Europäische Union

96/177/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1995 zur Feststellung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens (IV/M. 490 - Nordic Satellite Distribution) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31996D0177 96/177/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1995 zur Feststellung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens (IV/M. 490 - Nordic Satellite Distribution) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 053 vom 02/03/1996 S. 0020 - 0040 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Juli 1995 zur Feststellung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens (IV/M. 490 - Nordic Satellite Distribution) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/177/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2367/90 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, gestützt auf Artikel 57 des EWR-Abkommens, im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 24. März 1995 zur Einleitung des Verfahrens in diesem Fall, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Einwänden der Kommission zu äußern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das vorliegende Verfahren betrifft das Vorhaben der Norsk Telekom AS (NT), der TeleDanmark A/S (TD) und der Industriförvaltnings AB Kinnevik (Kinnevik), ein Gemeinschaftsunternehmen unter der Firma Nordic Satellite Distribution (NSD) zu gründen. (2) Mit Entscheidung vom 13. März 1995 ordnete die Kommission die Aussetzung des Vollzugs des angemeldeten Zusammenschlusses gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89, nachstehend "Fusionsverordnung" genannt, bis zum Erlaß einer endgültigen Entscheidung an. (3) Mit Entscheidung vom 24. März 1995 erklärte die Kommission, daß der geplante Zusammenschluß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt Anlaß gibt. Sie leitete deshalb in diesem Fall das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionsverordnung ein. I. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN (4) NT, TD und Kinnevik haben das Gemeinschaftsunternehmen Nordic Satellite Distribution (NSD) für die Bereitstellung von Satellitenübertragungsdiensten und Dienstleistungen zur Verteilung von Fernsehprogrammen über Kabelnetze oder durch Direktausstrahlung in der nordischen Region (Dänemark, Schweden, Norwegen und Finnland) gegründet. (5) NT ist ein norwegisches Unternehmen im Eigentum des staatlichen Unternehmens Telenor AS. Telenor AS ist der Hauptanbieter von Telefondiensten in Norwegen und besitzt oder mietet Transponderkapazität der Satelliten Thor, Intelsat und TV-Sat mit der Orbitposition 1° West. NT ist über Telenor Avidi AS Eigentümer eines umfangreichen Kabelnetzes in Norwegen. NT bietet darüber hinaus Fernsehverteildienste für den Direktempfangsmarkt (DTH-Markt) in Norwegen, Schweden und Finnland sowie in Dänemark über ihre Tochtergesellschaft Telenor CTV an. (6) TD ist der dänische Telekom-Betreiber, der zu 51 % dem dänischen Staat gehört. Er ist im Rahmen einer Konzession tätig, die ihm das ausschließliche Recht gewährt, öffentliche Sprachtelefondienste und andere damit zusammenhängende Dienstleistungen in Dänemark anzubieten sowie die dänische öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur einzurichten und zu betreiben. TD ist Eigentümer eines nationalen Breitbandverteilnetzes mit dem Namen Hybrid Network, das zur Zeit zur Übertragung von Hörfunk- und Fernsehsignalen an lokale Verteilnetze verwendet wird. Im Kabelbereich tätige Tochtergesellschaften von TD verteilen Fernsehprogramme an eigene und andere lokale Netze. (7) Kinnevik ist ein schwedischer Privatkonzern, der hauptsächlich in den Bereichen Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Verpackung, Fernsehen und Medien sowie Telekommunikation tätig ist. In den letztgenannten Bereichen besitzt oder kontrolliert Kinnevik Unternehmen in den skandinavischen Staaten, die im wesentlichen in folgenden Bereichen tätig