Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/43 des Rates vom 12. Dezember 2016 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ bezüglich der Aktualisierung der Anhänge XXI-A bis XXI-P zur Annäherung der Regelungen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu vertretenden Standpunkt

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11.1.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 6/2 BESCHLUSS (EU) 2017/43 DES RATES vom 12. Dezember 2016 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ bezüglich der Aktualisierung der Anhänge XXI-A bis XXI-P zur Annäherung der Regelungen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 486 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) sieht die vorläufige Anwendung der von der Union genannten Teile des Abkommens vor. (2) In Artikel 1 des Beschlusses 2014/668/EU des Rates (2) sind die Abkommensbestimmungen aufgeführt, die vorläufig angewandt werden sollen; dazu zählen auch die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen und Anhang XXI des Abkommens. Die vorläufige Anwendung dieser Bestimmungen ist seit dem 1. Januar 2016 wirksam. (3) Nach Artikel 153 des Abkommens ist von der Ukraine sicherzustellen, dass ihre Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XXI des Abkommens schrittweise mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich in Übereinstimmung gebracht werden. (4) Seit der Paraphierung des Abkommens am 30. März 2012 wurden mehrere in Anhang XXI des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union geändert oder aufgehoben. (5) Nach Artikel 149 des Abkommens sind die in Anhang XXI-P vorgesehenen Schwellenwerte für öffentliche Aufträge ab dem ersten geraden Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens regelmäßig zu überprüfen. (6) Darüber hinaus sollte der von der Ukraine erzielte Fortschritt im Prozess der Annäherung an den Besitzstand der Union durch die Anpassung einiger Fristen berücksichtigt werden. (7) Um der Entwicklung des in Anhang XXI aufgeführten Besitzstands der Union Rechnung zu tragen, ist es somit erforderlich, diesen Anhang des Abkommens zu aktualisieren und die Schwellenwerte für öffentliche Aufträge in Anhang XXI-P anzupassen. (8) Nach Artikel 149 des Abkommens sollte die Anpassung der Schwellenwerte in Anhang XXI-P des Abkommens durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ erfolgen. (9) Nach Artikel 463 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. (10) Mit Artikel 1 des Beschlusses Nr. 3/2014 des Assoziationsrats (3) überträgt der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung der Anhänge des Abkommens, unter anderem des Anhangs XXI zu Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 8 (Öffentliche Auftragsvergabe). (11) Es ist daher zweckmäßig, den im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt bezüglich der Aktualisierung des Anhangs XXI des Abkommens festzulegen. (12) Artikel 152 Absatz 1 des Abkommens sieht vor, dass die Ukraine dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen umfassenden Fahrplan für die Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge mit zeitlichen Vorgaben und Etappenzielen übermittelt, der sämtliche Reformen im Zusammenhang mit der Annäherung der Rechtsvorschriften und dem Aufbau institutioneller Kapazitäten beinhalten sollte. Dieser Fahrplan sollte mit den in Anhang XXI-A des Abkommens genannten Phasen und Zeitplänen im Einklang stehen. (13) Nach Artikel 152 Absatz 3 ist eine befürwortende Stellungnahme des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ erforderlich, damit der umfassende Fahrplan als Referenzdokument für den Umsetzungsprozess, d. h. für die Annäherung der Rechtsvorschriften im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge an den Besitzstand der Union, dienen kann. (14) Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt bezüglich der befürwortenden Stellungnahme, die im Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ zu dem umfassenden Fahrplan angenommen werden soll, festzulegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 465 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ bezüglich der Aktualisierung des Anhangs XXI des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses dieses Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. (2)   Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ ohne weiteren Beschluss des Rates der Europäischen Union vereinbart werden. Artikel 2 Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 465 des Abkommens eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ bezüglich der