Europäische Union

2001/769/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Fall COMP/M.1940 — Framatome/Siemens/Cogéma/JV) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3691)

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Deutschland eine potenzielle Kundenbasis haben würde, die etwa zwei Drittel der gesamten KKW-Basis im EWR entspräche. Dennoch wird das neue Unternehmen nach wie vor einem Wettbewerb ausgesetzt sein, und zwar von starken, auf diesem Gebiet etablierten Anbietern wie BNFL und GE. (128) Insbesondere BNFL/Westinghouse/ABB, der weltweit führende Anbieter von sicherheitsrelevanter LN mit einem Marktanteil von ca. 40 %, hält im EWR einen Marktanteil von mehr als 30 %. Ebenfalls erwähnt sei, dass BNFL in diesem Bereich kürzlich einige wichtige Aufträge für den Austausch kompletter LN-Systeme erhalten hat. (129) Es ist zutreffend, dass bei einigen Modernisierungsarbeiten kaum eine Möglichkeit besteht, die Systemlieferanten zu umgehen. Diese Modernisierungsprogramme betreffen jedoch nur einen begrenzten Teil des gesamten Marktes für sicherheitsrelevante LN, d. h. "1E"-Systeme, die sehr hohe Sicherheitsanforderungen stellen und in aller Regel vom NSSS-Lieferant selbst angeboten werden. Bei anderen Modernisierungsprogrammen (z. B. dem Austausch von Komponenten oder Teilsystemen) sind kleinere Wettbewerber wie Schneider in der Lage, Direktaufträge von den Kunden zu erhalten. (130) Nicht zuletzt muss auch betont werden, dass die Versorgungsunternehmen über eine erhebliche Kaufkraft verfügen. Diese Kunden, bei denen es sich im Allgemeinen um mächtige und gut ausgestattete Versorger handelt, können ihre Position in Bieterverfahren oder parallel laufenden Verhandlungen um neue Aufträge nutzen, um die günstigsten Bedingungen herauszuholen. Im Zuge des laufenden Liberalisierungsprozesses der Strommärkte sind die meisten KKW-Betreiber gezwungen, ihre Kosten zu senken. Zudem scheint sich die Nachfrageseite im EWR zunehmend zu konzentrieren (siehe u. a. die jüngsten Zusammenschlüsse von Veba und Viag oder RWE und VEW). (131) Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Gesamtmarktanteil der Parteien welt- und EWR-weit auf ca. [10-20] % bzw. [25-35] % (1999) zurückgeht, nimmt man die Instandhaltungsarbeiten aus dem Markt heraus. Was die Instandhaltung an sich anbelangt, so ist erwähnenswert, dass einige Kunden während der Anhörung angaben, sie seien in der Lage, die notwendige Instandhaltung für LN-Systeme selbst durchzuführen: Der Wettbewerbsdruck habe die Stromerzeuger gezwungen, im Interesse der Senkung der Betriebskosten nach Alternativen zu OEM-Anbietern zu suchen. Auf diese Weise haben auch die KKW-Betreiber Know-how und Kenntnisse im Instandhaltungsbereich erworben. Ein Wettbewerber betonte während der Untersuchung sogar, dass die technischen Mitarbeiter des Werks voll und ganz in der Lage seien, die Ausrüstungen mit minimalem Aufwand instand zu halten. Schlussfolgerung (132) Auf der Grundlage der genannten Faktoren gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der geplante Zusammenschluss vermutlich keine beherrschende Stellung auf dem Markt für sicherheitsrelevante LN begründen wird. C. GESTELLE FÜR ABGEBRANNTE BRENNSTÄBE 1. SACHLICH RELEVANTE MÄRKTE (133) Alle Kernkraftwerke haben Lagereinrichtungen für Brennelemente, die in Kernreaktoren zum Einsatz kommen. Abgebrannte Brennelemente werden nach einer Verweilzeit im