Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, PROTOKOLL NR. 4 - MECHANISMUS EINER ZUSAETZLICHEN GEGENLEISTUNG IM RAHMEN DER FISCHEREIABKOMMEN DER GEMEINSCHAFT MIT DRITTEN LAENDERN

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Avis juridique important | 11985I/PRO/04 DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, PROTOKOLL NR. 4 - MECHANISMUS EINER ZUSAETZLICHEN GEGENLEISTUNG IM RAHMEN DER FISCHEREIABKOMMEN DER GEMEINSCHAFT MIT DRITTEN LAENDERN Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0422 ++++ Protokoll Nr . 4 Mechanismus einer zusätzlichen Gegenleistung im Rahmen der Fischereiabkommen der Gemeinschaft mit dritten Ländern ( 1 ) Im Rahmen der Gegenleistungen nach den Fischereiabkommen der Gemeinschaft mit dritten Ländern wird eine besondere Regelung für Arbeitsvorgänge eingeführt , die zusätzlich zu Fangtätigkeiten von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit eines dritten Landes erfolgen . ( 2 ) Arbeitsvorgänge , die unter den Bedingungen und Einschränkungen der Artikel 3 und 4 zusätzlich zu Fischereitätigkeiten vorgenommen werden können , sind : - bei Fängen durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft in den Gewässern eines dritten Landes aufgrund eines Fischereiabkommens die Behandlung im Hoheitsgebiet des betreffenden Landes mit dem Ziel der Verbringung auf den Gemeinschaftsmarkt unter den Tarifnummern des Kapitels 03 des Gemeinsamen Zolltarifs ; - bei Fischereierzeugnissen des Kapitels 03 des Gemeinsamen Zolltarifs die Einladung oder Umladung auf ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft im Rahmen der in einem derartigen Fischereiabkommen vorgesehenen Tätigkeiten mit dem Ziel ihrer Beförderung sowie ihrer eventuellen Behandlung zur Verbringung auf den Gemeinschaftsmarkt . ( 3 ) Die Erzeugnisse , bei denen Arbeitsvorgänge nach Absatz 2 vorgenommen wurden , werden unter teilweiser oder vollständiger Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs oder unter einer besonderen Abgabenregelung in die Gemeinschaft eingeführt , und zwar zu Bedingungen und in ergänzenden Grenzen , die jährlich entsprechend dem Umfang der Fangmöglichkeiten aufgrund der betreffenden Abkommen sowie ihrer Durchführungsregelungen festgelegt werden . ( 4 ) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission vor dem 1 . März 1986 mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln zur Durchführung dieser Regelung und insbesondere die Kriterien für die Festlegung und Aufteilung der betreffenden Mengen fest . Anpassungen dieser Regelung , die sich aufgrund der gewonnenen Erfahrungen als erforderlich erweisen , werden nach dem gleichen Verfahren erlassen . Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung sowie die betreffenden Mengen werden nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3796/81 festgelegt .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.