Europäische Union

2012/374/EU: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2012 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

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19.7.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 191/102 BESCHLUSS DES RATES vom 14. Mai 2012 über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) (2012/374/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Mai 2003 verabschiedete die Europäische Kommission eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) – Vorschlag für einen EU-Aktionsplan“, in dem Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags durch Abschluss von freiwilligen Partnerschaftsabkommen mit Holzerzeugerländern gefordert wurden. Der Rat nahm im Oktober 2003 Schlussfolgerungen (1) und das Europäische Parlament am 11. Juli 2005 eine Entschließung (2) zu dem Aktionsplan an. (2) Gemäß dem Beschluss 2011/790/EU des Rates (3) wurde das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (im Folgenden „Abkommen“) am 28. November 2011 — vorbehaltlich seines Abschlusses — unterzeichnet. (3) Das Abkommen sollte geschlossen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 30 des Abkommens im Namen der Union rechtsverbindlich für die Union vorzunehmen. Artikel 3 Die Union wird in dem mit Artikel 19 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens von der Kommission vertreten. Die Mitgliedstaaten können als Mitglieder der Delegation der Union an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens teilnehmen. Artikel 4 Zum Zweck der Änderung der Anhänge des Abkommens auf der Grundlage seines Artikels 26 Absatz 3 wird die Kommission ermächtigt, derartige Änderungen im Namen der Union nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (4) zu genehmigen. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2012. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. GJERSKOV (1)   ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. 1. (2)   ABl. C 157E vom 6.7.2006, S. 482. (3)   ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 2. (4)   ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1. FREIWILLIGES PARTNERSCHAFTSABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) Die EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“, einerseits und DIE ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK, im Folgenden „RCA“ (République Centrafricaine), andererseits, im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ — IN ANBETRACHT der engen Arbeitsbeziehungen zwischen der Union und der RCA, insbesondere im Rahmen des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000  (1), geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, im Folgenden „Cotonou-Abkommen“; IN ANBETRACHT der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (2); EINGEDENK der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über einen EU-Aktionsplan für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) (3), die einen ersten Schritt zur Bewältigung des dringenden Problems des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels darstellt; UNTER BEZUGNAHME auf die Ministererklärung von Yaoundé vom 16. Oktober 2003 über Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor; UNTER BEZUGNAHME auf die nicht rechtsverbindliche, maßgebliche Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten von 1992 und der jüngsten Annahme des nicht rechtsverbindlichen Instruments für alle Arten von Wäldern durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen (4); ANGESICHTS der Bedeutung der Grundsätze der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992 im Zusammenhang mit dem Schutz und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder, insbesondere des Grundsatzes 10, der die Bedeutung der öffentlichen Bewusstseinsbildung und die Beteiligung der Öffentlichkeit in Umweltfragen betrifft, und des Grundsatzes 22, der die grundlegende Rolle indigener Bevölkerungsgruppen und anderer ortsansässiger Gemeinschaften bei der Bewirtschaftung der Umwelt und der Entwicklung betrifft; EINGEDENK des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) und insbesondere der Bedingung, dass die CITES-Vertragsparteien Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilen, unter anderem nur dann, wenn die Exemplare nicht unter