Kernreaktor von 3 bis 6 Jahren unter Wasser in Lagergestellen auf dem Grund eines Beckens gelagert. Das Wasser erfuellt zwei Zwecke: Zum einen kühlt es die Brennelemente, die nach der Entnahme aus dem Reaktorkern noch für einige Zeit Wärme erzeugen. Zweitens hat es die Funktion, freie Neutronen zu absorbieren, so dass der abgebrannte Brennstoff in unterkritischer Konfiguration bleibt. Sobald der Brennstoff abgekühlt ist (je nach Abbrandrate 1, 3 oder 10 Jahren), gibt es unterschiedliche Möglichkeiten: Abgebrannter Brennstoff kann aus dem Lagerbecken zur Wiederaufarbeitung entnommen oder weiter gelagert werden ("Zwischenlagerung"). Zu diesem Zeitpunkt ist die Nasslagerung nicht mehr zwingend vorgeschrieben, so dass die Lagerung sowohl in Nasslagereinrichtungen (Gestelle für abgebrannte Brennstäbe) als auch in Trockenlagereinrichtungen (z. B. Transportbehältern) erfolgen kann. (134) Die Parteien haben in ihrer Anmeldung vorgetragen, dass es für die Lieferung von Gestellen für abgebrannte Brennstäbe einen sachlich relevanten Markt gebe. In einer späteren Vorlage allerdings geben die Parteien an, dass der sachlich relevante Markt angesichts des Wettbewerbsdrucks bei Trockenlagerbehältern in der Tat möglicherweise größer ist als der Markt für Gestelle für abgebrannte Brennstäbe. Auch wenn es zutrifft, dass für die Zwischenlagerung von abgebrannten Brennstäben sowohl Nasslager- als auch Trockenlagereinrichtungen verwendet werden können, so ändert dies nichts daran, dass die Lieferung von Gestellen für abgebrannte Brennstäbe (Nasslagerung) einen eigenen sachlich relevanten Markt darstellt, da Gestelle für abgebrannte Brennstäbe für die Zwischenlagerung verbrauchter Brennelemente unerlässlich sind. Die Angebotssubstituierbarkeit (zwischen Nasslager- und Trockenlagereinrichtungen) oder Arbitrageerwägungen (zwischen dem Segment Gestelle für abgebrannte Brennstäbe für die sofortige Lagerung und dem Segment für die Zwischenlagerung) sind nicht dergestalt, dass sie diese Charakterisierung des sachlich relevanten Marktes verändern. Angesichts der Angebotssubstituierbarkeit besteht keine Notwendigkeit, eine Unterscheidung zwischen Gestellen für abgebrannte Brennstäbe für DWR-BE und SWR-BE zu treffen. (135) Projekte für die Lieferung von Gestellen für abgebrannte Brennstäbe können in unterschiedliche Stufen unterteilt werden: Auslegung der Gestelle, Lizenzierung der Gestelle bei den amtlichen Stellen, Herstellung und Montage am Ort der Lagerung. In ihrer Anmeldung machen die Parteien geltend, dass die jeweiligen Stufen der Lieferung von Gestellen für abgebrannte Brennstäbe (Auslegung, Lizenzierung, Herstellung und Aufbau von Gestellen für abgebrannte Brennstäbe) so anzusehen seien, dass sie einen einzigen sachlich relevanten Markt umfassen. Diese Auffassung erscheint sachgemäß. Auch wenn die einzelnen Bestandteile ausgelagert werden können (und dies auch in gewissem Umfang geschieht), erfolgt die Lieferung von Gestellen für abgebrannte Brennstäbe doch in der Regel über einen einzigen Vertrag, der alle vier Bestandteile einschließt. Der Grund dafür ist, dass die Kernkraftwerke die Verantwortung für das gesamte Projekt in den Händen eines einzigen Unternehmens wissen wollen, das für gewöhnlich das "Leitunternehmen" eines Konsortiums ist. (136) Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass die Auslegung, Lizenzierung, Herstellung und Montage von Gestellen für abgebrannte Brennstäbe (Nasslagerung) als ein einziger sachlich relevanter Markt anzusehen ist. Im verbleibenden Teil dieses Abschnitts wird dieser Markt als Markt für die Lieferung von Gestellen für abgebrannte Brennstäbe bezeichnet. 