Europäische Union

1999/298/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1998 über staatliche Beihilfen, die die Region Ligurien (Italien) zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften gewähren will [Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1714] (Nur der Italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0298 1999/298/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1998 über staatliche Beihilfen, die die Region Ligurien (Italien) zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften gewähren will [Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1714] (Nur der Italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 117 vom 05/05/1999 S. 0042 - 0043 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Juni 1998 über staatliche Beihilfen, die die Region Ligurien (Italien) zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1714) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (1999/298/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der anderen Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN Mit Schreiben vom 31. Juli 1997, eingegangen am 1. August 1997, hat Italien der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag Beihilfemaßnahmen notifiziert, die die Region Ligurien mit dem Entwurf des Gesetzes Nr. 85 vom 9. Mai 1997 (nachstehend: Gesetzentwurf) den landwirtschaftlichen Genossenschaften zu gewähren beabsichtigt. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1997, eingegangen am 27. Oktober 1997, hat Italien der Kommission die von ihr angeforderten zusätzlichen Auskünfte übermittelt. Mit Schreiben vom 12. Januar 1998 hat die Kommission Italien von ihrem Beschluß unterrichtet, wegen der genannten Beihilfen das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Der Beschluß der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2); die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten und Beteiligten aufgefordert, sich zu den betreffenden Beihilfen zu äußern. Die Kommission hat keine Stellungnahmen von anderen Mitgliedstaaten oder sonstigen Beteiligten erhalten. II. BESCHREIBUNG DER MAßNAHMEN Der Gesetzentwurf der Region Ligurien betrifft Strukturmaßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften. Hierbei ist ein Kapitalzuschuß von bis zu 55 % der gesamten beihilfefähigen Ausgaben für folgende Investitionen vorgesehen: - Bau, Umstrukturierung, Erweiterung und Kauf von Anlagen für die Ernte, Haltbarmachung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie der Kauf von Maschinen und Ausrüstungen, - Einrichtung von Vermarktungszentren, - Kauf der für die Ansiedlung der genannten Anlagen erforderlichen Grundstücke. Die Investitionen müssen mit dem Gemeinschaftsrahmen betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse(3) (nachstehend: Gemeinschaftsrahmen) sowie mit den sektoralen Beschränkungen gemäß der Entscheidung 94/173/EG der Kommission(4) vereinbar sein. Insgesamt waren für diese Maßnahmen im Jahr 1997 Haushaltsmittel in Höhe von 300 Mio. ITL vorgesehen. Für die folgenden Jahre sollen die Haushaltsmittel zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt werden. Als Übergangsmaßnahme läßt Artikel 6 des Gesetzentwurfs auch Vorhaben zu, mit deren Durchführung nach dem 1. Januar 1996 begonnen wurde. Der von Italien notifizierte Gesetzentwurf fällt in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrahmens. Insbesondere haben einige Bestimmungen des Gesetzentwurfs zum Ziel, die Einhaltung der geltenden sektoralen Beschränkungen zu gewährleisten. Außerdem entsprechen alle nach dem Gesetzentwurf für die Beihilfe in Frage kommenden Ausgaben (Land, Gebäude und Ausrüstungen) der Begriffsbestimmung der "Investitionen" gemäß Nummer 3 Buchstabe a) Ziffer ii) des Gemeinschaftsrahmens. Schließlich entspricht auch der Beihilfesatz von 55 % dem zulässigen Hoechstsatz für nicht unter Ziel 1 fallende Gebiete wie Ligurien. Die Tatsache, daß nach diesem Entwurf auch nach dem 1. Januar 1996 begonnene Investitionsvorhaben für eine Beihilfe in Frage kamen, hätte jedoch bedeutet, daß den Genossenschaften rückwirkend Beihilfen für bereits laufende oder sogar abgeschlossene Vorhaben gewährt werden könnten. Generell tragen aber rückwirkend anwendbare Bestimmungen bei staatlichen Beihilferegelungen für produktive Investitionen nicht zur Entwicklung des betreffenden Sektors oder Gebiets bei. Denn in solchen Fällen bestuende keinerlei Anreiz zur Durchführung von Investitionen, da diese ja bereits ohne gesetzliche Förderung aufgenommen worden sind. Bestimmungen dieser Art werden von der Kommission im allgemeinen mit Betriebsbeihilfen gleichgesetzt. Daher würde die fragliche Beihilfe nicht als Beitrag zur Entwicklung des betreffenden Sektors angesehen und fiele damit nicht unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag(5). Die Kommission ging demgemäß davon aus, daß es sich bei der fraglichen Beihilfe um eine mit der von ihr zur Anwendung der Artikel 92, 93 und 94 EG-Vertrag entwickelten Praxis unvereinbare Betriebsbeihilfe handelt, die ihrem Wesen nach nicht zur Entwicklung des betreffenden Sektors oder Gebiets beiträgt(6). Die vorgesehenen Maßnahmen würden bei den begünstigten Erzeugern zu einer direkten Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen gegenüber denjenigen Marktteilnehmern in der Gemeinschaft führen, die keine vergleichbaren Beihilfen erhalten. Aus diesem Grund scheint die geprüfte Beihilfe - zumindest den der Kommission damals vorliegenden Informationen nach - unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag zu fallen, ohne für eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 in Frage zu kommen. Die Kommission beschloß daher, hinsichtlich der notifizierten Maßnahme das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. III. BEMERKUNGEN ITALIENS Mit Schreiben vom 10. März 1998 hat Italien der Kommission mitgeteilt, daß die Region Ligurien die Streichung von Artikel 6 des fraglichen Gesetzesentwurfs - mit dem die rückwirkende Gewährung von Beihilfen vorgesehen war - in die Wege geleitet hat. Mit Schreiben vom 15. April 1998 hat Italien der Kommission eine Kopie des vom Regionalrat Liguriens angenommenen Gesetzentwurfs übermittelt, aus dem Artikel 6 der vorangegangenen Fassung gestrichen war. IV. BEURTEILUNG DER BEIHILFE Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag war die Kommission bereits der Auffassung, daß der Gesetzentwurf ohne den Artikel 6 mit dem Gemeinschaftsrahmen vereinbar wäre. Die diesbezüglichen beihilfefähigen Ausgaben entsprechen nämlich den einschlägigen Rechtsvorschriften, die geltenden sektoralen Beschränkungen sind berücksichtigt, und der Beihilfesatz überschreitet nicht die Hoechstsätze, die für nicht unter Ziel 1 fallende Gebiete zulässig sind. Durch die Streichung des Artikels 6 des Gesetzentwurfs - mit dem die rückwirkende Gewährung von Beihilfen für nach dem 1. Januar 1996 begonnene Investitionsvorhaben vorgesehen war - entfallen die Einwände der Kommission gegen die geprüften Beihilfemaßnahmen. Aus diesem Grunde kann die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag auf die Beihilfe angewandt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Entwurf für das Gesetz Nr. 85/1997 der Region Ligurien vorgesehenen Beihilfemaßnahmen zugunsten von landwirtschaftlichen Genossenschaften sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Gewährung dieser Beihilfe wird daher genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 10. Juni 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. C 101 vom 3.4.1998, S. 2. (2) Siehe Fußnote 1. (3) ABl. C 29 vom 2.2.1996, S. 4. (4) ABl. L 79 vom 23.3.1994, S. 29. (5) Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philipp Morris/Kommission, Slg. 1980, S. 2671. (6) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens SA/Kommission, Slg. 1995, S. II-1675.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.