sind: - Satellitenfernsehausstrahlung an Direktempfänger und Kabelfernsehabonnenten) von kommerziellen Sendern (TV 3, TV G, TV 6, Z-TV) und Abonnementfernsehprogrammen (TV 1000, Film Max und TV 1000 Cinema); - Satellitenfernsehverteilung (über die Tochtergesellschaften Viasat Schweden, Viasat Norwegen und Viasat Dänemark); - Zugangsbeschränkungssysteme; - Hörfunkausstrahlung. Darüber hinaus hält Kinnevik 23 % der Anteile am kommerziellen schwedischen Fernsehkanal TV 4 und ist (. . . .) (4). Kinnevik ist außerdem mit 37,4 % an Kabelvision AB, einem schwedischen Kabelfernsehbetreiber, beteiligt. II. DAS VORHABEN (8) Das Vorhaben betrifft die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens Nordic Satellite Distribution AS (NSD) durch NT, TD und Kinnevik, das Transponderkapazität und die Übertragung und Verteilung von Satellitenfernsehprogrammen auf dem nordischen Markt anbieten wird. (9) NSD beabsichtigt, eine attraktive Satellitenposition für die Übertragung von Fernsehsignalen in die nordischen Staaten einzurichten. (10) NSD wird Kabelfernsehbetreibern und direktempfangenden Haushalten Satellitenfernsehprogramme andienen. (11) Es wird beabsichtigt, die Verteilung von Satellitenfernsehprogrammen an direktempfangende Zuschauer und an Kabelfernsehnetze durch NSD über die den Muttergesellschaften gehörenden Verteilungsgesellschaften Viasat und Telenor CTV und die Kabelfernsehbetreiber durchzuführen. III. BEDEUTUNG FÜR DIE GEMEINSCHAFT UND DEN EWR (12) NT, TD und Kinnevik erzielen zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von 5 260 Millionen ECU. TD und Kinnevik erzielen einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von über 250 Millionen ECU, von dem nicht mehr als zwei Drittel in einem und demselben Mitgliedstaat getätigt werden. Das Vorhaben ist daher von gemeinschaftsweiter Bedeutung. (13) Da der Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten mehr als 25 % ihres EWR-Gesamtumsatzes beträgt, stellt das Vorhaben gleichzeitig einen Kooperationsfall gemäß Artikel 58 und Protokoll 24 des EWR-Abkommens dar. IV. STRUKTUR UND TECHNOLOGIE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS (14) Der Anbieter eines Fernsehprogramms, bei dem es sich um ein öffentliches Programm, ein Werbefernsehprogramm oder ein Pay-TV-Programm (Abonnementfernsehprogramm) handeln kann, wird als Sender bezeichnet. (15) Wenn das Programm aus dem Fernsehstudio über Satellit ausgestrahlt werden soll, werden die Fernsehsignale an eine Satellitenaufwärtsstation übermittelt. Von dieser Erdfunkstelle aus wird das Fernsehsignal an einen Satelliten übertragen. Die Fernsehsignale können unverschlüsselt oder verschlüsselt gesendet werden. (16) Die Satellitenaufwärtsstation überträgt die Fernsehsignale an den Satelliten, der sie wieder abstrahlt. Fernsehsatelliten befinden sich in einer geostationären Orbitposition und können daher ein bestimmtes Gebiet konstant ausleuchten. Ein Satellit verfügt über mehrere Transponder, bei denen es sich um Geräte für den Empfang und die Abstrahlung von Fernsehsignalen handelt. Das Gebiet, in dem von einem Transponder abgestrahlte Fernsehsignale von Zuschauern mit Standardempfangsanlagen direkt empfangen werden können, wird als Ausleuchtzone bezeichnet. In der Regel kann ein Transponder mit der gegenwärtigen Technik (Analogübertragung) nur ein Fernsehprogramm übertragen. Es wird erwartet, daß diese Transponderkapazität durch Einführung der Digitaltechnik um das Fünf- bis Zehnfache steigen wird. (17) Das Fernsehsignal wird von einer Satellitenempfangsantenne am Erdboden empfangen. Empfänger können sein: 1. direktempfangende Haushalte mit (in der Regel) kleineren Empfangsantennen, 2. Kabelfernsehbetreiber mit einer oder mehreren wesentlich größeren Empfangsantennen oder 3. SMATV-Betreiber (Betreiber von Gemeinschaftsantennenanlagen) (5). (18) Für die Ausstrahlung von Pay-TV-Programmen ist eine besondere technische Infrastruktur erforderlich. Diese wird als