Europäische Union

1999/598/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 1999 über das Beihilfevorhaben Portugals zugunsten des Unternehmens COTESI (Companhia de Têxteis Sintéticos, SA) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1268) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31999D0598 1999/598/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 1999 über das Beihilfevorhaben Portugals zugunsten des Unternehmens COTESI (Companhia de Têxteis Sintéticos, SA) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1268) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 230 vom 31/08/1999 S. 0009 - 0012 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Mai 1999 über das Beihilfevorhaben Portugals zugunsten des Unternehmens COTESI (Companhia de Têxteis Sintéticos, SA) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1268) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/598/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), gestützt auf den Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie(1), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß oben genannter Bestimmungen(2) und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 19. März 1998 meldeten die portugiesischen Behörden bei der Kommission ein Beihilfevorhaben zugunsten des Seil- und Netzherstellers COTESI - Companhia de Têxteis Sintéticos, SA (nachstehend "COTESI" genannt) mit Sitz in Grijó (Carvalhos) an. Dieses Vorhaben unterliegt den im Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie festgelegten Kontrollmaßnahmen. (2) Nach einer vorläufigen Prüfung registrierte die Kommission das Vorhaben unter der Nummer N 196/98 und forderte mit Schreiben vom 17. April und 1. Juli 1998 ergänzende Auskünfte an. Diesen Auskunftsersuchen kamen die portugiesischen Behörden mit Schreiben vom 2. Juni 1998 bzw. 12. August 1998 nach. (3) Mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 teilte die Kommission der portugiesischen Regierung ihren Beschluß mit, in bezug auf diese Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 zu eröffnen. Die Entscheidung über die Verfahrenseröffnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die anderen Beteiligten darin zur Äußerung zu dieser Beihilfe auf. (4) Dieser Aufforderung kamen die Beteiligten im Dezember 1998 und Januar 1999 nach. Die Kommission leitete deren Bemerkungen an die portugiesischen Behörden weiter und gab diesen dadurch ihrerseits Gelegenheit zur Stellungnahme, die mit Schreiben vom 11. März 1999 übermittelt wurde (Eingangsvermerk der GD IV vom 15. März 1999). II. DIE GEPLANTE BEIHILFE (5) Die beihilfefähigen Kosten des Projekts belaufen sich auf 10006095 EUR; die Beihilfe (einschließlich Gemeinschaftsfinanzierung) soll 2883864 EUR betragen. Davon sollen 318446 EUR auf einen verlorenen Zuschuß und 2565418 EUR auf einen nach 18 tilgungsfreien Monaten innerhalb von fünf Jahren zum Nullsatz zurückzuzahlenden Zuschuß entfallen. Die Kommission geht davon aus, daß die Beihilfe (einschließlich des Subventionsäquivalents des rückzahlbaren Zuschusses) insgesamt rund 899696 EUR und die Intensität rund 9 % (brutto) betragen wird. (6) Die Beihilfe soll im Rahmen des Programms zur Modernisierung der portugiesischen Textil- und Bekleidungsindustrie (IMIT - Iniciativa para a Modernização da Indústria Têxtil) gewährt werden, das nach der Verordnung (EG) Nr. 852/95 des Rates(4) von Portugal und der Union gemeinsam finanziert und im Einklang mit den Bestimmungen der Strukturfondsverordnungen durchgeführt wird. III. DAS PROJEKT (7) Nach Angaben der portugiesischen Behörden bezweckt das Projekt die Modernisierung der Produktion des Unternehmens, insbesondere den Austausch von Betriebsmitteln, verbesserte Lagermöglichkeiten, eine veränderte Grundrißanordnung und eine optimierte Belieferung. Ziel sei nicht die Erhöhung der Produktionskapazität, sondern die Rentabilitätssteigerung und Kostensenkung. Zu diesem Zweck sollten einige Extruder ausrangiert und eine neue Fertigungsstraße angeschafft werden. (8) Nach Auskunft der portugiesischen Behörden zählt das Unternehmen COTESI 1524 Beschäftigte, erzielte im Jahr vor Projektbeginn einen Umsatz von rund 46 Mio. ECU und wies Aktiva im Wert von insgesamt etwa 47 Mio. ECU aus. (9) Die portugiesischen Behörden teilten fermer mit, die Produktionskapazität des