Verletzung der zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft wurden; IN DEM ENTSCHLUSS, nachteilige Auswirkungen, die sich für indigene und lokale Gemeinschaften und Arme direkt aus der Umsetzung dieses Abkommens ergeben könnten, möglichst gering zu halten; IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung, die die Vertragsparteien den international vereinbarten Entwicklungszielen und den Millenniums-Entwicklungszielen der Vereinten Nationen beimessen; IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln des multilateralen Handelssystems beimessen, insbesondere den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) von 1994 und den anderen multilateralen Übereinkünften des Anhangs IA des Abkommens von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) ergeben, und in Bekräftigung der Bedeutung, die die Vertragsparteien ihrer transparenten, nichtdiskriminierenden Anwendung beimessen; IN DER ERWÄGUNG, dass die RCA willens ist, sich gemäß den Zielen der Partnerschaft für die Wälder des Kongobeckens, die im Januar 2003 infolge des 2002 in Johannesburg abgehaltenen Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung geschlossen wurde und deren Mitglied sie ist, gemäß den Ergebnissen des Forums „Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei“ (Etats généraux des eaux, forêts, chasse et pêche) vom September 2003, gemäß den internationalen Übereinkünften und Verträgen, insbesondere dem Vertrag vom 5. Februar 2005 über den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Waldökosysteme und zur Errichtung der Zentralafrikanischen Waldkommission sowie gemäß dem zentralafrikanischen Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17. Oktober 2008 für die nachhaltige Bewirtschaftung ihrer Wälder einzusetzen; IN ANBETRACHT dessen, dass mit dem zentralafrikanischen Legalitätsprüfungssystem für Holzprodukte die Legalität aller und nicht nur der für die Union bestimmten Holzausfuhren sichergestellt werden soll — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Ziel Im Einklang mit dem gemeinsamen Engagement der Vertragsparteien für eine nachhaltige Bewirtschaftung aller Arten von Wäldern besteht das Ziel dieses Abkommens in der Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der gewährleisten soll, dass alle unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte, die aus der RCA in die Union eingeführt werden, legal erzeugt oder erworben wurden, sowie in der Förderung des Handels mit solchen Holzprodukten. Außerdem dient das Abkommen als Grundlage für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, so dass die uneingeschränkte Umsetzung des Abkommens erleichtert und gefördert wird und die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor verbessert werden. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck a) „Einfuhr in die Union“ die Überlassung von Holzprodukten zum zollrechtlich freien Verkehr der Union im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5), die nicht als „Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind“, im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) eingestuft werden können; b) „Ausfuhr“ den Umstand, dass Holzprodukte, die in der RCA erzeugt oder erworben wurden, das Hoheitsgebiet der RCA physisch verlassen oder daraus verbracht werden, mit Ausnahme von Holzprodukten, die unter Aufsicht der zentralafrikanischen Zollbehörden im Transit durch das zentralafrikanische Hoheitsgebiet verbracht werden; c) „Holzprodukte“ die in Anhang I aufgeführten Produkte; d) „HS-Nomenklatur“ den vier- oder sechsstelligen Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation geschaffen wurde, im Einklang mit der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union und derjenigen der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC); e) „FLEGT-Genehmigung“ die Bescheinigung, dass eine Ladung Holzprodukte auf legale Erzeugung zurückgeht; f) „Genehmigungsstelle“ die von der RCA benannte Stelle, die FLEGT-Genehmigungen erteilt und für gültig erklärt; g) „zuständige Behörden“ die von den Mitgliedstaaten der Union benannten Behörden, die FLEGT-Genehmigungen entgegennehmen, anerkennen und überprüfen; h) „Ladung“ eine Menge von Holzprodukten, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender verschickt und bei einer Zollstelle