Europäische Union

96/177/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1995 zur Feststellung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens (IV/M. 490 - Nordic Satellite Distribution) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31996D0177. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rüber, ob der Preis und andere Mietbedingungen fair und nicht diskriminierend sind, in besonderem Maß erschweren. (156) Die Zusage, daß NSD keine Alleinvertriebsrechte an (. . . .) Satellitenfernsehkanälen erwerben soll, ist unzureichend (. . . .) von (. . . .) Fernsehkanälen gehören Kinnevik, und zu diesen (. . . .) Kanälen zählen drei der populärsten internationalen Fernsehkanäle, nämlich (. . . .), für die NT über Alleinvertriebsrechte verfügt. Außerdem soll die Zusage nur (. . . .) Jahre und nur für analoge, nicht aber für digitale Übertragungen gelten. (. . . .). Außerdem ist diese Zusage schwer durchzusetzen. (157) Die Zusage, daß Kinnevik seine Kanäle Kabelfernsehbetreibern anbieten will, ist unklar. Sie enthält einige Bedingungen und scheint die Kabelbetreiber des Rechts zu berauben, selbst ihre Programme zu wählen und eine eigene Programmpolitik und Marketingstrategie beizubehalten. Außerdem wäre es schwierig, diese Zusage durchzusetzen. (158) Die letzte Zusage, wonach die Parteien alle Geschäftsbeziehungen nach dem Grundsatz der Unabhängigkeit gestalten, ist sehr schwer durchzusetzen. (159) Die Zusagen reichen insgesamt nicht aus, um die vorerwähnten Wettbewerbsprobleme zu lösen. Sie haben eine zu geringe Tragweite, betreffen vor allem das Verhalten und wären schwer zu kontrollieren und durchzusetzen. (160) Der Beratende Ausschuß teilt die Auffassung der Kommission, daß die von den Parteien angebotenen Zusagen nicht ausreichen, um zur Vereinbarkeit des Gemeinschaftsunternehmens mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen zu führen. Diese Auffassung wird auch von Dritten vertreten, die die Kommission um Stellungnahme zu den Zusagen ersuchte. F. ABSCHLIESSENDE WÜRDIGUNG (161) Durch den Zusammenschluß wird NSD eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Satellitentransponder-Dienste für die Fernsehzuschauer im nordischen Raum einnehmen. (162) Die beherrschende Stellung von NSD auf dem Transpondermarkt wird die beherrschende Stellung von TD auf dem Kabelfernsehmarkt in Dänemark stärken. (163) Viasat wird durch den Zusammenschluß eine beherrschende Stellung auf dem Markt für den DTH-Vertrieb von Pay-TV und anderen verschlüsselten Programmen erhalten. (164) Die vertikale Integration von NSD hat eine gegenseitige Stärkung der verschiedenen Marktpositionen der beteiligten Unternehmen zur Folge. Durch die Stellung der beteiligten Unternehmen auf den nachgelagerten Märkten für den Satellitenempfang (Kabelnetze und Programmvertrieb) wird die beherrschende Stellung auf dem Transpondermarkt verstärkt, da etwaige Konkurrenten davon abgehalten werden, über andere Transponder in den nordischen Raum zu senden. (165) Abgesehen von den drei in dieser Entscheidung analysierten Märkten hat die Kommission vier weitere Wirtschaftszweige - Pay-TV, andere kommerzielle Fernsehkanäle, Aufwärtsdienste und Verschlüsselungssysteme - untersucht, in denen die beteiligten Unternehmen tätig sind. Hier führt der Zusammenschluß nach den Feststellungen der Kommission weder zur Begründung noch zur Stärkung einer beherrschenden Stellung der beteiligten Unternehmen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von Norsk Telekom AS, TeleDanmark A/S und Industriförvaltnings AB Kinnevik angemeldete Zusammenschluß durch Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens ist mit dem Gemeinsamen Markt und mit der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens unvereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: 1. Norsk Telekom AS Keysersgate 15 N-0165 Oslo. 2. TeleDanmark A/S Kannikegade 16 DK-8000 Aarhus C. 3. Industriförvaltnings AB Kinnevik Skeppsbron 18 S-10313 Stockholm. Brüssel, den 19. Juli 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1. (2) ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13. (3) ABl. Nr. C 63 vom 2. 3. 1996, S. 3. (4) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezüglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen. (5) Das SMATV-Segment besteht aus Betreibern, die Fernsehsignale mit einer Satelliten-Gemeinschaftsantenne empfangen und innerhalb eines kleineren Netzes weiterübertragen. Die Betreiber von Gemeinschaftsantennen verfügen in der Regel nicht über ein System für den Pay-TV-Betrieb; wenn ein solches Programm dennoch im Netz verteilt wird, erfolgt dies auf der Grundlage der Zahlung durch alle Kabelnetzteilnehmer. Die SMATV-Betreiber schließen selten Verträge direkt mit den Sendern ab, sondern sind meist Kunden von lokalen Kabelnetzbetreibern. (6) Schreiben der Kommission an die dänische Regierung vom 23. 12. 1994.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.