Europäische Union

2004/834/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2004 über die Beihilferegelung, die Spanien zugunsten der Erzeugerorganisationen von Olivenöl einzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1630)

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7.12.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 360/22 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Mai 2004 über die Beihilferegelung, die Spanien zugunsten der Erzeugerorganisationen von Olivenöl einzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1630) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (2004/834/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nachdem sie den Beteiligten gemäß dem genannten Artikel eine Frist zur Äußerung gesetzt hat (1), in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 5. Juni 2001 teilten die spanischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags die in der Verfahrenseinleitungsentscheidung genannten Beihilfen für Olivenölerzeugerorganisationen mit. (2) Mit Telefax vom 28. Juni und 12. September 2001 sowie vom 29. Januar und 29. April 2002 erbat die Kommission zusätzliche Informationen, die mit Schreiben vom 27. Juli 2001 sowie vom 17. Januar, 4. März und 12. Juni 2002 übermittelt wurden. In ihrem Schreiben vom 12. Juni 2002 bestätigten die spanischen Behörden, die eingereichten Informationen seien vollständig und ausreichend, und ersuchten die Kommission, so bald wie möglich eine Entscheidung bezüglich ihrer Vereinbarkeit zu treffen. (3) Mit Schreiben vom 17. Juli 2002 informierte die Kommission Spanien über ihre Entscheidung, das in Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags vorgesehene Verfahren für diese Beihilferegelung einzuleiten. (4) Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu den betreffenden Beihilfen zu äußern. (5) Mit Schreiben vom 24. September 2002 übermittelte Spanien eine Reihe von Bemerkungen. (6) Die Kommission hat von den Beteiligten Bemerkungen erhalten und sie an Spanien weitergeleitet, damit es sich dazu äußern kann. II.   GENAUE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (7) Bezeichnung, Regelung: Beihilferegelung für Olivenölerzeugerorganisationen. (8) Haushalt 2001: 20 Mio. Pesetas (ESP) (120 200 Euro (EUR)). (9) Laufzeit: unbegrenzt. (10) Begünstigte: vier Olivenölerzeugerorganisationen in der Region Extremadura. (11) Ziel der Beihilfen: Unterstützung für diese Organisationen bei der Verwaltung der Beihilfen für die Olivenölerzeugung. (12) Mögliche Auswirkungen der Beihilfen: Verfälschung des Wettbewerbs durch die Begünstigung bestimmter Olivenölproduktionen und Verstöße gegen die Bestimmungen der einschlägigen gemeinsamen Marktorganisation. (13) Beihilfeintensität, zuschussfähige Kosten, Akkumulierung: zwischen 1 500 und 2 000 ESP je von der Organisation bearbeitetem Antrag. (14) Im Folgenden werden die Gründe für die Einleitung des Verfahrens dargestellt. (15) In dem Entwurf des gemeldeten autonomen Dekrets wird die Gewährung von Beihilfen für die Olivenölerzeugerorganisationen vorgesehen, die sich mit der Verwaltung und Kontrolle der Beihilfen für die Erzeugung von Olivenöl und Tafeloliven befassen. Die Beihilfen werden als Subvention gewährt, die auf der Grundlage der bearbeiteten Beihilfeanträge berechnet wird. Diese Organisationen übernehmen nur Verwaltungsaufgaben und befassen sich nicht mit der Vermarktung des Öls. (16) Begünstigte sind nach Auskunft der spanischen Behörden vier Organisationen mit 11 500 Erzeugern. Diese Organisationen sind nach der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (3) anerkannt. (17) Für die ersten 1 200 Anträge beläuft sich die Beihilfe auf 1 500 ESP (9,02 EUR); dieser Betrag kann jedoch aufgestockt werden, wenn sich die Zahl der bearbeiteten Anträge gegenüber dem Vorjahr erhöht hat, und zwar auf einen Betrag zwischen 1 600 ESP (9,62 EUR) und 2 000 ESP (12,02 EUR) pro Antrag. Für alle