Unternehmens für Polypropylengarne werde sich durch das Projekt verringern, während sich die Produktionskapazität für Fasern, die nicht unter den Beihilfekodex fallen, z. B. Polyethylen, erhöhen werde. Insbesondere bei Polyethylen hoher Dichte werde COTESI seine Produktionskapazität steigern und darüber hinaus mit der Produktion von Polysteel, einer zu 70 % aus Polypropylen und 30 % aus Polyethylen bestehenden Faser, beginnen. (10) Den Angaben der portugiesischen Behörden vom 2. Juni 1998 zufolge wurde die Polypropylen-Produktionskapazität von 20556 t jährlich (vor Projektbeginn) auf 19962 t jährlich (nach Abschluß des Projekts) gesenkt, was einem Kapazitätsabbau von 2,89 % entspricht. In ihrem Schreiben vom 12. August 1998 teilten die portugiesischen Behörden weiter mit, dieser Kapazitätsabbau füge sich in die allgemeinen kapazitätsabbauenden Maßnahmen ein, die das Unternehmen seit 1992 betreibe. Von 1992 bis 1995 habe COTESI seine installierte Kapazität um 2,1 % gesenkt und sehe für die Jahre 1999 bis 2001 einen weiteren 2 %igen Abbau vor. IV. GRUND FÜR DIE VERFAHRENSERÖFFNUNG (11) Da die Kommission zu dem Schluß gelangt war, daß die Beihilfe entgegen dem Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie bei den relevanten Produkten keinen wesentlichen Kapazitätsabbau bewirkt, sah sie sich gezwungen, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 zu eröffnen. V. STELLUNGNAHMEN ANDERER BETEILIGTER (12) In einer Stellungnahme des CIRFS (International Rayon and Synthetic Fibres Committee) ging es nicht um die Frage, ob die Beihilfe den Wettbewerb bei Polypropylenfasern verfälschen könnte, sondern um die Kriterien, nach denen die Kommission den Umfang eines Kapazitätsabbaus bewertet und gegebenenfalls als "wesentlich" einstuft. Wie die weiteren Ausführungen noch zeigen werden, haben die ergänzenden Auskünfte der portugiesischen Behörden eine Entscheidung in der Frage, ob ein Kapazitätsabbau von 2,89 % als wesentlich abgesehen werden kann, unnötig gemacht. (13) Die Gewerkschaft FICCORFIL (Syndicat des producteurs français de ficelles, cordages et filets) und drei französische Seil- und Netzhersteller übermittelten eine Stellungnahme, in der sie sich gegen die Gewährung der Beihilfe wandten und ihre Ablehnung wie folgt begründeten: - auf einem enger werdenden Markt herrsche ein scharfer Wettbewerb; - eine neue Fertigungsstraße würde die Herstellung von Fangnetzen oder Synthetikgarnen für landwirtschaftliche Zwecke ermöglichen, für die in Europa bereits Überkapazitäten bestuenden; dieser Kapazitätsüberschuß setze bereits heute die Preise der Hersteller unter Druck und verringere deren Gewinnspannen; - die im Verhältnis zu Frankreich niedrigen portugiesischen Lohnkosten stellten an sich schon einen Wettbewerbsvorteil dar, der durch Subventionen nicht noch verstärkt werden sollte; - ein Kapazitätsabbau sei in der Praxis schwer nachweisbar; - einige Unternehmen behaupteten, niemals Zuschüsse erhalten zu haben, obwohl die Investitionen der portugiesischen Hersteller stark subventioniert worden seien. VI. STELLUNGNAHME DER PORTUGIESISCHEN BEHÖRDEN (14) Mit Schreiben vom 26. Januar 1999 übermittelten die portugiesischen Behörden ihre Stellungnahme, deren wesentliche Punkte sich wie folgt zusammenfassen lassen: - Vor Eröffnung des Verfahrens seien der Kommission in bezug auf die Produktionskapazität für die unter den Beihilfekodex fallenden Fasern ungenaue Angaben gemacht worden. Insbesondere das Verhältnis von 90 % (Polypropylen) zu 10 % (Polyethylen), das für die drei Jahre vor Projektbeginn zutreffend gewesen sei, könne bei der Beurteilung der Kapazitätsveränderung während der Projektlaufzeit nicht als Grundlage herangezogen werden. - Während der Projektlaufzeit habe COTESI die Produktionskapazität für Polyethylen hoher Dichte (HDPE) erhöht und im Gegenzug die Polypropylenproduktion gesenkt. HDPE könne in der Landwirtschaft eingesetzt werden, wo es widerstandsfähiger gegen UV-Strahlen und Pestizide sei als Polypropylen. Darüber hinaus sei HDPE weniger umweltschädlich und langlebiger als PP. Die Investition habe ferner die Anschaffung eines Extruders für Polysteel umfaßt, eine zu 70 % aus PP und 30 % aus PE bestehende Mischfaser, die aufgrund ihrer Reiß- und Abriebfestigkeit mehr und mehr im Fischfang und zur Vertäuung großer Schiffe eingesetzt