Europäische Union

2004/834/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2004 über die Beihilferegelung, die Spanien zugunsten der Erzeugerorganisationen von Olivenöl einzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1630)

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11 500 beläuft, liegt der Beihilfebetrag pro Begünstigtem bei 10,4 EUR. Schlussfolgerung (53) In Anbetracht des geringen Beihilfenbetrags pro Begünstigtem und des Verfahrens der Gewährung dieser Beihilfen ist die Kommission der Auffassung, dass diese Beihilfen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags fallen. VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (54) Diese Beihilfen sind keine Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfenregelung, die Spanien nach dem gemeldeten Entwurf eines autonomen Dekrets den Olivenölerzeugerorganisationen gewähren möchte, stellt keine Beihilfenregelung im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags dar. Die Anwendung der betreffenden Beihilfenregelung wird genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 7. Mai 2004 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 222 vom 18.9.2002, S. 18. (2)  Vgl. Fußnote 1. (3)   ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97). (4)   ABl. L 91 vom 31.3.2001, S. 44. (5)   ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1780/2003 (ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 6). (6)   ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1639/98 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 38). (7)   ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. (8)  Slg. 1995, S. II-1675. (9)  Slg. 1979, S. 2161. (10)  Gemäß Artikel 20 Buchstabe d) der Verordnung Nr. 136/666/EWG. (1)  Karte der staatlichen Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für den Zeitraum 2000—2006 (Staatliche Beihilfe N 773/99, SG 2000 D/103727.cor). (11)  Noch nicht veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.