Zugangsbeschränkungssystem bezeichnet und stellt sicher, daß ausschließlich dazu berechtigte Zuschauer, d. h. Abonnenten der jeweiligen verschlüsselten Kanäle, diese empfangen können. Pay-TV Programme sind stets verschlüsselt. In den nordischen Staaten sind anders als in anderen Teilen Europas alle Satellitenfernsehprogramme verschlüsselt. Bei der Verschlüsselung werden dem Fernsehsignal Daten für das Zugangsbeschränkungssystem beigemischt. Ein solches System besteht im wesentlichen aus 1. einem Entschlüsselungsadapter (Decoder), 2. einem Abonnentenverwaltungssystem, 3. einem Abonnentenautorisierungssystem und 4. einem Verschlüsselungssystem. (19) Um verschlüsselte Fernsehsignale empfangen zu können, ist ein Decoder erforderlich, der über eine Entschlüsselungseinrichtung und einen Prozessor für den Zugangsschutz verfügt. Der Decoder entschlüsselt das verschlüsselt übertragene Fernsehbild. (20) Beim Zugangsbeschränkungssystem müssen dem Fernsehsignal Daten, die Informationen über die abonnierten Programme oder Programmpakete und die Empfangsberechtigung der Abonnenten enthalten, beigemischt werden. Bei einem offenen Verschlüsselungssystem (siehe unten) erhält der Abonnent eine "persönliche" Chipkarte, die in den Decoder geschoben wird und anhand deren die Daten, die zusammen mit dem Fernsehsignal ausgestrahlt werden, gelesen und auf eine Kennung hin überprüft werden. Wenn die Chipkarte ihren "einmaligen Schlüssel" wiedererkennt, entschlüsselt der Decoder das Fernsehsignal und speist es in das Fernsehgerät ein. (21) Das Zugangsbeschränkungssystem basiert auf einem Verschlüsselungssystem, mit dem die ausgestrahlten Signale verschlüsselt werden. Ein Sender muß von einem Anbieter das Recht erwerben, Fernsehkanäle mit einem bestimmten System verschlüsseln und entschlüsseln zu dürfen. Dies ist jedoch nicht bei Kabelfernsehbetreibern der Fall, die ihr eigenes Verschlüsselungssystem entwickeln und einsetzen können. Ein solches System kann entweder geschlossen oder offen sein. (22) Bei einem geschlossenen System müssen alle Sender, die die Verschlüsselung nach diesem System vornehmen wollen, einen Vertrag mit dem Systemeigner abschließen. In der Regel sieht ein solcher Vertrag vor, daß ein bestimmter Betreiber das Abonnentensystem verwaltet, so daß andere Betreiber das System nicht nutzen können. Bei einem geschlossenen System muß der Zuschauer einen speziellen Decoder kaufen oder mieten, um mit diesem System verschlüsselte Fernsehprogramme empfangen zu können. Das bedeutet, daß die Zuschauerhaushalte einen zusätzlichen Decoder kaufen oder mieten müssen, wenn sie mit einem anderen System verschlüsselte Fernsehprogramme empfangen wollen. (23) Bei einem offenen System stehen Decoder verschiedener Anbieter zur Verfügung. Der Verbraucher kann mit demselben Decoder Fernsehprogramme verschiedener offener Systeme unter Verwendung der jeweiligen Chipkarten empfangen. In der Regel kann jeder Sender gegen ein geringes Entgelt das Recht zur Nutzung eines solchen offenen Systems vom Systemeigner erwerben. (24) Fast alle europäischen Verschlüsselungssysteme sind geschlossene Systeme, z. B. Videocrypt (von BSkyB und Adult Channel in Großbritannien und von Multichoice in mehr als 30 europäischen Ländern einschließlich der nordischen Länder verwendet) und Syster/Nagravision (von Canal+ in Frankreich und Spanien, Premiere in Deutschland und Österreich und Teleclub in der Schweiz verwendet). In den nordischen Ländern werden jedoch in der Regel offene Verschlüsselungssysteme eingesetzt. (25) Zusätzlich zu den Decodern in den Zuschauerhaushalten und zum Zugang zu einem Verschlüsselungssystem werden ein Abonnentenverwaltungssystem und ein Abonnentenautorisierungssystem benötigt. Bei ersterem handelt es sich um das Computersystem für die Verwaltung der Abonnenten (Abonnementfakturierung und -einzug, Telefonbeantwortung, Statistik usw.). Das Abonnentenautorisierungssystem ist eine Software, mit der einzelnen Abonnenten die