werde. - Infolge des portugiesischen Arbeitszeitgesetzes (Gesetz Nr. 21/96 vom 23. Juli 1996, das am 1. Dezember 1996 in Kraft trat), durch das die wöchentliche Arbeitszeit von 44 Stunden im Jahre 1995 (vor Projektbeginn) auf 40 Stunden im Jahre 1999 (nach Projektabschluß) herabgesetzt worden sei, habe sich die verfügbare Kapazität um schätzungsweise 8 % verringert und sei die Zahl der jährlichen Arbeitstage von 270 im Jahre 1995 auf 248 im Jahre 1999 zurückgegangen. - Zwischen 1993 und 1998 seien 13 PP-Fertigungsstraßen verschrottet, im Gegenzug aber nur drei neue (je eine für PP, PE und Polysteel) in Betrieb genommen worden. - Den beigefügten Tabellen könne die Gesamtproduktionskapazität der COTESI in den Jahren 1993 bis 1999 entnommen werden. Diese zeigten, daß sich das Verhältnis von 90 % (PP): 10 % (PE) im Jahre 1995 (d. h. vor Projektbeginn) auf 79,5 % (PP): 20,5 % (PE) im Jahre 1999 (d. h. nach Projektabschluß) verschoben habe. - Die installierte PP-Produktionskapazität (einschließlich der 70 %igen PP-Kapazität der neuen Polysteelmaschine) sei von 20936 t im Jahre 1995 auf 16800 t im Jahre 1999 gesenkt worden, was einem Kapazitätsrückgang von 19,7 % entspreche. (15) Mit Schreiben vom 11. März 1999 äußerten sich die portugiesischen Behörden zu den Stellungnahmen der anderen Beteiligten und gaben an, diese seien in bezug auf den Kapazitätsabbau von ungenauen Angaben ausgegangen. Auch werde das Projekt weder eine Erhöhung der Fangnetzproduktion zur Folge haben, die ohnehin nicht unter den Beihilfekodex falle, noch sähe es Investitionen in die Produktion von Fasern für landwirtschaftliche Zwecke vor. Die portugiesischen Behörden betonten, der Kapazitätsabbau könne zweifelsfrei nachgewiesen werden. Sie teilten die Auffassung, daß eine Produktionssteigerung das derzeitige Überangebot auf diesem Sektor verschärfen könnte, weswegen Projekten, die einen Kapazitätsabbau bewirkten, besondere Beachtung geschenkt werde. Doch müßten Investitionen der portugiesischen Unternehmen in moderne Anlagen sichergestellt werden. Zwar verfüge Portugal über einige Wettbewerbsvorteile, wie verhältnismäßig billige Arbeitskräfte, doch gäbe es durchaus auch Nachteile, wie fehlende Rohstoffe und eine fehlende Investitionsgüterindustrie, weswegen die Anlagen aus anderen EU-Staaten importiert werden müßten, die auf diese Weise von den Investitionen der portugiesischen Unternehmen profitierten. Die portugiesischen Behörden gelangten zu dem Schluß, die vorgeschlagene Beihilfe stehe im Einklang mit den im Beihilfekodex festgelegten Bedingungen. VII. BEURTEILUNG DER GEPLANTEN BEIHILFE (16) Nach Artikel 87 Absatz 1 sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Auch nach Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen sind derartige Beihilfen - soweit nichts anderes bestimmt ist - mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar. (17) Die geplante Beihilfe an COTESI stellt fraglos eine Beihilfe im Sinne des oben zitierten Artikels dar, denn sie versetzt das Unternehmen in die Lage, die Investition zu tätigen, ohne deren volle Kosten tragen zu müssen. Die von der Investition betroffenen, von COTESI vertriebenen Produkte KN-Codes 5607 49 90, 6305 32 81, 5608 11 91 und 6002 43 31 ) werden im EWR in beträchtlichem Umfang gehandelt (30000 t im Jahr 1997). Die vorgeschlagene Beihilfe könnte deshalb eine Verfälschung des Wettbewerbs und eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen bewirken. (18) Die Ausnahmebestimmung in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) EWR-Abkommen gilt für Beihilfen, durch die die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, gefördert werden soll. Da die geplante Beihilfe dem Unternehmen die fragliche Investition ermöglichen würde, würde dadurch die wirtschaftliche Entwicklung von Carvalhos, einer Ziel-1-Region, gefördert. Die Auswirkungen der Beihilfe auf den Chemiefasersektor werden jedoch überprüft, auch wenn es sich um ein strukturschwaches Gebiet der Gemeinschaft handelt. (19) Seit 1977 ist die Vergabe von Beihilfen an Chemiefaserhersteller in einem Beihilfekodex geregelt, dessen Bedingungen und Anwendungsbereich regelmäßig überprüft werden(5). Die letzte Überprüfung fand 1996 statt. (20) Nach dem derzeitigen Beihilfekodex muß jedes Beihilfevorhaben, das die "de-minimis"-Voraussetzung nicht