Europäische Union

2007/817/EG: Beschluss des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0817. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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aufgeführten Dokumente; — Wehrpässe oder Fotokopien davon; — Führerscheine oder Fotokopien davon; — Geburtsurkunden oder Fotokopien davon; — förmliche Erklärungen glaubwürdiger Zeugen; — Erklärungen der betreffenden Person und die von ihr gesprochene Sprache, einschließlich des Ergebnisses einer amtlichen Prüfung. Für die Zwecke dieses Anhangs ist unter „amtlicher Prüfung“ eine Prüfung zu verstehen, die von den Behörden des ersuchenden Staates in Auftrag gegeben oder durchgeführt und vom ersuchten Staat validiert wird; — jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen; — in Anhang 1 aufgeführte Dokumente, die nicht mehr gültig sind. ANHANG 3 Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser gelten (Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1) — Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betreffenden Person sowie sonstige (z. B. fotografische) Beweise für die Einreise/Ausreise; — gültiges Dokument, z. B. Visum und/oder Aufenthaltsgenehmigung, das von dem ersuchten Staat für den rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchten Staats ausgestellt wurde; — mit Namen versehene Tickets und/oder Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hervorgeht; — förmliche Erklärungen von Grenzbeamten, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können. ANHANG 4 Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Anscheinsbeweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser gelten (Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2) — Von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates abgegebene Erklärungen über den Ort und die Umstände, an dem bzw. unter denen die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates abgefangen wurde; — Angaben über die Identität und/oder den Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen Organisation zur Verfügung gestellt wurden; — Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge oder Kreditkartenbelege), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat; — Angaben, aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person einen Kurierdienst oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat; — förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren. ANHANG 5 Liste der Dokumente, die als Anscheinsbeweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gelten (Artikel 3 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 4) — Von der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ausgestellte Geburtsurkunden oder Fotokopien davon; — von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ausgestellte amtliche Dokumente oder Fotokopien davon mit Angabe des Geburtsorts und/oder des ständigen Aufenthaltsorts gemäß Artikel 3 Absatz 3; — sonstige Dokumente oder Bescheinigungen — oder Fotokopien davon — mit Angabe des Geburtsorts und/oder des ständigen Aufenthaltsorts im Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien; — förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren. ANHANG 6 Text von Bild [Emblem der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien] (Ort und Datum) (Bezeichnung der ersuchenden Behörde) Aktenzeichen: An: Beschleunigtes Verfahren (Bezeichnung der ersuchten Behörde) Text von Bild RÜCKÜBERNAHMEERSUCHEN nach Artikel 7 des Abkommens vom 18. September 2007 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt A. ANGABEN ZUR PERSON 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): 2. Geburtsname: 3. Geburtsdatum und -ort: Lichtbild 4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Größe, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): 5. Aliasnamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist): 6. Staatsangehörigkeit und Sprache: 7. Familienstand: Falls verheiratet, Name des Ehegatten: Gegebenenfalls Namen und Alter der Kinder: 8. Letzte Anschrift im ersuchenden Staat: B. ANGABEN ZUM EHEGATTEN (WENN ZUTREFFEND) 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): 2. Geburtsname: 3. Geburtsdatum und -ort: 4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Größe, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): 5. Aliasnamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist): 6. Staatsangehörigkeit und Sprache: verheiratet verwitwet ledig geschieden Text von Bild C. ANGABEN ZUM EHEGATTEN (WENN ZUTREFFEND) 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): 2. Geburtsdatum und -ort: 3. Geschlecht und Personenbeschreibung (Größe, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): 4. Staatsangehörigkeit