Anträge ab dem 1 201. Antrag beträgt die Beihilfe 2 000 ESP (12,02 EUR) pro Antrag. (18) Die Finanzierung dieser Organisationen ist in der Verordnung Nr. 136/66/EWG geregelt, nach deren Artikel 20d 0,8 % des Erzeugungsbeihilfebetrags an die anerkannten Organisationen und Vereinigungen gezahlt werden, und zwar als Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeiten insgesamt entstehen. (19) Nach Angaben der spanischen Behörden werden derzeit in der Region Extremadura diese 0,8 % nicht vollständig an die Organisationen ausgezahlt, sondern nur rund 0,6 %. Dies ist auf zwei Faktoren zurückzuführen: — Der erste Faktor ist die große Differenz beim Vorschuss auf die genannten 0,8 % zwischen den Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen, konkret nach der Verordnung (EG) Nr. 647/2001 der Kommission (4), in der für das Wirtschaftsjahr 2000/01 die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 der Kommission (5) mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/01 genannten Beträge festgelegt sind; diese Differenz beläuft sich zugunsten der Vereinigungen auf 2 EUR pro Beihilfeantrag. Spanien ist das einzige Land der Gemeinschaft, in dem diese Bevorzugung der Vereinigungen besteht. — Der zweite Faktor ist die spätere Aufteilung des Restbetrags der 0,8 % nach einem anderen Parameter auf die Zahl der von den einzelnen Organisationen bearbeiteten Anträge; dadurch kommt es zu Unterschieden zwischen den Regionen. (20) Nach Angaben der spanischen Behörden sind die Olivenölerzeugerorganisationen ein wirksames Instrument für die Verwaltung der Erzeugungsbeihilfen, doch erfolgt in der Region Extremadura die Antragstellung auf Beihilfe mehrheitlich durch Einzelerzeuger. Mit Hilfe der geprüften Beihilfen ließe sich die Zahl der Organisationen und die Zahl der Mitglieder bestehender Organisationen erhöhen. (21) Die Beihilferegelung hat eine unbegrenzte Laufzeit; der Haushalt für das Jahr 2001 beläuft sich auf 20 Mio. ESP (120 200 EUR). (22) Bei der Einleitung des Verfahrens zog die Kommission die im Folgenden dargestellten Sachverhalte in Erwägung. (23) Nach Artikel 20d der Verordnung Nr. 136/66/EWG werden 0,8 % des Erzeugungsbeihilfebetrags an die Organisationen und ihre anerkannten Vereinigungen als Beitrag zur Deckung der durch die Gesamtheit ihrer Tätigkeiten entstehenden Kosten gezahlt. Darüber hinaus haben sich gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen (6) die Erzeugermitgliedstaaten zu vergewissern, dass die den Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen zukommenden Beträge von diesen nur zur Finanzierung der Tätigkeiten verwendet werden, die ihnen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften obliegen und zu denen unter anderem die Einreichung von Beihilfeanträgen ihrer Mitglieder gehört. Nach Artikel 11 Absatz 3 müssen vollständig oder teilweise nicht gemäß Absatz 2 verwendete Beträge dem Mitgliedstaat zurückgezahlt werden, und die Beträge werden von diesem von den Ausgaben abgezogen, die durch den Europäischen Ausgleichs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert werden. (24) Die Gewährung einer staatlichen Beihilfe an die Erzeugerorganisationen, die zusätzlich zu den in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Beihilfen erfolgt, ist in diesen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen und könnte Verzerrungen auf dem Markt hervorrufen und möglicherweise die übrigen Erzeuger in der Gemeinschaft diskriminieren. Diese Erzeugerorganisationen, die sich mit der Verwaltung der Beihilfen befassen, kämen in der Tat in den Genuss zweierlei Beihilfen, nämlich zum einen der gemeinschaftlichen Beihilfe und zum anderen einer staatlichen Beihilfe, die zusätzlich zu ersterer gezahlt würde. Die Tätigkeit der Verwaltung der Erzeugungsbeihilfen könnte einen Vorteil für die Erzeuger bedeuten, die Mitglieder der diese Beihilfen erhaltenden Organisationen sind, anders als also für die Erzeuger, die keiner Organisation angehören oder Mitglied von Organisationen sind, die keine staatlichen Beihilfen erhalten. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn der Gesamtbetrag der erhaltenen Beihilfen die Kosten für die Verwaltung der Beihilfen übersteigen würde und der Überschuss für die Erzeuger oder für Tätigkeiten zugunsten der Erzeuger gedacht wäre. Ferner könnten sich die Erzeuger oder Organisationen, die keine staatliche Beihilfe erhalten, dazu gezwungen sehen, einen Teil der Kosten für die Verwaltung der Beihilfeanträge zu bestreiten, also Ausgaben zu tätigen, die die Erzeuger, die den Beihilfen erhaltenden Organisationen angehören, nicht tätigen müssten. (25) In Anbetracht der Tatsache, dass die spanischen Behörden in ihrem Schreiben vom 12. Juni 2002 die Auffassung vertraten, die vorgelegten Informationen seien vollständig und ausreichend, und dass sie die Kommission ersuchten, so bald wie möglich eine Entscheidung bezüglich ihrer Vereinbarkeit zu treffen, musste die Kommission ihre Entscheidung anhand der vorliegenden Informationen treffen. (26) Gestützt auf die ihr vorliegenden Informationen vertrat die Kommission die Auffassung, die geplanten Beihilfen seien staatliche Beihilfen, mit denen die finanzielle Situation der Olivenölerzeugerorganisationen verbessert werden solle und die keinesfalls einen Beitrag zur Entwicklung des Sektors darstellten (Ziffer 3.5 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (7)). Daher galten in dieser Phase diese Beihilfen als Betriebsbeihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Derartige Beihilfen wirken sich nicht nachhaltig auf die Entwicklung des Sektors aus, und ihre unmittelbare Wirkung endet mit der Maßnahme an sich (vgl. Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens S.A. gegen Kommission (8)). Diese Beihilfen führen unmittelbar zu besseren Möglichkeiten für die Erzeugung und Vermarktung der Erzeugnisse durch die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten, anders als sie diejenigen haben, die keine vergleichbaren Beihilfen erhalten (im Land selber oder in anderen Mitgliedstaaten). (27) Des Weiteren war man der Auffassung, dass diese Beihilfen für Olivenölerzeugerorganisationen ein Erzeugnis betreffen, nämlich Olivenöl, das von einer gemeinsamen Marktorganisation erfasst wird (geregelt durch die Verordnung Nr. 136/66/EWG), die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft gehört und bei deren Funktionsweise die Mitgliedstaaten nur über begrenzte Eingriffsmöglichkeiten verfügen. In der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. unter anderem das Urteil vom 26. Juni 1979 in der Rechtssache 177/78 — Pigs and Bacon gegen Mc Carren (9)) heißt es, gemeinsame Marktorganisationen seien als vollständige und umfassende Systeme anzusehen, die jegliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Verabschiedung von Maßnahmen ausschließen, mit denen Ausnahmen gewährt oder die Marktorganisationen beeinträchtigt werden. Daher seien in dieser Phase diese Beihilfen als Verstoß gegen die gemeinsamen Marktorganisationen und damit auch gegen das Gemeinschaftsrecht anzusehen. (28) Unter Berücksichtigung dessen war die Kommission bei Einleitung des Verfahrens der Auffassung, die untersuchten Beihilfen seien allem Anschein nach keiner der in Artikel 87 Absatz 3 des Vertrags aufgeführten Ausnahmen zuzurechnen. Daher beschloss sie, bezüglich dieser Beihilfen das in Artikel 88 Absatz 2 beschriebene Verfahren einzuleiten, und forderte Spanien auf, seine Bemerkungen einzureichen und alle für die Bewertung der Beihilfe erforderlichen Informationen vorzulegen. III.   BEMERKUNGEN SPANIENS (29) In seinem Schreiben vom 24. September 2002 trug Spanien Folgendes vor: (30) Die betreffenden Beihilfen gründen sich auf die Verordnungen Nr. 136/66/EWG, (EG) Nr. 2366/1998 und (EG) Nr. 674/2001, die zur gemeinsamen Marktorganisation gehören, und damit sind sie mit den Artikeln 87 und 88 des Vertrags vereinbar. (31) Der Entwurf des Dekrets ist noch nicht veröffentlicht und folglich auch noch nicht umgesetzt worden. IV.   