Berechtigung zum Empfang von Pay-TV-Programmen erteilt oder entzogen werden kann. Die Kontrolle über das Verwaltungssystem, das wichtige Informationen über die Kunden enthält, ist für einen Pay-TV-Sender oder einen Kabelfernsehbetreiber von besonderer Bedeutung. Daher ist davon auszugehen, daß diese Betreiber eine Übernahme ihrer Abonnentenverwaltungssysteme durch einen Wettbewerber ablehnen würden. (26) Transparente Übertragung bedeutet, daß die Verschlüsselung bei der Signalübertragung und die Entschlüsselung erst im Zuschauerhaushalt stattfindet. Dies ist bei direktempfangenden Haushalten zur Zeit der Fall, nicht jedoch bei Haushalten, die an Kabelfernsehnetze angeschlossen sind. Kabelfernsehnetze bestehen zum Großteil aus mehreren getrennten Kabelfernseheinheiten, die jeweils über eine Kopfstation für den Empfang verfügen. Zur Zeit benötigen die Kabelnetzbetreiber einen Decoder für jede Kopfstation und jedes Fernsehprogramm. Bei transparenter Übertragung empfängt ein Haushalt, der an ein Kabelfernsehnetz angeschlossen ist, das Signal direkt vom Satelliten, so daß der Kabelfernsehbetreiber ein Kodier- und Dekodiersystem in jeder Kopfstation einsparen kann. V. DER ZUSAMMENSCHLUSS GEMEINSAME KONTROLLE (27) NSD wird zu gleichen Teilen (je 33,3 %) NT, TD und Kinnevik gehören. Der Board of Directors des Unternehmens wird aus vier Direktoren bestehen. Jedes Unternehmen ernennt einen Direktor, und alle Unternehmen ernennen gemeinsam einen unabhängigen Direktor zum Vorsitzenden des Board. (28) Gemäß Artikel 5.2 der Aktionsvereinbarung sind Entscheidungen des Board von der Mehrheit der Direktoren zu treffen, bestimmte Angelegenheiten können jedoch nur einstimmig entschieden werden. Dazu gehören: (. . . .). (29) Der Vorsitzende des Board (. . . .). (30) Diese Ausführungen lassen den Schluß zu, daß NSD von den drei Muttergesellschaften gemeinsam kontrolliert wird. GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMEN MIT ALLEN FUNKTIONEN EINER SELBSTÄNDIGEN WIRTSCHAFTLICHEN EINHEIT (31) NSD wird hauptsächlich wie folgt tätig sein: - Abschluß von Vereinbarungen mit Programmanbietern (Sendern) für die Verteilung von Fernsehprogrammen via Satellit; - Einrichtung einer führenden Satellitenposition (von den beteiligten Unternehmen als nordische Hot-Bird-Position bezeichnet) für den nordischen Markt durch Anmietung von Satellitenkapazität in den Orbitpositionen 1° West und 5° Ost; - Schaffung einer Programmstrategie auf der Grundlage eines neuen, an die nordischen Länder angepaßten Fernsehprogrammpakets; - Verteilung eines solchen Pakets via Satellit an die Kabelfernseh-, SMATV- und DTH-Märkte in den nordischen Ländern. Dazu gehören Dienstleistungen für die Abonnentenverwaltung, der Vertrieb von Chipkarten und der Betrieb eines Abonnentenzugangssystems; - Förderung und Umsetzung einer digitalen Übertragungsnorm und eines gemeinsamen nordischen Verschlüsselungssystems für Kabelfernseh-, SMATV- und DTH-Märkte; - Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit. (. . . . andere Dienste, die nicht von NSD angeboten werden . . .). (32) NSD wurde für unbestimmte Zeit gegründet. Das Unternehmen soll über alle für eine dauerhafte Geschäftstätigkeit erforderlichen Vermögenswerte und personellen Mittel verfügen. (33) Wenn NSD den Betrieb aufnimmt, wird das Unternehmen bei allen neuen Verträgen Vertragspartner der Sender werden. Alle Verträge von Viasat und Telenor CTV mit Sendern werden auf NSD übergehen, sofern die Sender damit einverstanden sind. (34) NSD wird Satellitentransponderkapazität und Satellitennetzdienste anbieten, die das Unternehmen von Telenor und anderen unabhängigen Satellitenbetreibern anmietet und an Sender weitervermietet. Telenor ist Eigner und Betreiber des Thor-Satelliten mit der Orbitposition 1° West und hat eine Reihe von Transpondern des Intelsat-Satelliten in derselben Orbitposition reserviert. Telenor kontrolliert alle Transponder des TV-Sat-Satelliten, der sich ebenfalls in der