Europäische Union

74/431/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1974 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/426 - Papiers peints de Belgique) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31974D0431 74/431/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1974 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/426 - Papiers peints de Belgique) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 237 vom 29/08/1974 S. 0003 - 0011 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Juli 1974 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/426 - Papiers peints de Belgique) (Nur der französische Text ist verbindlich) (74/431/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 1, 3, 6 und 15, im Hinblick auf die Anmeldung, die das Groupement des Fabricants de Papiers peints de Belgique am 30. Oktober 1962 bewirkt hat, im Hinblick auf die Beschwerden gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 der Interessengemeinschaft der Deutschen Tapetenfabrikanten, des Herrn Jean-Marie Pex in Brüssel und der G.B. Entreprises S.A. in Antwerpen, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 14. Juni 1973, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 99/63 (2), im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 26. Juni 1974 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. Sachverhalt A. Das "Groupement des Fabricants de papiers peints de Belgique" 1. Das im Jahre 1922 gegründete Groupement des Fabricants de papiers peints de Belgique besteht aus folgenden vier Mitgliedsunternehmen: - S.C. Usines Peters Lacroix S.A., - Etablissements Vanderborght Frères S.A., - Les Papeteries de Genval S.A., - Les Papiers Peints Brepols S.A. 2. Das Groupement wird geregelt durch das règlement d'ordre intérieur in seiner letzten Fassung vom Juli 1971, dessen hier wesentliche Bestimmungen lauten: 3. Mitglied kann nur ein Tapetenhersteller werden, der in Belgien etabliert ist (Ziffer 02 des Reglements). 4. Zur Überwachung der Durchführung des Règlement wird ein Treuhänder bestellt (Ziffer 07 des Reglements). 5. Zum Zweck der Harmonisierung der Vermarktung von Tapeten beschließt das Groupement alle zwei Jahre einen "barème-cadre", in dem unter anderem die Preisgruppen und die Qualität festgelegt werden (Ziffer 10 des Reglements). 6. Dem "barème-cadre" entspricht ein "barème de prix", der die Preise ab Werk für die beiden Verkaufskarten "prix de voyage" und "prix de carte" und die Endverkaufspreise festlegt (Ziffer 11 des Reglements). 7. Zur Kontrolle des "barème-cadre" haben alle Mitglieder ihre vollständige Kollektion mindestens fünf Tage vor Beginn der Campagne, geordnet nach Preis, Qualität (Gewicht des Papiers) und Farbe, vorzulegen (Ziffer 12 des Reglements). 8. Die Mitglieder verpflichten sich, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinheitlichen. Diese Bedingungen beruhen auf folgenden Grundprinzipien: - Preisfestsetzung für den Verkauf und den Wiederverkauf, - Einführung eines Rabatts, "prime de coopération" genannt, dessen Höhe sich nach der Menge der jährlichen Bezuege bei allen Mitgliedern richtet; (Ziffer 20 des Reglements). (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. 9. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln unter anderem folgende Punkte: - Lieferungsbedingungen, - Bedingungen für die unentgeltliche Belieferung mit Musterkarten, - Zahlungsbedingungen, - Verweigerung von Rücknahmen, - Bedingungen, unter denen Reklamationen anerkannt werden, - Bedingungen der "prime de coopération", - Länge der Tapetenrollen, - Verpflichtung zur Beachtung der Wiederverkaufspreise bei der Auszeichnung und Werbung, - Bindung der Ausverkaufspreise, - Verpflichtung des Käufers, die Verpflichtungen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seinen Abnehmern aufzuerlegen, - Sanktionen für den Fall der Zuwiderhandlung (Ziffer 210 des Reglements). 