2. RÄUMLICH RELEVANTE MÄRKTE (137) Nach Aussage der Parteien hat der Markt für die Lieferung von Gestellen für abgebrannte Brennstäbe eine weltweite Reichweite, und zwar aus folgenden Gründen: Zum einen stellen die Parteien fest, dass es bei Lieferungen von KKW-Komponenten generell erhebliche Handelsströme zwischen unterschiedlichen Regionen der Welt gibt. Die Produkte sind weltweit einheitlich: Die Baugruppen fallen nicht je nach Region verschieden aus, sondern werden lediglich an die Erfordernisse jedes Kraftwerks angepasst. Zum anderen werden neue Lieferaufträge typischerweise im Rahmen eines weltweiten Ausschreibungsverfahrens zu einem weltweit einheitlichen Preis vergeben. Schließlich stellen die Zölle weltweit kein Hindernis für die Handelsströme dar. (138) Aus der Marktuntersuchung geht allerdings hervor, dass der räumlich relevante Markt nicht größer ist als der EWR. Wie bei anderen Produktmärkten wird von jedem Anbieter von Gestellen für abgebrannte Brennstäbe verlangt, von KKW-Betreibern den Status eines qualifizierten Lieferanten zu erlangen und Lizenzen von den einzelstaatlichen Stellen einzuholen. Aufgrund ihrer Erfahrung mit der Bauart der Kraftwerke, den einschlägigen nationalen Verfahren und den jeweiligen Sprachen haben einheimische Marktteilnehmer wie Siemens, Framatome und CCI/Sulzer einen gewissen Vorteil. Außerdem ist, wie von Holtec (USA) und Skoda (Tschechische Republik) angegeben, bei den westeuropäischen Kernkraftwerken eine starke Bevorzugung von europäischen Produkten festzustellen. Um ein Beispiel zu nennen: Von den 22 Projekten für Gestelle für abgebrannte Brennstäbe, die im EWR in den letzten 10 Jahren in Auftrag gegeben wurden, ging nur ein einziger an ein nicht europäisches Unternehmen (Holtec; 1995), die übrigen 21 aber an europäische Marktteilnehmer. In ähnlicher Weise haben sowohl Holtec als auch die japanische Firmen (Mitsubishi, Haiduck/Toshiba) ihre Geschäftstätigkeit auf ihren Inlandsmärkten konzentriert. (139) Ebenso wichtig ist die Erkenntnis aus der Marktuntersuchung, dass auch die Produktmerkmale in den jeweiligen Weltregionen (insbesondere EWR und USA) jeweils unterschiedlich sind. Holtec, der führende (und im Grunde einzige) Lieferant von Gestellen für abgebrannte Brennstäbe in den USA, hat seine Bauarten von Gestellen für abgebrannte Brennstäbe mit boriertem Aluminium (Boral) normiert. Im EWR dagegen kommen als Materialien vorwiegend borierter Edelstahl und Cadminox zum Einsatz. Eine Reihe europäischer Kernkraftwerke (in Frankreich, Belgien und den Niederlanden) möchte wegen technischer Probleme, die bei diesem Gestelltyp in der Vergangenheit aufgetreten sind, keine Aluminiumgestelle für abgebrannte Brennstäbe erwerben(27). Zwar kann Holtec seine Bauart an borierten Edelstahl anpassen, ist jedoch nicht imstande, solche wettbewerbsfähigen Angebote abzugeben, wie es dies für Aluminiumgestelle in den USA und anderswo kann (Gestelle aus boriertem Edelstahl sind teurer als Gestelle, die auf boriertem Aluminium basieren). Die generelle Schwierigkeit, auf dem europäischen Markt Fuß zu fassen, und die Probleme mit dem zu verwendenden Material haben zusammen dazu geführt, dass Holtec beschlossen hat, vom