Orbitposition 1° West befindet. (35) Nach dem zwischen Telenor und NSD geschlossenen Kooperationsvertrag räumen sich die beiden Unternehmen gegenseitig ein Optionsrecht auf die Vermietung und Bereitstellung von Satellitentransponderkapazität für die Übertragung von Fernsehprogrammen (. . . .) ein. Somit hat NSD ein Optionsrecht auf - die Anmietung von Satellitentransponderkapazität und Satellitennetzleistungen von Telenor; - die Bereitstellung von Satellitenkapazität und Satellitennetzleistungen für Dritte, die in den nordischen Ländern senden möchten und sich zu diesem Zweck zunächst an Telenor gewandt haben. (36) Telenor hat das Recht, an erster Stelle ein Angebot für die Bereitstellung der gesamten von NSD oder von den mit NSD verbundenen Unternehmen benötigten Transponderkapazität und Satellitennetzdienste vorzulegen. Im Fall überschüssiger Kapazität der von NSD angemieteten Satellitennetzdienste ist Telenor berechtigt, diese Kapazität zu nutzen (. . . .). (37) Darüber hinaus haben Kinnevik und TD Verträge mit dem schwedischen Satellitenbetreiber Nordiska Satelitaktiebolaget (NSAB) über die Anmietung von sechs Transpondern mit der Orbitposition 5° Ost geschlossen. In dieser Position verfügt NSAB über die Satelliten Sirius und Tele-X mit jeweils fünf Transpondern. (. . . Detailauskünfte über die Transpondermietverträge und die Sonderrechte von Kinnevik und TD auf die NSAB Satelliten auf 5° Ost . . . .). (38) NSD wird den Programmanbietern einen integrierten Satellitenübertragungsdienst anbieten. Die Tatsache, daß NSD Satellitentransponderkapazität und Netzleistungen von Telenor oder TD/Kinnevik anmietet, stellt den Charakter einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit mit allen Funktionen auf dieser Ebene nicht in Frage, da NSD die Nutzung dieser Transponderkapazität auf lange Zeit kontrollieren wird. Mietverträge für Satellitentransponderkapazität werden in der Regel für eine lange Laufzeit (sieben bis zehn Jahre), die der Lebensdauer des Satelliten entspricht, geschlossen. NSD wird daher langfristig eine eigene Geschäftsstrategie entwickeln können. (39) NSD wird ein neues Fernsehprogrammpaket entwickeln, das im Hinblick auf Programmzusammenstellung und Sprache speziell auf die Zuschauer in den nordischen Ländern zugeschnitten ist. (40) Bei der obengenannten Verteilung von Fernsehprogrammen im Direktempfang hatten sowohl NT als auch Kinnevik vor der Gründung von NSD Fernsehverteildienste in den nordischen Ländern angeboten. NSD wird nunmehr den Viasat-Gesellschaften das ausschließliche Recht zur Verteilung der NSD-Fernsehprogramme an direktempfangende und an SMATV-Anlagen angeschlossene Haushalte in Dänemark und an direktempfangende, an SMATV-Anlagen und an Kabelfernsehnetze angeschlossene Haushalte in Schweden einräumen. Viasat Schweden wird weiterhin zu 100 % in Kinnevik-Eigentum bleiben, während Viasat Dänemark Kinnevik und TD gehören wird (zu 51 % bzw. 49 %). TD verfügt über eine bedingte Option, 1998 weitere (. . .) % des Aktienkapitals von Viasat Dänemark zu erwerben. (41) In Norwegen wird NSD vorläufig über zwei Vertretungen verfügen: Viasat Norwegen (zu 100 % in Kinnevik-Eigentum) und Telenor CTV. Es ist eine Fusion der beiden Unternehmen unter Beibehaltung der Kontrolle durch Telenor vorgesehen. (42) Als Alleinvertriebshändler von NSD werden die Viasat-Unternehmen - berechtigt und verpflichtet sein, die von NSD gelieferten Fernsehprogramme zu vertreiben; - über die Möglichkeit verfügen, andere Fernsehprogramme nach Zustimmung durch NSD zu vertreiben. Die einzige Einschränkung (. . . .). (43) Der Preis, den die Abonnenten der einzelnen im NSD-Paket enthaltenen Programme zu zahlen haben, wird vom (. . . .) festgelegt. Nach der NSD-Programmstrategie sollen die NSD-Vertriebshändler einen jährlichen Marketinghaushalt je Programm oder Programmpaket aufstellen, der die zwischen NSD und den Sendern geschlossenen Verträge enthält. Diese Programmhaushalte und alle