10. Für die Grossabnehmer wird ein besonderes Rundschreiben herausgegeben, das den "prime de coopération" genannten Rabatt erweitert und die Bedingungen festlegt, zu denen den Großhändlern die Kollektionen konfektioniert werden (Ziffer 211 des Reglements). 11. Skonto darf nicht gewährt werden (Ziffer 22 des Reglements). 12. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Ende des Monats ; sie darf - je nach Höhe der Bestellung - auf 60, 90 oder 120 Tage verlängert werden (Ziffer 23 des Reglements). 13. Der Rabatt für Lieferungen zum Eigenverbrauch wird auf 33 1/3 % festgelegt ; die Menge dieser Lieferung ist beschränkt und wird vom Treuhänder überwacht (Ziffer 30 des Reglements). 14. Finanziert ein Mitglied einen Abnehmer, so ist der Zinssatz einheitlich auf 0,5 % über dem Diskontsatz der Banque Nationale festgesetzt (Ziffer 31 des Reglements). 15. Einkaufszusammenschlüsse (Kooperativen) dürfen weder direkt noch indirekt beliefert werden ; eine Ausnahme gilt nur für solche Kooperativen, die namentlich in einer Liste des Treuhänders geführt werden (Ziffer 32 des Reglements). 16. Einkaufs- und Verkaufskommissionäre dürfen nicht beliefert werden (Ziffer 33 des Reglements). 17. Eine Bestellung zu den bevorzugten Preisen der "vente voyage" erfordert eine Mindestmenge (Ziffer 40 des Reglements). 18. Der Beginn der Verkaufskampagne wird einheitlich auf den ersten Samstag im September festgelegt (Ziffer 410 des Reglements). Die Kollektionen dürfen vorher nicht an die Kunden ausgeliefert werden (Ziffer 411 des Reglements). 19. Die Mitglieder tauschen am Sitz des Groupement am Montag nach Beginn der Kampagne ihre Kollektionen untereinander aus (Ziffer 412 des Reglements). 20. Ende der Kampagne wird auf Ende Februar festgelegt (Ziffer 413 des Reglements). 21. Musterkarten werden umsonst je nach Auftragsmenge abgegeben ; sie tragen das Zeichen des Groupement (Ziffer 420 des Reglements). Der Preis für zusätzliche Musterkarten wird einheitlich auf 250 bfrs pro Karte festgesetzt (Ziffer 421 des Reglements). 22. Andere Artikel als Tapeten dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie von einem Mitglied stammen (Ziffer 423 des Reglements). 23. Die Herstellung der Musterkarten wird auf Wunsch der Abnehmer bei einem Mitglied zentralisiert (Ziffer 424 des Reglements). 24. Die Bestellungen zu dem bevorzugten Preis, "prix de voyage" genannt, sind innerhalb des Zeitraums vom 2. November bis Ende April auszuliefern (Ziffer 44 des Reglements). Der "prix de voyage" wird nur für grössere Aufträge zum Beginn der Kampagne gewährt. 25. Alle Verkäufe, die nicht den Bedingungen des "prix de voyage" entsprechen, sind zum Normalpreis, "prix de carte" genannt, auszuführen (Ziffer 50 des Reglements). 26. Als Kunde wird nur beliefert, wer folgende Mindestumsätze pro Jahr aufweist: im ersten Jahr : 4 000, - bfrs im zweiten Jahr : 6 000, - bfrs im dritten Jahr : 10 000, - bfrs (Ziffer 52 des Reglements). 27. Die Mitglieder sind verpflichtet, samstags keine Lieferungen auszuführen ; sie verständigen sich untereinander über die jährliche Schließung ihrer regionalen Auslieferungslager (Ziffer 53 des Reglements). 28. Das Groupement setzt folgende Bedingungen für Ausverkäufe fest: - das Datum (Ziffern 63 und 64 des Reglements), - Preise und andere Bedingungen (Ziffer 62 des Reglements), - welche Produkte verkauft werden dürfen (Ziffern 600, 601 und 602 des Reglements). 29. Großhändler ist nur derjenige, der als solcher vom Groupement anerkannt worden ist und mindestens 800 000, - bfrs pro Jahr mit allen Mitgliedern umsetzt (Ziffer 70 des Reglements). 