Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 8. Juni 2026 zur Anweisung des Zentralverwalters, Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen Deutschlands, Sloweniens und Finnlands im Unionsregister zu erfassen

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe C C/2026/4517 19.8.2026 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 8. Juni 2026 zur Anweisung des Zentralverwalters, Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen Deutschlands, Sloweniens und Finnlands im Unionsregister zu erfassen (C/2026/4517) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 27. April 2011 erließ die Kommission den Beschluss 2011/278/EU (2) zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3). Gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission (4) ist der Beschluss 2011/278/EU weiterhin auf Zuteilungen in Bezug auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 anwendbar. Alle im vorliegenden Beschluss genannten mitgeteilten Zuteilungen beziehen sich auf die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2013-2020. (2) Am 5. September 2013 erließ die Kommission den Beschluss 2013/448/EU (5) über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten für den Zeitraum 2013-2020 gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG. (3) Mit dem Beschluss 2014/9/EU (6) änderte die Kommission die Beschlüsse 2010/2/EU (7) und 2011/278/EU hinsichtlich der Liste der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (im Folgenden „Carbon-Leakage-Liste“). (4) Mit den Beschlüssen C(2013) 9281 (8), C(2014) 123 (9), C(2014) 674 (10) und C(2014) 1167 (11) wies die Kommission den Zentralverwalter an, die nationalen Zuteilungstabellen bzw. die geänderten nationalen Zuteilungstabellen Belgiens, Bulgariens, Tschechiens, Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Irlands, Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, Kroatiens, Italiens, Zyperns, Lettlands, Litauens, Luxemburgs, Ungarns, der Niederlande, Österreichs, Polens, Portugals, Rumäniens, Sloweniens, der Slowakei, Finnlands und Schwedens im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen. (5) Im Einklang mit Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 teilte Deutschland der Kommission mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 Änderungen seiner nationalen Zuteilungstabelle zwecks Zuteilung kostenloser Zertifikate wegen teilweiser Einstellungen von Tätigkeiten und der späteren Erholung der Aktivitätsraten mit. (6) Im Einklang mit Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 teilte Slowenien der Kommission mit Schreiben vom 24. April 2026 Änderungen seiner nationalen Zuteilungstabelle zwecks Zuteilung kostenloser Zertifikate wegen teilweiser Einstellungen von Tätigkeiten und der späteren Erholung der Aktivitätsraten mit. (7) Im Einklang mit Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 teilte Finnland der Kommission mit Schreiben vom 16. April 2026 Änderungen seiner nationalen Zuteilungstabelle zwecks Zuteilung kostenloser Zertifikate wegen teilweiser Einstellungen von Tätigkeiten und der späteren Erholung der Aktivitätsraten mit. (8) Die mitgeteilten Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen Deutschlands, Sloweniens und Finnlands sind mit dem Beschluss 2011/278/EU vereinbar. Der Zentralverwalter sollte daher angewiesen werden, diese Änderungen im Unionsregister zu erfassen — BESCHLIEẞT: Einziger Artikel Der Zentralverwalter erfasst die im Anhang aufgeführten Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen Deutschlands, Sloweniens und Finnlands im Unionsregister. Brüssel, den 8. Juni 2026. Für die Kommission Wopke HOEKSTRA Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1. (2)  Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1). (3)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32). (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8). (5)  Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 27). (6)  Beschluss 2014/9/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Änderung der Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU hinsichtlich der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind (ABl. L 9 vom 14.1.2014, S. 9). (7)  Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1 vom 5.1.2010, S. 10). (8)  Beschluss C(2013) 9281 