und Sprache: D. BESONDERE UMSTÄNDE IN BEZUG AUF DIE ZU ÜBERSTELLENDE PERSON 1. Gesundheitszustand (z. B. Hinweis auf eine besondere medizinische Betreuung; lateinischer Name einer ansteckenden Krankheit) 2. Hinweis auf eine besonders gefährliche Person (z. B. Verdacht auf eine schwere Straftat; aggressives Verhalten: E. BEIGEFÜGTE BEWEISMITTEL 1. … (Reisepass Nr.) (Ausstellungsdatum und -ort) (Ausstellende Behörde) (Ende der Gültigkeitsdauer) 2. … (Personalausweis Nr.) (Ausstellungsdatum und -ort) (Ausstellende Behörde) (Ende der Gültigkeitsdauer) 3. … (Führerschein Nr.) (Ausstellungsdatum und -ort) (Ausstellende Behörde) (Ende der Gültigkeitsdauer) 4. … (Sonstiges amtliches Dokument Nr.) (Ausstellungsdatum und -ort) (Ausstellende Behörde) (Ende der Gültigkeitsdauer) F. BEMERKUNGEN (Unterschrift) (Siegel/Stempel) ANHANG 7 Text von Bild [Emblem der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien] (Ort und Datum) (Bezeichnung der ersuchenden Behörde) Aktenzeichen: An: (Bezeichnung der ersuchten Behörde) Text von Bild DURCHBEFÖRDERUNGSERSUCHEN nach Artikel 14 des Abkommens vom 18. September 2007 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt A. ANGABEN ZUR PERSON 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): 2. Geburtsname: 3. Geburtsdatum und -ort: Lichtbild auf dem Luftweg auf dem Landweg 4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Größe, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): 5. Aliasnamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist): 6. Staatsangehörigkeit und Sprache: 7. Art und Nummer des Reisedokuments: B. DURCHBEFÖRDERUNG 1. Art der Durchbeförderung: 2. Bestimmungsstaat: 3. Ggf. weitere Durchgangsstaaten: 4. Vorgesehene Grenzübergangsstelle, Datum und Uhrzeit der Überstellung und etwaige Begleitpersonen: 5. Ist die Übernahme in etwaigen weiteren Durchgangsstaaten und im Bestimmungsstaat gewährleistet? (Artikel 13 Absatz 2) 6. Sind Gründe für eine Ablehnung der Durchbeförderung bekannt? (Artikel 13 Absatz 3) C. BEMERKUNGEN Ja Nein Ja Nein (Unterschrift) (Siegel/Stempel) GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 2 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 4 ABSATZ 2 Bei der Anwendung dieser Bestimmungen sollten die Vertragsparteien darum bestrebt sein, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um soweit wie möglich die Einheit und Integrität von Familien zu bewahren. Zu diesem Zweck sollten sich die Vertragsparteien nach besten Kräften bemühen, Familienmitglieder innerhalb eines angemessenen Zeitraums rückzuübernehmen. Die Anwendung des Grundsatzes der Einheit und Integrität von Familien sollte insbesondere Gegenstand der Überwachung durch den Ausschuss nach Artikel 18 sein. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 2 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 4 ABSATZ 3 Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass nach dem Staatsbürgerschaftsrecht der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Mitgliedstaaten einem Bürger der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder der Europäischen Union die Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden kann. Die Vertragsparteien kommen überein, einander rechtzeitig zu konsultieren, falls sich diese Rechtslage ändern sollte. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN ARTIKELN 3 UND 5 Die Vertragsparteien sind um die Rückführung von Drittstaatsangehörigen bestrebt, die die geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die Einreise in das jeweilige Hoheitsgebiet oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt im jeweiligen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, in ihre Herkunftsländer. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen weder für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark noch für die Staatsangehörigen des Königreichs Dänemark gilt. Es ist daher zweckmäßig, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Dänemark ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Abkommen vom 18. Mai 1999 über die Beteiligung dieser Länder an der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien mit Island und Norwegen ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZ Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Europäische Union, die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz ein Abkommen über die Beteiligung der Schweiz an der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands unterzeichnet haben. Es ist zweckmäßig, dass nach Inkrafttreten dieses Abkommens die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien mit der Schweiz ein diesem Rückübernahmeabkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.