Haushaltsänderungen sind NSD zur Genehmigung vorzulegen. (44) Die bereits genannte Tatsache, daß die Verträge von Viasat und Telenor CTV mit Fernsehsendern bei Aufnahme des NSD-Betriebs auf NSD übergehen werden und NSD solche Verträge zukünftig selbst aushandelt und abschließt, belegt, daß NSD die gesamte Verantwortung für die Verteilung übernimmt. Obgleich die Viasat-Unternehmen (mit Ausnahme von Viasat Finnland) und Telenor CTV nicht im Besitz von NSD sind, sollen sie die strategischen NSD-Entscheidungen im Bereich der Verteilung auf der Grundlage der von NSD genehmigten (. . . .) Haushaltsansätze umsetzen. (45) NSD wird das Abonnentenzugangssystem bereitstellen und kontrollieren. Viasat und Telenor CTV werden das Abonnentenverwaltungssystem weiterführen und für die Kunden Chipkarten bereithalten sowie die Verwaltung der Abonnements und Zahlungen übernehmen, allerdings je Chipkarte eine monatliche Gebühr für die von NSD erbrachten Systemleistungen zahlen. NSD beabsichtigt auch, ein neues Abonnentenzugangssystem für digitale Dienste zu entwickeln, (. . . .). (46) Im Bereich der Kabelverteilung sollen die Kabelnetzbetreiber von NT und TD zu NSD-Agenten für die Beschaffung und den Vertrieb von Fernsehprogrammen im Kabelfernsehmarkt und in einem Teil des SMATV-Markts ernannt werden. Dies bedeutet: - Die Kabelnetzbetreiber von NT und TD werden berechtigt und verpflichtet sein, die von NSD gelieferten Programme im jeweiligen Gebiet zu vertreiben; NSD darf jedoch jedes beliebige Programm an einen anderen Kabelnetz- oder Gemeinschaftsantennenbetreiber in demselben Gebiet verkaufen; - die beiden Kabelnetzbetreiber werden ein Fernsehprogramm, das NSD nicht anbieten kann, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung durch NSD vertreiben können; - NSD wird (. . . .). (47) Analog der Vereinbarung mit Viasat sollen die von NT und TD mit den Sendern geschlossenen Kabelnetzbetreiberverträge bei Aufnahme des NSD-Betriebs auf NSD übergehen, sofern die Sender damit einverstanden sind. NSD wird daher die Gesamtverantwortung für die Bereitstellung von Satellitenfernsehprogrammen für die Kabelnetze der beteiligten Unternehmen tragen. (48) Ungeachtet der Tatsache, daß NSD ein verhältnismäßig kleines Unternehmen ist - es wird im ersten Jahr nur etwa (. . . .) und in zwei oder drei Jahren etwa (. . . .) Mitarbeiter beschäftigen und über Vermögenswerte von etwa (. . . .) Millionen ECU verfügen, läßt der geschilderte Sachverhalt den Schluß zu, daß NSD über die erforderlichen Mittel für sämtliche Funktionen verfügt, die normalerweise von Unternehmen in demselben Markt ausgeübt werden. Es stellt also ein Gemeinschaftsunternehmen mit allen Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit dar. KOOPERATIVE ASPEKTE (49) Die NSD-Muttergesellschaften konkurrieren zur Zeit hauptsächlich auf der Vertriebsebene miteinander, da NT über Telenor CTV im DTH-Marktsegment in Norwegen, Dänemark und Schweden mit den Viasat-Gesellschaften von Kinnevik im Wettbewerb steht und in einigen Regionen Wettbewerb zwischen Viasat und den Kabelnetzbetreibern von TD und NT herrscht. (50) Im DTH-Markt (. . . wird . . .) Viasat, das Alleinvertriebshändler für das Fernsehprogrammpaket von NSD in diesen Ländern werden soll, (. . . .). Die Übertragung aller Vertriebsverträge auf NSD und das ausschließliche Recht zur Aushandlung neuer Verträge hindert die Muttergesellschaften daran, selbst DTH-Verteildienste anzubieten und eine Vertriebsstrategie zur Verfolgung ihrer eigenen Interessen zu entwickeln. (51) Die Kabelnetzbetreiber der beteiligten Unternehmen und Viasat werden weiterhin in denselben Gebieten tätig sein, jedoch als NSD-Agenten auftreten, die im allgemeinen dasselbe Paket von Satellitenfernsehprogrammen anbieten. Im DTH-Marktsegment hindert der Übergang der von den Kabelnetzbetreibern geschlossenen Verträge auf NSD zusammen mit dem ausschließlich NSD zustehenden Recht, neue Vert

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.