Europäische Union

1999/543/EG, EGKS, Euratom: Beschluß des Rates vom 29. Juli 1999 zur Verlängerung der Amtszeit des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union, Herrn Jürgen Trumpf

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Avis juridique important | 31999D0543 1999/543/EG, EGKS, Euratom: Beschluß des Rates vom 29. Juli 1999 zur Verlängerung der Amtszeit des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union, Herrn Jürgen Trumpf Amtsblatt Nr. L 209 vom 07/08/1999 S. 0028 - 0028 BESCHLUSS DES RATES vom 29. Juli 1999 zur Verlängerung der Amtszeit des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union, Herrn Jürgen Trumpf (1999/543/EG, EGKS, Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2, gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 2, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 2, gestützt auf den Beschluß des Rates vom 25. Juli 1994 zur Ernennung von Herrn Jürgen Trumpf zum Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften, in der Erwägung, daß die Amtszeit des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union, Herrn Jürgen Trumpf, am 31. August 1999 abläuft und daß die Amtszeit zu verlängern ist - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Amtszeit von Herrn Jürgen Trumpf als Generalsekretär des Rates der Europäischen Union wird vom 1. September 1999 bis zum letzten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dessen Verlauf der Rat seinen Nachfolger ernennt, verlängert. Artikel 2 Der genannte Beschluß vom 25. Juli 1994 wird insofern geändert, als er mit dem vorliegenden Beschluß unvereinbar ist. Artikel 3 Dieser Beschluß wird Herrn Jürgen Trumpf durch den Präsidenten des Rates mitgeteilt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 29. Juli 1999. Im Namen des Rates Der Präsident S. HASSI

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.