EWR-Markt abzulassen. Infolgedessen ist Holtec zwar auch außerhalb der USA hinaus tätig, übt jedoch im EWR keinen Wettbewerbsdruck aus. (140) Angesichts der vorstehenden Faktoren hat es den Anschein, dass der räumlich relevante Markt als EWR-weit anzusehen ist. 3. WETTBEWERBLICHE WÜRDIGUNG 3.1. Die Marktposition der Parteien (141) Siemens entwickelt detaillierte Basisauslegungen für Gestelle für abgebrannte Brennstäbe und arbeitet dann bei deren Herstellung eng mit Unterauftragnehmern, namentlich ENSA (Spanien), zusammen. Framatome entwickelt, baut und verkauft Gestelle für abgebrannte Brennstäbe auf der Basis von Cadminox. Cogéma ist nicht im Bereich der Auslegung, der Herstellung und des Verkaufs von Gestellen für abgebrannte Brennstäbe tätig. (142) Die Marktchancen für die Lieferung von Gestellen für abgebrannte Brennstäbe sind recht schwankend. In den zurückliegenden 10 Jahren hat im EWR nur insgesamt 22-mal ein Austausch von Gestellen für abgebrannte Brennstäbe mit einem Gesamtwert von ca. [...] stattgefunden. Ausgehend von diesem Zeitraum - eine kürzere Frist spiegelt unter Umständen wegen der vergleichsweise geringen Zahl von Aufträgen pro Jahr (2 bis 3) nicht die wahre Marktposition wider - würden die Parteien wertmäßig auf einen Gesamtmarktanteil von [60-70] % kommen (Framatome [15-25] % und Siemens [40-50] %). Zu den Wettbewerbern: Holtec hielt einen Marktanteil von [10-20] %, MPE (Mécanique de Précision pour Equipements) von [5-15] %, CCI Sulzer von [5-15] % und NI/Skoda von [< 5] %. Hinsichtlich der Berechnung der Marktanteile gaben die Parteien während der Anhörung an, dass der von Unterauftragnehmern in den jeweiligen Konsortien erwirtschaftete zusätzliche Wert nicht dem "Leitunternehmen" des Konsortiums angerechnet werden sollte(28). Im Ergebnis beliefe sich der Marktanteil der Parteien auf lediglich [30-40] %. Nach Meinung der Kommission ist die vorgenommene Anrechnung sachgemäß, da sie die Rolle und Marktposition des "Leitunternehmens" auf dem Markt für die Lieferung von Gestellen für abgebrannte Brennstäbe besser zum Ausdruck bringt. (143) In jedem Fall sollten die historischen Marktanteile in dem betreffenden Markt mit Vorsicht behandelt werden, da dieser Markt ein Ausschreibungsmarkt ist, auf dem Arbeiten nur sehr selten in Auftrag gegeben werden. Damit ist ein hoher Gesamtmarktanteil nicht zwangsläufig aussagekräftig für die Marktmacht, die ein neues Unternehmen im Ergebnis der Fusion besitzen wird. Insbesondere sei auch an die erhebliche Kaufkraft der Versorgungsunternehmen erinnert. Ferner sind zwar die Marktanteile von CCI Sulzer (Schweiz) und MPE (Belgien) begrenzt, doch ist zu beachten, dass es diesen Unternehmen kürzlich gelungen ist, sich Aufträge zu sichern: MPE erhielt einen seiner beiden Aufträge im Jahr 1998 (für eine Kapazitätserweiterung im belgischen Werk Tihange), CCI/Sulzer erhielt seinen zweiten Auftrag erst in diesem Jahr (für eine Kapazitätserweiterung im Werk Borssele in den Niederlanden). (144) Im Hinblick auf die Fertigungskapazität wäre das neue Unternehmen in der Lage, pro Jahr etwa [...] Projekte "mittlerer Größe" für Gestelle für abgebrannte Brennstäbe zu bearbeiten (für die Mehrzahl der befragten Dritten umfasst ein Projekt "mittlerer Größe" etwa 1400-1500 Lagerräume). In Anbetracht der geringen Zahl von jährlich vergebenen Aufträgen (2 bis 3) würde daraus keine große Marktmacht erwachsen. So wäre z. B. schon