30. Anerkannten Grossisten werden besondere Vorteile eingeräumt (Ziffer 71 des Reglements) ; Musterkarten werden ihnen zu besonders günstigen Preisen geliefert ; eine Verrechnung unter den Mitgliedern findet nicht statt ; dieser Vorteil wird auch dem Aussenseiter "Rath & Doodeheefver S.A." eingeräumt ; die Grossisten haben dafür besondere Verpflichtungen zu erfuellen, wie zum Beispiel Beachtung der Preise und Bedingungen des Groupement und Sorge für deren Einhaltung durch ihre Abnehmer, Verbot der Verteilung ihrer Kollektionen vor dem 15. Januar (Ziffer 72 des Reglements). 31. Der privilegierte "prix de voyage" wird nur solchen Grossisten gewährt, die namentlich seit September 1964 in einer Liste des Treuhänders aufgeführt sind (Ziffer 73 des Reglements). 32. Das Groupement unternimmt eine gemeinschaftliche Werbung unter der Marke "DECORGROUP" unter anderem mit folgenden Mitteln - Ausgabe von Werbebroschüren, - Redaktion und Herausgabe von illustrierten Presseartikeln, - Beteiligung an Messen, - Verkaufsförderung bei mit Tapeten beruflich Beschäftigten, - Verkaufsförderung beim Einzelhandel, - Werbeaktionen in den technischen Schulen (Ziffer 80 des Reglements). 33. Zusätzliche Aufgabe der Verkaufsförderung ist, bei den Abnehmern ein günstiges Klima für das Groupement und insbesondere für seine Politik der gebundenen Verkaufspreise zu schaffen (Ziffer 80 des Reglements). 34. Individülle Werbung der Mitglieder ist nur in beschränktem Umfang zulässig ; bei Ausstellungen ist sie nur im Zusammenhang mit anderen Produkten eines Mitglieds erlaubt ; Ausstellungen, die sich nur auf Tapeten beziehen, sind den einzelnen Mitgliedern verboten. Jede Einzelwerbung muß sich der Gemeinschaftsmarke DECORGROUP bedienen (Ziffer 81 des Reglements). 35. Auf Grund des Reglement d'ordre intérieur hat das Groupement seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Circulaire 619) beschlossen, die die einzelnen Bestimmungen über - den "prime de coopération" genannten Rabatt, - die Verpflichtung zur Einhaltung der gebundenen Preise und zu ihrer Auszeichnung, - das Verbot der Auszeichnung von niedrigeren Preisen oder von Preisnachlässen, - die Verpflichtung zur Einhaltung der Ausverkaufspreise, auch wenn die Waren nicht von den Mitgliedern des Groupement gekauft worden sind, - das Verbot des kostenlosen Zuschnitts von Tapeten und den Preis dieses Zuschnitts, - die Verpflichtung, ihren Abnehmern die Verpflichtungen aus den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" aufzuerlegen, - den Hinweis, daß ein Mitglied ohne Angabe von Gründen Lieferungen verweigern darf, enthalten. 36. Ausserdem enthält das Rundschreiben 619 folgende Rabattstaffel: 3,75 % für 32 250 bfrs Mindestumsatz + 4,75 % auf den Umsatz zwischen 32 251 und 43 000 bfrs, + 5,50 % auf den Umsatz zwischen 43 001 und 64 500 bfrs, + 6,50 % auf den Umsatz zwischen 64 501 und 86 000 bfrs, + 7,50 % auf den Umsatz zwischen 86 001 und 107 500 bfrs, + 8,50 % auf den Umsatz zwischen 107 501 und 129 000 bfrs, + 9,50 % auf den Umsatz zwischen 129 001 und 150 500 bfrs, + 10,50 % auf den Umsatz zwischen 150 501 und 172 000 bfrs, + 11,50 % auf den Umsatz zwischen 172 001 und 193 500 bfrs, + 12,50 % auf den Umsatz zwischen 193 501 und 215 000 bfrs, + 13,50 % auf den Umsatz zwischen 215 001 und 236 500 bfrs, + 14,50 % auf den Umsatz zwischen 236 501 und 258 000 bfrs, + 15,50 % auf den Umsatz zwischen 258 001 und 279 500 bfrs, + 16,50 % auf den Umsatz zwischen 279 501 und 301 000 bfrs. 37. Das Rundschreiben 620 für Grossabnehmer enthält folgende zusätzliche Rabattstaffel: + 16 % auf den Umsatz zwischen 301 000 und 1 075 000 bfrs, + 17 % auf den Umsatz zwischen 1 075 001 und 2 150 000 bfrs, + 18,50 % auf den Umsatz zwischen 2 150 001 und 3 225 000 bfrs, + 19 % auf den Umsatz zwischen 3 225 001 und 4 300 000 bfrs, + 20,50 % auf den Umsatz zwischen 4 300 001 und 5 375 000 bfrs, + 21,50 % auf den Umsatz zwischen 5 375 001 und 6 450 000 bfrs, 18,50 % auf den Umsatz über 6 450 000 bfrs. und ausserdem die Bedingungen zum privilegierten Bezug der Musterkarten. 