Europäische Union

97/13/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 1996 über staatliche Beihilfen Deutschlands zur Förderung der Investitionsvorhaben von Mercedes-Benz in Ludwigsfelde (Brandenburg) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31997D0013. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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), ABl. Nr. L 25 vom 28. 1. 1989, S. 92, 89/633/EWG (ENASA), ABl. Nr. L 367 vom 16. 12. 1989, S. 62, und 94/1068/EG (Volkswagen Sachsen), ABl. Nr. L 385 vom 31. 12. 1994, S. 1 - an, in denen sie davon ausging, daß die Beihilfe im Verhältnis zu den Umstrukturierungsbemühungen steht, wenn der Anteil der Beihilfe an den Gesamtkosten des Unternehmens für die Umstrukturierung (im vorliegenden Fall 239,9 Mio. DM für den Zeitraum von 1991 bis 1995) annähernd dem Umfang der dabei abgebauten Kapazitäten entspricht. Im Falle von NL liegt der Beihilfeanteil - 51,8 % - leicht über dem entsprechenden Kapazitätsabbau von 48,6 %. Diese geringfügige Überkompensation läßt sich nach Dafürhalten der Kommission durch die besonders schwierige wirtschaftliche und soziale Lage in den neuen Bundesländern rechtfertigen, die mittlerweile als Fördergebiete nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrages anerkannt sind. Eine ähnliche Überkompensation hat die Kommission auch im Fall Volkswagen Sachsen akzeptiert. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, daß die FBG gewährte Beihilfe ihrem Zweck - die 1995 erfolgreich abgeschlossene Umstrukturierung der Gesellschaft - angemessen ist. Sie hat jedoch aufgrund eines unabhängigen Gutachtens festgestellt, daß der Kaufpreis, den MB für die von der THA gehaltenen Anteile entrichtet hat, unter dem Marktwert liegt und somit Elemente staatlicher Beihilfe enthält. Diese zusätzliche Beihilfe in Höhe von 8,6 Mio. DM steht demnach nicht im Verhältnis zu den Ausgaben. Sie ist auch nicht durch regionale Gegebenheiten zu begründen. Sie kommt vielmehr einer Betriebsbeihilfe gleich, die nach dem Gemeinschaftsrahmen unter keinen Umständen genehmigt werden kann. Dasselbe gilt für etwaige weitere Beihilfen, die MB gegebenenfalls für seine nach der vollständigen Privatisierung von FBG und vor Abschluß des Umstrukturierungsplans getätigten Investitionen beantragt. Die deutsche Regierung muß somit die Differenz zwischen dem Wert des Unternehmens und dem tatsächlichen Kaufpreis, d. h. 8,595 Mio. DM, von MB zuzüglich Zinsen zu dem am Tag des Verkaufs geltenden Marktsatz zurückfordern. Außerdem sollte Deutschland von der Gewährung weiterer Umstrukturierungsbeihilfen, in welcher Form auch immer, absehen. Die deutsche Regierung sollte der Kommission ferner einen Bericht vorlegen, aus dem hervorgeht, daß MB den Umstrukturierungsplan vollständig durchgeführt hat, und der insbesondere Aufschluß über die getätigten Investitionen und die dem Unternehmen gewährten Beihilfen gibt. Anhand dieses bis Ende 1996 einzureichenden Berichts stellt die Kommission sicher, daß die effektive Beihilfeintensität die von ihr als zulässig erachtete Obergrenze von 51,8 % nicht übersteigt, da andernfalls negative Auswirkungen auf den Sektor nicht auszuschließen sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Folgende Beihilfen, die Deutschland dem Unternehmen Mercedes-Benz AG für Investitionen in die Gesellschaften Fahrzeugbau- und Fahrzeugtechnik Beteiligungsgesellschaft mbH, Ludwigsfelde, Nutzfahrzeuge Ludwigsfelde GmbH, Ludwigsfelde, und Entwicklungsgesellschaft für Kraftfahrzeugtechnik mbH, Ludwigsfelde, mit Sitz in Brandenburg gewährt hat, sind mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen vereinbar: - Beihilfe in Form von Investitionszuschüssen bis zu einer Höhe von insgesamt 15,28 Mio. DM, von denen 8,89 Mio. DM bis zur Einstellung der Zahlungen unrechtmäßig gewährt worden sind, von Investitionszulagen in Höhe von 9,08 Mio. DM, von denen 8,45 Mio. DM bis zur Einstellung der Zahlungen unrechtmäßig gewährt worden sind, und von einer Sonderabschreibung in Höhe von 1,2 Mio. DM; - Beihilfe in Form eines Verlustausgleichs der THA in Höhe von 58,8 Mio. DM, der bis zur Einstellung der Zahlungen unrechtmäßig gewährt worden ist; - Beihilfe in Form des Teils eines Investitionsdarlehens der THA, auf dessen Rückzahlung die Treuhand nach Maßgabe der Abschreibung auf die fraglichen Vermögenswerte verzichtet hat und der einer Nettozahlung in Höhe von 39,8 Mio. DM entspricht. Artikel 2 Deutschland fordert von der Mercedes-Benz AG den Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis, den das Unternehmen der Treuhandanstalt für Fahrzeugbau- und Fahrzeugtechnik Beteiligungsgesellschaft mbH, Ludwigsfelde, bezahlt hat, und dem von einem unabhängigen Gutachter geschätzten Wert zurück, da diese Differenz in Höhe von 8,595 Mio. DM eine staatliche Beihilfe darstellt, die mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen unvereinbar ist. Die Rückzahlung erfolgt einschließlich Zinsen ab dem Datum des Verkaufs - d. h. ab 1. Januar 1994 - in Höhe des Zinssatzes, der bei der Bemessung des Nettosubventionsäquivalents von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzung in Deutschland zugrunde gelegt wird. Artikel 3 Deutschland sieht von der Gewährung weiterer Beihilfen für Investitionen von Mercedes-Benz im Rahmen des Programms zur Umstrukturierung von Fahrzeugbau- und Fahrzeugtechnik Beteiligungsgesellschaft mbH, Ludwigsfelde, Nutzfahrzeuge Ludwigsfelde mbH, Ludwigsfelde, und Entwicklungsgesellschaft für Kraftfahrzeugtechnik mbH, Ludwigsfelde, ab. Artikel 4 Deutschland übermittelt der Kommission und erörtert mit ihr einen abschließenden Bericht über die Aufwendungen für die Umstrukturierungsmaßnahmen in Ludwigsfelde und die erfolgten Beihilfezahlungen, aus dem hervorgeht, daß die Intensität der Umstrukturierungsbeihilfe 51,8 % nicht überschreitet. Die Kommission erwartet, daß der Bericht bis Ende 1996 vorgelegt wird. Artikel 5 Deutschland teilt der Kommission binnen einem Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 26. Juni 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 68 vom 17. 3. 1992, S. 8. (2) ABl. Nr. C 123 vom 18. 5. 1989, S. 3. (3) Schreiben SG(91) D/12002 vom 9. Januar 1991. (4) Siehe Fußnote 1. (5) ABl. Nr. L 66 vom 13. 3. 1991, S. 22. (6) ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (7) ABl. Nr. C 123 vom 18. 5. 1989, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.