Europäische Union

2005/376/EG: Beschluss Nr. 201 vom 15. Dezember 2004 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (Reihe E 400) (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EU/Schweiz)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0376. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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C = Angenommenes Kind. D = Nichteheliches Kind (falls die Bescheinigung für einen männlichen Arbeitnehmer ausgefüllt wird, sind nichteheliche Kinder nur dann zu erwähnen, wenn die Vaterschaft oder die Unterhaltspflicht des Betreffenden amtlich festgestellt wurde). E = Kind des Ehegatten, das im Haushalt des Arbeitnehmers lebt. F = Enkel und Geschwister, die der Arbeitnehmer in seinen Haushalt aufgenommen hat; falls der zuständige Träger ein griechischer Träger ist, auch Neffen und Nichten bis zum 3. Grad. Ist der zuständige Träger ein polnischer Träger, dann Enkel und Geschwister nur, wenn der Anspruchsberechtigte oder sein Ehepartner der gesetzliche Vormund der Kinder ist. G = Sonstige Kinder, die dauernd wie eigene Kinder im Haushalt des Arbeitnehmers leben (Pflegekinder). Ist der zuständige Träger ein polnischer Träger, dann sonstige Kinder nur, wenn der Anspruchsberechtigte oder sein Ehepartner der gesetzliche Vormund der Kinder ist. H = Für tschechische Träger sind weitere Formen des Sorgerechts zu beschreiben (Sorgerecht, das durch Gerichtsentscheidung anderen Personen als den Eltern, Vormund, Pfleger usw. übertragen wird). Andere Verwandtschaftsverhältnisse (z. B. Großvater) sind voll auszuschreiben. Nach den tschechischen Rechtsvorschriften haben für ehelich erklärte Kinder (= B) und angenommene (adoptierte) Kinder (= C) den gleichen Status. (6) Für norwegische Träger sind nur die Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr aufzuführen. Für lettische Träger sind nur Kinder unter 15 Jahren sowie unverheiratete Kinder unter 20 Jahren, die eine allgemein bildende oder eine Berufsschule besuchen und keine Studienbeihilfe erhalten, anzugeben. (7) Wohnt ein Familienangehöriger nicht unter der in Punkt 2.3 angegebenen Anschrift, ist die andere Anschrift nachstehend anzuge- ben. Für lettische und norwegische Träger bitte angeben, ob das Kind im Waisenhaus, einer Sonderschule oder einer anderen spe- ziellen Einrichtung untergebracht ist. Name und Vorname ....................................................................................................................................................................................................................................... ....................................................................................................................................................................................................................................... 4 E 411 (8) Angabe zur Verwendung seitens des absendenden Trägers. (9) Nur dann vom Arbeitgeber auszufüllen, wenn er die Familienleistungen des Wohnlandes auszuzahlen hat. (10) In diesem Fall gibt der Träger des Wohnorts die Höhe der Familienleistungen an, die gezahlt würden, wenn Antrag gestellt worden wäre. Liegen ihm hierfür keine ausreichenden Daten vor, gibt er für jeden Familienangehörigen nur den in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungssatz in Feld 7 an. (11) Bei norwegischen Familienleistungen wird nur der Gesamtbetrag angegeben. (12) Gegebenenfalls ist der in Anmerkung 10 erwähnte Leistungssatz anzugeben. (13) Vom Träger des Wohnorts der Familienangehörigen, ersatzweise von der Verbindungsstelle, auszufüllen. (14) Für slowakische und tschechische Träger ist die Art der Familienleistung anzugeben. (15) ABl. C 295 vom 2.11.1983, S. 3. 5

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.