Europäische Union

74/431/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1974 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/426 - Papiers peints de Belgique) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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assende, den Wettbewerb zwischen den Mitgliedern des Groupement ausschließende Marktregelung darstellen. Die Ankündigung des Groupement insbesondere in seinem Schreiben vom 26. April 1974, entweder die Tapetenkäufe aus Deutschland oder aber aus allen Mitgliedstaaten bei der Berechnung des Gesamtumsatzrabatts mitzuzählen, kann ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung führen, da auch eine Vereinbarung über einen Gesamtumsatzrabatt, bei dem alle Bezuege bei Mitgliedern und Nichtmitgliedern berücksichtigt werden, eine nach Artikel 85 Absatz 1 verbotene Wettbewerbsbeschränkung darstellt, die die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfuellt (vergl. Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 1973, Amtsblatt Nr. L 217 vom 6. August 1973, S. 34). C. Die Rundschreiben 617 V und 617 C 1. Diese beiden Rundschreiben stellen ebenfalls Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung und, sobald sie Bestandteil eines Vertrages zwischen einem Mitglied des Groupement und seinen Kunden werden, Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 dar. 2. Die Rundschreiben 617 V und 617 C bezwecken eine Ausschaltung des Preiswettbewerbs zwischen den Mitgliedern des Groupement. 3. Sie bezwecken ausserdem durch die Bindung der Wiederverkaufspreise eine Ausschaltung des Preiswettbewerbs zwischen den Tapetenhändlern. Der Einwand des Groupement und seiner Mitglieder, sie würden ihre Preise nicht mehr binden, sondern nur noch Auszeichnung und Ankündigung von Preisnachlässen ausschließen, ist widerlegt. Aber selbst wenn dies zutreffen sollte, würde dies die Beurteilung nicht ändern ; denn schon die kollektive Festsetzung eines Preises, sei es auch nur eines Richtpreises, beeinträchtigt den Wettbewerb dadurch, daß er sämtlichen Teilnehmern die Möglichkeit gibt, mit hinreichender Sicherheit vorauszusehen, welche Preispolitik ihre Konkurrenten verfolgen werden (vergl. das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Oktober 1972, Rechtssache 8/72, Sammlung Band XVIII, S. 977, 990). D. Der Boykott des Tapetenhändlers Pex und des Unternehmens International Decor 1. Die im Oktober 1971 vom Groupement gefasste Entschließung, Pex und International Decor nicht mehr zu beliefern, ist ein Beschluß einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. 2. Dieser Beschluß beschränkt Pex und International Decor in ihrem Wettbewerb, den sie bis dahin anderen Tapetenhändlern gemacht haben. 3. Der Einwand des Groupement und seiner Mitglieder, die Nichtbelieferung sei gerechtfertigt, weil Pex nicht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit die gebundenen Preise einhalte und auch nicht deren Einhaltung bei seinen Abnehmern garantiere, ist unbegründet ; denn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die kollektiv gebundenen Preise stellen Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 dar, deren Einhaltung Pex ablehnen kann, um nicht selbst einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 zu begehen. Der weitere Einwand, daß Pex bei dem Mitglied des Groupement Papiers-peints Brepols S.A. Schulden habe, rechtfertigt jedenfalls nicht die anderen Mitglieder des Groupement, Pex nicht mehr zu beliefern. Der Einwand ist aber auch, was das Unternehmen Papiers-peints Brepols S.A. betrifft, nicht begründet, denn die Schulden von Pex gegenüber diesem Unternehmen datieren aus einer Zeit (erste nicht beglichene Rechnung vom 29. Juni 1971 mit Fälligkeit zum 30. September 1971 ; zweite nicht beglichene Rechnung vom 30. August 1971 mit Fälligkeit zum 30. November 1971), in der das Unternehmen Papiers-peints Brepols S.A. durch sein Rundschreiben vom 4. Oktober 1971 zum Boykott des Herrn Pex aufrief und so die Entwicklung einleitete, die zum Boykottbeschluß des Groupement am 29. Oktober 1971 geführt hat. Der letzte Einwand des Groupement, die von Pex belieferte G.B. Entreprises S.A. respektiere nicht die vom Groupement festgesetzten Preise und das Verbot der Auszeichnung von Preisnachlässen, ist selbst dann unbegründet, wenn G.B. Entreprises S.A. in Einzelfällen höhere Preise als die festgesetzten vom Publikum verlangt hat ; denn G.B. Entreprises S.A. ist in seiner Preisgestaltung frei. E. Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels Die Vereinbarung des Règlement d'ordre intérieur und die darauf beruhenden Beschlüsse sind auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich bereits daraus, daß hiervon auch solche Tapeten erfasst werden, die ausserhalb Belgiens hergestellt werden und von den Mitgliedern des Groupement in Belgien verkauft werden. Ausserdem behindert das Gesamtumsatzrabattsystem den Import von Tapeten nach Belgien. Die Vereinbarung und die hierauf beruhenden Beschlüsse beeinträchtigen die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar in einer Weise, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes schadet. Ein sich auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats erstreckendes Kartell hat schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen ; es verhindert somit die vom Vertrag gewollte gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung und schützt die inländische Produktion (vergl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1972, Rechtssache 8/72, Sammlung Band XVIII, S. 991). III. Beurteilung nach Artikel 85 Absatz 3 Eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 kann deswegen nicht abgegeben werden, weil nicht ersichtlich ist, wieso die Vereinbarung und die hierauf beruhenden Beschlüsse