ÄUSSERUNGEN DER BETEILIGTEN (32) Im Zuge des Verfahrens äußerte sich auch die Olivenölerzeugerorganisation von Extremadura (Opracolex). (33) Empfänger dieser Beihilfen sind vier Erzeugerorganisationen, in denen nach Angabe von Opracolex 11 500 Erzeuger zusammengefasst sind. Diese Organisationen haben eine administrative Aufgabe: Sie verwalten und kontrollieren die Beihilfen für die Erzeugung von Olivenöl und Tafeloliven. (34) Opracolex vertritt die Auffassung, dass diese Beihilfen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags fallen. Dafür sei es erforderlich, dass die Begünstigten Unternehmen im Sinne von Einheiten seien, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, womit die Maßnahmen ausgeschlossen bleiben, die für andere Arten von Begünstigten gedacht sind. Mit der Tätigkeit von Opracolex, also der Wahrnehmung der in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen erforderlichen Kontrollaufgaben bei der Gewährung von Beihilfen, soll kein Gewinn erwirtschaftet werden, und zu ihren Zielen gehört nicht die Ausübung irgendeiner wirtschaftlichen Tätigkeit. Diese Tätigkeit kann nicht als unternehmerische Tätigkeit bezeichnet werden; daher fällt sie nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 des Vertrags. (35) Die Tätigkeiten von Opracolex verfälschen weder den Wettbewerb noch berühren sie den Handel. Es handelt sich um Tätigkeiten, die keinerlei Auswirkungen auf den Markt haben, und folglich kann es sich bei der Beihilfe nicht um eine Beihilfe handeln, die voraussichtlich Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben wird. (36) Die Beihilfen sind ausschließlich für die administrativen Tätigkeiten der Organisation bestimmt; die Möglichkeit, dass ein Restbetrag in die Erzeugung fließt, besteht nicht. Die Beihilfe ist als Unterstützung zum Ausgleich von Nachteilen in der Region Extremadura zu sehen, wie der schwach entwickelten Infrastruktur, dem niedrigen Bildungs- und Ausbildungsstand der Arbeitnehmer usw. Es handelt sich also um eine Beihilfe, die einer besonders benachteiligten Region zugute kommen soll. (37) In Anbetracht all dessen ist es höchst unwahrscheinlich, dass der Gesamtbeihilfebetrag die Kosten für die Verwaltung der Beihilfen übersteigt. Opracolex hat in Kopie eine nach Jahren gegliederte Aufstellung ihrer Einnahmen und Ausgaben in den Jahren 1999, 2000 und 2001 vorgelegt. Daraus geht hervor, dass die Ausgaben höher waren als die Einnahmen, dass die Organisation stark von Krediten abhängt und dass durch die Beihilfen auf keinen Fall Überschüsse entstehen, die auf die in der Organisation Opracolex zusammengeschlossenen Erzeuger verteilt werden könnten. Die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben wird von den Mitgliedern in Form jährlicher Umlagen übernommen, die für diese jedoch eine Verringerung ihrer Einnahmen bedeuten. (in EUR)   Jahresbilanz 1999 Jahresbilanz 2000 Jahresbilanz 2001 Beihilfe als Einbehalt von der Gesamtbeihilfe für die Erzeugung (10) 15 090,58 59 606,87 0 Ausgaben für Verwaltung und Betrieb der Organisation 136 819,32 193 868,87 172 423,29 Verfügbare Kredite 58 977,47 63 733,58 115 765,80 (38) Darüber hinaus könnte man sich nach Auffassung von Opracolex im Fall, dass diese Beihilfen Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags unterliegen, auf jeden Fall auf die Ausnahme in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) berufen, da es sich um Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten handelt, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist. (39) In dieser Hinsicht betrachtet sich die Region Extremadura als eine Region, die sich auf die Ausnahme in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a) des Vertrags (1) berufen kann. Diese Beihilfe trägt aus folgenden