erfuellt, ungeachtet seiner Form und einer etwaigen Genehmigung der entsprechenden Regelung durch die Kommission notifiziert werden, wenn es der direkten Förderung eines der folgenden Verfahren dient: - Herstellung/Texturierung aller Arten von Fasern und Garnen auf der Basis von Polyester, Polyamid, Acryl und Polypropylen, ungeachtet ihrer Zweckbestimmung, - Polymerisation (einschließlich Polykondensation), sofern sie Bestandteil der Herstellung ist, - jedes zusätzliche industrielle Verfahren, das mit der Errichtung von Herstellungs-/Texturierungskapazitäten durch das begünstigte Unternehmen oder ein anderes Unternehmen desselben Konzerns einhergeht und das in der betreffenden Geschäftstätigkeit in der Regel Bestandteil der Faserherstellung/-texturierung ist. (21) Die vorliegende Beihilfe zielt größtenteils auf die Förderung der Produktion von Chemiefasern ab, die in den Anwendungsbereich des Beihilfekodex fallen, insbesondere auf die Schaffung neuer Kapazitäten für die Herstellung von Polypropylenfilamentgarn. Die Polyethylenherstellung dagegen fällt nicht unter den Beihilfekodex. (22) Die Kommission bedauert, daß die portugiesischen Behörden das Vorhaben nicht früher angemeldet, sondern die Beantragung der Beihilfe durch das Unternehmen im Jahre 1996 (Jahr des Projektbeginns) abgewartet haben. Die Kommission hebt jedoch hervor, daß die geplante Beihilfe mit dem Modernisierungsprogramm IMIT in Einklang steht, das von ihr am 5. Oktober 1995 genehmigt wurde und im Rahmen des Programms PEDIP II durchgeführt wird, das ebenfalls als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen und gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) genehmigt wurde(6). (23) Der Beihilfekodex gibt exakt Aufschluß über die Kriterien, die die Kommission bei der Bewertung der unter den Kodex fallenden Beihilfevorhaben anlegen muß. Von grundlegender Bedeutung für die Bewertung der Vereinbarkeit einer geplanten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ist demnach die Wirkung der Beihilfe auf den sachlich relevanten Markt, d. h. den Markt für Faser- und Garnerzeugnisse, deren Produktion durch die Beihilfe gefördert werden soll. Darüber hinaus sieht der Kodex unabhängig von der Situation dieses Markts und der Auswirkung der Beihilfe eine Begrenzung der Beihilfeintensität vor. Bei Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt, dürfen Investitionsbeihilfen nicht über 50 % der geltenden Beihilfehöchstgrenze hinausgehen und nur gewährt werden, wenn sie zu einer erheblichen Verringerung der relevanten Kapazitäten führen oder der Markt durch eine strukturelle Angebotsknappheit gekennzeichnet ist und die Beihilfen keine erhebliche Erhöhung der relevanten Kapazitäten bewirken. (24) Da der Markt nicht durch eine strukturelle Angebotsknappheit gekennzeichnet zu sein scheint, muß gegenüber der Kommission nachgewiesen werden, daß die Beihilfe eine deutliche Verringerung der relevanten Kapazität, d. h. der Produktionskapazität für Polypropylenfilamentgarn, bewirkt. (25) In Anbetracht der von den portugiesischen Behörden zur Verfügung gestellten neuen Informationen über den projektbedingten Kapazitätsabbau, die die bei der vorläufigen Prüfung der Kommission erteilten Auskünfte, auf die sich die anderen Beteiligten in ihren Stellungnahmen stützten, hinfällig machen, kann die Kommission den Kapazitätsabbau von 19,7 % als wesentlich im Sinne des Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie ansehen. Darüber hinaus liegt die Beihilfeintensität mit rund 9 % (brutto) deutlich unter 50 % der im Rahmen des Programms PEDIP II zulässigen Hoechstgrenze von 75 % (brutto) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die die Portugiesische Republik dem Unternehmen COTESI, Companhia de Têxteis Sintéticos, SA, in Form eines verlorenen Zuschusses in Höhe von 318446 EUR und eines nach 18 tilgungsfreien Monaten innerhalb von fünf Jahren zum Nullsatz rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 2565418 EUR gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 4. Mai 1999 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 94 vom 30.3.1996, S. 11. (2) ABI. C 405 vom 24.12.1998 (3) Siehe Fußnote 2. (4) ABl. L 86 vom 20.4.1995, S. 50. (5) Siehe Fußnote 1. (6) Schreiben SG(94)D/5991 vom 2. Mai 1994.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.