der Union für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird; i) „legal erzeugtes oder erworbenes Holz“ Holz, das nach den in Anhang II genannten Rechtsvorschriften geschlagen oder eingeführt und erzeugt wurde. Artikel 3 FLEGT-Genehmigungssystem (1)   Die Vertragsparteien dieses Abkommens richten im Rahmen des Aktionsplans „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ ein Genehmigungssystem (im Folgenden „FLEGT-Genehmigungssystem“) ein. Es sieht eine Reihe von Verfahren und Anforderungen vor, damit überprüft und durch FLEGT-Genehmigungen bestätigt werden kann, dass die in die Union verbrachten Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 dürfen in die Union nur Ladungen aus der RCA eingeführt werden, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt. (2)   Das FLEGT-Genehmigungssystem gilt für die in Anhang I aufgeführten Holzprodukte. (3)   Die Vertragsparteien kommen überein, nach Artikel 12 alle zur Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Artikel 4 Genehmigungsstelle (1)   Die RCA benennt eine Genehmigungsstelle und teilt der Europäischen Kommission deren Kontaktdaten mit. Die Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich. (2)   Die Genehmigungsstelle prüft, ob die Holzprodukte nach den in Anhang II genannten Rechtsvorschriften legal erzeugt oder erworben wurden. Die Genehmigungsstelle erteilt FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von in der RCA legal erzeugten oder erworbenen Holzprodukten, die in die Union ausgeführt werden sollen, und stellt gegebenenfalls die erforderlichen Unterlagen für Holzprodukte aus, die unter Aufsicht der Zollbehörden der RCA im Transit durch das zentralafrikanische Hoheitsgebiet verbracht werden. (3)   Die Genehmigungsstelle erteilt keine FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte, die aus Holzprodukten bestehen oder Holzprodukte enthalten, die in die RCA aus einem Drittland unter Umständen eingeführt wurden, unter denen nach den Rechtsvorschriften dieses Drittlandes Ausfuhren verboten sind, oder die nachweislich unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Holz geschlagen wurde, erzeugt oder erworben wurden. (4)   Die Genehmigungsstelle behält ihre Verfahren für die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen bei und macht sie öffentlich zugänglich. Die Genehmigungsstelle führt außerdem Aufzeichnungen über alle Ladungen, für die FLEGT-Genehmigungen erteilt wurden, und stellt diese Aufzeichnungen unter Einhaltung der nationalen Datenschutzbestimmungen zum Zweck der unabhängigen Überwachung zur Verfügung, wobei die Vertraulichkeit der rechtlich geschützten Daten des Ausführers gewahrt wird. Artikel 5 Zuständige Behörden der Union (1)   Die Europäische Kommission teilt der RCA die Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Union und deren jeweiligen räumlichen Zuständigkeitsbereich mit. (2)   Die zuständigen Behörden überprüfen, ob für die einzelnen Ladungen jeweils eine ordnungsgemäße FLEGT-Genehmigung vorliegt, bevor die betreffende Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr der Union überlassen wird. Die Verfahren zur Überlassung von Ladungen zum zollrechtlich freien Verkehr können ausgesetzt und die Ladung zurückgehalten werden, wenn Zweifel an der Gültigkeit der FLEGT-Genehmigung bestehen. Die Verfahren zur Überlassung von Ladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, zum zollrechtlich freien Verkehr der Union sind in Anhang III beschrieben. (3)   Die zuständigen Behörden führen über die entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen Aufzeichnungen, die sie jährlich veröffentlichen. (4)   Im Einklang mit den nationalen Datenschutzbestimmungen gewähren die zuständigen Behörden den Personen oder Stellen, die von der RCA als unabhängige Überwachungsinstanz benannt wurden, Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten. (5)   Die zuständigen Behörden der Union handeln im Falle von Ladungen von Holzprodukten, die aus den in den Anhängen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgelisteten Arten hergestellt wurden, nicht nach Artikel 5 Absatz 2, soweit in diesem Fall eine Überprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (7) vorzunehmen ist. Gleichwohl wird nach dem FLEGT-Genehmigungssystem die Legalität des