Gründen zur Entwicklung der Region Extremadura bei: — Mit ihr lassen sich die für den Erhalt von Beihilfen erforderlichen Schritte besser kontrollieren; ohne dass sie eine Erzeugungsbeihilfe ist, leistet sie doch einen Beitrag zur Verbesserung der Lage der Olivenölerzeuger in einer besonders benachteiligten Region, denn diese können hier auf Unterstützung in einem wichtigen Aspekt ihrer Arbeit zählen, nämlich der Verwaltung ihrer Beihilfen. — Opracolex erhält mit ihr eine wirtschaftliche Beihilfe, dank derer sie zumindest einen Teil ihrer Betriebsausgaben bestreiten kann; ohne die Beihilfe könnte sie nicht überleben und ihren Mitgliedern dann auch nicht mehr die Verwaltung der Beihilfen anbieten, wie sie es derzeit tut. — Diese Beihilfe würde sich anhaltend auf die Lage der Mitglieder von Opracolex auswirken, weil sie bedeuten würde, dass Opracolex weiterhin bestehen kann und die Olivenölerzeuger auch in Zukunft mit dieser Organisation rechnen können. V.   BEWERTUNG DER BEIHILFE Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags (40) Nach Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (41) Die Artikel 87 und 88 des Vertrags finden Anwendung auf alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Anhang I des Vertrags, die von einer gemeinsamen Marktorganisation erfasst werden. Olivenöl ist ein Erzeugnis, das von einer gemeinsamen Marktorganisation erfasst wird, und damit finden die Artikel 87 und 88 des Vertrags auch auf Olivenöl Anwendung. (42) Empfänger dieser Beihilferegelung sind Erzeugerorganisationen, die nach der Verordnung Nr. 136/66/EWG anerkannt sind. Nach Artikel 20c Absatz 1 der Verordnung müssen diese Erzeugerorganisationen: „a) aus einzelnen Olivenbauern oder Organisationen für die Erzeugung und Verwertung von Oliven und Olivenöl bestehen, in denen allein Olivenbauern zusammengeschlossen sind; b) in der Lage sein, die Erzeugung ihrer Mitglieder von Oliven und Olivenöl zu kontrollieren; c) falls sie keiner anerkannten Vereinigung angehören: — berechtigt sein, für alle ihr angehörenden Olivenbauern einen Antrag auf Erzeugungsbeihilfe zu stellen; — berechtigt sein, die Beihilfe entgegenzunehmen und den einzelnen Mitgliedern den ihnen zustehenden Teil zuzuteilen; d) falls sie einer Vereinigung angehören, berechtigt sein, der Vereinigung im Hinblick auf die Einreichung eines Beihilfeantrags eine Aufstellung der Erzeugung jedes ihr angehörenden Olivenbauern vorzulegen; e) eine Mindestmitgliederzahl haben oder einen Mindestprozentsatz der Olivenbauern oder der Ölerzeugung in der Region vertreten, in der sie ihren Sitz haben; f) während ihrer gesamten Tätigkeit jegliche Diskriminierung von Erzeugern, die vielleicht einmal Mitglieder werden könnten, insbesondere aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder des Ortes ihrer Niederlassung ausschließen; g) in ihre Satzungen Bestimmungen aufnehmen, nach denen die Mitglieder einer Organisation ihre Mitgliedschaft aufgeben können …“. (43) Nähere Ausführungen zu den Tätigkeiten der diese Beihilfen empfangenen Organisationen finden sich in Artikel 20c der Verordnung Nr. 136/66/EWG. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um die Verwaltung und Kontrolle der gemeinschaftlichen Beihilfen für die Erzeugung von Olivenöl. Diese Tätigkeiten können nur von den in den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung Nr. 136/66/EWG anerkannten Erzeugerorganisationen erbracht werden. Daher wäre es unmöglich, dass diese Tätigkeiten, zu denen auch die Kontrolle der Erzeuger gehört, von anderen Einrichtungen oder von Erzeugerorganisationen eines anderen Mitgliedstaats erbracht werden. (44) Die diese Beihilfen empfangenden Organisationen reichen für die ihr angehörenden Olivenanbauer einen Antrag auf Erzeugungsbeihilfe ein und kontrollieren die Oliven- und Olivenölerzeugung ihrer Mitglieder. Diese Organisationen sind zum Nutzen der Olivenölerzeuger tätig. (45) Opracolex hat mit