Europäische Union

2007/817/EG: Beschluss des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

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19.12.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 334/1 BESCHLUSS DES RATES vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (2007/817/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ein Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ausgehandelt. (2) Das Abkommen ist gemäß einem am 18. September 2007 angenommenen Beschluss des Rates am 18. September 2007 vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden. (3) Das Abkommen sollte genehmigt werden. (4) Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in diesem Fall vorgesehen werden. (5) Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte. (6) Gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Irland nicht bindend oder anwendbar ist. (7) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (2). Artikel 3 Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 18 des Abkommens eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss. Artikel 4 Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rückübernahmeausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 18 Absatz 5 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt. Artikel 5 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 8. November 2007. Im Namen des Rates Der Präsident R. PEREIRA (1)  Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht. BRIEFWECHSEL Brussels, 18 September 2007 Ms. Gordana Jankulovska, Minister of Interior of the former Yugoslav Republic of Macedonia. Dear Minister, We have the honour to propose that, if it is acceptable to your Government, this letter and your confirmation shall together take the place of signature of the Agreement between the European Community and the former Yugoslav Republic of Macedonia on readmission of persons residing without authorisation. The text of the aforementioned Agreement, herewith annexed, has been approved for signature by a decision of the Council of the European Union of today's date. Please accept, Minister, the assurance of our highest consideration. For the European Community Courtesy translation Brussels, 18 September 2007 Dear Sirs, On behalf of the Government of the Republic of Macedonia I have the honour to acknowledge receipt of your letter dated 18th September 2007 regarding the signature of the Agreement between the Republic of Macedonia and the European Community on the readmission of persons residing without authorisation, together with the attached text of the Agreement. I hereby declare that the Government of the Republic of Macedonia agrees with the provisions of the Agreement between the Republic of Macedonia and the European Community on the readmission of persons residing without authorisation and considers the Agreement as being signed with this Exchange of Letters. However, I declare that the Republic of Macedonia does not accept the denomination used for my country in the above-referred documents, having in view that the constitutional name of my country is the Republic of Macedonia. Please accept, Sirs, the assurances of my highest consideration. Gordana Jankuloska Dr. Rui Carlos Pereira Minister of Internal Administration of the Republic of Portugal Mr. Franco Frattini Vice-President of the European Commission BRUSSELS Брисел, 18 септември 2007 година Почитувани Господа, Во името на Владата на Република Македонија имам чест да го потврдам приемот на Вашето писмо датирано на 18 септемвpи 2007 година, кое се однесува на потпишувањето на Спогодбата помеѓу Република Македониja и Европсkата Заедница за преземаље на лица со незаконски престој, заедно со приложениот текст на Спогодбатa. Изjавувам дека Владата на Република Македониjа е согласна со одредбите на Спогодбата помеѓу Република Македонија и Европската Заедница за преземање на лица со незаконски престој и смета дека со оваа размена на писма Спогодбата е потпишана. Сепак, изјавувам дека Република Македонија не ја прифаќа деноминацијата употребена за мојата земја во погоре наведените документи, имајќи предвид дека уставното име на мојата земја е Република Мakедонија. Пpимете ги Господа, изразите на моето највисоко почитување. Гордана Јанкулоска Г-дин Руи Карлос Переира Министеp за внатрешната администрација на Република Португалија Совет на Европската унија Г-дин Франко Фратини Потпретседател hа Европската комисија БРИСЕЛ Brussels, 18 September 2007 Ms. Gordana Jankulovska, Minister of Interior of the former Yugoslav Republic of Macedonia. Dear Minister, We have the honour to acknowledge receipt of your letter of today's date. The European Community notes that the Exchange of Letters between the European Community and the Former Yugoslav Republic of Macedonia, which takes the place of signature of the Agreement between the European Community and the former Yugoslav Republic of Macedonia on readmission of persons residing without authorisation, has been accomplished and that this cannot be interpreted as acceptance or recognition by the European Community in whatever form or content of a denomination other than the „former Yugoslav Republic of Macedonia“. Please accept, Minister, the assurance of our highest consideration. For the European Community ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN, DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt, und DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN, ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen, IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und die sichere und ordnungsgemäße Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern, UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht für das Königreich Dänemark gelten, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG von Artikel 76 Absatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (1), nach dem die Vertragsparteien verpflichtet sind, auf Ersuchen ein Rückübernahmeabkommen zu schließen, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Vertragsparteien“ sind die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die Gemeinschaft. b) „Rückübernahme“ ist die Überstellung von Personen (eigene Staatsangehörige des ersuchten Staates, Drittstaatsagehörige oder Staatenlose), die illegal in den ersuchenden Staat eingereist sind oder sich dort aufgehalten haben, durch den ersuchenden Staat und die Übernahme dieser Personen durch den ersuchten Staat gemäß den Bestimmungen dieses Abkommen. c) „Staatsangehöriger der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien“ ist, wer die Staatsangehörigkeit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gemäß deren Rechtsvorschriften besitzt. d) „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. e) „Mitgliedstaat“ ist einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark. f) „Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als die der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder eines Mitgliedstaats besitzt. g) „Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. h) „Aufenthaltsgenehmigung“ ist jede von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich in ihrem bzw. seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf eine Aufenthaltsgenehmigung vorübergehend in dem betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben. i) „Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch ihr bzw. sein Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Flughafentransitvisum. j) „Ersuchender