38. Das Rundschreiben 617 V enthält den "barême de prix de voyage" für die Qualitätsklassen A 1 bis R 3, und zwar für den "prix de voyage" ausschließlich Mehrwertsteuer und zusätzlich für den Endverkaufspreis einschließlich 18 % Mehrwertsteuer. 39. Das Rundschreiben 617 C enthält den "barême de prix de carte", ebenfalls für die Qualitätsklassen A 1 bis R 3, und zwar gestaffelt für Käufe bis zu 6, 7 und mehr oder 24 Rollen, ausschließlich Mehrwertsteuer, und ausserdem den Endverkaufspreis einschließlich 18 % Mehrwertsteuer. 40. Der in Brüssel ansässige Tapetenhändler Herr Jean Marie Pex kaufte von den Mitgliedern des Groupement, ausgenommen das Unternehmen Établissements Vanderborght Frères S.A., Tapeten, die er an die G.B. Entreprises S.A. weiterveräusserte. G.B. Entreprises S.A. zeichnete die Preise für diese Tapeten mit einem - in seinen Sebstbedienungsläden üblichen - Rabatt aus. Nach einer individuellen Aktion des Unternehmens Papiers-peints Brepols S.A. mit Rundschreiben vom 4. Oktober 1971 an alle seine Kunden, nachdem es seine Geschäftsverbindungen mit einem Großhändler (womit Pex gemeint ist) wegen einer Preisunterbietung der G.B. Entreprises S.A. um 10 bis 15 % abgebrochen habe, folgte am 29. Oktober 1971 ein Rundschreiben des Groupement an alle seine Kunden, in dem diese anläßlich des Falles Pex auf die Verpflichtung aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wurden, ihren Abnehmern die Einhaltung der gebundenen Preise aufzuerlegen. Seit diesem Zeitpunkt lehnen die Mitglieder des Groupement eine Belieferung des Herrn Pex und des mit ihm zusammenarbeitenden Unternehmens International Decor in Brüssel ab. Während der mündlichen Anhörung am 18. Dezember 1973 haben das Groupement und seine Mitglieder erklärt, sie belieferten auch in Zukunft Herrn Pex nicht, solange dieser nicht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einhalte und er eine Schuld gegenüber dem Unternehmen Papiers-peints Brepols S.A. bezahle. 41. In einem Selbstbedienungsladen der G.B. Entreprises S.A. hat das Groupement festgestellt, daß Tapeten seiner Mitglieder teurer verkauft worden sind als dies nach den Preislisten zulässig gewesen wäre. 42. Am 30. Oktober 1962 meldeten die Anwälte De Coninck und Lainé im Namen der vier Mitglieder des Groupement folgendes auf Formblatt B bei der Kommission an: a) Das Unternehmen Rath & Doodeheefver S.A. ist von der Anmeldung durch Übersendung einer Kopie unterrichtet worden (I, 2 des Formblatts). b) Die Rubrik II, 1 des Formblattes ist gestrichen. c) In der Rubrik II, 2 heisst es: - Festsetzung der Qualitätsmerkmale, - Festsetzung der Preise, Rabatte und Nachlässe bei Verkauf und Wiederverkauf, - Bestimmung der Zahl der Artikel, die in jede Kategorie aufzunehmen ist, - gemeinsame Werbung. d) In der Rubrik II, 3 heisst es weiterhin: zu a) Grundvereinbarung geschlossen im Jahre 1922, zu b) 1922 - mit vollständiger oder teilweiser Verlängerung von Jahr zu Jahr, zu c) Herstellung und Vertrieb von Tapeten, zu d) Verbesserung der Herstellung und des Vertriebs der Produkte. e) In Rubrik III, 1 wird die erste Frage folgendermassen beantwortet : ja-Beachtung der Verkaufspreise, der Rabattstaffel, des Gesamtumsatzrabatts und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die übrigen Fragen werden ausdrücklich mit "nein" beantwortet. f) Der Anmeldung sind Vollmachten der vier Mitglieder des Groupement beigefügt ; es fehlt jedoch jeder Text des Reglements, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Preislisten. B. Die Einwendungen der betroffenen Unternehmen gegen die Beschwerdepunkte der Kommission 1. Das Groupement verweist darauf, daß es weniger als 50 % der in Belgien verbrauchten Tapeten verkaufe ; die Importe hätten sich seit 1962 laufend erhöht ; insbesondere seien aus Deutschland 1962 610 000 kg zu 15 750 000, - bfrs und 1972 3 044 000 kg zu 155 191 000, - bfrs importiert worden. Aus den acht Mitgliedstaaten der Gemeinschaft seien es 1962 1 689 000 kg zu 42 527 000, - bfrs gegenüber 1972 7 877 200 kg zu 424 133 000, - bfrs gewesen. 