CCI Sulzer in der Lage, diese Zahl von Projekten selbst zu bearbeiten. NI/Skoda und MPE können jeweils 1-2 Projekte pro Jahr abwickeln. (145) Wie in der großen Mehrzahl der eingegangenen Bemerkungen Dritter angegeben, ist schließlich im EWR auch keine große Nachfrage mehr nach Gestellen für abgebrannte Brennstäbe zu verzeichnen. Da es im EWR keine Pläne für Kraftwerksneubauten gibt, wird die künftige Nachfrage nach Gestellen für abgebrannte Brennstäbe allein von Projekten zur Kapazitätssteigerung in vorhandenen Becken oder dem Bau zusätzlicher Zwischenlagerkapazitäten abhängen. Die meisten KKW haben inzwischen ihre Programme zur Kapazitätserweiterung der vorhandenen Lagerbecken abgeschlossen. Was speziell die Zwischenlagerung anbelangt, so wird als eines von wenigen Ländern Deutschland in der Zukunft mehr Zwischenlagerkapazitäten benötigen. Bisher ist Deutschland auf zentrale Zwischenlager angewiesen, um verbrauchte Brennelemente zu lagern, die nicht in Sellafield oder La Hague wiederaufgearbeitet werden. Aufgrund der Probleme, zu denen es beim Transport dieser verbrauchten Brennelemente von den Reaktoren zu den Lagerstätten kam, haben die deutsche Bundesregierung und die Versorgungsunternehmen im Juni 2000 eine Vereinbarung geschlossen, zur dezentralen Zwischenlagerung an jedem Kraftwerksstandort überzugehen. Allerdings ist kaum anzunehmen, dass dies zu einem Aufschwung der Nachfrage nach Gestellen für abgebrannte Brennstäbe führen wird, da die deutschen Versorgungsunternehmen höchstwahrscheinlich das gleiche Lagerungskonzept wie derzeit noch in den zentralen Einrichtungen anwenden werden, und zwar die Castor-Trockenlagerbehälter von GNB (einer Tochter von Nukem und den deutschen Versorgungsunternehmen). 13 deutsche KKW haben eine Genehmigung zur Verwendung dieser Trockenlagerbehälter zur Zwischenlagerung beantragt. Daher wird allem Anschein nach die künftige Nachfrage nach Gestellen für abgebrannte Brennstäbe im EWR nicht nur begrenzt sein, sondern sinken. Unter diesen Umständen dürfte es für jeden Marktteilnehmer schwierig sein, Gestelle für abgebrannte Brennstäbe zu weniger als konkurrenzfähigen Bedingungen anzubieten. (146) Ausgehend von dem Vorstehenden ist es unwahrscheinlich, dass der geplante Zusammenschluss zur Begründung einer beherrschenden Stellung auf dem EWR-Markt für die Lieferung von Gestellen für abgebrannte Brennstäbe führen wird. D. NEBENABREDEN (147) Im Ergebnis der an der Anmeldung vorgenommenen Abänderung sind bis auf ein spezielles Wettbewerbsverbot keine Nebenabreden mehr zu überprüfen. Dieses Verbot wird nachstehend geprüft. Gemäß der Gesellschaftervereinbarung wird es Framatome und Siemens nicht gestattet sein, innerhalb des ausschließlichen Tätigkeitsbereichs des Gemeinschaftsunternehmens miteinander in Wettbewerb zu treten(29). Die Geltungsdauer des Wettbewerbsverbots überschreitet nicht die Dauer des Gemeinschaftsunternehmens, die [...] beträgt. (148) Damit das neue Gemeinschaftsunternehmen erfolgreich geschäftlich tätig sein kann, muss es in der Lage sein, das nukleartechnische Know-how in sich zu vereinen, das von den beiden Mutterunternehmen eingebracht wird. Diese Fähigkeit würde gravierend eingeschränkt, gäbe es keine Bestimmung, die es den Mutterunternehmen untersagen würde, auf den betreffenden Märkten miteinander in Wettbewerb zu treten. Ebenso fungiert das Wettbewerbsverbot als Sicherung für die Mutterunternehmen