Staat“ ist der Staat (die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien oder ein Mitgliedstaat), der ein Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 14 dieses Abkommens stellt. k) „Ersuchter Staat“ ist der Staat (die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien oder ein Mitgliedstaat), an den ein Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 14 dieses Abkommens gerichtet wird. l) „Zuständige Behörde“ ist jede mit der Durchführung dieses Abkommens gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a betraute nationale Behörde der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder eines Mitgliedstaats. m) „Grenzgebiete“ sind höchstens 30 km breite Zonen, gerechnet ab der gemeinsamen Landgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, sowie die Gebiete von internationalen Flughäfen der Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. n) „Durchbeförderung“ ist die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat ins Bestimmungsland. ABSCHNITT I RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER EHEMALIGEN JUGOSLAWISCHEN REPUBLIK MAZEDONIEN Artikel 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger (1)   Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien rückübernimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sind. (2)   Ferner übernimmt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien nach Möglichkeit — minderjährige unverheiratete Kinder bis zu 18 Jahren der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats, — Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien einzureisen und sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat. (3)   Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien rückübernimmt auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die Staatsangehörigkeit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von dem betreffenden Mitgliedstaat zumindest zugesagt worden ist. (4)   Nach der Zustimmung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zum Rückübernahmeersuchen stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Personen erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 30 Tagen aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien das neue Reisedokument nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass sie das Standardreisedokument der EU für die Rückführung anerkennt (2). (5)   Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit des ersuchten Staats auch die eines Drittstaats, so berücksichtigt der ersuchende Mitgliedstaat den Willen dieser Person, von dem Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden. Artikel 3 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser (1)   Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien rückübernimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie a) im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren oder b) nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ehemaligen Republik Mazedonien oder einer Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats illegal und auf direktem Wege eingereist sind. (2)   Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, sofern a) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gereist ist oder b) der ersuchende Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, — diese Person besitzt ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit einer längeren Gültigkeitsdauer, oder — das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung der ersuchenden Mitgliedstaats wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt und die betreffende Person hat sich im Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien aufgehalten oder ist durch ihr Hoheitsgebiet gereist, oder — diese Person erfüllt die an das Visum geknüpften Bedingungen nicht und hat sich im Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien aufgehalten oder ist durch ihr Hoheitsgebiet gereist. (3)   Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien rückübernimmt ferner auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ehemalige Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben und deren Geburtsort und ständiger Aufenthaltsort am 8. September 1991 sich im Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien befanden. (4)   Nachdem die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt hat, stellt der ersuchende Mitgliedstaat der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, erforderlichenfalls das Standardreisedokument der EU für Rückführung aus (2). ABSCHNITT II RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER GEMEINSCHAFT Artikel 4 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger (1)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Ersuchen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind. (2)   Ferner übernimmt ein Mitgliedstaat nach Möglichkeit — minderjährige unverheiratete Kinder bis zu 18 Jahren der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, — Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats einzureisen oder sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. (3)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von der ehemaligen jugoslawischen Republik Jugoslawien zumindest zugesagt worden ist. (4)   Nach der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zum Rückübernahmeersuchen stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle des ersuchten Mitgliedstaats unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Personen erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Tagen aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle des ersuchten Mitgliedstaats innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. (5)   Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit des ersuchten Mitgliedstaats auch die eines Drittstaats, so berücksichtigt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien den Willen dieser Person, von dem Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden. Artikel 5 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser (1)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Ersuchen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die die geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie a) im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaates sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren oder b) nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien illegal und auf direktem Wege eingereist sind. (2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern a) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder b) die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in ihr Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, — diese Personen besitzt ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats mit einer längeren Gültigkeitsdauer, oder — das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt und die betreffende Person hat sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats aufgehalten oder ist durch sein Hoheitsgebiet gereist, oder — diese Person erfüllt die an das Visum geknüpften Bedingungen nicht und hat sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Staats aufgehalten oder ist durch sein Hoheitsgebiet gereist. (3)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 trifft den Mitgliedstaat, der das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat. Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.