Europäische Union

2002/654/EGKS: Beschluss der Kommission vom 8. Juli 2002 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Regierung der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2489)

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Avis juridique important | 32002D0681 2002/654/EGKS: Beschluss der Kommission vom 8. Juli 2002 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Regierung der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2489) Amtsblatt Nr. L 222 vom 19/08/2002 S. 0019 - 0019 Beschluss der Kommission vom 8. Juli 2002 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Regierung der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2489) (2002/654/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1, nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses, nach einstimmiger Zustimmung des Rates, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Beschluss des Rates vom 19. November 2001 hat die Kommission mit der Regierung der Republik Kasachstan ein Abkommen über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, ausgehandelt. (2) In dem Abkommen werden Hoechstmengen für die Überführung bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft für die Jahre 2002 bis 2004 festgesetzt - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Das Abkommen mit der Regierung der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genehmigt. (2) Der Wortlaut des Abkommens(1) ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident der Kommission wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das in Artikel 1 genannte Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu unterzeichnen. Brüssel, den 8. Juli 2002 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) Siehe Seite 20 dieses Amtsblattes.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.