Europäische Union

2001/780/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 2001 über die Staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Iveco SpA gewähren will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1545)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0780. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ten, grenzübergreifenden Zusammenarbeit mit den Zulieferern, dass aus einer solchen Kooperation zusätzliche Kosten erwachsen sind, die die IVECO im Fall der Wahl inländischer anstelle ausländischer Partner nicht entstanden wären. Auf dem globalen Markt für Kfz-Teile ist die grenzübergreifende Zusammenarbeit zweifellos üblich. (45) Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass die F& E-Tätigkeiten der IVECO für einen Automobilhersteller üblich sind, so dass ihrer Ansicht nach Italien nicht den Nachweis für einen Anreizeffekt des angemeldeten F& E-Vorhabens zu erbringen vermochte. Die vorgesehene Beihilfe ist infolgedessen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (46) Zusätzlich zu den Erwägungen in den vorhergehenden Randnummern hebt die Kommission Folgendes hervor: die Tatsache, dass mit dem Projekt vor der Beantragung der Beihilfe begonnen wurde, ist ein weiterer Grund für den Schluss, dass für die Beihilfe keine Notwendigkeit besteht. Der Kommission ist zwar bewusst, dass das bereits genehmigte Gesetz Nr. 46/1982 eine Rückwirkungsfrist von 24 Monaten für die von einem Unternehmen, das einen Beihilfeantrag gestellt hat, bestrittenen Kosten vorsieht. Die in Rede stehende Beihilfe musste jedoch in Anwendung sowohl des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungshilfen als auch des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie der Kommission vorhergehend notifiziert werden und war daher von ihr zu prüfen. Die Kommission stellt fest, aufgrund der Art des Vorhabens habe die Iveco nicht sicher sein können, dass das Projekt als förderfähig gelten werde, sodass das Unternehmen nicht von der Genehmigung der Beihilfe ausgehen konnte. Nichtsdestotrotz wurde 1994 mit dem Projekt begonnen, während die Beihilfe erst 1996 beantragt wurde. (47) Da die Beihilfe keinen Anreizeffekt bietet, brauchen nach Ansicht der Kommission der Sachverhalt und insbesondere die Frage, inwieweit die Teilvorhaben industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung beinhalten, sowie die zulässige Beihilfeintensität nicht weiter geprüft zu werden. V. SCHLUSSFOLGERUNG (48) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Beihilfe für F& E-Tätigkeiten, welche die italienischen Behörden zugunsten der IVECO gewähren wollen, nicht notwendig ist, um die Ziele gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu verwirklichen und insbesondere die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zu fordern. Daraus ergibt sich, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe in Höhe von nominal 31,249 Mrd. ITL, die Italien zugunsten der IVECO SpA gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Aus diesem Grund darf diese Beihilfe nicht gewährt werden. Artikel 2 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 6. Juni 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 27 vom 27.1.2001, S. 25. (2) Siehe Fußnote 1. (3) ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5. (4) Siehe insbesondere die Entscheidung 96/369/EG der Kommission vom 13. März 1996 über eine steuerliche Beihilfe in Form einer Abschreibungsregelung zugunsten der deutschen Luftverkehrsunternehmen (ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 42); siehe ferner die Punkte 3.3 und 3.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen. (5) ABl. C 279 vom 15.9.1997, S. 1. (6) ABl. C 279 vom 15.9.1997. (7) ABl. C 45 vom 17.2.1996. (8) Siehe beispielsweise die Handelsinformation im Internet unter http://www.madeinfiat.com/feb00/briefa.htm. (9) 1998 ist das letzte Jahr, für das die italienischen Behörden Angaben vorgelegt haben.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.