Holzeinschlags bestätigt. Artikel 6 FLEGT-Genehmigungen (1)   Mit der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen bescheinigt die Genehmigungsstelle, dass die betreffenden Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden. (2)   Die FLEGT-Genehmigungen werden auf einem in französischer Sprache abgefassten Formular erstellt. (3)   Die Vertragsparteien können vereinbaren, elektronische Systeme für die Ausstellung, Übermittlung und Entgegennahme von FLEGT-Genehmigungen einzurichten. (4)   Das Verfahren für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen und die technischen Spezifikationen sind in Anhang IV beschrieben. Artikel 7 Definition von legal erzeugtem Holz Für die Zwecke dieses Abkommens ist der Begriff „legal erzeugtes oder erworbenes Holz“ in Anhang II definiert. In Anhang II sind außerdem die Rechtsvorschriften der RCA aufgeführt, die einzuhalten sind, damit für ein Holzprodukt eine FLEGT-Genehmigung erteilt werden kann. Er enthält weiterhin „Legalitätstabellen“ mit Kriterien, Indikatoren und Verifikatoren, anhand deren festgestellt werden kann, ob die geltenden Bestimmungen eingehalten wurden. Artikel 8 Prüfung der Legalität des erzeugten oder erworbenen Holzes (1)   Die RCA richtet ein System oder Systeme ein, um zu überprüfen, ob Holzprodukte, die ausgeführt werden sollen, legal erzeugt oder erworben wurden und nur geprüfte Ladungen in die Union ausgeführt werden. Mit diesem bzw. diesen Legalitätsprüfungssystemen wird die Einhaltung der Bestimmungen kontrolliert, damit gewährleistet ist, dass die zur Ausfuhr in die Union bestimmten Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden und dass keine FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von Holzprodukten erteilt wurden, die nicht legal erzeugt oder erworben wurden oder aus unbekannten Quellen stammen. Das bzw. die Systeme umfassen auch Verfahren, die sicherstellen, dass Holz illegalen oder unbekannten Ursprungs nicht in die Lieferkette gelangt. (2)   Das System bzw. die Systeme zur Überprüfung der legalen Erzeugung und des legalen Erwerbs von Holzprodukten sind in Anhang V beschrieben. Artikel 9 Konsultationen zur Frage der Gültigkeit von FLEGT-Genehmigungen (1)   Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer FLEGT-Genehmigung, so kann die betreffende zuständige Behörde die Genehmigungsstelle um weitere Informationen ersuchen. (2)   Wenn die Genehmigungsstelle nicht innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs der Anfrage antwortet, verfährt die zuständige Behörde nach den geltenden nationalen Vorschriften und erkennt die Genehmigung nicht an. Steht nach Einholung weiterer Informationen fest, dass die Angaben in der Genehmigung nicht auf die Ladung zutreffen, so verfährt die zuständige Behörde nach den geltenden nationalen Vorschriften und erkennt die Genehmigung nicht an. (3)   Kommt es bei Konsultationen über FLEGT-Genehmigungen zu anhaltenden Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten, so kann die Angelegenheit an den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens verwiesen werden. Artikel 10 Unabhängige Überwachungsinstanz (1)   Die RCA betraut im Benehmen mit der Union eine unabhängige Überwachungsinstanz mit der Wahrnehmung der in Anhang IV genannten Aufgaben. (2)   Die unabhängige Überwachungsinstanz darf sich in keinem Interessenkonflikt aufgrund etwaiger organisatorischer oder geschäftlicher Beziehungen zur Union bzw. zu den zentralafrikanischen Aufsichtsbehörden für den Forstsektor, der zentralafrikanischen Genehmigungsstelle und den von der Genehmigungsstelle mit der Überprüfung der Legalität der Holzerzeugung beauftragten Stellen oder sonstigen Marktteilnehmern der zentralafrikanischen Forstwirtschaft befinden. (3)   Die Tätigkeit der unabhängigen Überwachungsinstanz basiert auf einer dokumentierten Verwaltungsstruktur und veröffentlichten Konzepten, Methoden und Verfahren, die international anerkannten Standards entsprechen. (4)   Die unabhängige Überwachungsinstanz verweist Beschwerden, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben, an den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens. (5)   Die unabhängige Überwachungsinstanz erstellt entsprechend den Vorgaben in Anhang VI regelmäßig ausführliche Berichte und Zusammenfassungen. (6)   