Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 18. April 2017 über die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei und zur Änderung des Beschlusses C(2015) 9500 der Kommission vom 24. November 2015

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0419(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

19.4.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 122/4 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. April 2017 über die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei und zur Änderung des Beschlusses C(2015) 9500 der Kommission vom 24. November 2015 (1) (2017/C 122/04) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 210 Absatz 2 und Artikel 214 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss C(2015) 9500 der Kommission wurde ein Koordinierungsmechanismus — die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei (im Folgenden „Fazilität“) — eingerichtet, um die Türkei bei der Bewältigung der unmittelbaren humanitären und entwicklungsbezogenen Bedürfnisse der Flüchtlinge und der sie aufnehmenden Gemeinschaften und die nationalen und lokalen Behörden beim Umgang mit dem Flüchtlingszustrom und bei der Bewältigung seiner Folgen zu unterstützen. Mit der Fazilität sollen aus dem Haushalt der Union und durch bilaterale Beiträge der Mitgliedstaaten finanzierte Maßnahmen koordiniert und gestrafft werden. (2) Die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten verständigten sich auf der Sitzung des AStV am 3. Februar 2016 auf eine „Vereinbarung zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Kommission über Rahmenbedingungen für Lenkung und Konditionalität der Flüchtlingsfazilität für die Türkei“ (2) (im Folgenden „Vereinbarung“) und auf ein Muster für ein Beitragszertifikat, durch das die Mitgliedstaaten sich verpflichten, ihre Beiträge zur Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei zu leisten. (3) Auf der Sitzung des AStV am 3. Februar 2016 verständigten sich die Mitgliedstaaten darauf, die Bezugnahmen auf Zinsen für verspätete Beiträge aus dem Entwurf der Vereinbarung und dem Entwurf eines Musters für ein Beitragszertifikat zu streichen. Mit dem Beschluss C(2016) 855 der Kommission wurde der Beschluss C(2015) 9500 final der Kommission geändert, um ihn an die Vereinbarung anzupassen. (4) Nach Nummer 2 der Vereinbarung ist die Kommission für die Verwaltung der Beiträge gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (4) zuständig. Dies schließt Bestimmungen über die Feststellung von Forderungen (5) und die Zahlung von Verzugszinsen (6) ein. (5) In Artikel 83 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission ist bestimmt, dass unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung sektorspezifischer Regelungen resultieren, für jede bei Ablauf der in der Zahlungsaufforderung genannten Frist nicht beglichene Schuld Zinsen zu zahlen sind. (6) Die Beiträge der Mitgliedstaaten zur Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei sind freiwillig und entsprechen im Gegensatz zu den Eigenmitteln keiner bereits bestehenden Verpflichtung. Es ist daher nicht angezeigt, von den Mitgliedstaaten Zinsen für die verspätete Zahlung ihrer Beiträge zur Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei zu verlangen. Der Beschluss C(2015) 9500 der Kommission sollte daher entsprechend geändert werden, um eine Ausnahme von Artikel 83 Absatz 1 AB festzulegen. (7) Die Kommission wird weiterhin die fristgerechte Zahlung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei überwachen, die von zentraler Bedeutung für die Verwirklichung ihrer Ziele ist, und den Lenkungsausschuss der Fazilität hierüber informieren. (8) Dieser Beschluss sollte rückwirkend mit Wirkung vom 10. Februar 2016 gelten, dem Datum der Annahme des Beschlusses C(2016) 855 der Kommission, damit die bereits von den Mitgliedstaaten geleisteten Beiträge abgedeckt sind. BESCHLIESST: Artikel 1 Der Beschluss C(2015) 9500 der Kommission wird wie folgt geändert: In Artikel 6 Absatz 3 wird folgender Text angefügt: „Für die verspätete Zahlung eines Beitrags zur Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei durch einen Mitgliedstaat werden keine Zinsen fällig.“ Artikel 2 Dieser Beschluss gilt mit Wirkung vom 10. Februar 2016. Brüssel, den 18. April 2017 Für die Kommission Günther H. OETTINGER Mitglied der Kommission (1)  Geändert durch den Beschluss C(2016) 855 final der Kommission. (2)  Siehe Dok. COMBUD 49/1/16 REV1. (3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). (4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1). (5)  Artikel 78 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 81 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission. (6)  Artikel 83 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.