Europäische Union

2001/6/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2000 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von QRD 133 WP (Bacillus subtilis, Stamm QST 713) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3747)

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Avis juridique important | 32001D0006 2001/6/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2000 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von QRD 133 WP (Bacillus subtilis, Stamm QST 713) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3747) Amtsblatt Nr. L 002 vom 05/01/2001 S. 0025 - 0026 Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2000 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von QRD 133 WP (Bacillus subtilis, Stamm QST 713) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3747) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/6/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/68/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 91/414/EWG (im Folgenden "Richtlinie" genannt) sieht die Aufstellung einer Gemeinschaftsliste von Wirkstoffen vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind. (2) Am 19. April 2000 hat AgraQuest den deutschen Behörden für den Wirkstoff QRD 133 WP (Bacillus subtilis, Stamm QST 713) Unterlagen im Hinblick auf dessen Aufnahme in Anhang I der Richtlinie übermittelt. (3) Die deutschen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die Unterlagen nach erster Prüfung die Anforderungen an die Daten und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie zu erfuellen scheinen. Außerdem sind die deutschen Behörden der Auffassung, dass die Unterlagen für ein den Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel die Daten und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie enthalten. In der Folge hat der Antragsteller der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 2 übermittelt. (4) Am 1. September 2000 wurden die Unterlagen an den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz weitergeleitet. (5) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie ist auf Gemeinschaftsebene förmlich festzustellen, ob alle Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen an die Daten und Informationen gemäß Anhang II und - bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff - den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie entsprechen. (6) Diese Feststellung ist notwendig, um die eingehende Prüfung der Unterlagen zu ermöglichen. Ferner soll den Mitgliedstaaten hiermit die Möglichkeit gegeben werden, für Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie eine vorläufige Zulassung zu erteilen. (7) Unbeschadet einer solchen Entscheidung kann die Kommission den Antragsteller auffordern, dem berichterstattenden Mitgliedstaat weitere Daten oder Informationen zu übermitteln, um bestimmte Punkte in den Unterlagen zu klären. Die Aufforderung zur Bereitstellung solcher ergänzender Daten hat keinen Einfluss auf die im neunten Erwägungsgrund genannte Frist für die Einreichung des Berichts. (8) Die Mitgliedstaaten und die Kommission gehen davon aus, dass Deutschland die genaue Prüfung der Unterlagen für den Wirkstoff QRD 133 WP (Bacillus subtilis, Stamm QST 713) fortsetzen wird. (9) Deutschland wird der Kommission die Schlussfolgerungen ihrer Prüfungen mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme und etwaigen diesbezüglichen Bedingungen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Entscheidung, übermitteln. (10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von AgraQuest bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs QRD 133 WP (Bacillus subtilis, Stamm QST 713) in Anhang I der Richtlini 91/414/EWG eingereichten und am 1. September 2000 an den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz weitergeleiteten Unterlagen erfuellen grundsätzlich die Anforderungen an die Daten und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie. In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff QRD 133 WP (Bacillus subtilis, Stamm QST 713) erfuellen die Unterlagen die Anforderungen an die Daten und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie, wobei die vorgesehenen Anwendungen berücksichtigt sind. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 12. Dezember 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. (2) ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 41.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.