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, die nationalen Zuteilungstabellen Irlands, Griechenlands, Lettlands, der Niederlande, Österreichs, Portugals, Schwedens und des Vereinigten Königreichs im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen. (9)  Beschluss C(2014) 123 der Kommission vom 17. Januar 2014 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, die nationalen Zuteilungstabellen der Tschechischen Republik, Dänemarks, Frankreichs, Litauens, Ungarns und der Slowakei im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen. (10)  Beschluss C(2014) 674 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, die nationalen Zuteilungstabellen Belgiens, Deutschlands, Estlands, Luxemburgs, Sloweniens und Finnlands im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen. (11)  Beschluss C(2014) 1167 der Kommission vom 26. Februar 2014 zur Anweisung des Zentralverwalters des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union, die nationalen Zuteilungstabellen Bulgariens, Spaniens, Kroatiens, Italiens, Zyperns, Lettlands, Polens, Rumäniens und des Vereinigten Königreichs im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union zu erfassen. ANHANG I Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2013-2020 gemäß Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG (Reserve für neue Marktteilnehmer, NER) Mitgliedstaat: Deutschland Kennung der Anlage (Neue Marktteilnehmer und Schließungen) Kennung der Anlage (Unionsregister) Name des Betreibers Bezeichnung der Anlage Zuzuteilende Menge Aus der NER zuzuteilende Menge je Anlage 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 DE000000000208804 208804 Erdwärme Grünwald GmbH Heizkraftwerk Laufzorn 0 0 0 226 1 872 1 582 1 302 1 031 6 013 Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2013-2020 gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (einzelstaatliche Durchführungsmaßnahmen, NIMs) Mitgliedstaat: Deutschland Geänderte Zuteilungen in der nationalen Zuteilungstabelle für die folgenden Anlagen: Kennung der Anlage (Neue Marktteilnehmer und Schließungen) Kennung der Anlage (Unionsregister) Name des Betreibers Bezeichnung der Anlage Zuzuteilende Menge Gemäß den Daten zu neuen Marktteilnehmern und Schließungen geänderte zuzuteilende Menge je Anlage 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 DE000000000001255 1255 EVH GmbH Heizwerk Dieselstraße (HW Dieselstraße) 17 750 15 885 14 073 12 318 5 309 4 487 3 691 1 462 74 975 ANHANG II Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2013-2020 gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (einzelstaatliche Durchführungsmaßnahmen, NIMs) Mitgliedstaat: Slowenien Geänderte Zuteilungen in der nationalen Zuteilungstabelle für die folgenden Anlagen: Kennung der Anlage (Neue Marktteilnehmer und Schließungen) Kennung der Anlage (Unionsregister) Name des Betreibers Bezeichnung der Anlage Zuzuteilende Menge Gemäß den Daten zu neuen Marktteilnehmern und Schließungen geänderte zuzuteilende Menge je Anlage 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 SI000000000000015 15 InterCal Slovenija d.o.o. IGM Zagorje, d.o.o. 102 981 101 191 99 382 53 473 52 459 51 438 50 401 90 053 601 378 SI000000000000065 65 Pivovarna Laško Union d.o.o. Pivovarna Laško d.d. 5 608 5 019 4 445 3 889 1 675 1 415 2 325 1 839 26 215 ANHANG III Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2013-2020 gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (einzelstaatliche Durchführungsmaßnahmen, NIMs) Mitgliedstaat: Finnland Geänderte Zuteilungen in der nationalen Zuteilungstabelle für die folgenden Anlagen: Kennung der Anlage (Neue Marktteilnehmer und Schließungen) Kennung der Anlage (Unionsregister) Name des Betreibers Bezeichnung der Anlage Zuzuteilende Menge Gemäß den Daten zu neuen Marktteilnehmern und Schließungen geänderte zuzuteilende Menge je Anlage 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 FI000000000000638 638 Mariehamns Energi Ab PC Österbacka 349 312 277 242 209 88 73 0 1 550 FI000000000000653 653 Mariehamns Energi Ab PC Sviby 402 359 318 279 240 51 167 0 1 816 FI000000000000590 590 Mariehamns Energi Ab G4 Mariehamn 11 964 10 698 9 469 2 070 3 570 3 017 2 482 1 965 45 235 ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/4517/oj ISSN 1977-088X (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.