Europäische Union

2007/817/EG: Beschluss des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0817. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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aufene Dokument ausgestellt hat. Kann keines dieser Dokumente vorgelegt werden, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, aus dem der Betreffende zuletzt ausgereist ist. (4)   Nachdem der Mitgliedstaat dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt hat, stellt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, erforderlichenfalls das für ihre Rückführung benötigte Reisedokument aus. ABSCHNITT III RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN Artikel 6 Grundsätze (1)   Vorbehaltlich des zweiten Absatzes dieses Artikels ist für die Überstellung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 bis 5 rückzuübernehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu übermitteln. (2)   Es bedarf keines Rückübernahmeersuchens, wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates ist. (3)   Wurde eine Person im Grenzgebiet des ersuchenden Staates (einschließlich Flughäfen) aufgegriffen, nachdem sie aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates kommend auf direktem Wege illegal die Grenze überschritten hat, kann der ersuchende Staat innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Festnahme der Person ein Rückübernahmeersuchen übermitteln (beschleunigtes Verfahren). Artikel 7 Rückübernahmeersuchen (1)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten: a) Angaben zu der rückzuübernehmenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und — nach Möglichkeit — Geburtsort sowie letzter Aufenthaltsort der Eltern und Angaben zu den Eltern) und gegebenenfalls zu minderjährigen unverheirateten Kindern und/oder zu Ehegatten; b) Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit, die Durchreise, die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen und die Illegalität der Einreise und des Aufenthalts nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden; c) Lichtbild der betreffenden Person. (2)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit auch Folgendes enthalten: a) die Erklärung, dass die zu überstellende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat; b) die Angabe sonstiger Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen oder Informationen über die Gesundheit der Person, die bei der Rückführung im Einzelfall erforderlich sind. (3)   Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmeersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt. Artikel 8 Beweismittel für die Staatsangehörigkeit (1)   Unbeschadet der jeweiligen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften kann die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 mit den in Anhang 1 dieses Abkommens aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Staatsangehörigkeit an, ohne dass eine weitere Untersuchung erforderlich ist. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. (2)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die begründete Vermutung der Staatsangehörigkeit als belegt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. (3)   Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so treffen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen des ersuchten Staates auf Ersuchen Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen. Artikel 9 Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (1)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von den Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien anerkannt, ohne dass eine weitere Untersuchung erforderlich ist. (2)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Erfüllung der Voraussetzungen als belegt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. (3)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar. (4)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien wird insbesondere mit den in Anhang 5 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sieht die ehemalige jugoslawische Republik die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen kann. (5)   Kann keines der in Anhang 5 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so treffen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf Ersuchen Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen. Artikel 10 Fristen (1)   Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige bzw. der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Ersuchens, so wird die Frist auf Ersuchen des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen. (2)   Die Beantwortung des Rückübernahmeersuchens erfolgt schriftlich — innerhalb von zwei Arbeitstagen bei Ersuchen im beschleunigten Verfahren (Artikel 6 Absatz 3), — innerhalb von 14 Kalendertagen in allen anderen Fällen. Diese Fristen beginnen mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeersuchens. Ist innerhalb dieser Fristen keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt. (3)   Wird das Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen. (4)   Nach Erteilung der Genehmigung oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Fristen wird die betreffende Person unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Monaten überstellt. Auf Ersuchen des ersuchenden Staates wird diese Frist um die Zeit verlängert, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird. Artikel 11 Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung (1)   Vor der Rückführung einer Person treffen die zuständigen Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und des betreffenden Mitgliedstaats im Voraus eine schriftliche Absprache über den Tag der Überstellung, die Grenzübergangsstelle, etwaige Begleitpersonen und sonstige Informationen, die für die Überstellung von Belang sind. (2)   Die Beförderung erfolgt auf dem Luft- oder Landweg. Die Rückführung auf dem Luftweg beschränkt sich nicht auf die Inanspruchnahme der Fluggesellschaften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder der Mitgliedstaaten und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle einer begleiteten Rückführung beschränkt sich die Begleitung nicht auf ermächtigte Personen aus dem ersuchenden Staat, sofern es sich um ermächtigte Personen aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder einem Mitgliedstaat handelt. Artikel 12 Irrtümliche Rückübernahme Wird innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 2 bis 5 dieses Abkommens nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück. In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens entsprechend, und alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person werden übermittelt. ABSCHNITT IV DURCHBEFÖRDERUNG Artikel 13 Grundsätze (1)   Die Mitgliedstaaten und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien beschränken die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser auf die Fälle, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können. (2)   Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser, und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen der ehemaligen jugoslawische Republik Mazedonien die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet ist. (3)   Die Durchbeförderung kann von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden, a) wenn dem Drittstaatsangehörigen bzw. dem Staatenlosen im Bestimmungsstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsgruppe oder politischen Überzeugung droht oder b) wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt sein wird oder c) aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates. (4)   Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien oder ein Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen falls notwendig unverzüglich zurück. Artikel 14 Durchbeförderungsverfahren (1)   Der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthält: a) Art der Durchbeförderung (auf dem Luft- oder Landweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Bestimmungsstaat; b) Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments); c) den vorgesehenen Einreiseort, den Zeitpunkt der Überstellung und etwaige Begleitpersonen; d) die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 13 Absatz 3 nicht bekannt sind. Ein gemeinsames Formblatt für Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 7 beigefügt. (2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von fünf Kalendertagen schriftlich über die Übernahme, wobei er die Grenzübergangsstelle und die vorgesehene Zeit der Übernahme bestätigt, bzw. über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung. (3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuübernehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen. (4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten. ABSCHNITT V KOSTEN Artikel 15 Beförderungs- und Durchbeförderungskosten Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaats vom ersuchenden Staat getragen. ABSCHNITT VI DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL Artikel 16 Datenschutz Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Anwendung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den internen Rechtsvorschriften der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG (3) und den zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Ferner gelten die folgenden Grundsätze: a) Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden; b) personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; c) personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen: — Angaben zu der zu überstellenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, etwaige frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Familienstand, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit), — Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort), — Zwischenstopps und Reiseroute, — sonstige Informationen, die zur Identifizierung der zu überstellenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden; d) personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden; e) personenbezogene Daten müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für den Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; f) die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein; g) auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat; h) personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich; i) die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen. Artikel 17 Unberührtheitsklausel (1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien unberührt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus — dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, geändert durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; — den internationalen Übereinkommen, nach denen der für die Prüfung von Asylanträgen zuständige Staat bestimmt wird; — der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; — dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; — internationalen Übereinkommen über die Auslieferung und Durchbeförderung; — multilateralen internationalen Übereinkommen und Abkommen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger. (2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen. ABSCHNITT VII DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG Artikel 18 Gemischter Rückübernahmeausschuss (1)   Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Rückübernahmeausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) ein, der vor allem die Aufgabe hat, a) die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen; b) die für die einheitliche Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen; c) einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 19 von einzelnen Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vereinbarten Durchführungsprotokolle abzuhalten; d) Änderungen zu diesem Abkommen und seinen Anhängen zu empfehlen. (2)   Die Beschlüsse des Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend. (3)   Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zusammen; die Gemeinschaft wird durch die Kommission vertreten. (4)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen. (5)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 19 Durchführungsprotokolle (1)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der ehemaligen jugoslawischen Mazedonien vereinbaren die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und ein Mitgliedstaat ein Durchführungsprotokoll mit Bestimmungen über a) die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen, die Mitteilung der Kontaktstellen und die Kommunikationssprache; b) die Modalitäten für Rückführungen im beschleunigten Verfahren; c) die Voraussetzungen für die begleitete Rückführung, einschließlich der begleiteten Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser; d) zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 5 aufgeführt sind. (2)   Die Durchführungsprotokolle gemäß Absatz 1 treten erst in Kraft, nachdem sie dem Rückübernahmeausschuss nach Artikel 18 notifiziert worden sind. (3)   Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in ihren Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht. Artikel 20 Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und -vereinbarungen der Mitgliedstaaten Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geschlossenen wurden bzw. nach Artikel 19 geschlossen werden, soweit diese Bestimmungen mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind. ABSCHNITT VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 21 Räumlicher Geltungsbereich (1)   Vorbehaltlich von Absatz 2 dieses Artikels gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und für das Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. (2)   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark. Artikel 22 Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung (1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren Verfahren ratifiziert oder genehmigt. (2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben. (3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. (4)   Jede Vertragspartei kann durch amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 18 aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit dieses Abkommen im Hinblick auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose vorübergehend teilweise oder vollständig aussetzen. Die Aussetzung wird am zweiten Tag nach dem Tag der Notifizierung wirksam. (5)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Artikel 23 Anhänge Die Anhänge 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens. (1)   ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 1. (2)  Entsprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der EU vom 30. November 1994. (3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). ANHANG 1 Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Nachweis der Staatsangehörigkeit gelten (Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1) — Reisepässe jeder Art (nationale Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Sammelpässe und Ersatz-/Notpässe); — Personalausweise (einschließlich vorläufiger Personalausweise); — Militärausweise; — Seefahrtsbücher und Kapitänsausweise; — Staatsangehörigkeitsbescheinigung, ergänzt durch ein Ausweisdokument, das ein Lichtbild der betreffenden Person enthält. ANHANG 2 Gemeinsame Liste der Dokumente, deren Vorlage als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit gilt (Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2) — Fotokopien der in Anhang 1 dieses Abkommens

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.