2. Ein Teil der von der Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. Oktober 1973 beanstandeten Klauseln seien entweder in ihrer Bedeutung geringfügig oder diese würden nicht mehr angewandt. Das Groupement hat allerdings hierzu nicht erklärt, daß es diese Klauseln aufgehoben habe. 3. Das Groupement bestehe nicht mehr auf der Einhaltung der Endverkaufspreise, sondern verbiete nur noch die Auszeichnung oder Ankündigung von Preisnachlässen. Dem widerspricht allerdings die Fassung der Preislisten und ausserdem ein Schreiben des Groupement vom 22. Oktober 1973 an G.B. Entreprises S.A., in dem es heisst: "Ihre Gesellschaft weiß, daß die Mitglieder unseres Groupement die Verkaufs- und die Wiederverkaufspreise binden. Demgegenüber verletzt Ihre Gesellschaft diese Preise vorsätzlich ...". 4. Die Unvollständigkeiten der Anmeldung erklärt das Groupement aus der 1962 noch herrschenden Rechtsunsicherheit. Der Anregung der Kommission, einen der Anwälte, der die Anmeldung vorgenommen habe, hierüber in der mündlichen Anhörung eine Erklärung abgeben zu lassen, ist das Groupement jedoch nicht nachgekommen. II. Beurteilung nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags A. Das Reglement d'ordre intérieur du Groupement 1. Das Reglement ist eine Vereinbarung zwischen den vier Mitgliedern des Groupement und damit eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. 2. Folgende Bestimmungen des Reglements bezwecken eine Einschränkung des Wettbewerbs beim Verkauf von Tapeten in Belgien: a) die Beschränkung der Mitgliedschaft auf Unternehmen, die in Belgien etabliert sind ; damit wird Unternehmen aus anderen Staaten, die kein "Établissement" in Belgien haben, der Zugang zum belgischen Markt erschwert, b) die Festlegung der Preise, Preisgruppen und Qualitäten im "barème-cadre", c) die Festlegung der "prix de voyage" und der "prix de carte", d) der Austausch der Kollektionen zur Kontrolle des "barème-cadre" ; der Austausch dient der Kontrolle und damit der Aufrechterhaltung und Verstärkung der vereinbarten Wettbewerbsbeschränkung, e) die Verpflichtung, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinheitlichen, f) die Vereinbarung des Gesamtumsatzrabatts, g) das Verbot, Skonto zu gewähren, h) die Vereinheitlichung der Zahlungsfrist, i) die Festsetzung des Rabatts für den Eigenverbrauch, j) die Festsetzung des Zinssatzes für Finanzierungen der Abnehmer. Durch die Beschränkungen e) - j) wird jede individuelle Gestaltung von Preisen und Bedingungen der Mitglieder des Groupement ausgeschlossen, k) das Verbot, Einkaufszusammenschlüsse und Einkaufs- oder Verkaufskommissionäre zu beliefern ; hierdurch werden Unternehmer behindert, die erfahrungsgemäß an einer Durchbrechung des Preisniveaus nach unten interessiert sind, l) die einheitliche Festsetzung einer Mindestmenge für den "prix de voyage", m) die Absprachen über Beginn, Modalitäten und Ende der Kampagnen, n) die Vereinbarung über die Abgabe (bezahlt oder unbezahlt) der Musterkarten, o) die Zentralisierung der Herstellung der Musterkarten, p) die Vereinbarungen über die Definitionen der "prix de voyage" und "prix de carte", q) die Festlegung einer Mindestmenge, um als Kunde beliefert zu werden, r) das Verbot, samstags zu liefern und die Verständigung über die jährliche Schließung der Auslieferungslager, s) die Festlegung der Daten, Preise und der Bedingungen