Die Vertragsparteien erleichtern der unabhängigen Überwachungsinstanz ihre Tätigkeit, indem sie unter anderem sicherstellen, dass diese im Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien Zugang zu den für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Informationen erhält. Jedoch können die Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer jeweiligen nationalen Datenschutzbestimmungen Informationen zurückhalten, deren Weitergabe ihnen nicht erlaubt ist. Artikel 11 Unregelmäßigkeiten Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn sie den Verdacht haben oder feststellen, dass das FLEGT-Genehmigungssystem umgangen oder nicht ordnungsgemäß angewandt wurde, unter anderem in folgenden Fällen: a) im Falle einer Handelsumlenkung, insbesondere bei Umleitung der Handelsströme aus der RCA in die Union über ein Drittland, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass damit die Genehmigungspflicht umgangen werden soll, b) wenn FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte erteilt werden, in denen aus Drittländern eingeführtes Holz aus verdächtigen Quellen enthalten ist, oder c) im Falle von Betrug bei der Erlangung oder Verwendung von FLEGT-Genehmigungen. Artikel 12 Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems (1)   Die Vertragsparteien notifizieren einander über den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens, wenn sie ihrer Auffassung nach die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben, damit das FLEGT-Genehmigungssystem in vollem Umfang angewandt werden kann. (2)   Über den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens geben die Vertragsparteien eine unabhängige Bewertung des FLEGT-Genehmigungssystems in Auftrag, die anhand der in Anhang VII festgelegten Kriterien vorgenommen wird. Durch die Bewertung wird festgestellt, ob das in Anhang V beschriebene Legalitätsprüfungssystem, das dem FLEGT-Genehmigungssystem zugrunde liegt, seinem Auftrag gerecht wird und ob die in Artikel 5 und Anhang III beschriebenen Verfahren für die Entgegennahme, Prüfung und Anerkennung von FLEGT-Genehmigungen in der Union eingerichtet wurden. (3)   Auf der Grundlage der Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens vereinbaren die beiden Vertragsparteien einen Zeitpunkt, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem uneingeschränkt angewandt werden soll. (4)   Die beiden Vertragsparteien prüfen die Empfehlung und notifizieren einander schriftlich ihre Zustimmung zu der Empfehlung. Artikel 13 Anwendung des Legalitätsprüfungssystems auf Holzprodukte, die nicht in die Union ausgeführt werden Die RCA setzt das oder die in Anhang V beschriebenen Legalitätsprüfungssysteme bei Holzprodukten ein, die auf Märkte außerhalb der Union ausgeführt werden. Artikel 14 Zeitplan für die Umsetzung dieses Abkommens (1)   Die Vertragsparteien stimmen dem Umsetzungszeitplan in Anhang VIII zu. (2)   Über den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens bewerten die Vertragsparteien die Fortschritte bei der Umsetzung anhand des Zeitplans in Anhang VIII. Artikel 15 Flankierende Maßnahmen (1)   Die Vertragsparteien haben festgestellt, dass zur Umsetzung dieses Abkommens in den in Anhang IX genannten Bereichen ergänzende technische und finanzielle Ressourcen benötigt werden. (2)   Diese ergänzenden Ressourcen werden nach den üblichen Verfahren der Union und ihrer Mitgliedstaaten für die Programmierung der Hilfe für die RCA sowie nach den Haushaltsverfahren der RCA bereitgestellt. (3)   Die Vertragsparteien prüfen die Notwendigkeit einer Vereinbarung zur Koordinierung der finanziellen und technischen Beiträge der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten der Union, um diese Maßnahmen zu unterstützen. (4)   Die RCA sorgt dafür, dass der Aufbau der Kapazitäten zur Umsetzung dieses Abkommens in den nationalen Planungsinstrumenten, etwa den Strategien zur Armutsbekämpfung, berücksichtigt wird. (5)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Zusammenhang mit diesem Abkommen durchgeführten Maßnahmen mit den bestehenden und künftigen einschlägigen Entwicklungsprogrammen und –initiativen koordiniert werden. (6)   Diese Ressourcen werden nach den Verfahren bereitgestellt, die zum einen für

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.