befürwortenden Stellungnahme zu dem umfassenden Fahrplan zu vertreten ist, beruht auf dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Entwurf eines Beschlusses dieses Ausschusses. Artikel 3 Die Beschlüsse des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ werden nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2016. Im Namen des Rates Die Präsidentin F. MOGHERINI (1)   ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3. (2)  Beschluss des Rates 2014/688/EU vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 1). (3)  Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU-Ukraine vom 15. Dezember 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ [2015/980] (ABl. L 158 vom 24.6.2015, S. 4). ENTWURF BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-UKRAINE IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ vom … zur Aktualisierung des Anhangs XXI des Assoziierungsabkommens und zur Abgabe einer befürwortenden Stellungnahme zu dem umfassenden Fahrplan für die öffentliche Beschaffung DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ — gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 149, 153 und 463, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 486 des Abkommens werden Teile des Abkommens, einschließlich der Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen, seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt. (2) Nach Artikel 149 des Abkommens sind die in Anhang XXI-P vorgesehenen Schwellenwerte für öffentliche Aufträge ab dem ersten geraden Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens regelmäßig zu überprüfen und entsprechende Änderungen gemäß Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ anzunehmen. (3) Nach Artikel 153 des Abkommens ist von der Ukraine sicherzustellen, dass ihre Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XXI des Abkommens schrittweise mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich in Übereinstimmung gebracht werden. (4) Seit der Paraphierung des Abkommens am 30. März 2012 wurden mehrere in Anhang XXI des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union neu gefasst oder aufgehoben und durch einen neuen Rechtsakt der Union ersetzt. Insbesondere hat die Union die folgenden Rechtsakte angenommen und der Ukraine notifiziert: a) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2), b) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) c) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4). (5) Mit den genannten Richtlinien wurden die in Anhang XXI-P enthaltenen Schwellenwerte für öffentliche Aufträge geändert; weitere Änderungen erfolgten durch die delegierten Verordnungen (EU) 2015/2170 (5), (EU) 2015/2171 (6), und (EU) 2015/2172 (7) der Kommission. (6) Nach Artikel 463 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. (7) Um den Änderungen des in Anhang XXI aufgeführten Besitzstands der Union Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, diesen Anhang des Abkommens nach Artikel 149, 153 und 463 des Abkommens zu aktualisieren. (8) Der neue Besitzstand der Union zur Vergabe öffentlicher Aufträge ist neu aufgebaut. Es ist angebracht, diesen neuen Aufbau in Anhang XXI zu berücksichtigen. Im Interesse der Eindeutigkeit sollte Anhang XXI vollständig aktualisiert und durch den Anhang entsprechend der Anlage zu diesem Beschluss ersetzt werden. Darüber hinaus sollte der von der Ukraine erzielte Fortschritt im Prozess der Annäherung an den Besitzstand der Union berücksichtigt werden. (9) Nach Artikel 465 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen. (10) Der Assoziationsrat EU-Ukraine hat den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in seinem Beschluss Nr. 3/2014 (8) vom 15. Dezember 2014 ermächtigt, bestimmte Anhänge zu Handelsfragen zu aktualisieren oder zu ändern. (11) Artikel 152 Absatz 1 des Abkommens sieht vor, dass die Ukraine dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen umfassenden Fahrplan für die Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge mit zeitlichen Vorgaben und Etappenzielen übermittelt, der sämtliche Reformen im Zusammenhang mit der Annäherung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union beinhalten sollte. (12) Nach Artikel 152 Absatz 3 ist eine befürwortende Stellungnahme des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ erforderlich, damit der umfassende Fahrplan als Referenzdokument für den Umsetzungsprozess, und zwar für die Annäherung der Rechtsvorschriften im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge an den Besitzstand der Union, dienen kann. (13) Es ist daher zweckmäßig, dass der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen Beschluss zur Abgabe einer befürwortenden Stellungnahme zu dem umfassenden Fahrplan erlässt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang XXI des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits wird durch die diesem Beschluss beigefügte aktualisierte Fassung des Anhangs ersetzt. Artikel 2 Zu dem umfassenden Fahrplan, der mit der Verordnung des Ministerkabinetts der Ukraine vom 24. Februar 2016 (Nr. 175-p) gebilligt und von der Regierung der Ukraine am 24. Februar 2016 angenommen wurde, wird eine befürwortende Stellungnahme abgegeben. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Im Namen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ Der Vorsitz (1)   ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3. (2)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1). (3)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). (4)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243). (5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24. November 2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 5). (6)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2171 der Kommission vom 24. November 2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (ABl. L 307 vm 25.11.2015, S. 7). (7)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2172 der Kommission vom 24. November 2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Vergabeverfahren (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 9). (8)  Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU-Ukraine vom 15. Dezember 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ [2015/980] (ABl. L 158 vom 24.6.2015, S. 4). ANHANG XXI-A ZU KAPITEL 8 VORLÄUFIGER ZEITPLAN FÜR INSTITUTIONELLE REFORMEN, DIE ANNÄHERUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN UND DEN MARKTZUGANG Phase   Vorläufiger Zeitplan Von der Ukraine der EU gewährter Marktzugang Von der EU der Ukraine gewährter Marktzugang   1. Anwendung des Artikels 150 Absatz 2 und des Artikels 151 dieses Abkommens Vereinbarung der Reformstrategie nach Artikel 152 dieses Abkommens 6 Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens Beschaffungen für zentrale staatliche Behörden Beschaffungen für zentrale staatliche Behörden   2. Annäherung an wesent-liche Elemente der Richtlinien 2014/24/EU und 89/665/EWG sowie Umsetzung dieser Elemente 3 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Beschaffungen für den Staat, die Gebietskör-perschaften und die Einrichtun-gen des öffent-lichen Rechts Beschaffungen für den Staat, die Gebietskörper-schaften und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts Anhänge XXI-B und XXI-C 3. Annäherung an wesent-liche Elemente der Richtlinien 2014/25/EU und 92/13/EWG sowie Umsetzung dieser Elemente 4 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Beschaffungen für alle Auftrag-geber des Ver-sorgungssektors Beschaffungen für alle Auftraggeber Anhänge XXI-D und XXI-E 4. Annäherung an andere Elemente der Richtlinie 2014/24/EU sowie Um-setzung dieser Elemente Annäherung an Richtlinie 2014/23/EU sowie Umsetzung dieser Richtlinie 6 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie Dienst-leistungs- und Baukonzessionen für alle öffentlichen Auftraggeber Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie Dienst-leistungs- und Baukonzessio-nen für alle öffentlichen Auftraggeber Anhänge XXI-F, XXI-G und XXI-H 5. Annäherung an andere Elemente der Richtlinie 2014/25/EU sowie Umsetzung dieser Elemente 8 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Bau- und Dienst-leistungsaufträge für alle Auftrag-geber des Versor-gungssektors Bau- und Dienst-leistungsaufträge für alle Auftrag-geber des Ver-sorgungssektors Anhänge XXI-I und XXI-J ANHANG XXI-B ZU KAPITEL 8 WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/24/EU vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe (Phase 2) TITEL I Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze KAPITEL I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 Gegenstand und Begriffsbestimmungen Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 1, 2, 5 und 6 Artikel 2 Begriffsbestimmungen: Absatz 1 Nummern 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 18, 19, 20, 22, 23, 24 Artikel 3 Vergabe gemischter öffentlicher Aufträge Abschnitt 2 Schwellenwerte Artikel 4 Höhe der Schwellenwerte Artikel 5 Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts Abschnitt 3 Ausnahmen Artikel 7 Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste Artikel 8 Besondere Ausnahmen im Bereich der elektronischen Kommunikation