ihren Bemerkungen eine Kopie der jährlichen Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben der Organisationen in den Jahren 1999, 2000 und 2001 vorgelegt. Diesem Zahlenmaterial ist zu entnehmen, dass die Ausgaben die Einnahmen übersteigen, dass die Organisation in hohem Maße von Krediten abhängig ist und dass durch die Beihilfen kein Überschuss entsteht. Die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben wird von den Mitgliedern mit einer jährlichen Umlage ausgeglichen. Mit diesen Beihilfen ließen sich also die Beiträge der Mitglieder der die Beihilfen empfangenden Organisation verringern oder sogar ganz vermeiden. (46) Aus diesen Gründen sind die durch diese Beihilfen tatsächlich Begünstigten die Erzeuger, die nur noch eine geringere Jahresumlage zahlen müssten. Finanzmittel des Staates für Dienstleistungen, durch die die normalen Betriebskosten der Landwirte gesenkt werden, sind Beihilfen an die Landwirte (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-126/01, Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie gegen GEMO SA (11)). (47) Durch die zur Diskussion stehenden Beihilfen entsteht ihren Empfängern ein Vorteil, weil die normale Belastung ihres Budgets verringert wird. Sie werden vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt. Sie sind spezifisch oder selektiv, da sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen, im vorliegenden Fall also die Erzeuger von Olivenöl. (48) Im Lichte der bisherigen Erfahrungen ist die Kommission der Ansicht, dass die dem landwirtschaftlichen Sektor gewährten sehr niedrigen Beihilfebeträge den Kriterien von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags nicht entsprechen, vorausgesetzt, sie erfüllen bestimmte Bedingungen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der einzelne Erzeuger nur einen kleinen Betrag erhält und der Gesamtbetrag der dem landwirtschaftlichen Sektor gewährten Beihilfe einen geringen Prozentsatz des Produktionswertes nicht übersteigt. (49) Ein generelles Merkmal der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Gemeinschaft ist die Tatsache, dass ein Erzeugnis von zahlreichen Kleinerzeugern produziert wird, die weitgehend Waren erzeugen, die innerhalb gemeinsamer Marktorganisationen gehandelt werden. Daher sind die Auswirkungen der geringfügigen Beihilfebeträge, die Einzelerzeugern innerhalb eines gegebenen Zeitraums gewährt werden, zu dem Wert der in diesem Sektor in demselben Zeitraum erzeugten landwirtschaftlichen Produkte in Beziehung zu setzen. (50) Beihilfen, die innerhalb eines Dreijahreszeitraums die Obergrenze von 3 000 EUR pro Begünstigtem nicht übersteigen, wobei der Gesamtbetrag dieser allen Unternehmen gewährten Beihilfen unterhalb der Obergrenze von rund 0,3 % der landwirtschaftlichen Produktion des Jahres 2001 verbleiben muss (für Spanien 106 755 000 EUR), beeinträchtigen nicht den Handel zwischen den Mitgliedstaaten oder verfälschen nicht den Wettbewerb und drohen ihn auch nicht zu verfälschen; folglich fallen sie nicht unter den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags. (51) Diese Schlussfolgerung fände keine Anwendung auf Beihilfen, deren Betrag auf der Grundlage des Preises oder der Menge der vermarkteten Erzeugnisse festgelegt wird, auf Beihilfen für Tätigkeiten in Zusammenhang mit Ausfuhren, insbesondere Beihilfen, die direkt an die ausgeführten Mengen geknüpft sind, auf Beihilfen für den Aufbau und Betrieb eines Verteilungsnetzes oder auf Beihilfen zu anderen laufenden Ausgaben in Zusammenhang mit Ausfuhren, sowie auf Beihilfen, die davon abhängig sind, dass Prämien für die Verwendung einheimischer Produkte zu Lasten eingeführter Erzeugnisse gezahlt werden. (52) Der für die vorliegende Beihilferegelung angesetzte Haushalt beläuft sich auf jährlich 120 000 EUR. Da die Zahl der Erzeuger, die in den Genuss dieser Regelung kommen sollen, sich auf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.