für Ausverkäufe, t) die Festlegung der Definition der Grossisten einschließlich der Vereinbarung über die Lieferung von Musterkarten an solche Grossisten. Die Verpflichtungen l) - t) regeln das Verhalten im Markt ausserhalb der Preise und Bedingungen. Sie verhindern, daß ein Mitglied des Groupement individuell den Abnehmern bessere Dienstleistungen und mehr Werbematerial zur Verfügung stellt. u) die gemeinsame Werbung einschließlich des gemeinschaftlichen Gebrauchs der Marke "DECORGROUP" unter Beschränkung der individuellen Werbung der einzelnen Mitglieder. Diese Verpflichtung verhindert, daß jedes Mitglied des Groupement auf Grund eigener Werbung sich einen Vorsprung im Wettbewerb zu verschaffen sucht. B. Das Rundschreiben 619 über die Kampagne 1971-1973 (Allgemeine Geschäftsbedingungen) und das Rundschreiben 620 für Grossabnehmer 1. Das Groupement ist eine Unternehmensvereinigung und die von ihm herausgegebenen Rundschreiben 619 und 620 Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1. 2. Sobald die Bestimmungen der Rundschreiben 619 oder 620 Bestandteil eines Vertrages zwischen einem Mitglied des Groupement und seinen Kunden werden, sind sie darüber hinaus eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1. 3. Folgende Bestimmungen des Rundschreibens 619 bezwecken eine Einschränkung des Wettbewerbs beim Verkauf von Tapeten in Belgien: a) die Verpflichtung zur Einhaltung der gebundenen Preise und zu ihrer Auszeichnung, b) das Verbot der Auszeichnung von niedrigeren Preisen oder von Preisnachlässen, c) die Verpflichtung zur Einhaltung der Ausverkaufspreise, d) das Verbot des kostenlosen Zuschnitts und die Festsetzung des Preises für diesen Zuschnitt, e) die Verpflichtung, die Verpflichtungen aus den Allgemeinen Bedingungen jedem Abnehmer aufzuerlegen. 4. Ausserdem bezweckt und bewirkt die Gesamtumsatzrabattstaffel der beiden Rundschreiben 619 und 620, dessen jeweiliger Prozentsatz sich aus der Gesamtsumme aller Bezuege bei den Mitgliedern des Groupement im Laufe eines Jahres ergibt, eine Einschränkung des Wettbewerbs aller anderen Tapetenhersteller, die nicht Mitglied des Groupement sind. Das Gesamtumsatzrabattsystem führt zu einer Konzentration der Aufträge auf die Mitglieder des Groupement. Die Staffelung des Gesamtumsatzrabatts nach bestimmten Gesamtabnahmemengen veranlasst denjenigen, der bereits einen Teil seines Bedarf bei den Mitgliedern des Groupement gedeckt hat, seine sämtlichen Käufe auf die Mitglieder des Groupement zu konzentrieren, um den höchstmöglichen Rabatt zu erhalten (vergl. Entscheidung der Kommission vom 29. Dezember 1970, Amtsblatt Nr. L 10 vom 13. Januar 1971). Infolgedessen hat die Gesamtumsatzrabattstaffel bei gleichen Leistungen eine unterschiedliche Behandlung von Handelspartnern zur Folge. Ein belgischer Kunde, der bei einem Mitglied des Groupement eine bestimmte Warenmenge bezieht, erhält infolge eines zusätzlichen Kaufes bei einem anderen Mitglied des Groupement einen höheren Rabatt als der Abnehmer, der Tapeten gleicher Menge und Qualität bei dem gleichen Hersteller bezieht, aber den Zusatzkauf bei einem dem Groupement nicht angehörenden Hersteller tätigt. Der Bezug bei dem nicht dem Groupement angehörenden Hersteller wird bei der Ermittlung des diesem Abnehmer zu gewährenden Rabattsatzes ausser Betracht gelassen. Der Einwand des Groupement, die Steigerungssätze seiner Rabattstaffel seien viel niedriger als diejenigen, die der genannten Entscheidung der Kommission vom 29. Dezember 1970 zugrunde gelegen hätten, ist zwar zutreffend, führt aber nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Rabattstaffel des Groupement muß im Zusammenhang mit allen anderen Wettbewerbsbeschränkungen des Groupement gesehen werden, die eine umf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.