Artikel 9 Öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise durchgeführt werden Artikel 10 Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge Artikel 11 Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden Artikel 12 Öffentliche Aufträge zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors Abschnitt 4 Besondere Sachverhalte Unterabschnitt 1 Subventionierte Aufträge und Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen Artikel 13 Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden Artikel 14 Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen Unterabschnitt 2 Vergabe von Aufträgen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten Artikel 15 Verteidigung und Sicherheit Artikel 16 Vergabe von gemischten Aufträgen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten Artikel 17 Öffentliche Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise durchgeführt werden KAPITEL II Allgemeine Vorschriften Artikel 18 Grundsätze der Auftragsvergabe Artikel 19 Wirtschaftsteilnehmer Artikel 21 Vertraulichkeit Artikel 22 Vorschriften über die Kommunikation: Absätze 2-6 Artikel 23 Nomenklaturen Artikel 24 Interessenkonflikte TITEL II Vorschriften für öffentliche Aufträge KAPITEL I Verfahren Artikel 26 Wahl der Verfahren: Absätze 1, 2, erste Alternative von Absatz 4, Absätze 5, 6 Artikel 27 Offenes Verfahren Artikel 28 Nichtoffenes Verfahren Artikel 29 Verhandlungsverfahren Artikel 32 Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung KAPITEL III Ablauf des Verfahrens Abschnitt 1 Vorbereitung Artikel 40 Vorherige Marktkonsultationen Artikel 41 Vorherige Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern Artikel 42 Technische Spezifikationen Artikel 43 Gütezeichen Artikel 44 Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise: Absätze 1, 2 Artikel 45 Varianten Artikel 46 Unterteilung von Aufträgen in Lose Artikel 47 Fristsetzung Abschnitt 2 Veröffentlichung und Transparenz Artikel 48 Vorinformation Artikel 49 Auftragsbekanntmachungen Artikel 50 Vergabebekanntmachung: Absätze 1 und 4 Artikel 51 Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 5 Unterabsatz 1 Artikel 53 Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen Artikel 54 Aufforderungen an die Bewerber Artikel 55 Unterrichtung der Bewerber und Bieter Abschnitt 3 Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe Artikel 56 Allgemeine Grundsätze Unterabschnitt 1 Qualitative Eignungskriterien Artikel 57 Ausschlussgründe Artikel 58 Eignungskriterien Artikel 59 Einheitliche Europäische Eigenerklärung: Absatz 1 sinngemäß, Absatz 4 Artikel 60 Nachweise Artikel 62 Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absätze 1 und 2 Artikel 63 Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen Unterabschnitt 2 Verringerung der Zahl der Bewerber, der Angebote und der Lösungen Artikel 65 Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden sollen Artikel 66 Verringerung der Zahl der Angebote und Lösungen Unterabschnitt 3 Zuschlagserteilung Artikel 67 Zuschlagskriterien Artikel 68 Lebenszykluskostenrechnung: Absätze 1 und 2 Artikel 69 Ungewöhnlich niedrige Angebote: Absätze 1 bis 4 KAPITEL IV Auftragsausführung Artikel 70 Bedingungen für die Auftragsausführung Artikel 71 Vergabe von Unteraufträgen Artikel 72 Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit Artikel 73 Kündigung von Aufträgen TITEL III Besondere Beschaffungsregelungen KAPITEL I Soziale oder andere besondere Dienstleistungen Artikel 74 Vergabe von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen Artikel 75 Veröffentlichung der Bekanntmachungen Artikel 76 Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen ANHÄNGE ANHANG II VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 NUMMER 6 BUCHSTABE a ANHANG III VERZEICHNIS DER WAREN NACH ARTIKEL 4 BUCHSTABE b BETREFFEND AUFTRÄGE VON ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERN, DIE IM BEREICH DER VERTEIDIGUNG VERGEBEN WERDEN ANHANG IV ANFORDERUNGEN AN INSTRUMENTE UND VORRICHTUNGEN FÜR DIE ELEKTRONISCHE ENTGEGENNAHME VON ANGEBOTEN, TEILNAHMEANTRÄGEN SOWIE PLÄNEN UND ENTWÜRFEN FÜR WETTBEWERBE ANHANG V IN BEKANNTMACHUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN Teil A: IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG VON VORINFORMATIONEN IN EINEM BESCHAFFERPROFIL AUFZUFÜHRENDE ANGABEN Teil B: IN DER VORINFORMATION AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 48) Teil C: IN DER AUFTRAGSBEKANNTMACHUNG AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 49) Teil D: IN DER VERGABEBEKANNTMACHUNG AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.