dahingehend, dass der beträchtliche Wert der Investitionen in das Gemeinschaftsunternehmen nicht einem spekulativen Gebaren vonseiten eines der Mutterunternehmen hinsichtlich des von dem Gemeinschaftsunternehmen dann verkörperten Know-hows und Firmenwertes ausgesetzt ist. Allerdings ist es nicht angemessen, das Wettbewerbsverbot über seine gesamte Geltungsdauer als Nebenabrede anzusehen. Da die Nuklearindustrie jedoch eine Branche mit ungewöhnlich langen wirtschaftlichen Nutzungszeiten ist, scheint eine Geltungsdauer von 30 Jahren notwendig und ausreichend. Schließlich ist das Verbot nicht streng auf die Produkte und Leistungen begrenzt, die zum Tätigkeitsbereich des Gemeinschaftsunternehmens gehören. Daher kann das Wettbewerbsverbot für die Konzentration für eine Dauer von 30 Jahren als Nebenabrede angesehen werden. V. SCHLUSSFOLGERUNG (149) Aus dem Vorstehenden kann gefolgert werden, dass der geplante Zusammenschluss in seiner abgeänderten Form nicht zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf den in den Erwägungsgründen 16 bis 146 dargelegten Märkten führen würde. VI. ZUSAMMENFASSUNG (150) Aus dem Vorstehenden kann gefolgert werden, dass die geplante Fusion in ihrer abgeänderten Form (siehe Erwägungsgrund 98) nicht zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschen Stellung führen würde, in deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb in einem wesentlichen Teil der Gemeinschaft beeinträchtigt würde, und dass dementsprechend gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem Funktionieren des EWR vereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In seiner von den Parteien am 17. November 2000 abgeänderten Form wird der geplante Zusammenschluss von Framatone SA und Siemens AG hiermit für mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die anmeldenden Parteien gerichtet. Brüssel, den 6. Dezember 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; berichtigte Fassung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C 309 vom 6.11.2001. (4) MOX ist eine Mischung aus natürlichem Uran oder "abgereichertem Uran" (einem Nebenprodukt des Anreicherungsprozesses) und einer kleinen Menge von Plutonium, das bei der Wiederaufarbeitung gewonnen wird. (5) Der Umsatz wurde in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Mitteilung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25) berechnet. Sind Umsätze im Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 benannt, wurden diese auf der Basis der durchschnittlichen Ecu-Wechselkurse kalkuliert und im Verhältnis 1:1 in Euro umgerechnet. (6) ENU-Brennstoff wird aus natürlichem Uran hergestellt, das mehreren Prozessen unterzogen wird, um es als Kernbrennstoff brauchbar zu machen. Die wichtigsten Schritte sind die "Konversion" (d. h. das Mischen von gereinigten Urankonzentraten mit Fluorwasserstoffsäure und Fluor zu den geeigneten chemischen Verbindungen) und die "Anreicherung" (d. h. die Erhöhung des Anteils der Uran 235-Isotope, die sich im Spaltprozess leicht aufspalten). Nach der Anreicherung wird das Uran auf chemischem Weg in UO2-Pulver umgewandelt, woraus dann UO2-Granulat hergestellt wird, das wiederum zu ENU-Tabletten gepresst wird. (7) ERU-Brennstoff wird aus Uran hergestellt, das aus wiederaufgearbeitetem verbrauchtem Brennstoff stammt und später mit waffenfähigem Uran angereichert oder vermischt wird. Deshalb wird ERU-Brennstoff in wesentlich kleineren