Europäische Union

Beschluss (GASP) 2022/2233 des Rates vom 14. November 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

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14.11.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union LI 293/40 BESCHLUSS (GASP) 2022/2233 DES RATES vom 14. November 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP (1) angenommen. (2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine. (3) Das iranische Regime leistet militärische Unterstützung für den grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Am 20. Oktober 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1986 (2) angenommen. (4) Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass zwei an der Entwicklung und Lieferung unbemannter Luftfahrzeuge an Russland beteiligte Personen und zwei daran beteiligte Organisation in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten. (5) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich. (6) Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 14. November 2022. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)  Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16). (2)  Beschluss (GASP) 2022/1986 des Rates vom 20. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 272 I vom 20.10.2022, S. 5). ANHANG Die folgenden Personen und Organisationen werden in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen: Personen   Name Angaben zur Identifizierung Begründung Datum der Aufnahme in die Liste „1266. Hossein SALAMI حسین سلامی Geburtsdatum: 1960 Geburtsort: Golpayagan, Iran Nationalität: iranisch Geschlecht: männlich Rang: Generalmajor Funktion: Kommandeur des Islamic Revolutionary Guard Corps (Korps der Iranischen Revolutionsgarde) Generalmajor Hossein Salami ist Kommandeur des Islamic Revolutionary Guard Corps (Korps der Iranischen Revolutionsgarde), das die Entwicklung des iranischen Programms für unbemannte Luftfahrzeuge (Unmanned Aerial Vehicles/UAV) sowie die Verbringung der UAV ins Ausland überwacht. In dieser Eigenschaft ist Generalmajor Hossein Salami für die Verteidigungszusammenarbeit im Zusammenhang mit UAV verantwortlich, einschließlich der Lieferung von UAV an die Russische Föderation zur Verwendung im Angriffskrieg gegen die Ukraine. Somit ist Generalmajor Hossein Salami verantwortlich für die Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. 14.11.2022 1267. Amir Ali HAJIZADEH امیرعلی حاجیزاده (alias Amir Ali Haji ZADEH) Geburtsdatum: 28.2.1962 Geburtsort: Teheran, Iran Nationalität: iranisch Geschlecht: männlich Rang: Brigadegeneral Funktion: Kommandeur der Islamic Revolutionary Guard Corps Aerospace Force (Luft- und Weltraumstreitkräfte des Korps der Iranischen Revolutionsgarde) Brigadegeneral Amir Ali Hajizadeh ist Kommandeur der Islamic Revolutionary Guard Corps Aerospace Force (Luft- und Weltraumstreitkräfte des Korps der Iranischen Revolutionsgarde), die die Entwicklung des iranischen Programms für unbemannte Luftfahrzeuge (Unmanned Aerial Vehicles/UAV) sowie die Verbringung der UAV ins Ausland überwachen. In dieser Eigenschaft ist Amir Ali Hajizadeh für die Verteidigungszusammenarbeit im Zusammenhang mit UAV verantwortlich, einschließlich der Lieferung von UAV an die Russische Föderation zur Verwendung im Angriffskrieg gegen die Ukraine. Somit ist Brigadegeneral Amir Ali Hajizadeh verantwortlich für die Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. 14.11.2022“ Organisationen   Name Angaben zur Identifizierung Begründung Datum der Aufnahme in die Liste „120. Islamic Revolutionary Guard Corps Aerospace Force (Luft- und Weltraumstreitkräfte des Korps der Iranischen Revolutionsgarde) (IRGC ASF) نیروی هوافضای سپاه پاسداران انقلاب اسلامی (alias IRGC Air Force)   Die Islamic Revolutionary Guard Corps Aerospace Force (Luft- und Weltraumstreitkräfte des Korps der Iranischen Revolutionsgarde) (IRGC ASF) sind für die Entwicklung des iranischen Programms für unbemannte Luftfahrzeuge (Unmanned Aerial Vehicles/UAV) zuständig, einschließlich Shahed-136- und Mohajer-6-Drohnen, die von der Russischen Föderation im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt werden. Als Hauptbetreiber der iranischen UAV-Flotte spielen die IRGC ASF eine wichtige Rolle bei der Lieferung von Drohnen an die internationalen Verbündeten Irans, einschließlich der Russischen Föderation. Somit sind die IRGC ASF verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. 14.11.2022 121. Qods Aviation Industries صنایع هوایی قدس (alias Qods Aeronautics Industries)   Qods Aviation Industries ist ein iranisches Unternehmen, das unbemannte Luftfahrzeuge (Unmanned Aerial Vehicles/UAV) entwickelt und herstellt. Es ist eine Tochtergesellschaft von Iran Aviation Industries Organization (IAIO), eines staatseigenen Unternehmens, das dem iranischen Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (Ministry of Defense and Armed Forces Logistics) (MODAFL) untersteht. Qods Aviation Industries produziert Mohajer-6-Drohnen, die an die Russische Föderation geliefert und im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt wurden. Somit ist Qods Aviation Industries verantwortlich für die materielle Unterstützung von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. 14.11.2022“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.