zur Verbesserung der Erzeugung und Verteilung von Tapeten beitragen ; ausserdem sind sie darauf gerichtet, das Preisniveau für Tapeten in Belgien durch kollektive Preisabsprachen und durch die - die Einfuhr behindernde - Wirkung des Gesamtumsatzrabattsystems künstlich hoch zu halten, so daß die Verbraucher aus der Vereinbarung und den Beschlüssen nicht nur keinen Gewinn ziehen, sondern im Gegenteil hierdurch geschädigt werden. Demgegenüber hat das Groupement eingewandt, sein Qualitätsklassensystem erleichtere dem Verbraucher die Übersicht über ein aus vielen hundert Mustern bestehendes Angebot ; es trage deshalb zur Verbesserung der Verteilung bei. Die Kommission schließt nicht aus, daß dies zutrifft ; es bleibt den Mitgliedern des Groupement unbenommen, eine Vereinbarung über Qualitätsklassen ohne irgend einen Hinweis auf Preise zu schließen und diese ordnungsgemäß bei der Kommission zur Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 anzumelden. Solange aber die Qualitätsklassen nur ein - möglicherweise positiv zu bewertender - kleiner Teil eines insgesamt nach Artikel 85 Absatz 1 verbotenen Marktordnungssystems darstellen, sieht sich die Kommission nicht in der Lage, ohne einen entsprechenden Antrag der beteiligten Unternehmen die Qualitätsklassen isoliert zu beurteilen ; die beteiligten Unternehmen haben im Gegenteil bis zum Ende der mündlichen Anhörung an der Aufrechterhaltung ihres gesamten Systems festgehalten. IV. Anwendung der Artikel 3 und 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 1. Das Groupement und seine Mitglieder genießen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Bußgeldfreiheit für alle Handlungen, die in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit liegen. 2. Die Kommission lässt dahingestellt, ob die von den Mitgliedern des Groupement vorgenommene Anmeldung ihrer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen und Beschlüsse in gutem Glauben vorgenommen worden ist oder ob nicht durch eine bewusst vage Formulierung und das bewusste Verschweigen der Existenz schriftlicher Vereinbarungen und Beschlüsse die Kommission über den wahren Umfang der bis in Einzelheiten gehenden Marktregelung getäuscht werden sollte. Die Kommission ist jedenfalls der Auffassung, daß dieser kollektive Boykott die Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit überschreitet. Sie setzt daher Geldbussen gegen die Mitglieder des Groupement nur wegen des festgestellten Boykotts fest. Im übrigen ist ausreichend zu bestimmen, daß die nach Artikel 85 Absatz 1 verbotenen Vereinbarungen und Beschlüsse gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 sofort abzustellen sind. 3. Die Kommission hat bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Der kollektive Boykott ist eine der schwersten Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln ; er zielt nämlich auf die Ausschaltung eines unbequemen Mitbewerbers. Er stellt einen vorsätzlichen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 dar. Die Zuwiderhandlung dauert von Oktober 1971 bis heute ; besonders erschwerend fällt ins Gewicht, daß die beteiligten Unternehmen an ihrem Verhalten festhalten, obwohl sie erstmals durch ein Urteil des Tribunal de Commerce de Nivelles vom 1. März 1973 und sodann durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. Oktober 1973 auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hingewiesen worden sind. Für die Höhe des Bußgeldes hat die Kommission im übrigen die Stellung der betreffenden Unternehmen auf dem Gebiete des Tapetenabsatzes berücksichtigt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Règlement d'ordre intérieur des Groupement des Fabricants de Papiers peints de Belgique vom Juli 1971, die Rundschreiben 619, 620, 617 C und 617 V und der Beschluß, den Händler Pex und das Unternehmen International Decor nicht mit Tapeten zu beliefern, stellen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Die beantragte Nichtanwendbarkeitserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 wird versagt. Artikel 3 Das Groupement des Fabricants de Papiers peints de Belgique und die in Artikel 5 Ziffern 1-4 genannten Mitgliedsunternehmen werden verpflichtet, die in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlungen sofort abzustellen. Artikel 4 (1) Wegen des kollektiven Boykotts werden folgende Geldbussen festgesetzt: a) gegen das Unternehmen S.C. Usines Peters-Lacroix S.A. 135 000, - (einhundertfünfunddreissigtausend) Rechnungseinheiten gleich 6 750 000, - (sechs Millionen siebenhundertfünfzigtausend) belgische Franken; b) gegen das Unternehmen Les Papeteries de Genval S.A. 120 000, - (einhundertzwanzigtausend) Rechnungseinheiten gleich 6 000 000, - (sechs Millionen) belgische Franken; c) gegen das Unternehmen Ets. Vanderborght Frères S.A. 36 000, - (sechsunddreissigtausend) Rechnungseinheiten gleich 1 800 000, - (eine Million achthunderttausend) belgische Franken; d) gegen das Unternehmen Papiers-peints Brepols S.A. 67 500, - (siebenundsechzigtausendfünfhundert) Rechnungseinheiten gleich 3 375 000 (drei Millionen dreihundertfünfundsiebzigtausend) belgische Franken. (2) Diese Entscheidung stellt hinsichtlich der genannten Unternehmen einen nach Maßgabe des Artikels 192 des EWG-Vertrags vollstreckbaren Titel dar. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Groupement des Fabricants de Papiers peints de Belgique, av. Louise, 138, 1050 Brüssel, und an folgende Unternehmen gerichtet: 1. S.C. Usines Peters-Lacroix S.A. Dobbelenberg 9 1130 Brüssel 2. Les Papeteries de Genval S.A. rü de Rixensart 1320 Genval 3. Éts. Vandenborght Frères S.A. rü de l'Ecuyer, 52 1000 Brüssel 4. Papiers-peints Brepols S.A. Lindekens 44-46 2300 Turnhout. Brüssel, den 23. Juli 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.