Mengen produziert als ENU-Brennstoff. (8) Ein jeweiliges BE wird nur mit einer Brennstoffart beladen. (9) KKW-Betreiber verwenden ca. 1 % der BE vom ERU-Typ in ihren LWR. (10) Textstellen zwischen eckigen Klammern enthalten Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen, die nicht veröffentlicht werden. (11) In Anbetracht des dargelegten Sachverhalts ist offenbar bei diesem Fall keine Unterscheidung zwischen MOX-Brennstoff für DWR und SWR zu treffen. (12) Beispielsweise stellen die anmeldenden Parteien fest, dass eine BE-Bauart aus den USA in europäischen KKW zum Einsatz kommen kann und umgekehrt. Dasselbe treffe auch auf die Herstellungsverfahren zu. (13) Kooperationsvereinbarung Euratom/USA "Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika" vom 7. November 1995, ABl. L 120 vom 20.5.1996, S. 1. (14) Bei einigen Komponenten, z. B. bei Hüllrohren, Leitrohren oder Instrumentierungsrohren, sind die Zölle mit 9 % höher. (15) Ein BE-Anbieter nennt als Hauptgrund dafür, warum eine Lieferung aus den USA an einen speziellen Kunden in Deutschland erfolgt ist, dass dieser Kunde dringend Brennstoff benötigte. (16) Dies wird auch durch Unterlagen von NAC, dem Veranstalter des Nuclear Fuel Management Seminar, bestätigt. (17) SPC ist eine hundertprozentige US-Tochter von Siemens. (18) ESA-Jahresbericht, Ausgabe 1999, S. 27. (19) EWR-weit wurden 89 DWR-Kraftwerke gebaut, davon 58 in Frankreich. (20) Hier sei erwähnt, dass der KKW-Erbauer den ersten Auftrag für die Beladung mit BE erhält. (21) EWR-weit wurden 18 SWR errichtet, davon 6 in Deutschland. (22) Dessen ungeachtet ist es für BE-Verkäufer etwas einfacher, den Status als qualifizierter Lieferant zu erlangen, wenn sie ihn bereits für Reaktoren erworben haben, deren Bauweise mit dem Reaktor, für den sie diesen Status noch nicht besitzen, identisch ist. (23) Am 1. August 2000 genehmigte die Kommission den Zusammenschluss von Rio Tinto (Eigentümer von Rössing) und Norm (Mehrheitsaktionär von ERA); Fall M.2062. Wenn die Fusion abgeschlossen ist, wird sich der Weltmarktanteil des neuen Unternehmens auf insgesamt ca. 15-20 % summieren. (24) BNFL hält ein Drittel der Anteile an Urenco. Die anderen niederländischen und deutschen Urenco-Anteilseigner planen den Verkauf ihrer Beteiligung. Nur wenige Unternehmen, die im Bereich der Anreicherung von Natururan tätig sind, könnten unter Umständen interessiert sein, dieser Anteile zu erwerben, darunter Cogéma, BNFL und USEC. (25) "Nuclear Fuel Management"-Seminar, an dem Siemens im Juni 2000 teilnahm; Veranstalter des Seminars war NAC. (26) Die Schweiz eingeschlossen. (27) Hierzu ist anzumerken, dass Holtec die Auffassung vertritt, dass nicht die Verwendung von Boral als solches schuld an den aufgetretenen Mängeln ist, sondern vielmehr die schlechte Qualität des Borals, das von den betreffenden Lieferanten produziert wurde. Zudem hätte es auch bei boriertem Edelstahl eine Reihe von Problemen gegeben, weshalb die Behörden in den USA seine Verwendung nicht empfehlen. (28) Die Parteien sind der Auffassung, dass auch der Wert der Verträge für SKB, die zentrale Lagerstätte für die schwedischen Kernkraftwerke, bei der Berechnung der Marktanteile zu berücksichtigen ist. SKB nimmt jedoch eine etwas besondere Stellung ein, da es über eine eigene Gestellauslegung für die Nasslagerung verfügt (die Verwendung von Behältern

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.