilt sowohl bei homogenen als auch bei günstigen Bedingungen.“ (d) Im Absatz unter der Überschrift „Reine Beugung“ erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung: „Wenn im Falle der Mehrfachbeugung e die Gesamtlänge des Ausbreitungswegs zwischen dem ersten und dem letzten Beugungspunkt (Verwendung gebogener Strahlen bei günstigen Bedingungen) und e größer als 0,3 m ist (andernfalls C" = 1), dann wird dieser Koeffizient bestimmt durch: (2.5.23)“ (e) Abbildung 2.5.d erhält folgende Fassung: (f) Im Absatz unter der Überschrift „Günstige Bedingungen“ erhält Unterabsatz 1 unter Abbildung 2.5.e folgende Fassung: „Bei günstigen Bedingungen haben die drei gebogenen Schallstrahlen , und einen identischen Kurvenradius Γ, der definiert wird durch: Γ = max(1 000,8 d) (2.5.24) Dabei ist d der direkte 3D-Abstand zwischen Quelle und Empfänger des aufgefalteten Weges.“ (g) Im Absatz unter der Überschrift „Günstige Bedingungen“ erhalten die Unterabsätze zwischen Gleichung (2.5.28) und Gleichung (2.5.29) (einschließlich der beiden Gleichungen) folgende Fassung: „ (2.5.28)“ Bei günstigen Bedingungen besteht der Ausbreitungsweg in der vertikalen Ausbreitungsebene stets aus Segmenten in Form eines Kreises, dessen Radius durch den 3D-Abstand zwischen Quelle und Empfänger gegeben ist, d. h., alle Segmente eines Ausbreitungswegs weisen denselben Kurvenradius auf. Ist der direkte Bogen zwischen Quelle und Empfänger blockiert, bestimmt sich der Ausbreitungsweg als die kürzeste konvexe Kombination von Bogen, die alle Hindernisse umhüllen. Konvex bedeutet in diesem Zusammenhang, dass an jedem Beugungspunkt das abgehende Strahlsegment gegenüber dem eingehenden Strahlsegment nach unten abgelenkt wird. Abbildung 2.5.f Beispiel einer Berechnung der Weglängendifferenz bei günstigen Bedingungen im Falle von Mehrfachbeugungen In dem in Abbildung 2.5.f dargestellten Szenario ist die Weglängendifferenz: „ (2.5.29)“ (h) Die Absätze unter den Überschriften „Berechnung des Terms Δground(S,O)“ bzw. „Berechnung des Terms Δground(O,R)“ erhalten folgende Fassung: „Berechnung des Terms Δground(S,O) (2.5.31) Dabei gilt: — Aground(S,O) ist die Dämpfung aufgrund des Bodeneffekts zwischen der Quelle S und dem Beugungspunkt O. Dieser Term wird gemäß den vorherigen Unterabschnitten ‚Berechnung bei homogenen Bedingungen‘ und ‚Berechnung bei günstigen Bedingungen‘ berechnet, und zwar ausgehend von folgenden Hypothesen: — zr = zo,s, — Gpath wird zwischen O und R berechnet. — Bei homogenen Bedingungen in Gleichung (2.5.17) und in Gleichung (2.5.18). — Bei günstigen Bedingungen in Gleichung (2.5.17) und in Gleichung (2.5.20). — Δ dif(S,R’) ist die Dämpfung aufgrund der Beugung zwischen S und dem Spiegelempfänger R’, berechnet wie im vorherigen Abschnitt ‚Reine Beugung‘. — Δ dif(S,R) ist die Dämpfung aufgrund der Beugung zwischen S und R, berechnet wie im vorherigen Unterabschnitt ‚Reine Beugung‘. Im Sonderfall, wenn die Quelle unter der mittleren Bezugsebene liegt: Δ dif(S,R)  = Δ dif(S',R) und Δground(S,O)= Aground(S,O) Berechnung des Terms Δground(O,R) (2.5.32) Dabei gilt: — Aground(O,R) ist die Dämpfung aufgrund des Bodeneffekts zwischen dem Beugungspunkt O und dem Empfänger R. Dieser Term wird gemäß den vorherigen Unterabschnitten ‚Berechnung bei homogenen Bedingungen‘ und ‚Berechnung bei günstigen Bedingungen‘ berechnet, und zwar ausgehend von folgenden Hypothesen: — z s = z o,r, — Gpath wird zwischen O und R berechnet. Die Korrektur G'path braucht hier nicht berücksichtigt zu werden, da die betrachtete Quelle der Beugungspunkt ist. Deshalb ist vielmehr Gpath bei der Berechnung der Bodeneffekte zu verwenden, einschließlich für den unteren Grenzterm der Gleichung, der -3(1 – Gpath ) wird. — Bei homogenen Bedingungen: in Gleichung (2.5.17) und in Gleichung (2.5.18), — bei günstigen Bedingungen in Gleichung (2.5.17) und in Gleichung (2.5.20), — Δ dif(S,R') ist die Dämpfung aufgrund der Beugung zwischen S und dem Spiegelempfänger R′, berechnet wie im vorherigen Abschnitt ‚Reine Beugung‘, — Δ dif(S,R) ist die Dämpfung aufgrund der Beugung zwischen S und R, berechnet wie im vorherigen Unterabschnitt ‚Reine Beugung‘. Im Sonderfall, wenn der Empfänger unter der mittleren Bezugsebene liegt: Δ dif(S,R’)  = Δ dif(S,R) und Δ ground ( O,R )=A ground ( O,R )

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.